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Über 750 Gerichtsentscheidungen zum Coronavirus/Covid-19 (Teil 2)

Rechtsprechung rund um die Coronavirus-Pandemie (Entscheidungen ab Nr. 501)
Aktuelles
06.01.2022

Über 750 Gerichtsentscheidungen zum Coronavirus/Covid-19 (Teil 2)

Rechtsprechung rund um die Coronavirus-Pandemie (Entscheidungen ab Nr. 501)

Seit der „ersten Welle“ der Corona-Pandemie (Coronavirus bzw. COVID-19) in Deutschland im Frühjahr 2020 sind nahezu unendlich viele gerichtliche Entscheidungen veröffentlicht worden. In zahlreichen Fällen haben die Gerichte die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen der Hoheitsträger sowie die erlassenen Ordnungsmaßnahmen in der ersten Phase der Pandemie als rechtmäßig erkannt. Mit zunehmender Zeit mahnten die gerichtlichen Entscheidungen jedoch immer wieder zu einer stärkeren Betrachtung des Einzelfalls und Eilanträge waren in einer ganzen Reihe von Fällen erfolgreich. Unter dem Strich blieben allerdings die allermeisten Anträge erfolglos, und zwar bis heute. Schätzungen gehen dahin, dass etwa 90% aller Verfahren zugunsten der öffentlichen Hand ausgegangen sind.

Letztlich tragen die Gerichte ganz überwiegend freiheitsbeschränkende Maßnahmen dann mit, wenn die durch das Coronavirus ausgelösten Gesundheitsgefahren allgemein als besonders hoch eingeschätzt werden. In Zeiten, in denen die „Bedrohungslage“ eher als mäßig bis gering einzuschätzen ist, sehen die Gerichte freiheitsbeschränkende Maßnahmen als eher rechtmäßig an. Am Ende lassen sich die Gerichte – bis auf ganz wenige Ausnahmen – von den jeweils aktuellen Erkenntnissen der Medizin beeinflussen. Das dürfte richtig sein. Richter sind Juristen und keine Mediziner. Wie auch in den Rechtwissenschaften kommt der jeweils überwiegend vertretenen Auffassung auch in der Medizin eine besondere Rolle zu. Einzelmeinungen können und dürfen in aller Regel keine Rolle spielen.

Hauptangriffspunkte gegen staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sind unter anderem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG).

Wir erheben mit unserer Chronik keineswegs den Anspruch auf eine in jeder Beziehung vollständige Darstellung. Unser Ziel ist es, einen guten Überblick über die gerichtlichen Entscheidungen zu bieten. Nicht mehr und nicht weniger!

Wegen der Menge an Entscheidungen haben wir diese auf zwei Dokumente verteilt. Die nachfolgende Übersicht behandelt Teil 2 (Entscheidungen ab Nr. 501). In einem ersten Teil haben wir die Entscheidungen Nr. 1 bis Nr. 500 aufgeführt.

Sollten Sie durch behördlichen bzw. staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus betroffen sein, können Sie sich gerne an einen Autor dieses Beitrags wenden. Wir klären Sie zu Beginn eines mit Ihnen geführten Telefonats über die für unsere Dienstleistung anfallenden Kosten auf. Die erste Kontaktaufnahme ist völlig unverbindlich und mit keinerlei Kosten verbunden.

Die Entscheidungen sind durchnummeriert. Zum Teil sind unter einer Ziffer mehrere Entscheidungen aufgeführt, die ein und dasselbe oder ein ähnliches Thema betreffen. Daher enthält unsere Auflistung insgesamt weit mehr Entscheidungen als es der Zahl der Ziffern entspricht.

Es folgt eine Kurzübersicht und sodann die jeweilige Entscheidung im Detail. Mit NEU sind die jeweils zuletzt eingefügten Entscheidungen markiert. Der Beitrag wird laufend aktualisiert.

Achtung: Die Entscheidungen sind selbstredend prinzipiell im zeitlichen Zusammenhang mit den zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Regelungen zu betrachten. Die Rechtsgrundlagen sind einem permanenten Änderungsprozess ausgesetzt. Umso länger eine Gerichtsentscheidung zeitlich zurückliegt, umso mehr ist zu hinterfragen, ob diese noch den aktuellen Rechtsstand widerspiegelt.

Letzte Aktualisierung: 6. Januar 2022

Kurzübersicht:

  1. Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen in NRW erfolglos
  2. Testpflicht für Schülerinnen und Schüler in Berlin bestätigt
  3. OVG des Saarlandes weist Eilantrag gegen „Testpflicht“ für Ladenlokale zurück
  4. Nächtliche Ausgangssperre in der Corona Landesverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vorläufig außer Vollzug gesetzt
  5. Eilantrag gegen die Regelungen in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz über nächtliche Ausgangsbeschränkungen bleibt ohne Erfolg
  6. Vorläufiger Rechtsschutzantrag von Zweitwohnungsinhabern in Mecklenburg-Vorpommern erfolglos
  7. Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken
  8. Betriebsratssitzungen per Videokonferenz
  9. Keine Testpflicht bei schulischen Abschlussprüfungen
  10. Keine Vermietung von Ferienwohnungen an Geimpfte
  11. Grenzschließung zu Frankreich im Frühjahr 2020 war rechtmäßig
  12. „Corona-Anhuster“ kann fristlose Kündigung rechtfertigen
  13. Keine weiteren Entschädigungsansprüche neben den Corona-Soforthilfen
  14. Verlängerung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs gilt nur zeitlich befristet
  15. Maskenpflicht in Gerichtsverhandlungen
  16. Corona-Testpflicht für Unternehmen im Land Berlin gilt vorerst
  17. Vorerst keine Corona-Impfungen durch Privatpraxen
  18. Vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Klettergärten und Kletterparks in Niedersachsen
  19. Weisungsrecht des Arbeitgebers / Arbeitsort in Zeiten der Coronavirus-Pandemie
  20. Coronabedingter Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Anmietung eines Ferienhauses für Mai 2020 in Spanien
  21. Pandemiebedingte Absage einer Messe
  22. Miete für Hochzeitsfeier muss trotz coronabedingter Absage bezahlt werden
  23. 5 der Corona-Landesverordnung M-V (Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG
  24. Verpflichtende Tests für Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen bestätigt
  25. Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen
  26. Urteil des Landesverfassungsgerichts im abstrakten Normenkontrollverfahren zur Änderung des Wahlgesetzes und Kommunalwahlgesetzes in Sachsen-Anhalt
  27. Anordnung der Maskenpflicht für die Lüneburger Innenstadt rechtswidrig
  28. Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nach coronabedingter Schließung einer Verkaufsstelle des Fachhandels durch behördliche Anordnung
  29. Bloße An­re­gung an das Fa­mi­li­en­ge­richt, wegen an­geb­li­cher Kin­des­wohl­ge­fähr­dung tätig zu wer­den, be­grün­det kein förm­li­ches ge­richt­li­ches Ver­fah­ren
  30. Eil­an­trä­ge meh­re­rer Kin­der gegen die an­ge­ord­ne­te Test­pflicht an Schu­len in Baden-Württemberg ab­ge­lehnt
  31. Vorübergehende Beschränkung auf medizinisch dringliche planbare Maßnahmen in Notfallkrankenhäusern in Berlin rechtmäßig
  32. Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab
  33. Verpflichtung von Lehrkräften zur Beaufsichtigung von Corona-Tests rechtmäßig
  34. Teilnehmerzahl bei kirchlichen Bestattungen wird nicht durch die Bundesnotbremse beschränkt
  35. Beschränkung der theoretischen Fahrschulausbildung auf Online-Angebote voraussichtlich rechtswidrig
  36. Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen in Brandenburg erfolglos
  37. Ab­ge­ord­ne­te im Baye­ri­schen Land­tag müs­sen wei­ter­hin auch an ihrem Sitz­platz eine Mund-Nasen-Be­de­ckung tra­gen
  38. Boulderhalle in Osnabrück darf unter engen Voraussetzungen als Sportanlage weiter betrieben werden
  39. Betriebsschließungsversicherung muss nicht zahlen
  40. Gegnerische Haftpflichtversicherung muss die Kosten einer pandemiebedingten Desinfektion des beschädigten Kfz zum Schutz vor dem Coronavirus tragen
  41. 21-tägige Quarantäne für nicht infizierte Kontaktperson ist rechtswidrig
  42. Betriebsschließung wegen Corona – kein Anspruch gegen die Betriebsschließungsversicherung
  43. Gericht weist Klage von Schülern gegen Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests ab
  44. Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen
  45. Vorläufige Außervollzugsetzung der „Landeskinderregelung“ bei der Beherbergung zu touristischen Zwecken
  46. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof setzt ein Verfahren aus und holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtshofs ein (u.a. zur Frage des sog. Parlamentsvorbehalts)
  47. Pandemiebedingter Verzicht auf Sportprüfung für die Zulassung zum Sport-studium an der WWU Münster rechtmäßig
  48. Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes bleiben vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos
  49. Lockdown in Rumänien ist kein Hausarrest
  50. Demonstrationen der Querdenker-Szene über Pfingsten in Berlin bleiben verboten
  51. Kein Anspruch eines Rechtsanwalts gegenüber der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Impfung im Impfzentrum
  52. Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Überprüfung infektions-schutzrechtlicher Regelungen an Schulen
  53. Keine Körperverletzung durch COVID-Schnelltest an der Schule
  54. Kein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers im Falle einer vierzehntägigen Quarantäneanordnung seines ansteckungsverdächtigen Arbeitnehmers
  55. Verfassungsmäßigkeit der Testregelungen für Schüler und die damit verbundenen Bestimmungen zur Datenerhebung und -speicherung bestätigt
  56. Verweigerung von Corona-Tests und Verletzung der Maskenpflicht berechtigt private Ersatzschule nicht zum Ausschluss vom Unterricht
  57. Trotz positiven Corona-Befundes gearbeitet und Tochter zur Schule gebracht – 1.500,00 EUR Geldbuße
  58. Eilantrag gegen Verweilverbot und Alkoholkonsumverbot in Düsseldorfer Altstadt erfolglos
  59. Pauschales berlinweites Wechselmodell an Grundschulen rechtswidrig
  60. Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) erfolglos
  61. Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers (Entlassung eines Berufsbetreuers im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung)
  62. Gerichtszuständigkeit für Verfahren wegen angeblich kindeswohlgefährdender Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen soll vom Bundesverwaltungsgericht geklärt werden
  63. Vorläufige Außervollzugsetzung des coronabedingten Verbots der Ausübung der Prostitution und entsprechender Dienstleistungen
  64. Nichterscheinen eines Zeugen wegen der mit der Pandemie verbunden Gefahren für die Gesundheit
  65. Betrügerische Erlangung von Corona-Soforthilfen
  66. Kein Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung solange COVID-19 keine Katalogkrankheit nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  67. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung eines ehemals Infizierten
  68. Keine Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für eine geschlossene Gaststätte während der Corona-Virus-Pandemie
  69. Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der bußgeldbewehrten Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nach der baden-württembergischen Corona-Verordnung
  70. Bei pandemiebedingter Stornierung von Hotelzimmern hälftige Kostenteilung gerechtfertigt
  71. Grundschulleiterin, die Corona-Schutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umsetzt, darf suspendiert werden
  72. Für die Entscheidung über Anordnungen gegenüber einer Schule gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB wegen dort geltender Corona-Schutzmaßnahmen verbleibt es bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte/Familiengerichte
  73. Eilantrag gegen fortdauernde Schließung von Prostitutionsstätten erfolgreich
  74. Geimpfte Reiserückkehrer aus Brasilien müssen 14 Tage in Quarantäne
  75. Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung
  76. Leistungspflicht von Betriebsschließungsversicherungen bei Schließung in Folge der Corona-Pandemie
  77. Das Risiko nach Absage wegen Corona sinnlos gewordener Messeausstattung wird annähernd geteilt
  78. Klage eines Unternehmens auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz abgewiesen
  79. Was tun bei Uneinigkeit der Eltern über die Schutzimpfung des gemeinsamen Kindes?
  80. Zum Rückzahlungsanspruch eines Reisenden nach Rücktritt des Reiseveranstalters aufgrund Covid-19
  81. Abhängigkeit von Umgangskontakten eines Elternteils von negativem Corona-Test oder einer Impfung gegen Covid-19
  82. Keine außerordentliche Kündigung eines Sportstudiovertrages nach den §§ 314, 313 BGB wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie
  83. Zum Umfang des Versicherungsschutzes in einer Betriebsschließungsversicherung
  84. Antrag auf Untersagung einer Impfaktion an einem Gymnasium in Speyer ist unzulässig
  85. Schulklasse einer Kölner Grundschule muss in Quarantäne
  86. Anspruch auf Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträgen wegen behördlicher Schließung
  87. Aufhebung einer Quarantäneanordnung nach „Rückstufung“ des Urlaubslandes
  88. Abstufung Corona-Risikogebiet verkürzt Quarantäne
  89. Der coronabedingte Kinderbonus in Höhe von 300,00 EUR ist unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen
  90. Kein Versicherungsschutz durch eine Betriebsschließungsversicherung für von der behördlichen Schließungsanordnung ausdrücklich ausgenommenen Lieferservice
  91. Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Maskenpflicht auf Wochenmärkten und Personenobergrenzen für private Veranstaltungen während der Corona-Pandemie
  92. Eilanträge auf Ausstattung von Schulen mit Raumluftfiltern bleiben erfolglos
  93. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug
  94. Eilantrag gegen die Anordnung einer Quarantäne nach Besuch einer Hannoverschen Diskothek erfolglos
  95. OVG bestätigt Verbot der Versammlung „Das Jahr der Freiheit und des Friedens / Das Leben nach der Pandemie“
  96. Vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Shisha-Bars bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10
  97. Keine Maskenpflicht für alle unter 15-jährigen Besucher eines Indoor-Spielplatzes
  98. Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Corona-Impfungen an Schulen ab
  99. Hochzeitsfeier mit Tanz ist erlaubt
  100. Gericht bestätigt Quarantäneanordnung gegenüber einer Schülerin
  101. Klage auf Schmerzensgeld gegen die öffentliche Hand wegen Quarantäneentscheidung abgewiesen
  102. Generelles Verbot von Tanzveranstaltungen gekippt
  103. Feier auf dem Kiez mit bis zu 250 Gästen bleibt untersagt
  104. Was bei Uneinigkeit der Eltern über eine Corona-Schutzimpfung?
  105. Corona-Test auch für Geimpfte?
  106. Kein Anspruch einer Grundschülerin auf Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Maske
  107. Kein Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100
  108. Ganze Schulklasse darf unter Quarantäne gestellt werden
  109. Arbeitgeber darf die Rückkehr eines Arbeitnehmers aus dem Homeoffice anordnen
  110. Die Versammlungen „Deutschland vor der Wahl … Bürger fragen – Kandidaten antworten“ dürfen stattfinden
  111. Prostitutionsstättenbesuch auch mit Antigen-Schnelltest möglich
  112. Gericht bestätigt Einreisebeschränkungen für Drittstaatenangehörige trotz Impfung mit Sinovac
  113. Zusammentreffen von Urlaub und Quarantäne
  114. Oberverwaltungsgericht bestätigt Suspendierung einer Grundschulleiterin
  115. Zum pandemiebedingten Rücktritt von einer Pauschalreise
  116. Unberechtigte Beantragung von Corona-Soforthilfen
  117. Arbeitnehmer muss Mund-Nase-Bedeckung (= Gesichtsmaske) tragen oder ohne Arbeitsentgelt zu Hause bleiben
  118. Keine steuerrechtliche Gemeinnützigkeit, wenn zum Widerstand gegen Coronamaßnahmen aufgerufen wird
  119. Anspruch auf Rückzahlung des Preises wegen einer aufgrund COVID-19-Pandemie stornierten Klassenfahrt
  120. Rechtmäßige Schließung eines Einrichtungshauses mit 21.000 m² Verkaufs-fläche aufgrund infektionsschutzrechtlicher Allgemeinverfügungen
  121. Zu Betriebsschließungsversicherungen und Corona
  122. Erfolgloser Eilantrag gegen die PCR-Testpflicht für Besucher einer Disko
  123. Reichweite der Maskenpflicht bei Feierlichkeiten im privaten Bereich
  124. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig bayerische 3G-Regelung
  125. Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht im Allgemeinen und in Schulen
  126. Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Pflicht zur Zahlung eines Pachtzinses
  127. Kein Anspruch auf Distanzunterricht statt Präsenzunterricht in der Corona-Pandemie
  128. Zur Masken- und Testpflicht an Schulen sowie zu einem Teilnahme- und Zu-trittsverbot
  129. Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Wahllokal ohne Erfolg
  130. Maskenpflicht im Landtagsgebäude
  131. Kein Anspruch auf Ausstellung eines Impfzertifikats bei zweifacher Impfung mit dem Vakzin „Sputnik V“
  132. Keine Beschränkung des Zutritts zu Praxen von Heilpraktikern
  133. Einzelhändler darf nicht von der Anwendung der 2G-Regelung ausgeschlossen werden
  134. Rats- und Ausschusssitzungen nur mit 3G-Nachweis
  135. Nächtliche Ausgangsbeschränkung rechtswidrig
  136. Eilantrag gegen Maskenpflicht in Schulen und die Versagung des Zutritts zum Schulgelände bei fehlendem Nachweis eines aktuellen Corona-Tests erfolglos
  137. Keine Zuständigkeit der Familiengerichte in Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB – zuständig sind die Verwaltungsgerichte
  138. Keine rechtlichen Bedenken gegen einen Gesundheitspass
  139. Stornierung eines Yacht-Charter-Vertrages
  140. Kündigung eines Lehrers wegen Ablehnung der vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckung
  141. Erfolgloser Eilantrag gegen Regelung zu Corona-Tests an Schulen
  142. Maßnahmen im Rahmen der Warn- und Alarmstufe bei Coronainfektionen / Nachweispflichten und das Erfordernis eines negativen PCR-Tests für den Besuch einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung für nicht-immunisierte Personen
  143. Kein Anspruch für Vergütung im Lockdown
  144. Fußballverein in Berlin darf keine 18.000 Personen ins Stadion lassen
  145. Corona-Selbsttests reichen für Hochschulbesuch nicht
  146. Eilantrag einer Betreiberin von Corona-Testzentren ohne Erfolg
  147. Keine Erstattung der Stornierungskosten für abgesagte Grundschulschach-meisterschaft
  148. Eilantrag zur Ausrichtung eines 30. Geburtstages unter 3-G Bedingungen abgelehnt
  149. Test-Regelungen für Ungeimpfte in Warn- und Alarmstufe voraussichtlich rechtmäßig
  150. Beschäftigte eines Seniorenpflegeheims müssen weiterhin eine medizinische Maske tragen
  151. Theater Bonn darf „2G“ für Besucher vorschreiben
  152. Reiseversicherung haftet nicht für Kosten eines Ersatzflugs bei coronabedingter Flugannullierung
  153. Polizei darf Platzverweis aussprechen, wenn bei einer Versammlung keine Gesichtsmaske getragen wird
  154. Erfolglose Klage eines Lehrers gegen seine Kündigung wegen Leugnens der Corona-Pandemie und Nichtbefolgung pandemiebedingter Schutzvorschriften
  155. Anspruch auf Rückzahlung von Geld, wenn eine Fortbildung nicht termingerecht durchgeführt werden kann
  156. Betriebsschließungsversicherungen greifen allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde
  157. Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos
  158. Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit Null
  159. Keine Befreiung vom Präsenzunterricht für Schülerin
  160. Anordnung der Maskenpflicht für die Vorweihnachtszeit in Münsters Innenstadt rechtmäßig
  161. Kraftfahrer im ÖPNV verstoßen gegen Pflichten, wenn sie einen Corona-Schnelltest verweigern
  162. Bayerische Coronaregeln bleibt einstweilen in Kraft
  163. Verfassungsbeschwerde von AFD-Abgeordneten gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin im Zusammenhang mit der Wahl des Bundeskanzlers bleiben vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos
  164. 2-G-Plus Regelungen bei körpernahen Dienstleistungen vorläufig außer Vollzug gesetzt und im Übrigen aufrecht erhalten
  165. NEU Zum Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 IfSG / zum Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber nach § 616 BGB
  166. NEU Erfolgloser Eilantrag gegen 2G-Regelung
  167. NEU Online-Angebot von Testzertifikaten für Selbsttests ohne Arztkontakt gerichtlich untersagt
  168. NEU Zum Umfang einer Betriebsschließungsversicherung
  169. NEU 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand
  170. NEU Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung im Einzelhandel
  171. NEU Kein An­spruch auf Nach­ge­wäh­rung von Ur­laubs­ta­gen, wenn der Ur­laub durch eine Qua­ran­tä­ne­an­ord­nung beeinträchtigt wird
  172. NEU Kein Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds mit aktuellem negativen PCR-Test an Betriebsräteversammlung unter Verweis auf „2G-Regelungen“
  173. NEU Corona-Testpflicht an Schulen (u. a. mit „Lollytests“) war rechtmäßig
  174. NEU Reisende müssen Kosten der Corona-Rückholaktion tragen
  175. NEU Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit verschiedener Regelungen der Thüringer Corona-Verordnung v. 14.12.2020 (Alkoholausschank, nächtliche Ausgangsbeschränkungen, Sylvesterfeuerwerk)
  176. NEU 2G-Regelung an Hochschulen in Baden-Württemberg vorläufig außer Vollzug gesetzt; Kontaktbeschränkungen und Zugangsregeln zu Veranstaltungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen für Nicht-Immunisierte bleiben in Kraft
  177. NEU 2G-Regel gilt nicht für Spielzeugläden
  178. NEU Fälschung von Impfpässen nach altem Recht nicht strafbar
  179. NEU Klage gegen eine Quarantäneanordnung nach Rückkehr aus Italien im März 2020 bereits unzulässig
  180. NEU Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Weihnachts- und Neujahrsruhe in Niedersachsen
  181. NEU Untersagung von Corona-„Spaziergängen“ bestätigt
  182. NEU OVG weist Eilanträge gegen 2G-Regelung zurück
  183. NEU Eilantrag gegen 2G plus-Regelung in Bayern bleibt ohne Erfolg
  184. NEU Eilanträge gegen die Schließung von Diskotheken in NRW bleiben ohne Erfolg
  185. NEU Eilantrag der Woolworth GmbH gegen 2G-Regelung im Einzelhandel ohne Erfolg
  186. NEU Eilantrag eines Rechtsanwalts aus Köln gegen Einschränkungen für nicht immunisierte Personen in NRW erfolglos
  187. NEU Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen – Bundesverfassungsgericht rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG
  188. NEU Tanzverbot in Berliner Clubs und Discotheken hat vorerst Bestand
  189. NEU Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper gilt auch Silvester 2021
  190. NEU Eilantrag gegen Feuerwerksverbot zu Silvester und Neujahr erfolglos
  191. NEU Eilantrag gegen 2G-Regelung in Schwimmbädern, Sportstätten und in der Innengastronomie in Hessen bleibt erfolglos
  192. NEU Quarantäneanordnung gegen Schülerin ist rechtmäßig

