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Umfasst ein Notwegerecht (§ 917 Abs. 1 BGB) auch ein Recht zur Nutzung des Weges durch ein Kfz?

Frage des Tages
25.01.2023

Umfasst ein Notwegerecht (§ 917 Abs. 1 BGB) auch ein Recht zur Nutzung des Weges durch ein Kfz?

Ja, das kann der Fall sein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (OLG Schleswig, Urt. v. 01.04.2022 – 1 U 71/21, NJW-Spezial 2022, 366). Im Leitsatz heißt es:

„1. Der Eigentümer eines Grundstücks, das an keine Stelle eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat, kann von einem Nachbarn die Einräumung eines Notwegerechts verlangen, das auch ein Fahrrecht mit Kraftfahrzeugen umfasst. In diesem Fall dürfen auch Kraftfahrzeuge auf dem gefangenen Grundstück abgestellt werden.

  1. Bei der Entscheidung, von welchem Nachbarn der Eigentümer des gefangenen Grundstücks die Einräumung eines Notwegerechts verlangen kann, kommt es nicht in erster Linie auf die Entfernung zu einem öffentlichen Weg an.“
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