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Zur Pflicht des Arbeitgebers die Arbeitszeit aufzuzeichnen

Hat die Entscheidung des EuGH aus 2019 unmittelbare rechtliche Folgen für die Mitgliedstaaten der EU?
Zur Pflicht des Arbeitgebers die Arbeitszeit aufzuzeichnen
Aktuelles
24.06.2020

Zur Pflicht des Arbeitgebers die Arbeitszeit aufzuzeichnen

Hat die Entscheidung des EuGH aus 2019 unmittelbare rechtliche Folgen für die Mitgliedstaaten der EU?

Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2019 zur Frage der Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeiten entschieden (EuGH, Urt. v. 14.05.2019 – Rs. C-55/18). Nunmehr hat das Arbeitsgericht Emden – soweit ersichtlich als erste Arbeitsgericht in Deutschland – entschieden, welche Konsequenzen das Urteil des EuGH für das Recht der Bundesrepublik Deutschland haben kann (ArbG Emden, Urt. v. 20.02.2020 – 2 Ca 94/19). In den Leitsätzen der Entscheidung des ArbG Emden heißt es:

1) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO]) ergibt sich aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta.

2) Die in Leitsatz 1) genannte Verpflichtung trifft den Arbeitgeber, ohne dass es hierzu einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber oder einer richtlinienkonformen Auslegung des § 16 Abs. 2 ArbZG bedürfte.

3) Bei der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen, handelt es sich auch um eine vertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Verletzt der Arbeitgeber diese vertragliche Nebenpflicht, gilt der unter Vorlage von Eigenaufzeichnungen geleistete Vortrag des Arbeitnehmers, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat, regelmäßig gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

4) Die im Rahmen eines sogenannten Bautagebuches in Anwendung der Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom Arbeitgeber vorgenommenen Aufzeichnungen genügen den Anforderungen eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung regelmäßig nicht.

Ergänzende Hinweise

Ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend ist, wird unter Juristen kontrovers diskutiert. Uns erscheint das Urteil gleich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft zu sein. Wir sind der Überzeugung, dass die erwähnte Entscheidung des EuGH allein die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, nicht aber den einzelnen Arbeitgeber. Letztere sind nicht zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung angehalten. Das ändert sich auch nicht durch die seitens des Gerichts in Bezug genommene Bestimmung der EU-GRC, nämlich Art. 31 Abs. EU-GRC. Auch diese Norm richtet sich nicht an einzelne Arbeitgeber, sondern an die Mitgliedstaaten der EU. Eine Drittwirkung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Überdies hat das Arbeitsgericht Emden die Regeln der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Nach unserer Auffassung konnte der Arbeitnehmer der im Ausgangspunkt ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht allein dadurch genügen, dass er selbstgefertigte Aufzeichnungen über die angeblich durch ihn abgeleistete Arbeitszeit vorgelegt hatte. Nicht Nichtberücksichtigung der sog. Bautagebücher durch das Gericht erfolgte ohne rechtlich nachvollziehbaren Grund.

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

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