 

 

Die Entscheidungen im Detail:

  1. Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen in NRW erfolglos

Der Eilantrag gegen die Testpflicht an Schulen in NRW ist erfolglos geblieben (OVG Münster, Beschl. v. 22.04.2021 – 13 B 559/21.NE). In der Pressemitteilung des Gerichts v. 22.04.2021 heißt es:

„Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag gegen die sogenannte Testpflicht an Schulen abgelehnt.

Nach der aktuellen Coronabetreuungsverordnung dürfen nur Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) an der schulischen Nutzung und damit auch am Präsenzunterricht teilnehmen, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben. Für die Schülerinnen und Schüler finden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule unter Aufsicht schulischen Personals statt. Von der Teilnahme an den Coronaselbsttests befreit sind Personen, die zum Zeitpunkt des Tests einen Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorlegen können. Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Die Ergebnisse der Tests und der vorgelegten Nachweise werden von der Schule erfasst, dokumentiert, nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.

Die Antragsteller, eine Sechstklässlerin und ein Achtklässler aus Bedburg, hatten unter anderem geltend gemacht, die Testpflicht verletze sie in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Die korrekte Anwendung der vorgesehenen Antigentests sei zu komplex und die Aussagekraft der Testergebnisse gering. Die Erfassung und Aufbewahrung von Testergebnissen und Nachweisen stellten einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Darüber hinaus befürchteten sie eine Stigmatisierung im Falle eines positiven Testergebnisses.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach Auffassung des zuständigen 13. Senats bestehen gegen die angegriffene Testpflicht keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken. Insbesondere stelle sie beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens voraussichtlich eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar. Der Verordnungsgeber trage damit im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des Präsenzunterrichts in den Schulen der erhöhten Infektionsgefahr durch das Auftreten leichter übertragbarer Virusvarianten Rechnung. Die für die Testung vorgesehenen Coronaselbsttests ermöglichten die Identifizierung insbesondere erkrankter Schüler, die das Virus ansonsten unbemerkt im schulischen und häuslichen Umfeld verbreiten könnten. Die Vorbehalte der Antragsteller im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Risiken durch die Inhaltsstoffe der Selbsttests teile der Senat aufgrund der Sonderzulassung der Selbsttests durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht. Auch sei davon auszugehen, dass das schulische Personal, unter dessen Aufsicht die Tests stattfänden, in der Lage sei, die richtige Anwendung von Coronaselbsttests zu vermitteln. Die Erfassung und Aufbewahrung von Testergebnissen sei voraussichtlich durch datenschutzrechtliche Vorschriften gedeckt. Schließlich müssten die Antragsteller ebenso wie alle anderen Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen nicht an den Coronaselbsttests in Schulen teilnehmen. Die Coronabetreuungsverordnung sehe als zumutbare Alternative die Möglichkeit vor, einen Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorzulegen. Eine ergänzende Folgenabwägung falle deshalb zu Lasten der Antragsteller aus.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

  1. Testpflicht für Schülerinnen und Schüler in Berlin bestätigt

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler in Berlin bestätigt (VG Berlin, Beschl. v. 22.04.2021 – VG 3 L 124/21 u.a.).

In einer Pressemitteilung Nr. 24/2021 des Gerichts v. 22.04.2021 heißt es:

„Die Verpflichtung von Schülerinnen und Schülern zur Teilnahme an der Durchführung angebotener Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Eilanträge mehrerer Antragsteller/innen zurückgewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (SchulHygCoV-19-VO) ist Schülerinnen und Schülern u.a. die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule nur gestattet, wenn sie sich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche einem angebotenen Test auf eine Coronavirus SARS-CoV-2-Infektion unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Hiergegen wendeten sich die Antragsteller/innen.

Die 3. Kammer hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Testpflicht an Schulen begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Sie diene der Eindämmung des Infektionsgeschehens bei teilweiser Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs an Schulen. Die Antragsteller/innen würden in ihren Grundrechten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Testpflicht verfolge den legitimen Zweck, durch Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen und damit die Belastung für das Gesundheitssystem zu reduzieren. Sie sei zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Durch die Selbsttests werde zumindest ein Teil der Infektionen aufgedeckt und durch Verweigerung des Zutritts zur Schule in der Folge einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulgeländes entgegengewirkt. Dem stehe auch die teilweise Fehleranfälligkeit der Schnelltests und Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung gerade durch jüngere Schülerinnen und Schüler nicht entgegen. Die Testpflicht sei als die gegenüber dem Ausschluss vom Präsenzbetrieb mildere Maßnahme auch erforderlich. Eine Testung zuhause bringe keine vergleichbare Gewissheit der flächendeckenden ordnungsgemäßen Durchführung. Zusätzliche Hygienemaßnahmen ergänzten die Testpflicht lediglich, ersetzten diese jedoch nicht. Die Testpflicht sei zudem angemessen. Ins Gewicht falle hier auch das Interesse derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in Präsenz und nicht auf Distanz beschult werden wollten. Zudem bestehe für die Betroffenen die Möglichkeit, Testalternativen außerhalb der Schulen etwa in Testzentren in Anspruch zu nehmen ggf. in Anwesenheit ihrer Eltern und eine Bescheinigung hierüber der Schule vorzulegen. Schließlich sei davon auszugehen, dass das Personal in den Schulen auf etwaige positive Testungen in angemessener Weise reagieren werde.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.“

  1. OVG des Saarlandes weist Eilantrag gegen „Testpflicht“ für Ladenlokale zurück

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes hat einen Eilantrag einer Betreiberin mehrerer Telefonshops gegen die Corona-Verordnung des Landes zurückgewiesen (OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.04.2021 – 2 B 104/21).

In der Pressemitteilung 17/21 des Gerichts v. 23.04.2021 heißt es:

„Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat einen Eilantrag einer Betreiberin mehrerer Telefonshops gegen die sog. Corona-Verordnung des Landes (…) mit Beschluss vom 22. April 2021 zurückgewiesen (Az.: 2 B 104/21). Sie vertreibt Telekommunikationsdienstleistungen, verfügt über eine eigene technische Abteilung für Internetstörungen und bietet zusätzlich eine Paketstation an. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Regelung in der Verordnung, wonach das Betreten auch ihres Ladenlokals nur mit einem negativen SARS-CoV-2-Test möglich ist.

Nach Auffassung des Senats lasse sich bei summarischer Überprüfung kein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin feststellen. Bei einer Güterabwägung müssten die Interessen der Antragstellerin an einem Aufsuchen ihrer Geschäfte ohne vorherigen Test hinter dem überragenden Interesse an der Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie zurückstehen. Das Testerfordernis stelle ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung dar. Dass bestimmten Ladengeschäften und Betrieben gegenüber anderen Geschäftsbereichen eine besondere Bedeutung zuerkannt worden sei, stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz dar (Art. 3 Abs. 1 GG). Den privilegierten Bereichen sei gemeinsam, dass sie bei typisierender Betrachtung die für die Versorgung der Bevölkerung und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens existenzwichtigen Waren und Dienstleistungen anböten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

  1. Nächtliche Ausgangssperre in der Corona Landesverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vorläufig außer Vollzug gesetzt

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hat die nächtlichen Ausgangssperre in der Corona Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (OVG Mecklenburg-Vorpommern, OVG Greifswald, Beschl. v. 23.04.2021 – 1 KM 221/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts Nr. 8/2021 v. 23.04.2021 heißt es:

„Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat mit Beschluss vom heutigen Tag § 13 Abs. 2 Corona Landesverordnung M-V vorläufig außer Vollzug gesetzt, wonach das Verlassen der Unterkunft bzw. des Grundstückes, auf dem sich die Unterkunft befindet, von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens untersagt wird, sofern kein triftiger Grund vorliegt (1 KM 221/21 OVG).

Mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag hatte der Antragsteller geltend gemacht, dass er in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sei. Die in § 13 Abs. 2 Corona LVO M-V geregelte Ausgangssperre sei unverhältnismäßig und verstoße gegen die höherrangige Norm des § 28a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz.

Das Gericht hat in seiner Begründung ausgeführt, der zulässige Antrag sei auch begründet. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei nicht deshalb entfallen, weil das Infektionsschutzgesetz durch Einfügung eines § 28b IfSG geändert worden sei. Denn nach Abs. 5 dieser Vorschrift blieben weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unberührt, wozu auch solche gehören, die in einer Landesverordnung geregelt worden seien.

Insbesondere erweise sich die angegriffene Norm des § 13 Abs. 2 Corona LVO M-V bzw. die darin geregelte Schutzmaßnahme einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung als voraussichtlich unverhältnismäßig; sie sei nicht erforderlich und nicht angemessen. Es liege ein schwerwiegender Eingriff in die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vor, der quantitativ betrachtet nicht nur wenige Einzelpersonen, sondern alle Bürgerinnen und Bürger im Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. zumindest im Landkreis Vorpommern-Greifswald betreffe. Die Ausgangssperre sei nicht deshalb geregelt worden, weil sich Personen bei einem Aufenthalt im Freien mit dem Corona-Virus anstecken könnten; vielmehr habe der Verordnungsgeber Ansteckungen bei Besuchen in anderen Haushalten, insbesondere bei nächtlichen Feiern mit Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus mehreren Haushalten verhindern wollen. Damit ziele er maßgeblich darauf ab, die bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen abzusichern. Einer mittels Ausgangsbeschränkung zusätzlichen bzw. nochmaligen gesetzlichen Untersagung von Zusammenkünften, die über die erlaubte Personenanzahl hinausgehen, bedürfe es aber nicht. Zwar erleichtere eine Ausgangsbeschränkung den staatlichen Stellen die Kontrolle und Durchsetzung der Kontaktbeschränkungen. Es sei jedoch nicht die Aufgabe des sich rechtskonform verhaltenden Bürgers, den staatlichen Stellen diese Aufgabenwahrnehmung zu erleichtern.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

  1. Eilantrag gegen die Regelungen in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz über nächtliche Ausgangsbeschränkungen bleibt ohne Erfolg

Ein Eilantrag gegen die Regelungen in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz über nächtliche Ausgangsbeschränkungen bleibt vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ohne Erfolg (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.04.2021 – VGH A 33/21).

In der Pressemitteilung Nr. 5/2021 des Gerichts v. 23.04.2021 heißt es:

„Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat heute einen am Nachmittag des gestrigen Tages gestellten Antrag auf Erlass einer einst­weiligen Anordnung abge­lehnt, mit dem die AfD-Fraktion im Landtag von Rheinland-Pfalz eine vorläufige Außer­vollzugsetzung der Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverord­nung Rheinland-Pfalz(CoBeLVO) über Aus­gangs- und Aufenthaltsbeschränkungen in Rhein­land-Pfalz begehrt hat. Nach diesen Bestimmungen haben Landkreise und kreisfreie Städte unter bestimmten Voraus­setzungen Allgemein­verfügungen zu erlas­sen, die unter anderem Ausgangs- und Auf­enthaltsbeschränkun­gen enthalten. Die Antragstellerin, die sich zugleich mit einem Normenkontrollantrag gegen die gesamte 18. CoBeLVO wendet, begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Bestimmungen betreffend die Aus­gangs- und Aufenthaltsbeschränkungen außerhalb der eigenen Wohnung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte keinen Erfolg. Das Haupt­sacheverfahren erweise sich zwar nicht als von vornherein unzulässig oder offensicht­lich unbegründet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des heute in Kraft getretenen neuen § 28b des Infektionsschutzgesetzes des Bundes, der unter bestimmten Voraussetzungen Aus­gangs- und Aufenthaltsbeschränkungen vor­sehe. Bei der dem­nach vorzunehmenden Folgenabwägung überwögen angesichts des verfassungsrecht­lich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe. Die Landesregierung habe mitgeteilt, dass die maßgeblichen Regelungen über nächtliche Ausgangs­beschränkungen am 24. April, also bereits morgen außer Kraft treten würden. Denn die 18. CoBeLVO werde durch die 19. CoBeLVO ersetzt, die vergleichbare Regelungen nicht mehr enthalte. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass die mit einer vorläufigen, nur noch einen Zeitraum von Stunden umfassenden Fortgeltung der angegriffenen Vor­schriften verbundenen Folgen in einem Maße untragbar wären, dass sie eine Außer­vollzugsetzung im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz geböten.“

  1. Vorläufiger Rechtsschutzantrag von Zweitwohnungsinhabern in Mecklenburg-Vorpommern erfolglos

Der vorläufiger Rechtsschutzantrag von Zweitwohnungsinhabern in Mecklenburg-Vorpommern vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern blieb erfolglos (OVG Greifswald, Beschl. v. 23.04.2021 – 1 KM 239/21 OVG).

