Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) und Mutterschutz bzw. Elternzeit
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.03.2022 – 5 Sa 122/21):
„Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt, wenn der Arbeitgeber im Falle von Mutterschutz oder Elternzeit die behördliche Zulässigkeitserklärung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantragt hat, gegen die Versagung der Zulässigkeitserklärung rechtzeitig Widerspruch bzw. Klage erhoben hat und sodann die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Wegfall des Zustimmungserfordernisses (Ende des Mutterschutzes oder der Elternzeit) ausspricht.“