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Posttraumatische Belastungsstörung in einem Sachverständigengutachten (Auffahrunfall)

Posttraumatische Belastungsstörung in einem Sachverständigengutachten (Auffahrunfall)
Aktuelles
06.12.2022

Posttraumatische Belastungsstörung in einem Sachverständigengutachten (Auffahrunfall)

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden (OLG Celle, Urt. v. 15.06.2022 – 14 U 148/21):

„Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung nur geeignet, wenn es wissenschaftlichen Standards genügt, insbesondere nach der anerkannten medizinischen Definition eines posttraumatischen Belastungssyndroms (ICD10: F43.1) darlegt, dass dessen medizinische Voraussetzungen vorliegen.

Das Gericht darf pauschale und nicht begründete Aussagen in einem Sachverständigengutachten nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss den Sachverhalt durch ergänzende Nachfragen weiter aufklären, wenn es sein Urteil hierauf stützen will.

Die Abgrenzung psychisch vermittelter Folgeschäden von etwaigen Vorschäden, erfordert eine vollständige und kritische Sachverhaltswürdigung sowohl durch den Sachverständigen als auch durch das Gericht, die nicht allein auf ungeprüften Angaben des Geschädigten beruhen darf.“

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Autor(en)


Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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