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ETL Rechtsanwälte gewinnen Revision beim BAG!

Gericht weist eine auf das WissZeitVG gestützte Klage rechtskräftig ab
ETL Rechtsanwälte gewinnen Revision beim BAG!
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22.02.2022

ETL Rechtsanwälte gewinnen Revision beim BAG!

Gericht weist eine auf das WissZeitVG gestützte Klage rechtskräftig ab

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 02.02.2022 – 7 AZR 573/20 – auf die von den ETL Rechtsanwälten aus Köln (RA Dr. Müller-Thele) geführte Revision das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 07.10.2020 – 5 Sa 451/20 – aufgehoben und damit eine wichtige und mit Spannung erwartete Entscheidung im Bereich der befristeten Beschäftigung wissenschaftlichen Personals nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG getroffen. Mit dem klageabweisenden Urteil setzen sich die ETL Rechtsanwälte in letzter Instanz mit ihrer Rechtsauffassung erfolgreich durch.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Frage, ob es sich bei den durch die Gesetzesnovelle im Jahr 2016 in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 WissZeitVG eingefügten Zusätze („zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung“) um ein eigenständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal handelt oder nicht. Das LAG hatte diese Ansicht entgegen der Gesetzesbegründung (nach der dieser Zusatz nur eine Klarstellung des bisherigen Gesetzeszweckes sein sollte) mit der Konsequenz vertreten, dass die bloße wissenschaftliche Arbeit und die damit typischerweise verbundenen Kompetenzzuwächse für eine Befristung nicht ausreichend seien. Es müsse darüber hinaus ein gewisses „Mehr“ an eigener wissenschaftlicher „Qualifizierungsförderung“ geben, anderenfalls seien die im öffentlichen Bereich vielfach auf der Grundlage des WissZeitVG begründeten Befristungsverhältnisse auf Klage hin zu entfristen. Was genau die Voraussetzungen für das neue Tatbestandsmerkmal der individuellen „Qualifizierungsförderung“ sein sollen, ließ sich dem Urteil des LAG allerdings nicht rechtssicher entnehmen. Arbeitgeber*innen im Anwendungsbereich des WissZeitVG hätten sich jedenfalls zukünftig erheblich mehr Gedanken machen müssen, welche Qualifizierung jeweils durch die Befristung nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG erlangt werden soll. In praktischer Hinsicht wäre dies ein (fast) unmögliches Unterfangen geworden. Bundesweit hätten Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, die Hochschule der Bundeswehr, die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, die kirchlichen Hochschule sowie staatliche Forschungseinrichtungen bzw. überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Art. 91b GG finanzierte Forschungseinrichtungen wahrscheinlich tausende Dauerstellen schaffen müssen.

Coronabedingt fand am 2.2.2022 keine Präsenzverhandlung in Erfurt statt. Die Entscheidung erging im Einvernehmen der Parteien im schriftlichen Verfahren, da es – so die Richter vorab – allein um rechtliche und nicht (mehr) um tatsächliche Fragen ging. Bislang liegen die Entscheidungsgründe nicht vor, lediglich der Tenor. Dem Vernehmen nach ist es durchaus möglich, dass das BAG in dem 2016 eingefügten Zusatz der „Qualifizierungsförderung“ zwar ein eigenes Tatbestandsmerkmal und nicht lediglich eine Klarstellung der bis 2016 gültigen Rechtslage sieht, die Anforderungen, die daran zu stellen sind, jedoch nicht so hoch ansetzt, wie das LAG.

Sobald uns die Entscheidungsgründe und die zukünftig zu beachtenden Befristungskriterien nach dem WissZeitVG vorliegen, werden wir weiter berichten.

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Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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