In der Pressemitteilung Nr. 9/2021 v. 23.04.2021 heißt es:

„Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag von Antragstellern abgelehnt, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben, sich nach ihren Angaben in ihrer Zweitwohnung in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und die vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 12 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) begehren (Az.: 1 KM 239/21 OVG).“

  1. Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

Das Landessozialgericht (LSG) NRW hat entschieden, dass Bezieher von Grundsicherungsleistungen im Eilverfahren keinen Mehrbedarf für Coronaschutzverordnung konforme Masken geltend machen können (LSG NRW, Beschl. v. 03.03.2021 – L 9 SO 18/21 B ER -, 29.03.2021 – L 12 AS 377/21 B ER -, 13.04.2021 – L 7 AS 498/21 B ER – und 19.04.2021 – L 19 AS 391/21 B ER -).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 23.04.2021 heißt es:

„Die Verfahren betrafen die Sachgebiete Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII). Die Antragsteller begehrten jeweils vergeblich vom Jobcenter bzw. kommunalen Sozialamt die Gewährung eines Mehrbedarfes in Form einer bestimmten Anzahl von Masken mit FFP2/KN95/N95- oder vergleichbarem Standard, hilfsweise eines Barbetrags zur Beschaffung. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angerufenen Sozialgerichte Düsseldorf, Duisburg und Münster lehnten die vorläufige Verpflichtung der Sozialleistungsträger jeweils ab.

Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat das LSG zurückgewiesen. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Bereitstellung von solchen Masken bzw. auf Deckung eines entsprechenden finanziellen Mehrbedarfs hätten. Für die Bereitstellung der Masken als Sachleistung fehle schon eine Rechtsgrundlage. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II/§ 27 Abs. 4 SGB XII als Geldleistung nicht erfüllt. Denn ein im Einzelfall unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht erkennbar. Der geltend gemachte Bedarf betreffe keinen Einzelfall, sondern ausnahmslos sämtliche Personen einschließlich sämtlicher Leistungsberechtigten nach dem SGB II/XII. Denn die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelte grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der landesrechtlichen CoronaSchutzV. Zunächst hätten die Antragsteller ihren Anspruch auf Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung geltend zu machen. Überdies sei es ihnen zumutbar, ihren Bedarf vorübergehend aus dem Regelbedarf zu decken. Denn dieser bestehe lediglich für sog. „OP-Masken“, die nach der CoronaSchV NRW ebenfalls getragen werden dürften und die 0,10 bis 0,20 Euro pro Stück kosteten. Ab Mai 2021 könnten die Antragsteller zudem einmalig 150 Euro zum Ausgleich der mit der Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen beanspruchen (§ 70 SGB II/§ 144 SGB XII).“

  1. Betriebsratssitzungen per Videokonferenz

Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat entschieden (ArbG Köln, Beschl. v. 24.03.2021 – 18 BVGa 11/21):

„1. Bis zum 30.06.2021 sind Betriebsratsmitglieder regelmäßig berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz von zu Hause aus teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können.

  1. Es stellt eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber unter diesen Umständen wegen der Teilnahme von zu Hause aus Betriebsratsmitgliedern Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt.“
  2. Keine Testpflicht bei schulischen Abschlussprüfungen

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Münster dürfen Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen auch ohne vorherigen (negativen) Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen teilnehmen (VG Münster, Beschl. v. 26.04.2021 – 5 L 268/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 27.04.2021 heißt es:

„Schülerinnen und Schüler dürfen in Nordrhein-Westfalen auch ohne vorherigen (negativen) Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen teilnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 26. April 2021 klargestellt. Mit dem Beschluss hat das Gericht der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster durch einstweilige Anordnung aufgegeben, sicherzustellen, dass der Antragsteller an der Abschlussprüfung „Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau“, am 28. April 2021 an einem Berufskolleg in Bonn teilnehmen könne, ohne dass dieser das negative Ergebnis eines Schnelltests oder einer anderen Art von Testung vorlegen oder sich vor Ort einer solchen Testung unterziehen müsse.

Zur Begründung des Beschlusses führte das Gericht im Wesentlichen an: Der Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an der Berufsabschlussprüfung sei grundrechtlich fundiert. Zudem habe der Antragsteller, nachdem er zur Prüfung zugelassen worden sei, das Recht auf Teilnahme an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Berufsabschlussprüfung zum Gärtner erworben. In dieses Recht greife die Antragsgegnerin dadurch ein, dass sie die Teilnahme von der Vorlage eines negativen Testergebnisses abhängig mache. Eine Ermächtigungsgrundlage hierfür sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei die Rechtslage bezogen auf die Zulässigkeit, Berufsabschlussprüfungen von der Vorlage negativer Testergebnisse abhängig zu machen, eindeutig geregelt. Nach der Coronabetreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen dürften nicht getestete Schülerinnen und Schüler an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen teilnehmen. Diese Prüfungen würden getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsgegnerin stünden weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit der ausdrücklichen Intention des Verordnungsgebers in Einklang. Insbesondere handele es sich hierbei nicht um eine der Antragsgegnerin offenstehende Möglichkeit, auf die Vorlage eines negativen Testergebnisses entweder zu verzichten oder aufgrund eigener Risikoeinschätzung der Infektionslage anders zu verfahren. Ebenso wenig könne sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass ihr eine den Vorgaben der Verordnung gerecht werdende Organisation der Prüfung unmöglich sei und ihr kein Weisungsrecht gegenüber dem Berufskolleg zustehe. Die Antragsgegnerin führe selbst aus, dass sie die für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft zuständige Stelle und somit unter anderem auch für die Durchführung und Organisation der Abschlussprüfungen zuständig sei. Wie sie die Organisation konkret regele, obliege allein ihrem Verantwortungsbereich.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.“

  1. Keine Vermietung von Ferienwohnungen an Geimpfte

Das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald hat entschieden, dass ein Ehe­paar wei­ter­hin seine bei­den Fe­ri­en­woh­nun­gen auf der Insel Use­dom nicht an Co­ro­na-Ge­impf­te ver­mie­ten darf. Damit hat das Gerichts einen ent­spre­chen­den Eil­an­trag ab­ge­lehnt (VG Greifswald, Beschl. v. 26.04.2021).

  1. Grenzschließung zu Frankreich im Frühjahr 2020 war rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat entschieden, dass die Grenzschließung zu Frankreich im Frühjahr 2020 rechtmäßig war (VG Koblenz, Urt. v. 26.04.2021 – 3 K 545/20.KO).

In der Pressemitteilung Nr. 15/2021 des Gerichts v. 28.04.2021 heißt es:

„Die Bundespolizei durfte im Zuge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 an der Landesgrenze zu Frankreich Einreisebeschränkungen für nicht erforderliche Reisen aus Frankreich einführen und Grenzübergänge schließen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage eines französischen Staatsbürgers ab.

Im März 2020 entschied das Bundesministerium des Innern, angesichts der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Bundesgebiet auf Grundlage des Schengener Grenzkodexes unter anderem an der Landgrenze zu Frankreich vorübergehend Binnengrenzkontrollen und Einreisebeschränkungen für nicht erforderliche Reisen aus Frankreich einzuführen sowie den Grenzübertritt nur noch an bestimmten Grenzübergängen zuzulassen. Insgesamt galten diese Maßnahmen bis zum 15. Mai 2020 fort. Das Bundespolizeipräsidium Koblenz wurde im Wege mehrerer Erlasse angewiesen, das zur Umsetzung dieser Maßnahmen Erforderliche zu veranlassen, insbesondere im Rahmen der Grenzkontrollen bei Reisen aus Frankreich ohne triftigen Reisegrund grundsätzlich Einreiseverweigerungen auszusprechen. Dieses ersuchte die zuständigen saarländischen Landesbehörden um Schließung aller nicht zugelassenen Grenzübergänge.

Dem Kläger, ein französischer Staatsangehöriger, wurde daraufhin Anfang Mai 2020 die Einreise von Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck des Einkaufens verweigert. Zudem unternahm er am 15. Mai 2020 den Versuch, den Grenzübergang Saarbrücken-Güdingen – Grosbliederstroff, den er regelmäßig zur Einreise in das Bundesgebiet nutzt, zu überqueren. Dies war ihm indes infolge der dort noch vorhandenen Absperrung des Grenzübergangs nicht möglich.

Mit seiner am 25. Juni 2020 gegen die Maßnahmen der Bundespolizei erhobenen Klage trug der Kläger vor, die ihm gegenüber alleine aufgrund des Fehlens eines dringenden Einreisegrundes ausgesprochene Einreiseverweigerung sei mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig gewesen. Denn die von der Beklagten herangezogene Vorschrift setze voraus, dass von dem Unionsbürger selbst eine konkrete Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgehe, etwa weil zumindest ein Ansteckungsverdacht vorliege. Jedenfalls aber sei die verdachtsunabhängige Einreiseverweigerung unverhältnismäßig gewesen. Auch die Absperrung des Grenzübergangs Saarbrücken-Güdingen – Grosbliederstroff sei zu Unrecht erfolgt.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und wies die Klage ab. Diese sei, so die Koblenzer Richter, zwar trotz der Erledigung der Maßnahmen als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Sie habe jedoch keinen Erfolg, weil die streitgegenständlichen Maßnahmen rechtmäßig, insbesondere vereinbar mit dem Unionsrecht gewesen seien.

Die Einreisebeschränkung habe wegen einer Gesundheitsgefahr angeordnet werden können. Bei der Bewertung, ob eine solche vorliege, habe die Beklagte einen Beurteilungsspielraum, der angesichts der epidemiologischen Lage im Frühjahr 2020 nicht überschritten worden sei. Zum Zeitpunkt der Einreiseverweigerung sei die Infektionslage in Frankreich, insbesondere in dem an das Saarland unmittelbar angrenzenden Département Moselle, in dem der Kläger wohne, besonders kritisch gewesen. Die Maßnahmen hätten gegenüber dem Kläger ergriffen werden dürfen, auch wenn dieser keine Krankheitssymptome gehabt habe. Diesbezüglich stelle sich das Einreiseverbot nicht als unverhältnismäßig dar, da eine Gesundheitskontrolle im Rahmen der Grenzkontrolle nicht leistbar gewesen sei. Zudem seien im Mai 2020 weder zuverlässige Schnelltestmöglichkeiten noch ausreichende Testkapazitäten im Bundesgebiet vorhanden gewesen, um sämtlichen Einreisenden PCR-Tests zu unterziehen. Überdies sei zu berücksichtigten, dass der Kläger durch die Einreiseverweigerung keine größeren oder gar irreparablen persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteile erlitten habe, zumal er seine Einkäufe ebenso gut in Frankreich hätte erledigen können. Angesichts der deutlich schlechteren epidemiologischen Lage in Frankreich seien auch die Schließung des Grenzübergangs Saarbrücken-Güdingen – Grosbliederstroff und die Durchführung von Binnengrenzkontrollen rechtlich nicht zu beanstanden gewesen.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.“

  1. „Corona-Anhuster“ kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass ein „Corona-Anhuster“ die außerordentliche und fristlose Kündigung rechtfertigen könne (LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2021 – 3 Sa 646/20). Im konkreten Fall sah das Gericht den durch den Arbeitgeber behaupteten Sacherhalt allerdings als nicht bewiesen an.

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 27.04.2021 heißt es:

„Der Kläger war seit dem 01.08.2015 zunächst als Auszubildender und seit dem 17.01.2019 als Jungzerspannungsmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Am 11.03.2020 aktivierte die Beklagte im Hinblick auf das Auftreten des Coronavirus ihren internen Pandemieplan. Zu den Maßnahmen zählten u.a. die Aufforderung Abstand zueinander zu halten, Hygienemaßnahmen sowie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit einem Papiertaschentuch oder Ärmel als Verhaltensregel. Die Belegschaft wurde in verschiedenen E-Mails und einer Abteilungsversammlung informiert. Die Verhaltens- und Hygieneregeln wurden zudem auf Zetteln im Betrieb verteilt. Nach Zustimmung des Betriebsrats kündigte die Beklagte dem Kläger am 03.04.2020 außerordentlich fristlos.

Sie wirft dem Kläger vor, sich mehrfach nicht an die wegen der Corona-Pandemie ergriffenen Hygienemaßnahmen sowie an die Sicherheitsabstände gehalten zu haben. Er habe ihr in Gesprächen signalisiert, dass er die Maßnahmen „nicht ernst nehme“ und diese nicht einhalten werde. Der Kläger habe einen Mitarbeiter gegen seinen Willen am Arm angefasst. Am 17.03.2020 habe er schließlich einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge angehustet. Sinngemäß habe der Kläger gesagt, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme. Ob der Kläger tatsächlich Corona habe, wisse sie nicht. Der Kläger hat behauptet, er habe andere Personen keinen Infektionsgefahren ausgesetzt und, soweit es ihm möglich gewesen sei, die Sicherheitsabstände und Hustetikette eingehalten. Am 17.03.2020 habe er einen Hustreiz verspürt und deshalb spontan husten müssen. Dabei habe er ausreichenden Abstand zum Kollegen gehabt. Als der andere Kollege sich belästigt gefühlt und dies geäußert habe, habe er entgegnet, der Kollege möge „chillen, er würde schon kein Corona bekommen“.

Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage nach der Vernehmung mehrerer Zeuginnen und Zeugen stattgegeben, weil die durchgeführte Beweisaufnahme zu Lasten der Beklagten ausging. Die 3. Kammer hat die Beweisaufnahme durchgeführt, weil die von der Beklagten behauptete Version des Sachverhalts am 17.03.2020 im konkreten Fall eine fristlose Kündigung hätte rechtfertigen können. Wer im März 2020 bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustete und äußerte, er hoffe, dass er Corona bekäme, verletzte in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen. Wenn der Arbeitnehmer dann auch im Übrigen deutlich macht, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genügte auch keine Abmahnung. Die Beklagte konnte nach der umfangreichen Beweisaufnahme aber den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht beweisen. Da die Arbeitgeberin für den Kündigungsgrund die Beweislast trägt, ging dies zu ihren Lasten. Einer Verletzung von Abstandsregeln konnte ausreichend durch eine Abmahnung begegnet werden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.“

  1. Keine weiteren Entschädigungsansprüche neben den Corona-Soforthilfen

Das Landgericht (LG) München I hat zwei Klagen abgewiesen, die auf Schadenersatz gegen den Freistaat Bayern gerichtet waren; es ging zum die Frage, ob neben den Corona-Soforthilfen weitere Entschädigungsansprüche bestehen können (LG München I, Urt. v. 28.04.2021 – 15 O 7232/20; 15 O 10858/20).

In der Pressemitteilung 11 des Gerichts v. 28.04.2021 heißt es:

„Die unter anderem für Amtshaftungsansprüche zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute zwei Klagen abgewiesen, die auf Schadenersatz gegen den Freistaat Bayern gerichtet waren. Geklagt hatten die Betreiberin einer Kartbahn (Az. 15 O 7232/20, Streitwert ca. 11.000.- Euro) sowie der Betreiber einer Musik- und Filmproduktion (Az. 15 O 10858/20, Streitwert ca. 6.000.- Euro).

In beiden Fällen haben die Kläger vorgetragen, durch die am 16.03.2020 vom Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie für Familie, Arbeit und Soziales erlassene Allgemeinverfügung (Az. 51-G8000-2020/122-67) und daran anschließend durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 Einnahmeausfälle erlitten zu haben, die nicht vollständig durch sogenannte „Corona-Soforthilfen“ aufgefangen wurden.

Die genannte Allgemeinverfügung hatte unter anderem den Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht zur notwendigen Verrichtung des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen, untersagt. Danach wurde ebendies durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 geregelt. Beide Kläger waren dadurch von entsprechenden Betriebsschließungen betroffen.

Die 15. Zivilkammer hat entschieden, dass weder ein normierter Schadenersatzanspruch nach Infektionsschutzgesetz besteht noch auf anderer gesetzlicher Grundlage oder in analoger Anwendung bestehender Reglungen ein Entschädigungsanspruch zugesprochen werden kann.

Der in § 65 Infektionsschutzgesetz normierte Schadenersatzansprüche setze voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen der Infektionsabwehr dienten. Die den Klagen zu Grunde liegenden staatlichen Maßnahmen seien jedoch mit dem Ziel der Infektionsbekämpfung begründet worden.

