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Aktuelles
05.06.2021

Kein Mitverschulden eines elfjährigen, als letztes einer Kindergruppe beim Überqueren einer Straße von einem Fahrzeug erfassten Kindes

Zu §§ 254, 276 Abs. 2 BGB, § 828 Abs. 3 BGB; §§ 7 StVG, 9 StVG; §§ 2a StVO, 3 StVO

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass einem elfjährigen, als letztes einer Kindergruppe beim Überqueren einer Straße von einem Fahrzeug erfassten Kindes, kein Vorwurf des Mitverschuldens nach § 254 BGB  gemacht werden kann (OLG Celle, Urt. v. 19.05.2021 – 14 U 129/20).

In den Leitsätzen heißt es:

„Einem elfjährigen Kind kann kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden, wenn es beim Überqueren einer Straße, zusammen mit einer bereits auf der Fahrbahn befindlichen Kindergruppe, als letztes Kind von einem Fahrzeug erfasst wird, dessen Fahrer die Kinder wahrgenommen hat und den Unfall hätte verhindern können.

Neben der Einsichtsfähigkeit gem. § 828 Abs. 3 BGB, deren Fehlen das Kind zu beweisen hat, ist im Rahmen des Verschuldens gem. § 276 Abs. 2 BGB ein objektiver Maßstab anzulegen und zu prüfen, ob das Kind die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dabei sind an ein Kind, gestaffelt nach dem Alter, andere Maßstäbe als an einen Jugendlichen oder einen Erwachsenen anzulegen. Neben dem Alter des Kindes ist dabei auch die konkrete Unfallsituation zu bewerten und zu prüfen, ob Kinder gleichen Alters und gleicher Entwicklungsstufe in der konkreten Situation hätten voraussehen müssen, dass ihr Tun verletzungsträchtig ist und es ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muss ein junger Mensch, der einen schweren Schaden erlitten hat, wegen seines Alters im Verhältnis zu einem älteren Menschen mehr Schmerzensgeld bekommen, weil ersterer noch lange an seinen Verletzungsfolgen zu tragen hat.“

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