Startseite | Aktuelles | Ist in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ein Minderjähriger verfahrensfähig?

Ist in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ein Minderjähriger verfahrensfähig?

Frage des Tages
20.07.2021

Ist in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ein Minderjähriger verfahrensfähig?

Nein, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 12.05.2021 – XII ZB 34/21). Im Leitsatz heißt es:

„1. In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ist ein Minderjähriger auch dann, wenn er mindestens 14 Jahre alt ist, nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig.

2. Für solche Verfahren kann auch dem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen Verfahrenskostenhilfe nicht auf eigenen Antrag bewilligt werden, weil er mangels Verfahrensfähigkeit keinen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen kann.“

Weitere interessante Artikel

Wir verwenden Cookies

Entscheiden Sie selbst, ob diese Website neben funktionell zum Betrieb der Website erforderlichen Cookies auch Betreiber-Cookies sowie Cookies für Tracking und Targeting verwenden darf. Weitere Details finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Einstellungen individuell anpassen Einstellungen jetzt speichern Alle Cookies ablehnen und speichern Alle Cookies zulassen und speichern
x