Auch eine analoge Anwendung der Norm auf Folgen von Infektionsbekämpfungsmaßnahmen sei nicht geboten. Denn eine analoge Anwendung der Norm setze zunächst voraus, dass eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Regelungslücke bestehe. Das sei aber nicht der Fall, da der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetzt bewusst zwischen Maßnahmen der Infektionsabwehr und solchen der Infektionsbekämpfung unterscheide und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfe. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass der Gesetzgeber im Rahmen der seit Beginn der Corona-Pandemie vielfältig vorgenommenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes offensichtlich keinen Anlass gesehen habe, diese Unterscheidung aufzugeben oder aber einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit Infektionsbekämpfungsmaßnahmen zu normieren.

Auch auf anderer Grundlage hat die 15. Zivilkammer keinen Anspruch der Klageparteien auf Entschädigung gesehen. Insbesondere könne eine solche Rechtsfolge auch nicht aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs abgeleitet werden. Denn es widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn Richterrecht eine Entschädigungsgrundlage für massenhaft auftretende Schäden darstellen sollte und dadurch in die freie Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers eingegriffen würde.

Schließlich seien auch Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB nicht gegeben. Insoweit sei kein schuldhaftes Handeln eines Amtsträgers ersichtlich.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.“

  1. Verlängerung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs gilt nur zeitlich befristet

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat entschieden (LSG Hessen, Beschl. v. 14.04.2021 – L 7 AL 42/21 B ER):

„1. Die Verlängerung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs um drei Monate gilt nur für Personen, deren Anspruch sonst in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgelaufen wäre.

  1. Die einschlägige Rechtsgrundlage in § 421d Abs. 1 SGB III ist nicht analogiefähig.
  2. Die Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Sonderregelung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.“
  3. Oberlandesgericht Celle bejaht Maskenpflicht in Gerichtsverhandlungen

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, ist die Anordnung, in Gerichtsverhandlungen medizinische Masken zu tragen, regelmäßig nicht zu beanstanden (OLG Celle, Beschl. v. 15.04.2021 – 3 Ws 91/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 30.04.2021 heißt es:

„In einem Strafverfahren am Landgericht Hildesheim ordnete der Vorsitzende Richter an, in der Hauptverhandlung medizinische Masken zu tragen. Der Verteidiger eines Angeklagten weigerte sich wiederholt, diese Anordnung zu befolgen. Er legte auch auf Nachfrage kein ärztliches Attest vor, dass ihm das Tragen solcher Masken aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten wäre. Das Landgericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt, in dem schon eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden war, was zur Folge hat, dass die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden muss. Die hierdurch entstandenen Kosten hat es dem Verteidiger auferlegt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 15. April 2021 als unbegründet verworfen (Az.: 3 Ws 91/21).

Die Anordnung, in Gerichtsverhandlungen medizinische Masken zu tragen, ist nach Auffassung des Senats regelmäßig nicht nur zulässig, sondern vielmehr aus Gründen des Infektionsschutzes „dringend geboten“. Abgesehen von einzelnen in der Öffentlichkeit geäußerten „irrationalen Erwägungen“ bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass medizinische Masken das Infektionsrisiko senkten. Andere Maßnahmen – etwa das Einhalten von Abständen zwischen den Personen und regelmäßiges Lüften – böten für sich genommen keinen vergleichbaren Schutz. Die Anordnung einer Maskenpflicht sei auch verhältnismäßig gewesen, zumal der Vorsitzende Richter Ausnahmen für diejenigen Verfahrensbeteiligten zugelassen hatte, denen das Wort erteilt wurde.

Der Verteidiger habe durch sein schuldhaftes und zudem „rücksichtsloses und unverantwortliches“ Verhalten eine Fortsetzung der Hauptverhandlung unmöglich gemacht. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit einem neuen Verteidiger sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil dieser sich nicht ausreichend zeitnah in das umfangreiche Verfahren hätte einarbeiten können. Deshalb sei es auch richtig, dass der Verteidiger die durch die Aussetzung des Verfahrens entstandenen Kosten tragen müsse.

Eine weitere Beschwerde ist gegen diese Entscheidung nicht statthaft.“

  1. Corona-Testpflicht für Unternehmen im Land Berlin gilt vorerst

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass die Corona-Testpflicht für Unternehmen im Land Berlin vorerst unverändert gilt (VG Berlin, Beschl. v. 26.04.2021 – VG 14 L 157/21).

In der Pressemitteilung Nr. 27/2021 v. 30.04.2021 heißt es:

„Die Pflicht von Unternehmen, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zweimal pro Woche ein Angebot für einen kostenlosen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu machen, gilt nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst weiter.

Die 14. Kammer wies den dagegen gerichteten Eilantrag eines privaten Unternehmens zurück. Die in der 2. Corona-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin geregelte Pflicht beruhe auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, denn es handele sich dabei nicht um eine arbeitsschutzrechtliche, sondern um eine infektionsschutzrechtliche Maßnahme. Die Norm sei auch hinreichend bestimmt. Sie beziehe sich eindeutig auf diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiteten. Soweit die Testangebotspflicht von der Zumutbarkeit der Beschaffung entsprechender Tests abhängig gemacht werde, sei ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ebenfalls zu verneinen. Die angegriffene Verpflichtung stelle eine notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus dar. Der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei verhältnismäßig. Die Maßnahme sei geeignet, die Erreichung des damit verfolgten legitimen Zwecks zu fördern, auch wenn die Wahrnehmung der Testmöglichkeit durch die Belegschaft freiwillig sei. Dieser solle es durch das niederschwellige Angebot möglichst leicht gemacht werden, einen Test durchzuführen, damit sich mehr Menschen testen ließen und Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden könnten. Eine Differenzierung nach dem Maß der Anfälligkeit des Unternehmens für die Verbreitung des Corona-Virus sei dabei nicht geboten, zumal Infektionsrisiken auch auf dem Weg zur Arbeit und zurück bestünden. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei eher geringfügig, da Arbeitgeber ihrer Verpflichtung von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen auch dadurch Genüge tun könnten, dass sie der Belegschaft Selbsttests zur eigenständigen Durchführung ohne Aufsicht zur Verfügung stellten. In diesem Fall seien sie auch nicht verpflichtet, Testbescheinigungen auszustellen. Der mit dem Testangebot verbundene finanzielle Aufwand sei vor dem Hintergrund des mit der Maßnahme bezweckten Schutzes von Leben und Gesundheit als zumutbar zu bewerten. Eine unzumutbare Inanspruchnahme Dritter für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vermochte das Gericht nicht zu erkennen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.“

  1. Vorerst keine Corona-Impfungen durch Privatpraxen

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass es vorerst keine Corona-Impfungen durch Privatpraxen geben müsse (VG Berlin, Beschl. v. 27.04.2021 – 14 L 190/219).

In der Pressemitteilung Nr. 26/2021 v. 29.04.2021 heißt es:

„Ein Berliner Arzt ist mit seinem gerichtlichen Anliegen gescheitert, vom Land Berlin Impfstoff zur Impfung seiner Privatpatienten gegen COVID-19 zu erhalten.

Der Antragsteller betreibt eine privatärztliche Praxis. Mit seinem Eilantrag wollte er erreichen, seine (Privat-)Patienten ebenso wie Kassenärzte gegen COVID-19 impfen zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ab, weil es dem Antragsteller am Anordnungsgrund fehle. Er habe keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt, die dadurch entstünden, dass ihm der Antragsgegner derzeit (noch) keinen Impfstoff zur Verfügung stelle. Nach seinem eigenen Vortrag gehe es ihm nicht darum, materielle Vorteile durch die Zulassung für die Schutzimpfung zu erreichen, sondern er wolle lediglich seinen Patientinnen und Patienten nach individueller Beratung und Einschätzung den bestmöglichen Schutz vor einer Coronainfektion verschaffen. Diese Nachteile beträfen aber nicht seinen Rechtskreis, sondern allenfalls denjenigen seiner Patientinnen und Patienten. Diese könnten sich entweder in einer kassenärztlichen Arztpraxis impfen lassen oder aber auf die Impfangebote der staatlicherseits eingerichteten Impfzentren zurückgreifen. Dass es einer Impfung gerade durch den Antragsteller selbst bedürfe, sei nicht ersichtlich. Die Kammer folgte nicht dem Argument des Antragstellers, dass er durch die Nichtanwendung des Impfstoffs zugunsten seiner Patientinnen und Patienten eine Berufspflichtverletzung begehe und sein ärztliches Gelöbnis verletze.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.“

  1. Vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Klettergärten und Kletterparks in Niedersachsen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Eilbeschluss § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Klettergärten und Kletterparks für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.04.2021 – 13 MN 241/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es weiter:

„Die Antragstellerin, die im Landkreis Lüneburg einen Kletterwald betreibt, hatte sich gegen die Schließungsanordnung mit dem Argument gewandt, hierin liege keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme mehr. Die bei Aufenthalten im Freien nur geringe Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 könne durch weitere Schutzmaßnahmen auf ein zu vernachlässigendes Maß reduziert werden. Eine vollständige Schließung sei demgegenüber unangemessen. Zudem sei die Ungleichbehandlung gegenüber geöffneten sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Minigolfanlagen nicht gerechtfertigt.

Der 13. Senat ist dieser Argumentation gefolgt. Ebenso wie bei den vorausgegangenen Entscheidungen zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Schließung von Zoos und Tierparks (Pressemitteilung Nr. 19 v. 19.3.2021) und Minigolfanlagen (Pressemitteilung Nr. 29 v. 16.4.2021) hat der Senat die vollständige Schließung von Klettergärten und Kletterparks nicht mehr als notwendige Infektionsschutzmaßnahme angesehen. Klettergärten und Kletterparks seien nach dem Begriffsverständnis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Corona-VO typischerweise im Freien gelegen. Der Klettersport als solcher sei ein Individualsport, der regelmäßig ohne Kontakte zu anderen Personen ausgeübt werden könne und auch ausgeübt werde. Daher bestehe von vornherein eine weitaus geringere Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 als in geschlossenen Räumen. Gefahrenerhöhende Situationen des länger andauernden Zusammentreffens einer Vielzahl von Personen unter Nichteinhaltung des Abstandsgebots könnten durch gegenüber der vollständigen Schließung mildere, aber gleichwirksame Maßnahmen vermieden werden.

Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 a.E. Corona-VO, die jedenfalls von Personen aus demselben Haushalt und höchstens zwei Personen aus einem anderen Haushalt zur „Individualsportausübung“ genutzt werden dürfen, und gegenüber Minigolfanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a.E. Corona-VO vor, die von der Schließung ausgenommen seien.

Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.

Für die Nutzung von Klettergärten und Kletterparks sind daher bis zu einer etwaigen Neuregelung die allgemeinen Regelungen für eine sportliche Betätigung auf und in sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen heranzuziehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

  1. Weisungsrecht des Arbeitgebers / Arbeitsort in Zeiten der Coronavirus-Pandemie

Das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel hat entschieden (ArbG Kiel, Urt. v. 11.03.2021 – 6 Ca 1912 c/20):

„Die Weisung des Arbeitgebers gegenüber einem sich selbst als Risikopatienten bezeichnenden Arbeitnehmer, die Einarbeitung von zwei neuen Mitarbeitern vor Ort unter Einhaltung der Hygieneregeln im Betrieb vorzunehmen, entspricht auch in Zeiten der Corona-Pandemie im konkreten Fall billigem Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB (…).

Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, die Arbeit vor Ort im Betrieb zu erbringen, um die Urlaubsreise zur Familie nach B. nicht durch eine Ansteckung mit dem Sars-CoV-2-Virus zu gefährden, rechtfertigt im konkreten Fall eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB (…).“

  1. Coronabedingter Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Anmietung eines Ferienhauses für Mai 2020 in Spanien

Das Amtsgericht (AG) Bremen hat entschieden (AG Bremen, Urt. v. 14.1.2021 – 9 C 360/20, NJW-Spezial 2021, 195):

„1. Aufgrund der Covid-19-Pandemie entfällt die Geschäftsgrundlage der Anmietung eines Ferienhauses für Mai 2020 in Spanien.

  1. Der Vermieter hat dem Mieter die geleistete Anzahlung vollumfänglich zurück zu zahlen.“
  2. Pandemiebedingte Absage einer Messe

Das Landgericht (LG) Köln ist der Meinung, dass in der Anfangszeit der Covid-19-Pandemie Veranstalter einer Großveranstaltung nicht pflichtwidrig gehandelt haben, wenn sie die Veranstaltung, hier eine Messe, auch ohne behördliche Anordnung absagten. Ein Aussteller hatte Ansprüche für im Vertrauen auf das Stattfinden der Messe gemachte Aufwendungen geltend gemacht (LG Köln, Urt. v. 29.04.2021 – 85 O 23/20).

  1. Miete für Hochzeitsfeier muss trotz coronabedingter Absage bezahlt werden

Das Landgericht (LG) München I hat entschieden, dass eine Miete für eine Hochzeitsfeier trotz coronabedingter Absage bezahlt werden müsse (LG München I, Urt. v. 29.04.2021 – 29 O 8772/20). Nachdem eine geplante „Schlosshochzeit“ pandemiebedingt abgesagt werden musste, forderte der Vermieter der Räumlichkeiten die vereinbarte Miete. Das Landgericht hat dem Vermieter Recht gegeben. Das Nutzungsrisiko für die angemieteten Räume liege beim Mieter, ein Rücktrittsrecht bestehe nur ausnahmsweise, wenn eine Vertragsanpassung unzumutbar sei. Letzteres verneinte das Gericht

  1. § 5 der Corona-Landesverordnung M-V (Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass § 5 der Corona-Landesverordnung M-V (Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (OVG Greifswald, Beschl. v. 30.04.2021 – 1 KM 272/21 OVG).

In der Pressemitteilung Nr.10/2021 des Gerichts v. 30.04.2021 heißt es:

„Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat in seinem Beschluss vom heutigen Tag ausgeführt, dass § 5 Corona-LVO M-V gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers im Ergebnis jedoch abgelehnt (1 KM 272/21 OVG).

Mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag hat der Antragsteller, der außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern seinen Hauptwohnsitz und in Mecklenburg-Vorpommern einen Nebenwohnsitz hat, geltend gemacht, die angegriffene Vorschrift in der Corona-LVO M-V sei weder erforderlich noch verhältnismäßig und greife unverhältnismäßig in Art. 14 und Art. 11 GG ein. Dies gelte insbesondere für vollständig geimpfte Personen, die nach Aussage des Robert Koch-Instituts bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen würden.

Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass § 5 Corona-LVO M-V gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Von dem bestehenden Einreiseverbot und Ausreisegebot des § 5 Corona-LVO M-V würden sowohl die Gruppe der vollständig Geimpften wie auch die Gruppe der nicht geimpften Personen erfasst und damit gleichbehandelt. Dies stelle sich aufgrund des Umstandes, dass vollständig Geimpfte bei der Epidemiologie keine wesentliche Rolle mehr spielen würden, als willkürlich dar. Es liege kein sachlicher Grund mehr vor, vollständig geimpfte Personen im Sinne der vom Robert Koch-Institut gemachten Vorgaben bzw. nach Maßgabe von § 1 b Abs. 2 Corona-LVO M-V vom 29. April 2021 bei der Einreise zu ihrer Zweitwohnung wie nichtgeimpfte Personen zu behandeln. Ob und inwieweit auch in Ansehung von anderen Gruppen ein Gleichheitsverstoß vorliegen könnte (z.B. Genesene), werde der Verordnungsgeber bei einer Anpassung der Corona-LVO M-V zu prüfen haben.

Trotz des vorliegenden Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ansicht des Gerichts nicht dringend geboten. Bei dieser Entscheidung sei maßgeblich, dass die Einreise für geimpfte und nicht geimpfte Personen unbeschränkt aus dem gesamten Bundesgebiet möglich wäre, wenn die angegriffene Regelung des § 5 Corona-LVO außer Vollzug gesetzt würde. Dies würde letztlich zu einer Steigerung der Risiko– und Gefährdungslage für die Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen führen. Ein weiterer wichtiger Grund sei darin zu sehen, die laufende Impfkampagne nicht zu gefährden. Letztlich werde mit einer vorläufigen Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm ein wesentliches Element der komplexen Pandemiebekämpfung des Antragsgegners in einem stark touristisch geprägten und frequentierten Land erheblich gestört.

Das Gericht hat in seinem Beschluss abschließend darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet sei, dem festgestellten Rechtsverstoß durch eine Neuregelung schnellstmögliche Rechnung zu tragen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

  1. Verpflichtende Tests für Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig ist der Meinung, dass verpflichtende Tests für die Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen rechtmäßig sind (OVG Schleswig – 3 MB 23/21, 3 MB 25/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 03.05.2021 heißt es:

„Die Verpflichtung, vor Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen ein negatives Coronavirus-Testergebnis vorweisen zu müssen, ist nach vorläufiger Einschätzung rechtmäßig. Dies hat der für Infektionsschutz zuständige 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vergangene Woche in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.

Gegen die seit dem 18. April 2021 in Schleswig-Holstein geltende Schulen-Coronaverordnung hatten sich sieben Schülerinnen und Schüler aus Grund- und weiterführenden Schulen in Kiel und Kronshagen (Kreis Rendsburg-Eckernförde) in zwei Eilanträgen im Normenkontrollverfahren gewendet.

Der Senat wies die gegen den obligatorischen Coronavirus-Test vorgebrachten Argumente der Antragsteller zurück. Das Infektionsschutzgesetz gebe die Möglichkeit, durch Auflagen eine Gemeinschaftseinrichtung – dazu zählten auch Schulen – fortzuführen. Die Auflage, den Schulbesuch vom Testergebnis abhängig zu machen, sei zulässig und verhältnismäßig. Sie diene dem legitimen Zweck, Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen. Die verwendeten Antigen-Schnelltests und ggf. nachfolgenden PCR-Tests als geltender „Goldstandard“ seien zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 geeignet. Die Zugangsbeschränkung sei erforderlich, um Schulschließungen zu vermeiden und den verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag entsprechend Art. 7 GG, Art. 10 Abs. 3 und Art. 12 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein umzusetzen. Angesichts der mit der 3. Welle einhergehenden unverändert hohen Zahl an täglichen Neuinfektionen vor allem mit der britischen Virusmutante B.1.1.7. und des demgegenüber relativ geringen Eingriffs in das Recht auf die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) erscheine die Zugangsbeschränkung mit Testobliegenheit angemessen. Den Schülerinnen und Schülern verbleibe nach der Verordnung die Möglichkeit, den Test zu Hause selbst oder mit Hilfe der Eltern durchzuführen. Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis sei ein Lernen in Distanz vorgesehen. Letztlich führe der Umstand, dass die streitgegenständliche Verordnung auf den 9. Mai 2021 befristet ist dazu, die Auflage als angemessen anzusehen. Der Verordnungsgeber sei bei dem derzeit äußerst volatilen Infektionsgeschehen aufgrund seiner staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, die Lage ständig unter Beobachtung zu halten und die zu treffenden Maßnahmen dem Infektionsgeschehen anzupassen.

Der Senat hat in einem Verfahren auch – unter Verweis auf frühere Entscheidungen – die Regelungen zur Masken- und Abstandspflicht erneut bestätigt. Die geltend gemachten Interessen der Schülerinnen und Schüler seien gewichtig, aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es unzu­mutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehen­den Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen. Dazu sei der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az. 3 MB 23/21 und 3 MB 25/21).“

  1. Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass dem Arbeitnehmer bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen, kein Beschäftigungsanspruch zusteht (LAG Köln, Urt. v. 12.04.2021 – 2 SaGa 1/21).

In der Pressemitteilung 3/2021 des Gerichts v. 03.05.2021 heißt es:

„Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 12.04.2021 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt. Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Mit Urteil vom 12.04.2021wies das Landesarbeitsgericht Köln die Anträge des Klägers ab. Gem. § 3 Abs. 1 d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr.3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnungvom 21.01.2021 (i.d.F. vom 11.3.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen. Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgerichteinen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würd die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Home Office-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.“

  1. Urteil des Landesverfassungsgerichts im abstrakten Normenkontrollverfahren zur Änderung des Wahlgesetzes und Kommunalwahlgesetzes in Sachsen-Anhalt

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat in dem Normenkontrollverfahren LVG 5/21 die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen zur Änderung des Wahlgesetzes (§ 56 Abs. 5) und Kommunalwahlgesetzes (§ 68 Abs. 4) bestätigt (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 03.05.2021 – LVG 5/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 03.05.2021 heißt es:

„Mit Gesetz vom 2. November 2020 (Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften) waren die zur Überprüfung gestellten Regelungen eingeführt worden. Sie sehen vor, dass in Fällen höherer Gewalt unter näher bestimmten Voraussetzungen eine Wahl im Wege der (auf Einzelgebiete beschränkten oder landesweiten) reinen Briefwahl durchgeführt werden kann. 22 Landtagsabgeordnete sahen hierdurch insbesondere Wahlgrundsätze wie die Wahlfreiheit, das Wahlgeheimnis und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt und hielten diese Regelungen für verfassungswidrig.

Das Landesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eine reine Briefwahl die Absicherung des Wahlgeheimnisses und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl einschränkt. Dies sei unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen jedoch zulässig. Denn die angegriffenen Gesetze ermöglichten eine reine Briefwahl nur, soweit eine Stimmabgabe in Wahlräumen wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit unmöglich ist.

Damit regelten sie eine spezielle Ausnahmesituation, in der bei Durchführung der Urnenwahl grundrechtlich geschützte Rechtsgüter gefährdet würden. In einem solchen Fall seien die Nachteile einer reinen Briefwahl unter den Bedingungen einer pandemischen Notlage durch die verfassungsrechtlichen Rechtsgüter der Allgemeinheit der Wahl, die staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die zeitlichen Vorgaben der Landesverfassung für die Erneuerung der demokratischen Legitimation der öffentlichen Gewalt gerechtfertigt.“

  1. Anordnung der Maskenpflicht für die Lüneburger Innenstadt rechtswidrig

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg vom 30. März 2021 über die Anordnung der Maskenpflicht für die Lüneburger Innenstadt wegen deren Rechtswidrigkeit angeordnet (OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.05.2021 – 13 ME 234/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 03.05.2021 heißt es:

„Der Landkreis Lüneburg erließ am 30. März 2021 eine Allgemeinverfügung, die in bestimmten Bereichen der Lüneburger Innenstadt und für alle Testzentren eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung anordnet (Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg v. 31.3.2021, S. 78).

Gegen diese Allgemeinverfügung hatte sich eine Antragstellerin aus dem Lüneburger Umland vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg mit einer Klage und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt und geltend gemacht, dass es sich um keine notwendige Schutzmaßnahme handele. Eine Anordnung unabhängig von einem Inzidenzwert und ohne Befristung sei rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. April 2021 abgelehnt (Az.: 6 B 41/21).

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet, da die Allgemeinverfügung rechtswidrig sei.

Mit der Anordnung einer Maskenpflicht sei der Landkreis Lüneburg über die durch § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) gezogenen Grenzen hinausgegangen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an bestimmten Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel werde bereits unmittelbar durch § 3 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO angeordnet. Die Landkreise und kreisfreien Städte dürften nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO nur die Örtlichkeiten und die Zeiträume bestimmen, an bzw. in denen diese Pflicht bestehen soll. Durch deren Bestimmung in Form einer öffentlich bekanntzugebenden Allgemeinverfügung werde nur der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der sich bereits aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung ergebenden Pflicht konkretisiert und die Pflicht „angeschaltet“. Der Landkreis Lüneburg habe hingegen selbst (noch einmal) eine Maskenpflicht angeordnet und sich nicht auf die bloße Bestimmung der Örtlichkeiten und der Zeiträume beschränkt. Unabhängig davon habe er entgegen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO nicht nur „Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten“, bestimmt. Der Landkreis Lüneburg habe sich von diesen Vorgaben unzulässigerweise gelöst und nicht nur ausgewählte, enge Bereiche der Fußgängerzone Lüneburgs, sondern allein aufgrund einer erhöhten Attraktivität, eines angeblich bestehenden hohen Besuchsaufkommens und zahlreicher die Innenstadt querender Passanten nahezu den gesamten Innenstadtbereich als Örtlichkeit bestimmt. Für einzelne bestimmte Straßenzüge (Sülztorstraße, Salzstraße, Neue Sülze, Lindenstraße, Schießgrabenstraße, Am Schifferwall, Reichenbachstraße) seien die Voraussetzungen nach der Corona-VO offensichtlich nicht gegeben. Klarstellend hat der 13. Senat darauf hingewiesen, dass die auf § 3 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO gestützte Allgemeinverfügung nicht befristet werden müsse, da sie mit Aufhebung der bereits in der Corona-VO nur befristet angeordneten Maskenpflicht ohne Weiteres gegenstands- und damit wirkungslos werde.

Die Anordnung einer Maskenpflicht durch den Landkreis Lüneburg finde auch unmittelbar in § 28 des Infektionsschutzgesetzes keine tragfähige Rechtsgrundlage. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zu Infektionsgefahren bei Aufenthalten im Freien bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass eine nahezu den gesamten Innenstadtbereich umfassende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter Berücksichtigung des tatsächlichen aktuellen Infektionsgeschehens in der Hansestadt Lüneburg überhaupt eine objektiv notwendige Schutzmaßnahme sein könnte. Jedenfalls sei die Anordnung ermessensfehlerhaft. Die in der Begründung der Allgemeinverfügung zutage tretende Auffassung des Landkreises Lüneburg, „eine dauerhafte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und damit die Abkehr von einem Inzidenz-Grenzwert“ sei unter Berücksichtigung des Pandemiegeschehens gerechtfertigt, bewege sich offensichtlich außerhalb der gesetzlichen Grenzen für ein hoheitliches Einschreiten. Die darüber hinaus getroffenen Anordnungen zur Maskenpflicht für alle Testzentren seien zudem hinsichtlich der örtlichen und zeitlichen Reichweite zu unbestimmt.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Er wirkt nur zugunsten der Antragstellerin in dem konkret entschiedenen Verfahren, d.h. bis zu einer etwaigen Neuregelung durch den Landkreis ist die Maskenpflicht in ihrer gegenwärtigen Fassung von allen anderen Besuchern der von der Allgemeinverfügung betroffenen Bereiche weiter zu beachten.“

  1. Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nach coronabedingter Schließung einer Verkaufsstelle des Fachhandels durch behördliche Anordnung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat entschieden (LAG Niedersachsen, Urt. v. 23.03.2021 – 11 Sa 1062/20):

„Wird eine Verkaufsstelle des Fachhandels durch behördliche Anordnung infolge der COVID 19-Pandemie für den Kundenverkehr geschlossen, so erhält eine geringfügige beschäftigte Arbeitnehmerin ihren Vergütungsanspruch gem. § 615 Satz 1 und 3 BGB.“

  1. Bloße An­re­gung an das Fa­mi­li­en­ge­richt, wegen an­geb­li­cher Kin­des­wohl­ge­fähr­dung tätig zu wer­den, be­grün­det kein förm­li­ches ge­richt­li­ches Ver­fah­ren

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass eine bloße An­re­gung an das Fa­mi­li­en­ge­richt, wegen an­geb­li­cher Kin­des­wohl­ge­fähr­dung tätig zu wer­den, kein förm­li­ches ge­richt­li­ches „Ver­fah­ren“ begründe, das an eine an­de­re Ge­richts­bar­keit ver­wie­sen wer­den kann (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.04.2021 – 20 WF 70/21). Demnach muss das Fa­mi­li­en­ge­richt zu­nächst im Wege von „Vor­er­mitt­lun­gen“ prü­fen, ob über­haupt ein Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet werde. Gibt es hier­für kei­nen Grund, kann das Familiengericht somit die An­ge­le­gen­heit selbst be­en­den.

  1. Eil­an­trä­ge meh­re­rer Kin­der gegen die an­ge­ord­ne­te Test­pflicht an Schu­len in Baden-Württemberg ab­ge­lehnt

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (VGH) Baden-Würt­tem­berg in Mann­heim hat die Eil­an­trä­ge meh­re­rer Kin­der gegen die lan­des­weit an­ge­ord­ne­te Test­pflicht an Schu­len ab­ge­lehnt (VGH Mannheim, Beschluss vom 29.04.2021 – 1 S 1204/21). Die Test­pflicht als Vor­aus­set­zung für die Teil­nah­me am Prä­senz­un­ter­richt sei ge­gen­wär­tig vor­aus­sicht­lich ver­hält­nis­mä­ßig. Das Gericht ver­wei­st auf die wei­ter­hin sehr hohe Ge­fähr­dungs­la­ge.

  1. Vorübergehende Beschränkung auf medizinisch dringliche planbare Maßnahmen in Notfallkrankenhäusern in Berlin rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin hat entschieden, dass die vorübergehende Beschränkung auf medizinisch dringliche planbare Maßnahmen in Notfallkrankenhäusern in Berlin rechtmäßig sei (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.04.2021 – OVG 1 S 66/21; OVG 1 S 67/21).

In der Pressemitteilung 16/21 des Gerichts v. 04.05.2021 heißt es:

„Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass die den Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren durch die Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung des Landes Berlin auferlegte Beschränkung der Behandlung von Patientinnen und Patienten rechtmäßig ist. Danach dürfen diese unter Einhaltung vorgegebener Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen. Der 1. Senat hat die gegenteiligen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin aufgehoben und die Anträge von zwei Notfallkrankenhaus-Trägerinnen auf Feststellung, dass die entsprechende Vorschrift nicht auf sie anwendbar sei, abgelehnt.

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angegriffene Bestimmung bereits mangels Ermächtigungsgrundlage nichtig sei, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es spreche vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Reservierungs- und Freihaltequoten in Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren als notwendige Schutzmaßnahmen aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz rechtmäßig angeordnet worden seien. Der dort verwandte Begriff der ´Schutzmaßnahmen´ sei umfassend und ermögliche den Infektionsschutzbehörden ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen. Zwar zielten die Kapazitätsbeschränkungen in erster Linie auf die Bewältigung eines im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erwarteten Notstands in der stationären Versorgung. Zugleich trage dies aber auch dazu bei, eine Ausbreitung der Corona-Infektionen zu verhindern, indem sichergestellt werde, dass an COVID-19 erkrankte Personen in den dafür vorgesehenen medizinischen Einrichtungen isoliert und möglichst wirksam behandelt werden könnten. Angesichts der ihnen gewährten finanziellen Kompensationen hätten die Antragstellerinnen zudem nicht hinreichend belegt, dass ihnen erhebliche Einnahmeausfälle bzw. mögliche Liquiditätsengpässe drohten. Da die Reservierungs- und Freihaltequoten alle Notfallkrankenhäuser gleichermaßen beträfen, sei auch nicht nachvollziehbar, dass hierdurch die Reputation der Antragstellerinnen bedroht sei.“

  1. Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab

Das Bundesverfassungsgericht hat Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt (Beschl. v. 05.05.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21, NJW 2021, 1808).

In der Pressemitteilung Nr. 33/2021 v. 05.05.2021 heißt es:

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen erreicht werden sollte, dass die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine solche Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht treffen. Diese Prüfung bleibt den Hauptsacheverfahren vorbehalten. In dem Verfahren 1 BvR 805/21 ist die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der vorgetragen hat, nach überstandener COVID-19 Erkrankung immunisiert zu sein, abgetrennt worden. Seine Beschwerde wird in einem eigenen Verfahren geführt.

Sachverhalt:

Durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde unter anderem eine Regelung über nächtliche Ausgangsbeschränkungen in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die in § 28b Abs. 1 IfSG genannten Maßnahmen. So ist unter anderem nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Die Regelung enthält verschiedene Ausnahmetatbestände. Aufenthalte zwischen 22 und 24 Uhr, die der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung dienen, sind beispielsweise ebenso ausgenommen wie Aufenthalte, die der Abwendung eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls, der Berufsausübung, der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder ähnlichen gewichtigen Zwecken dienen.

Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, dass durch die bußgeldbewehrte Regelung von Ausgangsbeschränkungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG erhebliche Eingriffe in ihre Grundrechte erfolgten, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt seien. Sie begehren die vorläufige Außerkraftsetzung der gesetzlichen Vorschrift.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.

  1. Bei der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen und in diesem Fall darüber hinaus besonderes Gewicht haben.
  2. Die zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden sind zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere sind die Beschwerdeführenden vorliegend nicht aus Gründen der Subsidiarität gehalten, vorab fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Verfassungsbeschwerden erweisen sich aber auch nicht schon als offensichtlich begründet. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist vielmehr offen.
  3. Der Umstand, dass der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt hat, macht das Gesetz nicht offensichtlich formell verfassungswidrig. Die Notwendigkeit einer Zustimmung des Bundesrates für das Zustandekommen des genannten Gesetzes liegt jedenfalls nicht auf der Hand, sondern wirft Fragen auf, die näherer Klärung bedürfen.
  4. Die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist auch nicht offensichtlich materiell verfassungswidrig. Es liegt nicht eindeutig und unzweifelhaft auf der Hand, dass sie zur Bekämpfung der Pandemie unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des demokratischen Gesetzgebers offensichtlich nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen wäre.
  5. a) Die Ausgangsbeschränkung dient einem grundsätzlich legitimen Zweck. Der Gesetzgeber verfolgt in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht das Ziel, Leben und Gesundheit zu schützen, sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeingut und damit zugleich die bestmögliche Krankheitsversorgung sicherzustellen. Dieses Ziel soll durch effektive Maßnahmen zur Reduzierung von zwischenmenschlichen Kontakten erreicht werden.
  6. b) Der Gesetzgeber betrachtet die Beschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum als ein Mittel, um bisher in den Abendstunden stattfindende private Zusammenkünfte auch im privaten Raum zu begrenzen. Der vom Gesetzgeber erwartete Effekt, dass die Ausdehnung privater Zusammenkünfte durch die Ausgangsbeschränkung reduziert wird, ist jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel. Es kommt hinzu, dass sich die Einhaltung der flankierenden Ausgangsbeschränkung grundrechtsschonender kontrollieren lässt als die Beschränkung privater Zusammenkünfte in privaten Räumen an sich. Ob die nächtliche Ausgangsbeschränkung geeignet ist, um ihr Ziel zu erreichen, ist fachwissenschaftlich umstritten. Ihre fehlende Eignung ist nicht evident. Der Gesetzgeber verfügt in der Beurteilung, ob die gesetzliche Regelung geeignet ist, um ihr Ziel zu erreichen, über eine Einschätzungsprärogative, die sich sowohl auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse erstreckt als auch auf die etwa erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen. Auch in der Beurteilung der Erforderlichkeit der Regelung kommt ihm ein Spielraum zu. Andere Mittel, die eine effektive Kontrolle vorhandener Kontaktbeschränkungen und darüber eine Reduktion der Ansteckungsrate ebenso wirksam gewährleisteten, aber weniger intensiv in Grundrechte eingriffen, liegen nicht offensichtlich auf der Hand.
  7. c) Eine offensichtliche Unangemessenheit solcher Ausgangsbeschränkungen kann ebenfalls nicht erkannt werden. In den Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerden wird die Verhältnismäßigkeit der hier angegriffenen gesetzlichen Regelung über die Ausgangsbeschränkung eingehender Prüfung bedürfen.
  8. d) Die Ausgangsbeschränkung ist auch nicht deshalb offensichtlich ungeeignet, weil ihre Geltung an eine auf Landkreise und kreisfreie Städte bezogene Sieben-Tage-Inzidenz gebunden ist. Der Gesetzgeber sieht die Sieben-Tage-Inzidenz ohne klar ersichtliches Überschreiten seiner Einschätzungsprärogative als geeigneten Indikator für das Infektionsgeschehen an. Er geht davon aus, dass bei einer solchen Inzidenz eine Überlastung des Gesundheitswesens droht und die Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Kontaktnachverfolgung endgültig nicht mehr möglich ist. Wegen der entsprechenden Erfahrungen in früheren Phasen der Pandemie hat das eine nachvollziehbare Grundlage.

III. Die deshalb nach den strengen Anforderungen an das vorläufige Außervollzugsetzen eines Gesetzes gebotene Folgenabwägung fällt zu Lasten der Beschwerdeführenden aus.

  1. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiesen sich aber die Verfassungsbeschwerden später als begründet, sind die Nachteile aus der Fortgeltung der Ausgangsbeschränkung aus § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zwar von erheblichem Gewicht.

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung greift tief in die Lebensverhältnisse ein. Die Folgen der Ausgangsbeschränkung wirken sich auf nahezu sämtliche Bereiche privater, familiärer und sozialer Kontakte ebenso wie auf die zeitliche Gestaltung der Arbeitszeiten aus. Eine besondere verfassungsrechtliche Herausforderung kann die angegriffene Ausgangsbeschränkung auch für Personen bedeuten, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist (§ 28c Satz 1 IfSG), wenn es so ist, dass sie für das Infektionsgeschehen nicht maßgeblich sind. Solchen Konsequenzen wirkt das Gesetz durch einen Teil der Ausnahmeregelungen entgegen, was die Folgen der Fortgeltung der Ausgangsbeschränkung abmildert. Die Einschränkungen privater Lebensgestaltung durch die Ausgangsbeschränkung außerhalb der Ausnahmetatbestände reichen dennoch weit. Die mit der Ausgangsbeschränkung unmittelbar oder mittelbar verbundenen Beschränkungen der Ausübung unterschiedlicher Freiheiten können von den Betroffenen nicht außerhalb des von der Beschränkung erfassten Zeitraumes oder nach dem Ende der Geltungsdauer der angegriffenen Regelung kompensiert werden. Bei der Beurteilung ist jedoch ebenso in den Blick zu nehmen, dass die Ausgangsbeschränkung in einen Zeitraum fällt, in dem nach den bisherigen Verhaltensmustern Aktivitäten außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft keine ganz erhebliche quantitative Bedeutung haben. Sie betrifft den Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr und lässt körperliche Bewegung im öffentlichen Raum noch bis 24 Uhr zu. Weiterhin ist zu bedenken, dass deren Geltung an den Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gekoppelt ist. Greifen die Maßnahmen zum Schutz vor der Ansteckung mit dem Virus und liegen die Voraussetzungen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG vor, treten die Ausgangsbeschränkung ebenso wie die weiteren Schutzmaßnahmen aus § 28b Abs. 1 IfSG außer Kraft. Nach der für die Entscheidung über die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen maßgeblichen derzeitigen Rechtslage ist zudem die Geltungsdauer bis längstens zum 30. Juni 2021 begrenzt.

  1. Würde § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG durch einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, erwiese sich die Regelung aber später als verfassungsgemäß, entfiele jedoch die Ausgangsbeschränkung als bundeseinheitlich wirkende Maßnahme der Infektionsbekämpfung, was ebenfalls Nachteile von erheblichem Gewicht verursachen könnte. Damit stünde ein für die gesetzgeberische Gesamtkonzeption der Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung bedeutsames Instrument nicht mehr zur Verfügung. Die Ausgangsbeschränkung dient der Kontrolle der vorhandenen allgemeinen Kontaktregelungen und soll die Bereitschaft zu deren Einhaltung fördern. Dem kommt angesichts der nach wie vor absolut und relativ hohen Zahl von nachgewiesenen Neuinfektionen, der derzeit als gefährlich bewerteten Virusvarianten, den schweren Krankheitsverläufen und den Todesfällen erhebliche Bedeutung zu. Wirksame Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie erscheinen auch deshalb notwendig, weil die Auswirkungen hoher Infektionszahlen auf die Erfolge der derzeit stattfindenden Impfungen zu berücksichtigen sind. Nach den insoweit ebenfalls nachvollziehbaren Annahmen des Gesetzgebers kann eine zu große Zahl von Infizierten bei Kontakten mit noch nicht vollständig geimpften Personen die Entstehung von Virusvarianten mit verursachen, gegen die die vorhandenen und bereits verabreichten Impfstoffe weniger gut wirken. Dem Wegfall von einheitlich geltenden und wirkenden Ausgangsbeschränkungen als Mittel zur Sicherung bestehender Kontaktbeschränkungen kommt auch insoweit erhebliche Bedeutung zu.
  2. Trotz der nicht unerheblichen Belastungen für sämtliche von der Ausgangsbeschränkung Betroffenen überwiegen die damit verbundenen Nachteile nicht gegenüber denen einer Außervollzugsetzung. Zwar kann die während der Ausgangsbeschränkung nicht ausübbare Freiheitsbetätigung nicht nachgeholt werden und es wird auch verstärkten physischen und psychischen Belastungen der Infektionsschutzmaßnahmen nur mit erheblichem Aufwand entgegengewirkt werden können. Stünde aber bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die bundeseinheitliche Ausgangsbeschränkung als Instrument zur Sicherung und Kontrolle der aktuell dringend gebotenen Kontaktbeschränkungen nicht zur Verfügung, gingen damit erhebliche, wenn auch im Einzelnen nicht sicher prognostizierbare Infektionsrisiken einher. Da der Gesetzgeber die Wirkungen der mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Freiheitsbeeinträchtigungen zudem über Ausnahmetatbestände abgemildert hat und die Geltungsdauer der angegriffenen Regelung nach derzeitiger Rechtslage zeitlich relativ eng begrenzt ist, überwiegen die Nachteile für die Betroffenen ungeachtet der erheblichen Eingriffsintensität der Ausgangsbeschränkung nicht gegenüber den Nachteilen für einen wirksamen Infektionsschutz bei Aussetzen der Regelung.“

Siehe zu dieser Fragestellung auch VGH München, Beschl. v. 11.01.2021 – 20 NE 20.3030.

  1. Verpflichtung von Lehrkräften zur Beaufsichtigung von Corona-Tests rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat entschieden, dass die Verpflichtung von Lehrkräften zur Beaufsichtigung von Corona-Tests rechtmäßig sei (VG Münster, Beschl. v. VG Münster, Beschl. v. 03.05.2021 – 5 L 276/21 ).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 06.05.2021 heißt es:

„Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 3. Mai 2021 den Eilantrag einer Lehrerin an einer Schule im Kreis Coesfeld abgelehnt, die sich gegen ihre Verpflichtung gewehrt hatte, die Schülerinnen und Schüler an ihrer Schule bei der Anwendung von Selbsttests auf eine Corona-Infektion anzuleiten und zu beaufsichtigen.

Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht: Sie solle zu einer Tätigkeit verpflichtet werden, die außerhalb ihrer Ausbildung, ihres Berufsbildes und ihrer Qualifikation liege und vielmehr als Tätigkeit auf dem allgemeinen staatlichen Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege anzusehen sei. Auch sei sie nicht geimpft und deshalb bei Durchführung der ihr abverlangten Aufsicht bei den Corona-Selbsttests einer ihr nicht zumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Anweisung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Selbsttests auf eine Corona-Infektion verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin sei beamtenrechtlich verpflichtet, ihre Kernaufgabe der Unterrichtserteilung zu erfüllen. Die Unterrichtserteilung erfolge gegenüber den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich in persönlicher Präsenz. Die nach der Corona-Betreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zweimal wöchentlich durchzuführenden Selbsttests dienten der möglichst sicheren Durchführung des Präsenzunterrichts. Gleiches gelte für die Aufsicht durch schulisches Personal. Aus dem beamtenrechtlichen Anspruch auf Fürsorge durch den Dienstherrn ergebe sich kein Anspruch darauf, an der Schule eine „Nullrisiko-Situation“ anzutreffen. Ein allumfassender Gesundheitsschutz während einer pandemischen Lage könne nicht sichergestellt werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Schulen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes seien. Mithin bestehe in einer Gemeinschaftseinrichtung bereits eine allgemeine Infektionsgefährdung in Bezug auf sämtliche Infektionserkrankungen, denen sich eine Lehrkraft aufgrund ihrer Dienstleistungspflicht grundsätzlich auszusetzen habe. Ausgehend hiervon habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei Durchführung der ihr abverlangten Aufsicht bei den Corona-Selbsttests einer ihr nicht zumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sei. Die vom Antragsgegner und der Schulleitung vorgenommene konkrete Ausgestaltung der Aufsicht reduziere das Risiko einer Erkrankung auf ein von der Antragstellerin hinnehmbares Maß. Auch umfasse die Beratungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflicht für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen auch die hier in Rede stehende Durchführung von Selbsttests. Von einer Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Gesundheitspflege könne keine Rede sein.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.“

  1. Teilnehmerzahl bei kirchlichen Bestattungen wird nicht durch die Bundesnotbremse beschränkt

Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat entschieden, dass die Teilnehmerzahl bei kirchlichen Bestattungen nicht durch die Bundesnotbremse beschränkt werde (VG Stuttgart, Beschl. v. 04.05.2021 – 16 K 2291/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 06.05.2021 heißt es:

„Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 4. Mai 2021 dem Antrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Antragstellerin) stattgegeben, die die Feststellung begehrt hatte, dass kirchliche Bestattungen auch bei einem Inzidenzwert von mehr als 100 nicht der Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 30 Personen nach der Bundesnotbremse unterliegen (Az.: 16 K 2291/21). Vielmehr gelten allein die landesrechtlichen Beschränkungen, die derzeit eine maximale Teilnehmerzahl von 100 Personen vorsehen.

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hatte in einem Schreiben an die Kirchen, Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften im Land Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Bundesnotbremse bei einer Inzidenz von mehr als 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG eine Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen auf 30 Personen eintrete.

Die Antragstellerin berief sich zur Begründung ihres gegen dieses Verständnis gerichteten Antrags darauf, dass kirchliche Bestattungen Teil eines Gottesdienstes seien und damit der Privilegierung des § 28b Abs. 4 IfSG für religiöse Zusammenkünfte unterfielen.

Das Land Baden-Württemberg trat dem Antrag der Antragstellerin mit der Begründung entgegen, die Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG unterscheide nicht zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Beerdigungen. Der Bundesgesetzgeber habe vielmehr eine einheitliche Regelung für alle Trauerfeiern treffen wollen. Anders ließen sich auch die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit eingestellten Auskünfte zu § 28b IfSG nicht verstehen.

Die 16. Kammer folgte der Begründung des Landes Baden-Württemberg nicht. Es sei irrelevant, ob die Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Trauerfeiern unterscheide. Auch komme es nicht darauf an, wie einzelne Bundesministerien die gesetzliche Regelung verstünden. Der Gesetzgeber habe in § 28b Abs. 4 IfSG geregelt, dass Zusammenkünfte im Sinne des Art. 4 GG, folglich solche, die der Religionsausübung dienten, von den Beschränkungen des § 28b Abs. 1 IfSG ausnahmslos befreit seien. Dies gelte somit auch für kirchliche Bestattungen als Zusammenkunft zum Zwecke der Religionsausübung. Zudem sei der Gesetzgeber ausdrücklich auf ein mögliches Auseinanderfallen von Beschränkungen bei kirchlichen und säkularen Beerdigungen hingewiesen worden. Dennoch habe er sich für die ausnahmslose Privilegierung religiösen Zwecken dienender Zusammenkünfte entschieden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.“

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„a) Mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die für den Vollzug zuständigen Behörden anweist, dass die Antragstellerin und ihre Kirchengemeinden bei kirchlichen Bestattungen vorläufig nicht einer Begrenzung der Teilnehmerzahl gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG unterliegen. Die vom Antragsgegner öffentlich kundgetane Auslegung, wonach die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 IfSG nicht für kirchliche Bestattungen greife und daher für diese Veranstaltungen die Höchstteilnehmerzahl des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG greife, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Ob hingegen bereits § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Trauerfeiern differenziert bzw. die Beschränkung auf höchsten 30 Personen allein für Zusammenkünfte im Anschluss an die Beerdigung („Leichenschmaus“) gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Kirchliche Bestattungen unterfallen gemäß § 28b Abs. 4 IfSG nicht den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Die Antragstellerin und ihre Kirchengemeinden sind bei der Durchführung von kirchlichen Bestattungen nicht an die Höchstteilnehmerzahl von 30 Personen der sogenannten Bundesnotbremse gebunden. Sie haben allein die geltenden landesrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt. § 28b Abs. 4 IfSG regelt, dass Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen, nicht den Beschränkungen des Absatz 1 unterfallen.

Kirchliche Bestattungen sind Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen, und unterfallen daher nicht den Beschränkungen des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Kirchliche Bestattungen werden nach § 1 Satz 1 Bestattungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Bestattungsordnung) als Gottesdienst gehalten. Nach Satz 2 der Vorschrift erweist die christliche Gemeinde so ihrem Verstorbenen den letzten Liebesdienst und verkündigt angesichts des Todes die Herrschaft des Auferstandenen über Lebende und Tote. Diese Gottesdienste sind Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen. Dies gilt für Beerdigungen wie für Feuerbestattungen. Denn nach § 3 Bestattungsordnung werden Bestattungsgottesdienste bei Beerdigungen und bei Feuerbestattungen gehalten.

Diese Interpretation bedarf auch keiner Korrektur mittels einer teleologischen Reduktion des § 28b Abs. 4 IfSG. Denn ein entsprechender Wille des Gesetzgebers, wonach die Beschränkungen des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG auch für Bestattungsgottesdienste gelten sollen, ist nicht ersichtlich. Gegen ein solches Verständnis spricht zunächst der klare Wortlaut des § 28b Abs. 4 IfSG, in dem sich gesetzgeberische Wille artikuliert. Auch der verfassungsrechtliche Hintergrund des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG streitet gegen eine teleologische Reduktion. Nichts anderes ergibt sich ausweislich der Gesetzesbegründung. Danach sollten ausnahmslos alle Zusammenkünfte, die von dem einheitlichen Grundrecht der religiösen und weltanschaulichen Freiheit erfasst werden, nicht den Beschränkungen des Absatzes 1 unterfallen (BT- Drs. 19/28444, S. 15). Für diese Zusammenkünfte sollen vielmehr die bereits bestehenden und künftigen Maßnahmen, die jenseits des § 28b getroffen werden, insbesondere in den Rechtsverordnungen der Länder, gelten (BT-Drs. 19/28444, S. 15).

Der Gesetzgeber wurde auf ein mögliches Auseinanderfallen der maximalen Teilnehmerzahl bei religiösen und säkularen Beerdigungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zudem ausdrücklich hingewiesen. Der Deutsche Caritasverband e.V. machte in seiner Stellungnahme vom 15.04.2021 zum Gesetzentwurf darauf aufmerksam, dass aufgrund der missverständlichen Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG unklar sei, welche Beschränkungen für Beerdigungen und Trauerfeiern gelten. Es wurde gebeten klarzustellen, dass die eigentliche Beerdigung (religiös oder säkular) nicht unter § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG falle. Sehr positiv bewertet wurde in diesem Zusammenhang, dass das Versammlungsrecht von Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften ausdrücklich nicht von § 28b Abs. 1 IfSG erfasst werde. In Kenntnis dieses sich geradezu aufdrängenden Verständnisses hat der Gesetzgeber § 28b IfSG einschließlich Absatz 4 verabschiedet, der Zusammenkünfte, die der Religionsausübung dienen, ausnahmslos von den Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG befreit.

Dass einzelne Bundesministerien von einer anderen Auslegung ausgehen, ändert hieran nichts. Ihnen kommt keine besondere Befugnis oder Autorität zur Auslegung des § 28b IfSG zu. Den Ministerien steht es frei, die von ihnen angestrebte Regelungsvorstellung über die verfassungsrechtlich vorgesehenen Organe im Wege einer Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen.

Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung dringen nicht durch. Sachlicher Grund für eine gegebenenfalls vorliegende Ungleichbehandlung von kirchlichen und nichtkirchlichen Trauerfeiern ist das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Beschränkungen von kirchliche Bestattungen als Gottesdienste sind insbesondere im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG rechtfertigungsbedürftig. Eingriffe zum Schutze anderer verfassungsrechtlicher Schutzgüter können nur im Wege der praktischen Konkordanz erfolgen. Dem hat der Gesetzgeber mit § 28b Abs. 4 IfSG Rechnung getragen. Daraus folgt indes nicht zwingend eine Gleichbehandlung auch der Trauerfeiern, die sich nicht auf den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen können.

  1. b) Die Antragstellerin hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass im Falle eines Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstehen würden.“
  2. Beschränkung der theoretischen Fahrschulausbildung auf Online-Angebote voraussichtlich rechtswidrig

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat entschieden, dass die Beschränkung der theoretischen Fahrschulausbildung auf Online-Angebote voraussichtlich rechtswidrig sei (VGH Mannheim, Beschl. v. 04.05.2021 – 1 S 1228/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 07.05.2021 heißt es:

„Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 4. Mai einem Eilantrag gegen § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 Halbs. 2 CoronaVO, wonach theoretische Fahrschulausbildung ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes angeboten werden darf, stattgegeben.

  • 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 CoronaVO in der Fassung vom 1. Mai 2021 bestimmt auszugsweise:

´Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind: (…)

  1. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz; die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden, (…).´

Gegen die Vorschrift wandte sich der Inhaber einer Fahrschule aus dem Landkreis Biberach mit einem Eilantrag an den VGH. Sein Eilantrag hatte Erfolg. Der 1. Senat des VGH setzte § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 Halbs. 2 CoronaVO vorläufig außer Vollzug, soweit die Vorschrift bestimmt, dass die theoretische Fahrschulausbildung ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebots durchgeführt werden darf.

Aufgrund des Beschlusses, der für alle Fahrschulen gilt, ist theoretischer Fahrschulunterricht nun auch in Präsenz erlaubt.

Zur Begründung führt der 1. Senat in seinem Beschluss aus, dass die Regierungschefinnen und -chefs der Länder im Beschluss vom 3. März 2021 eine Öffnung von Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten vorgesehen hätten. Einzige Einschränkung sei die Maßgabe gewesen, dass für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden könne, ein tagesaktueller COVID-19-Schnell- oder Selbsttest des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung sei. Die bundesweite Abstimmung vom 3. März 2021 sehe dagegen nicht vor, dass der Theorieunterricht in den genannten Schulen als Präsenzveranstaltung selbst bei Einhaltung der genannten Hygienevorgaben weiter bundesweit untersagt werden sollte. Die weit überwiegende Zahl der anderen Bundesländer habe den Beschluss vom 3. März 2021 mit Regelungen umgesetzt, die einen Theorieunterricht bei Einhaltung von Hygienevorgaben grundsätzlich auch in Präsenzformaten zuließen. Die Landesregierung habe nicht ausreichend dargelegt, aus welchen landesspezifischen Gründen sie von der bundesweiten Abstimmung abgewichen sei und weshalb sie gerade im Fahrschulbereich eine generelle, auch regional nicht differenzierende Regelung geschaffen habe, die Präsenzunterricht ausnahmslos ausschließe.

Zudem sei § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 Halbs. 2 CoronaVO aller Voraussicht nach mit Bundesrecht, nämlich mit § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) nicht vereinbar. § 3 DV-FahrlG bestimmt, dass in den Fahrschulen und deren Zweigstellen der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden darf (Satz 1) und dass die Unterrichtsräume nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 der Durchführungsverordnung entsprechen müssen (Satz 2), die unter anderem Mindestvorgaben für die Arbeitsfläche der Fahrschüler und Fahrlehrer sowie zur Ausstattung des Unterrichtsraums normiert. Diesen Vorschriften dürfte die Annahme des Bundesverordnungsgebers zugrunde liegen, dass der Theorieunterricht zur Erlangung einer Fahrerlaubnis nur als Präsenzunterricht in den dafür ausgestatteten und jeweils eigens genehmigten Räumen der Fahrschule zulässig sei. Mit dieser bundesrechtlichen Vorschrift dürfte eine landesverordnungsrechtliche Vorschrift, die den Theorieunterricht nur als Online-Unterricht zulasse, voraussichtlich nicht zu vereinbaren sein.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 1228/21).“

  1. Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen in Brandenburg erfolglos

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat einen Eilantrag auf Aussetzung des § 17a der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7. SARS CoV 2 EindV) abgelehnt (VerfG Bbg, Beschl. v. 05.05.2021 – 8/21 EA). Damit blieb ein Eilantrag gegen die Testpflicht an Schulen in Brandenburg erfolglos.

In der Pressemitteilung v. 05.05.2021 heißt es:

„Antragsteller im zu Grunde liegenden Normenkontrollverfahren sind 23 Mitglieder des Landtages Brandenburg. Sie rügen die Verfassungswidrigkeit der Regelung, die ein Zutrittsverbot an Schulen enthält. Nur Personen, die einen aktuellen negativen Schnelltest (auch Selbsttest) nachweisen können, dürfen die Schulen betreten. Die Antragsteller sahen dadurch das Recht auf Bildung, körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Datenschutz als verletzt an.

Das Verfassungsgericht hat den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die angegriffene landesrechtliche Regelung durch die seit dem 23. April 2021 geltende bundesrechtliche Regelung in § 28b Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz, die ebenfalls eine Testpflicht in Schulen anordne, im Hinblick auf Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte überholt sei.

In Bezug auf sonstige vom Betretungsverbot bzw. der Testpflicht Betroffene führt das Gericht aus, dass bei einer Folgenabwägung angesichts der durch die Selbsttests verursachten eher als gering zu bewertenden Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Datenschutz das Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung durch Verhinderung weiterer Übertragungen des Virus überwiege.“

  1. Ab­ge­ord­ne­te im Baye­ri­schen Land­tag müs­sen wei­ter­hin auch an ihrem Sitz­platz eine Mund-Nasen-Be­de­ckung tra­gen

Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Bayern hat entschieden, dass Ab­ge­ord­ne­te im Baye­ri­schen Land­tag wei­ter­hin auch an ihrem Sitz­platz eine Mund-Nasen-Be­de­ckung tra­gen müssen (VerfGH Bayern, Entscheidung v. 06.05.2021 – Vf. 37-IVa-21). Damit scheitert ein gegen die Mas­ken­pflicht ge­rich­te­ter Eil­an­trag der AfD-Frak­ti­on und ein­zel­ner ihr an­ge­hö­ren­der Ab­ge­ord­ne­ter. Der An­trag sei be­reits un­zu­läs­sig. Zudem würden die Maßnahmen nicht of­fen­kun­dig or­gan­schaft­li­che Rech­te der An­trag­stel­ler ver­let­zen.

  1. Boulderhalle in Osnabrück darf unter engen Voraussetzungen als Sportanlage weiter betrieben werden

Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat entschieden, dass die Boulderhalle in Osnabrück unter engen Voraussetzungen als Sportanlage weiter betrieben werden darf (VG Osnabrück, Beschl. v. 16.04.2021 – 3 B 41/21).

In der Presseinformation Nr. 10/2021 v. 16.04.2021 heißt es:

„Mit Beschluss von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück dem Eilantrag der Betreiberin einer Kletter-/Boulderhalle in Osnabrück stattgegeben und festgestellt, dass die Halle vorläufig unter den Voraussetzungen des § 28b Abs. 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (weiter) betrieben werden darf.

Ende April 2021 hatte die Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Boulderhalle als gewerbliche Freizeiteinrichtung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG) zu bewerten sei. Sie folge dabei einer Einschätzung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen – so gemäß der 48. Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück vom 23.04.2021 – hätten derartige Freizeiteinrichtungen zu schließen. Dies folge unmittelbar aus der genannten Regelung im Infektionsschutzgesetz.

Dagegen hatte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt und argumentiert, beim Bouldern handele es sich um eine Sportausübung, die Boulderhalle sei deshalb als Sportstätte und nicht als Freizeiteinrichtung zu bewerten. Kontaktloser Individualsport, der allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werde, sei nach dem Infektionsschutzgesetz hingegen auch bei der hiesigen Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 zulässig (§ 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG).

Die Kammer gab der Antragstellerin recht. Während unter den Begriff der Freizeitaktivitäten jegliche Tätigkeiten fielen, die der Einzelne während seiner Freizeit betreiben könne, fielen unter den Begriff des Sports zur körperlichen Ertüchtigung ausgeübte Betätigungen, die nach bestimmten Regeln auch aus Freude an Bewegung und Spiel ausgeübt würden. Bouldern, eine Unterform des Sportkletterns, sei eine in Deutschland mittlerweile anerkannte Sportart, bei den diesjährigen Olympischen Sommerspielen werde eine Kombination aus verschiedenen Kletterarten (Lead, Bouldern, Speed) als „Olympic Combined“ seine Premiere feiern. Zwar biete die Antragstellerin in ihrer Halle grundsätzlich auch Aspekte der Freizeitgestaltung an, wie eine Sauna, einen Yogaraum und ein Bistro. Abgesehen davon, dass diese Aktivitäten derzeit aus Gründen des Infektionsschutzes ohnehin nicht angeboten werden dürften, überlagerten diese Gesichtspunkte das Kerngeschäft Bouldern nicht.

Im Übrigen habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht selbst Minigolfanlagen als Sportanlagen qualifiziert (Beschluss vom 16.04.2021, Az. 13 MN 157/21). Eine auf die allgemeine Ertüchtigung gerichtete Betätigung wie das Bouldern stelle im Vergleich zum Minigolf deutlich höhere Anforderungen an Geschicklichkeit, Kraftentfaltung und Kondition.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Einschätzung des zuständigen Ministeriums sei für das Gericht nicht bindend und entspreche überdies nicht der Rechtslage.

Der Beschluss (3 B 41/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.“

  1. Betriebsschließungsversicherung muss nicht zahlen

Im Streit um die Betriebsschließungsversicherung hat ein Versicherer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig gewonnen. Das Gericht hat die Berufung eines Gastwirtes gegen eine Entscheidung der Vorinstanz zugunsten des Versicherers zurückgewiesen (OLG Schleswig, Urt. v. 10.05.202 – 16 U 25/21).

In der Pressemitteilung 5/2021 v. 12.05.2021 heißt es:

„Muss ein Gaststättenbetreiber seinen Betrieb aufgrund der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen, so steht ihm kein Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfallschadens aus einer Betriebsschließungsversicherung zu. Die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge erlassenen Verordnungen stellen keinen Versicherungsfall dar. Das hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dieser Woche entschieden.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Betreiber einer Gaststätte. Er unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung, die ihm einen schließungsbedingten Ertragsausfallschaden bis zu einer Dauer von 30 Tagen ersetzen soll. Aufgrund einer im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen, zum 18. März 2020 wirksamen Landesverordnung der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung musste der Kläger seine Gaststätte schließen. Die beklagte Versicherung wies die von ihm angemeldeten Entschädigungsansprüche zurück. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte ihm zur Zahlung einer Entschädigung aus der Versicherung verpflichtet ist. Das Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger kann von der Beklagten keine Entschädigungszahlung aus der Betriebsschließungsversicherung erlangen. Die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge ergangenen Verordnungen stellen keinen Versicherungsfall dar. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Versicherungsbedingungen. Danach sind nur solche Gefahren versichert, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren (sogenannte endogene oder intrinsische Gefahren) und aufgrund derer die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr erlässt, die aus dem konkreten Betrieb stammt. Betriebsschließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation sind demgegenüber nicht versichert.

Unabhängig davon kommt eine Entschädigungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt ist. Die Aufzählung ist abschließend und das Corona-Virus deshalb nicht in den Versicherungsschutz einbezogen. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Mai 2021, Az. 16 U 25/21, Revision ist zugelassen)“

  1. Gegnerische Haftpflichtversicherung muss die Kosten einer pandemiebedingten Desinfektion des beschädigten Kfz zum Schutz vor dem Coronavirus tragen

Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat entschieden (AG Frankenthal, Urt. v. 09.04.2021 – 3a C 253/20):

„Lässt der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug instand setzen, so kann er die angefallenen Kosten durch Vorlage der Reparaturrechnung wie vorliegend gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers real abrechnen. Die durch das Autohaus (…) in Rechnung gestellten Reinigungskosten für die Desinfektion des Klägerfahrzeuges sind gem. § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dabei kann der Geschädigte von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch machen und die Reparatur seines Fahrzeuges selbst veranlassen. Er kann danach, wenn bei der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach einer unfallbedingten Reparatur sieht sich der Geschädigte regelmäßig einer Rechnung der Werkstatt ausgesetzt. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang, ob er jene bereits ausgeglichen hat. Denn auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, die mangelnde ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt steht der Annahme eines Schadens ebenso wenig entgegen. Vielmehr sind die Desinfektionsmaßnahmen Teil der infolge des Unfalls in Auftrag gegebenen Reparatur und damit im Rahmen der Schadensregulierung konkludent vereinbart worden. Insofern hat der Geschädigte objektiv betrachtet einen Schaden, welchen er auf der Grundlage des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend machen kann. Die seitens der Werkstatt vorgenommene und in Rechnung gestellte Desinfektionsmaßnahme ist für die Reparatur des klägerischen Fahrzeuges auch erforderlich gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH orientiert sich die Schadensbetrachtung nicht nur an objektiven Kriterien. Der Begriff der ´Erforderlichkeit´ Im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweitert den Schadensbegriff um eine subjektive Komponente hinsichtlich der Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten (BGH Urteil vom 26.05.1970 – VI ZR 168/68). Danach darf der Geschädigte diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH Urteil vom 15.10.1991 – XI ZR 314/90). In diesem Zusammenhang wird auf die Hinweise des Robert-Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/content/InfAZ/N/neuartiges_coronavirus/steckbrief.html) verwiesen, wonach ´eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen (…) insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen sei, da vermehrungsfähige SARS-COV-2-Viren unter Laborbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben´. Da im Rahmen der Reparatur das Fahrzeug des Geschädigten durch Dritte berührt wird, stellt die Desinfektion eine durchaus erforderliche Maßnahme dar, Corona-Viren auf den vermeintlich kontaminierten Oberflächen des Fahrzeuges unschädlich zu machen. Dabei gewährleistet das bloße Tragen von Schutzbekleidung keinen ausreichenden Schutz vor dem hochinfektiösen Corona-Virus. Wenngleich auch die teils ausufernden Empfehlungen der Bundes- und Landesregierung zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus vermehrt Schutzmaßnahmen zeitigen, unterliegen Kfz-Werkstätten darüber hinaus ordnungsbehördlich überwachten Auflagen, wie der Desinfektion von Kundenfahrzeugen. Angesichts dieser Verpflichtung sind diese Schutzmaßnahmen bereits zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes erforderlich. Unabhängig davon trägt der Schädiger auch das Werkstatt- und Prognose-Risiko, sodass sich die Werkstatt vielmehr als Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB, des Schädigers erweist, dessen Haftpflichtversicherung für die Kosten der Schadensbehebung aufkommen muss. Dabei können dem Geschädigten, der regelmäßig Laie ist, keine Kenntnisse hinsichtlich betriebswirtschaftlicher Kalkulation von Reparaturwerkstätten unterstellt werden. Sofern die Reparaturrechnung mit dem eingeholten Sachverständigengutachten wie vorliegend im Wesentlichen übereinstimmt, besteht auch kein Anlass, jene anzuzweifeln. Von dem Geschädigten würde andernfalls in überzogener Form Expertenwissen verlangt, sodass in Folge dessen die Einholung eines Sachverständigengutachtens überflüssig wäre. Denn durch die Einholung eines solchen Schadensgutachtens soll dem Geschädigten überhaupt erst das notwendige Wissen über die erforderlichen Reparaturarbeiten verschafft werden (AG Landshut, Urteil vom 16.12.2020 – 4 C 1638/20). Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers gem. § 254 BGB hinsichtlich der Werkstatt sind weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Die berechneten Desinfektionskosten sind auch kausal auf den Unfall zurückzuführen, denn nach der Äquivalenztheorie ist jede Handlung ursächlich, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Schaden in seiner konkreten Gestalt entfiele. Der Verkehrsunfall kann indes nicht gedanklich eliminiert werden, ohne dass die Reparatur und damit verbundenen Desinfektionsmaßnahmen, einschließlich deren Kosten wegfielen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass eine Pandemie ein außergewöhnliches Ereignis sei, denn der Zurechnungszusammenhang nach der Adäquanztheorie entfällt nur bei gänzlich unwahrscheinlichen Ereignissen. Dabei liegt es bei nunmehr ohne wesentliche, konzeptionell begründete Gegenmaßnahmen bestehender Pandemie nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit, dass es zu entsprechenden Schutzmaßnahmen kommt und angesichts der aktuell empfohlenen Hygienemaßnahmen der Geschädigte die Desinfektion seines Fahrzeuges nach einer Reparatur berechtigterweise erwarten kann. Die Reinigungskosten sind vorliegend auch in voller Höhe erstattungsfähig, denn eine Differenzierung von Kostenpositionen im Zuge der Instandsetzung sind mit dem Grundgedanken des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB soll den Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst umfänglicher Schadensausgleich zukommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Desinfektionskosten auch nicht um Gemeinkosten, denn in den Arbeitswerten und Stundensätzen für die Reparatur sind allenfalls die Kosten für die übliche Reinigung des Fahrzeuges inbegriffen. Anders als bei einfachen Reinigungsarbeiten verlangt die Desinfektion den Einsatz spezieller Mittel und hohe Sorgfalt. Zudem sind jene gerade aufgrund des Unfalls angefallen, da das Fahrzeug des Geschädigten ansonsten nicht in eine Werkstatt hätte verbracht werden müssen. Die vorgenannten Gründe rechtfertigen auch die durch den Sachverständigen in Rechnung gestellte Desinfektionspauschale in Höhe von € 5,80.“

  1. 21-tägige Quarantäne für nicht infizierte Kontaktperson ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat entschieden, dass eine 21-tägige Quarantäne für eine nicht infizierte Kontaktperson rechtswidrig ist (VG Münster, Beschl. v. 11.05.2021 – 5 L 307/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 21.05.2021 heißt es:

„Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 11. Mai 2021 dem Eilantrag eines dreijährigen Kindes stattgegeben, das sich gegen die Anordnung der Stadt Lengerich gewehrt hatte, sich wegen des Kontakts zu einer wahrscheinlich mit dem Coronavirus infizierten Person vom 30. April 2021 bis zum 18. Mai 2021 in häusliche Quarantäne zu begeben.

