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Streitwert bei Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

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03.05.2021 — zuletzt aktualisiert: 10.09.2021

Streitwert bei Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO erfreuen sich derzeit recht großer Beliebtheit. Während zahlreiche Auskünfte durchaus legitimen Interessen des Anspruchstellers folgen, werden diese ebenso oft aus strategischen oder prozesstaktischen Gründen beantragt, denn in den meisten Fällen bedeutet das viel Arbeit für den Anspruchsgegner, immer wieder auch verbunden mit dem Risiko, Schwachstellen im eigenen Datenschutz offenbaren zu müssen. Gerade erst hat das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung zur Reichweite eines solchen Auskunftsanspruchs gefällt, die aber längst nicht alle offenen Fragen beantwortet und keineswegs für Klarheit sorgt, was der Arbeitgeber herausgeben muss und was nicht. Somit muss wohl auch in Zukunft gerade auch im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit solchen Auskunftsansprüchen von Seiten des Arbeitnehmers gerechnet werden.

Werden solche Auskunftsansprüche gerichtlich verfolgt, stellt sich auch die Frage, wie hoch die Kosten eines solchen Verfahrens sind. Diese Kosten richten sich regelmäßig nach dem Streitwert, der aber keineswegs so einfach zu bestimmen ist. Leider herrscht auch bei dieser Frage unter den deutschen Gerichten große Uneinigkeit. Während das OLG Köln noch in 2018 (Beschl. v. 05.02.2018 – I-9 U 120/17) entschied, dass der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei 500,00 EUR liege, kam das gleiche Gericht nur ein Jahr später zu der Erkenntnis, auch 5.000,00 EUR seien denkbar (OLG Köln, Beschl. v. 03.09.20219 – 20 W 10/18). Bestätigt wurde dies zuletzt vom AG Köln (Beschl. v. 21.12.2020 – 121 C 389/20), welches ebenfalls von 5.000,00 EUR ausgeht. Anders wiederum sieht es das LAG Nürnberg, welches lediglich 500,0 EUR ansetzt (LAG Nürnberg, Beschl. v. 28.05.2020 – 2 Ta 76/20). Uneinigkeit herrscht auch bei den Richter*innen in der Hauptstadt. Das LG Berlin (Beschl. v. 16.12.2019 – 35 T 14/19) hält einen Gegenstandswert von 2.000,00 EUR angemessen. Dem widerspricht nun aktuell das LAG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 18.03.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20), das in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten den Regelstreitwert in Höhe von 500,00 EUR annimmt.

Dass diese Unterschiede bei den angenommenen Streitwerten für die Parteien eines solchen Rechtsstreits durchaus erheblich sind, zeigt ein Vergleich des Prozesskostenrisikos. Während dieses bei einem Streitwert von 500,00 EUR lediglich 453,15 EUR ohne die Kosten einer außergerichtlichen Vertretung beträgt, erhöht es sich bei einem Streitwert von 5.000,00 EUR auf 2.517,90 EUR, also mehr als dem fünffachen.

Unternehmen, gegen die ein DSGVO-Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, sind daher gut beraten, zumindest irgendetwas zu beauskunften, um das Risiko nicht unerheblicher Prozesskosten wenigstens zu minimieren. Übrigens, nach einer aktuellen Entscheidung des AG Lehrte (Beschl. v. 03.02.2021 – 9 C 139/20), besteht nach der DSGVO auch die Pflicht, Negativauskünfte zu erteilen, also wenn bei dem Unternehmen überhaupt keine personenbezogenen Daten des Anspruchsstellers verarbeitet werden. Schweigen auf Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO ist daher nie eine gute Idee.

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Rainer Robbel
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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