Haben Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen auch dann Anspruch auf Weiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG), wenn sie in einem Kleinbetrieb beschäftigt sind?
Hierzu ist in erster Linie § 2 Abs. 7 AWbG NRW zu beachten. Die Vorschrift lautet:
„Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten entfällt der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits zehn v. H. der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als zehn Beschäftigten besteht kein Freistellungsanspruch.“