Startseite | Aktuelles | Der Beweiswert der AU-Bescheinigung kann auch durch Sachvortrag des Arbeitnehmers erschüttert werden

Der Beweiswert der AU-Bescheinigung kann auch durch Sachvortrag des Arbeitnehmers erschüttert werden

Der Beweiswert der AU-Bescheinigung kann auch durch Sachvortrag des Arbeitnehmers erschüttert werden
Aktuelles
29.08.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Der Beweiswert der AU-Bescheinigung kann auch durch Sachvortrag des Arbeitnehmers erschüttert werden

Wird Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers erschüttert, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Das entschied das LAG Köln am 3.6.2025 (- 7 SLa 54/25 -).

Der Fall:

Der Kläger hatte am 16.10.2023 seine Ausrüstung zurückgegeben und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 16.10. bis zum 22.10.2023 ein. Die Beklagte zahlte dem Kläger das Gehalt für Oktober und November 2023 nicht aus.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von Entgeltfortzahlung u.a. für den Zeitraum vom 16.10. bis zum 26.11.2023 begehrt. Nach Vortrag der Beklagten sei der Kläger ab dem 16.10.2023 arbeitsunwillig gewesen.

Die Entscheidung:

Der Kläger hat für den Zeitraum ab dem 16.10.2023 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist erschüttert und der Kläger hat seine Arbeitsunfähigkeit nicht auf andere Weise nachgewiesen.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich vielmehr auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers selbst ergeben.

Insofern war die Kammer davon überzeugt, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert wurde. Denn der Kläger hatte nach seinen eigenen Angaben die Ausrüstung am 16.10.2023 zurückgegeben, weil der Geschäftsführer ihn am Vortag angerufen und zur Rückgabe der Ausrüstung aufgefordert habe, weil ihm morgen gekündigt werde. Dementsprechend musste der Kläger – seine Angaben als wahr unterstellt – davon ausgehen, dass er am 16.10.2023 eine Kündigung erhalten werde. Bereits diese exakte zeitliche Koinzidenz des Beginns der Arbeitsunfähigkeit mit der Rückgabe der Ausrüstung in subjektiver Erwartung der Kündigung durch die Beklagte erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde zudem durch den Umstand erschüttert, dass die Arbeitsunfähigkeit genau zu dem Zeitpunkt begann, zu dem der Kläger die neuen Linienfahrten übernehmen sollte, für die er sich nach eigenem Vortrag nicht begeistern konnte.

Suchen
Format
Autor(en)


Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel