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Coronavirus - Strafrecht

Straflosigkeit durch Rückzahlung zu Unrecht erlangter Zuschüsse aus dem Sofort-Hilfe-Programm?
Aktuelles
28.05.2020

Coronavirus - Strafrecht

Straflosigkeit durch Rückzahlung zu Unrecht erlangter Zuschüsse aus dem Sofort-Hilfe-Programm?

Nach einer Mitteilung der Berliner Morgenpost vom 23.04.2020 ist ein erster Haftbefehl im Zusammenhang mit der Erlangung von Leistungen aus dem Sofort-Hilfe-Programm vollstreckt worden. Ein Mann stünde im Verdacht, mindestens 8 Mal Hilfen beantragt zu haben. Die Ermittler gingen davon aus, dass in der nächsten Zeit die Anzahl der Ermittlungsverfahren steigen würde.

Diese Mitteilung zeigt, dass es bereits Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Erlangung mit Soforthilfe-Zuschüsse gibt und die Auszahlung dieser Zuschüsse auch einer Kontrolle unterliegen. Wer also glaubt, dass der Staat nach der Corona-Krise wohlmöglich andere Probleme zu klären habe, als seinem mutmaßlich falschen Abtrag zu verfolgen, könnte auf das falsche Pferd setzen.

Thüringen und Sachsen meldeten bereits Rückzahlungen von Sofort-Hilfen in 5 bis 6-stelliger Höhe.

Aber: Für Antragsteller, welche Zuschüsse zu Unrecht erhalten haben, stellt sich die Frage, ob das wiederhergestellte reine Gewissen auch für eine reine Weste sorgt und vor Strafverfolgung schützt?

Im Zusammenhang mit einer möglichen Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB) ist ein strafbefreiender Rücktritt nach Antragstellung nicht mehr möglich.

Entscheidend ist, ob nach der Vorstellung des mutmaßlichen Täters dieser davon ausgeht, dass er entweder noch nicht alles getan hat, um den Betrugserfolg herbeizuführen oder aber alles Erforderliche getan zu haben. Ein Für-möglich-Halten reicht bereits aus.

Während im ersten Fall eine Aufgabe des Tatvorhabens ausreicht, muss der mutmaßliche Täter im zweiten Fall alles Bestmöglich getan haben, um den Erfolg zu verhindern.

Aus diesem Grunde sollte ein Rücktritt im Falle des Subventionsbetruges wohl schon daran scheitern, dass bereits mit der Antragstellung – also den fehlerhaften Angaben zur Mittelerlangung – ein Versuch beendet ist.

Eine Rückzahlung mutmaßlich zu Unrecht erlangter Soforthilfen sollte daher nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung erfolgen, da gerade die Rückzahlung den Anfangsverdacht für eine mögliche Betrugshandlung setzt. Aber auch beim Rat zur Rückzahlung sollte darauf geachtet werden, den Inhalt der Beratung zu dokumentieren, den Verschwiegenheit und Wahrung der Interessen des Mandanten sind Pflichten des Rechtsanwaltes.

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