Keine AGB-Klauselkontrolle bei einer Patienteninformation
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 02.09.2021 – III ZR 63/20, MDR 2021, 1519 = NJ 2021, 544 = VersR 2021, 1495 = NJW 2021, 3528 m. Anm. Fiedrich):
„Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, dokumentieren sollen, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB, da für die ärztliche Aufklärung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte eigenständige Regeln gelten, die auch das Beweisregime erfassen.“
Ergänzende Hinweise
In dem durch den BGH entschiedenen Fall ging es um die Aufklärung eines Patienten durch einen Augenarzt anlässlich einer möglichen Früherkennung des sog. Grünen Stars (Glaukom). Das Urteil des BGH bestätigt die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Das Landgericht in I. Instanz hatte den Fall noch anders beurteilt. Soweit ersichtlich hat der BGH erstmals entschieden, dass bei Patienteninformationen im Hinblick auf die im konkreten Fall in Rede stehende Aufklärung des Patienten keine AGB-Klauselkontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stattfindet. Patienten sind damit nicht rechtlos gestellt. Vielmehr tritt an die Stelle einer AGB-Klauselkontrolle eine Überprüfung derartiger Informationen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung.