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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vorgeschlagen

Neues CoRInsAG bringt zahlreiche Neuerungen
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vorgeschlagen
Aktuelles
23.03.2020 — Lesezeit: 4 Minuten

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vorgeschlagen

Neues CoRInsAG bringt zahlreiche Neuerungen

A. Insolvenzrecht

Mit dem Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (CorInsAG) wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wobei vermutet wird, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht, wenn der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.

Soweit die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags ausgesetzt ist, gelten Zahlungen im ordentlichen Geschäftsgang als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar und lösen für diesen keine Schadenersatzpflichten aus.

Die bis zum 30.09.2023 erfolgender Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten Kredites oder die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gelten ebenso wenig als gläubigerbenachteiligend wie die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder vergleichbaren Zahlungen.

Diese Regelungen gelten auch für Unternehmen, die keiner Insolvenzantragspflicht unterliegen sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.

Gläubigerinsolvenzanträge setzen für die Dauer der nächsten drei Monate voraus, dass der Insolvenzeröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

B. Gesellschaftsrecht

Die Vorstände von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Europäischen Gesellschaften (SE) können Entscheidungen über die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung, die Stimmabgabe und die Zulassung der Bild- und Tonübertragung im Wege elektronischer Kommunikation auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung treffen.

Die Vorstände können auch ohne Ermächtigung durch die Satzung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre zu zahlen.

Die Frist für die Einberufung der Hauptversammlung wird ebenso wie die Frist zur Anmeldung einer Verschmelzung zur Eintragung in das Register wird von acht auf zwölf Monate verlängert.

Beschlüsse der Mitglieder von Genossenschaften können auch dann in elektronischer Form gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist, die Feststellung des Jahresabschlusses kann durch den Aufsichtsrat erfolgen.

Vorstandsmitglieder eines Vereins bleiben bis zur Bestellung von Nachfolgern im Amt, die Teilnahme von Vereinsmitgliedern an der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege wird ermöglicht, die schriftliche Stimmabgabe vor der Durchführung der Mitgliederversammlung wird ermöglicht. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Verein beschlussfähig, wenn alle Mitglieder beteiligt und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben.

C. Strafverfahrensrecht

Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen wegen der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate. Das gleiche gilt für die Frist zur Urteilsverkündung.

D. Zivilrecht

Ein Schuldner soll bis zum 30.09.2020 das Recht haben, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs aus einem vor dem 08.03.2020 geschlossenen Vertrag zu verweigern, wenn er wegen der Covid-19-Pandemie die Leistung nicht erbringen kann, die Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhaltes, dem seiner Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebes nicht möglich wäre. Dies soll nicht gelten, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist. Arbeitsverträge, Pauschalreiseverträge und Verträge für die Luft- oder Eisenbahnbeförderung von Personen werden von der Regelung nicht erfasst.

Vermieter können Mietverhältnisse über Grundstücke oder Räume bis zum 30.09.2020 nicht wegen Zahlungsverzuges kündigen, wobei als Ursache dafür die Covid-19-Pandemie vermutet wird.

Für Darlehensverträge, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurden gilt, dass Ansprüche auf Rückzahlung, Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04. und 30.09.2020 fällig werden für die Dauer von 6 Monaten gestundet werden, wenn der Darlehensnehmer wegen der Covid-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, die Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhaltes, dem seiner Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebes nicht möglich wäre. Der Zusammenhang zwischen der Covid-19-Pandemie und den Einnahmeausfällen wird vermutet.

E. Ergänzende Hinweise

Bei den dargestellten Regelungen handelt es sich um eine Formulierungshilfe der Bundesregierung. Eine konkrete Darstellung der einzelnen Normen wird zeitnah erfolgen, wenn diese in Kraft getreten sind. Der Deutsche Bundestag wird sich aller Voraussicht nach bereits in der Sitzungswoche ab dem 23.03.2020 mit dem Gesetzesvorhaben beschäftigen.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

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