Der Antragsteller besucht eine Kindertagesstätte, in der er am 27. April 2021 Kontakt zu einem anderen Kind hatte, das am 29. April 2021 positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Daraufhin hatte der Kreis Steinfurt als Untere Gesundheitsbehörde am 1. Mai 2021 gegenüber der Mutter des Antragstellers mündlich die häusliche Quarantäne bis zum 18. Mai 2021 angeordnet, hierüber die Stadt Lengerich als örtliche Ordnungsbehörde informiert und sie aufgefordert, eine entsprechende schriftliche Ordnungsverfügung zu erlassen. Dieser Aufforderung war die Stadt Lengerich mit Ordnungsverfügung vom 2. Mai 2021 nachgekommen. Zur angeordneten Dauer der Quarantäne gab die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren unter anderem an: Der Formulierung nach sei hier zwar insgesamt (ab Kontakt) eine 21-tägige Quarantänefrist angeordnet worden. Um Missverständnisse zu vermeiden, würden in Lengerich ab dem 10. Mai 2021 Ordnungsverfügungen mit einer 14-tägigen Quarantänefrist versehen. Es erfolge aber eine automatische Fristverlängerung auf bis zu 21 Tage, falls kein Nachweis über einen negativen Coronatest vorliege.

Das Verwaltungsgericht Münster entschied nunmehr, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, soweit hiermit eine häusliche Quarantäne des Antragstellers über den 11. Mai 2021 hinaus angeordnet worden sei. Die Antragsgegnerin habe keine tragfähigen Ermessenserwägungen angestellt, soweit die Quarantäne des Antragstellers über den 11. Mai 2021 hinaus angeordnet worden sei. Nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen solle die Quarantäne in der Regel nach 14 Tagen enden, gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zur positiv getesteten Person. Zwar ermächtige die Verordnung grundsätzlich dazu, im Einzelfall von der Regeldauer abzuweichen. Hierzu seien der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin jedoch keine Ermessenserwägungen zu entnehmen. Diese seien auch im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend ergänzt worden. Insbesondere könne der Ablauf der Quarantäne ohne weitere Begründung nicht von einem negativen PCR-Test abhängig gemacht und in Ermangelung eines solchen eine Verlängerung der Quarantäne um eine Woche angeordnet werden. Liege vor Beendigung der 14-tägigen Quarantäne einer symptomlosen Kontaktperson kein positiver PCR-Test vor, sei nach der maßgeblichen Verordnung davon auszugehen, dass das Risiko einer Weiterverbreitung des Virus infolge einer Infektion in einem die weitere Absonderung nicht mehr rechtfertigenden Maß reduziert sei. Es könne dann kein beizubringender negativer Test für die regelhafte Beendigung der Quarantäne nach 14 Tagen ab dem letzten Kontakt mit dem Primärfall gefordert und die Quarantäne bis zu dessen Vorliegen vorsorglich aufrechterhalten werden. Es stehe der Antragsgegnerin nicht zu, die für Personen mit einer bestätigten Infektion vorgesehene Verfahrensweise ohne im Einzelfall dargelegte Besonderheiten auf bloße Verdachtsfälle zu übertragen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.“

  1. Betriebsschließung wegen Corona – kein Anspruch gegen die Betriebsschließungsversicherung

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat das Gericht den Anspruch eines Hoteliers gegen seine Betriebsschließungsversicherung verneint (OLG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2021 – 1 U 10/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts Nr. 17/2021 v. 18.05.2021 heißt es:

„Wegen der gegen die Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen mussten Hotels und Gaststätten lange Zeit schließen. Sie haben erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Viele Hotel- und Gaststättenbetreiber besitzen eine Versicherung, die auch die mit einer behördlichen Betriebsschließung verbundenen Verluste jedenfalls zum Teil – meist für die ersten 30 Tage − ausgleichen soll. Ob die Versicherungen auch „Corona-Verluste“ ausgleichen, ist Gegenstand etlicher aktueller Gerichtsverfahren.

In einem jetzt vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall hatte ein Hotelier aus Ostfriesland eine solche Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er verlangte von der Versicherung eine Zahlung aufgrund der 2020 erfahrenen Verluste, die ihm durch das behördlich verfügte Beherbergungsverbot entstanden waren. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab.

Der 1. Zivilsenat hat jetzt die Entscheidung des Landgerichts Aurich bestätigt: Der Mann hat keinen Anspruch gegen die Versicherung. In den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen war auf konkrete, einzeln aufgeführte, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten Bezug genommen worden. Es komme, so der Senat, auf die Fassung der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. COVID 19 war in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.“

  1. Gericht weist Klage von Schülern gegen Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests ab

Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat die Klage von Schülern gegen Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests abgewiesen (VG Ansbach, Urt. v. 12.05.2021 – AN 2 K 21.00257).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 14.05.2021 heißt es:

„Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach unter dem Vorsitzenden Richter Dieter Rauch hat am 12. Mai 2021 nach mündlicher Verhandlung entschieden, dass ein Gymnasium aus dem Gerichtsbezirk berechtigt ist, von den klagenden Schülern – vertreten durch ihre Eltern – die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zur Klärung der Frage entschuldigter bzw. unentschuldigter Fehlzeiten zu verlangen. Die Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich der Fehlzeiten der betroffenen Schüler, die den Präsenzunterricht im Schuljahr 2020/2021 bislang nicht besucht haben, solche Zweifel an einer Erkrankung vorliegen, die nach der Bayerischen Schulordnung die Verpflichtung zur Vorlage eines schulärztlichen Attests rechtfertigen. Die Kammer hat dies insbesondere damit begründet, dass die Eltern der betroffenen Schüler geltend machen, diesen sei das Tragen einer Maske während des Schulbesuchs aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Nach Ansicht der Kammer fehlte es aber an ausreichenden ärztlichen Attesten, die solche gesundheitlichen Gründe hätten belegen können. Die Kammer hatte sich zudem entschieden, die mündliche Verhandlung ohne den angereisten anwaltlichen Vertreter der Klägerseite durchzuführen, da dessen Abwesenheit aus Sicht der Kammer nicht hinreichend entschuldigt war. Der Klägervertreter hatte es abgelehnt, im Gerichtsgebäude bis zum Eintreffen im Sitzungssaal eine Maske zu tragen. Das in diesem Zusammenhang vorgelegte ärztliche Attest entsprach nach Auffassung der Kammer nicht den Anforderungen, wie sie insbesondere die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vor-sieht. Die abgefassten Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen diese kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.“

  1. Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen

Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass Familiengerichte nicht für die Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen zuständig sind (Thüringer OLG, Beschl. v. 14.05.2021 – 1 UF 136/21).

In einer Pressemitteilung des Gerichts v. 19.05.2021 hießt es:

„Thüringer Oberlandesgericht hebt Entscheidung des Amtsgerichts Weimar vom 09.04.2021 (9 F 148/21) auf

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich mit einer Beschwerde des Freistaates Thüringen gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar zu befassen.

Die Eltern von zwei Kindern, die in Weimar zur Schule gehen, hatten beim Familiengericht Weimar angeregt, von Amts wegen zu deren Schutz ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Sie vertreten die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl der Kinder und aller weiteren Kinder, die die gleichen Schulen wie ihre Söhne besuchen, sei aufgrund der Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz gefährdet. Deshalb haben sie eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab 15.12.2020, zuletzt geändert am 12.3.2021, angeregt.

In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren hat das Familiengericht den Lehrern, den Schulleitungen sowie deren Vorgesetzten einstweilen untersagt, das Maskentragen, die Einhaltung von Mindestabständen und die Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV- 2 anzuordnen oder vorzuschreiben. Weiter gebot es den Leitungen und den Lehrern der von den beteiligten Kindern besuchten Schulen, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.

Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung von der eigenen Zuständigkeit ausgegangen und hat seine Anordnungen mit einer gegenwärtigen Kindeswohlgefährdung durch die von den Eltern kritisierten Maßnahmen und dem Unvermögen der Eltern, diese Gefahr von den Kindern abzuwenden, begründet.

Auf die sofortige Beschwerde des Freistaates Thüringen hat das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weimar vom 09.04.2021 aufgehoben, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt.

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass das Amtsgericht vor einer Sachentscheidung gehalten gewesen wäre, vorab über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Für das mit der Anregung der Eltern verfolgte Ziel, zum Schutz der Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu überprüfen, fehle es an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes. Im Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns – auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen – obliege allein den Verwaltungsgerichten.

Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten dieser Behörden folge insbesondere nicht aus § 1666 Abs. 4 BGB. Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt seien nämlich keine „Dritte“ im Sinne der Vorschrift, gegen die in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen getroffen werden könnten.

Da eine Verweisung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kam, war die Entscheidung nach Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.“

  1. Vorläufige Außervollzugsetzung der „Landeskinderregelung“ bei der Beherbergung zu touristischen Zwecken

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Eilbeschluss § 8 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.05.2021 – 13 MN 260/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 18.05.2021 heißt es:

„Der Antragsteller, der in Nordrhein-Westfalen wohnt und ab dem 22. Mai 2021 einen Urlaubs-Aufenthalt in einer Ferienwohnung auf Borkum gebucht hat, hatte sich gegen das Verbot des § 8 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz Corona-VO gewandt. Durch diese Vorschrift wird geregelt, dass sich Übernachtungs- und Vermietungsangebote in Hotels, Ferienwohnungen und -häusern, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen nur an Personen richten dürfen, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben. Dies sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme und stelle eine Ungleichbehandlung dar.

Der 13. Senat ist dieser Argumentation gefolgt. In Anwendung und Fortführung seiner Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit des Beherbergungsverbots nach der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung vom 9. Oktober 2020 (Pressemitteilung Nr. 49 v. 15.10.2020) hat der Senat das grundsätzliche Verbot der Beherbergung von Personen ohne Wohnsitz in Niedersachsen zu touristischen Zwecken nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme angesehen. Das bloße Verbot der Beherbergung von auswärtigen Besuchern trage nur wenig zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bei, da Tagestouristen trotzdem nach Niedersachsen kommen könnten, ohne einer Testpflicht zu unterliegen. Zudem seien von dem Verbot Beherbergungen durch Private, Beherbergungen zu anderen als touristischen Zwecken sowie die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen durch die Nutzungsberechtigten ausgenommen. Es sei zweifelhaft, ob die „Landeskinderregelung“ angesichts des beschränkten Nutzens erforderlich sei. Es gebe keine verlässlichen Daten, welche Zahl von infizierten Personen auf Reisen innerhalb des Bundesgebiets zurückzuführen seien. Durch die ohnehin bereits in der Verordnung vorgesehene Begrenzung auf 60 Prozent der Kapazität bei Hotels, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen sowie die Wiederbelegungssperre von einem Tag für Ferienwohnungen und -häuser sei gewährleistet, dass es in den Unterkünften und an den Urlaubsorten nicht zu einem Aufkommen an Urlaubern komme, welches die Wahrung der Mindestabstände nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO unmöglich mache. Hinzu komme, dass die beherbergten Personen bei Beginn der Nutzung einen negativen Corona-Test im Sinne des § 5a Abs. 1 Corona-VO sowie darüber hinaus mindestens zwei Tests pro Woche durchzuführen und dies dem Vermieter oder Betreiber nachzuweisen hätten (§ 8 Abs. 7 Corona-VO). Dies stelle ein milderes, aber nahezu gleich effektives Mittel dar. Jedenfalls sei das Verbot unangemessen, da eine Abwägung insbesondere der Interessen der Betreiber von Beherbergungsbetrieben mit den zu erwartenden geringen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen ergebe, dass die Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stünden. Dies gelte erst recht, nachdem das Beherbergungsverbot auch für Geimpfte und Genesene greife.

Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Personen mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz in Niedersachsen und solchen aus anderen Bundesländern vor. Wesentliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten, bestünden nicht, zumal § 8 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz Corona-VO Übernachtungen von Personen aus niedersächsischen Gebieten mit hoher Inzidenz und weite Anreisen innerhalb Niedersachsens ermögliche, die mit Blick auf das Infektionsrisiko gefährlicher sein können als verbotene Übernachtungen von Personen zum Beispiel aus Hamburg (7-Tages-Inzidenz: 42) oder Schleswig-Holstein (7-Tages-Inzidenz: 33).

Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

  1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof setzt ein Verfahren aus und holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtshofs ein (u.a. zur Frage des sog. Parlamentsvorbehalts)

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof (VerfGH) hat entschieden (VerfGH Thüringen, Beschl. v. 19.05.2021 – VerfGH 110/20):

„I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

  1. Gemäß Art.100 Abs.3 GG wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgenden Rechtsfragen eingeholt:
  2. War es mit dem aus Art.20 Abs.3 i.V.m.Art.80 Abs.1 Satz2 GG resultierenden Parlamentsvorbehalt und der darauf beruhenden Wesentlichkeitstheorie vereinbar, bei Bestehen einer Gefährdungslage mit erheblichen prognostischen Unsicherheiten für eine Übergangszeit die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs.1 Satz1 IfSG als ausreichende gesetzliche Ermächtigung anzusehen, um zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung Rechtsverordnungen nach § 32 Satz1 IfSG zu erlassen?
  3. Falls die Frage unter 1. bejaht wird: War ein solcher Übergangszeitraum auch dann noch anzunehmen, nachdem seit Ausbruch der Pandemie bereits über ein halbes Jahr vergangen, der parlamentarische Gesetzgeber jedoch untätig geblieben ist, aber hinreichend deutlich wird, dass er bereits konkret beabsichtigt, in naher Zukunft eine umfassende und weitreichende Grundlage mittels entsprechender Gesetzesänderung zu schaffen?
  4. Sind an die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen auf die Exekutive im Hinblick auf die Bestimmung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen nach Art.103 Abs. 2 GG strengere Anforderungen zu stellen als an die Bestimmung der ihnen zugrundeliegenden Gebote und Verbote nach Art. 80 Abs. 1 GG?
  5. Falls die Frage unter 3. bejaht wird: Wird die Bußgeldbewehrung eines auf die Generalklausel des § 28 Abs.1 Satz1 IfSG (i.V.m.§ 32 Satz1 und § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG) gestützten Ge- oder Verbots den Anforderungen des aus Art.103 Abs. 2 GG folgenden besonderen Bestimmtheitsgebots noch gerecht?

III. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hält es für geboten, die Vorlage auch auf die Frage zu erstrecken:

Erlauben es die „Grundsätze des Rechtsstaates“ (Art. 28 Abs. 1 GG),eine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips im Falle eines Widerspruch zwischen einfachem Landesrecht und Bundesrecht erst dann anzunehmen, wenn dieser Widerspruch offen zutage tritt und als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist?“

  1. Pandemiebedingter Verzicht auf Sportprüfung für die Zulassung zum Sportstudium an der WWU Münster rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat entschieden, dass der pandemiebedingter Verzicht auf eine Sportprüfung für die Zulassung zum Sportstudium an der WWU Münster rechtmäßig gewesen sei (VG Münster, Beschl. v. 19.05.2021 – 9 L 923/20).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 20.05.2021 heißt es:

„Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Westfälische Wilhelms-Universität Münster bei der Zulassung zum Studium im Fach Sport zum Wintersemester 2020/2021 wegen der Corona-Pandemie von der sonst obligatorischen Sporteignungsprüfung abgesehen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster in einem Beschluss vom 19. Mai 2021 festgestellt, mit dem es den Eilantrag eines Studienplatzbewerbers abgelehnt hat, ihn vorläufig zum Studiengang zuzulassen.

Der Antragsteller hatte 2019 die Sporteignungsprüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestanden. 2020 erwarb er die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 3,1. Sein Abiturzeugnis weist im Fach Sport in allen vier Teilnoten der letzten beiden Jahrgangsstufen 15 Punkte aus. Gleichwohl hatte die Antragsgegnerin seine Zulassung zum Sportstudium mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe die Auswahlgrenzen im zulassungsbeschränkten Studiengang Sport nicht erreicht. Im aktuellen Zulassungsjahr sei aus pandemiebedingten Gründen von der Durchführung der sonst obligatorischen Sporteignungsprüfung abgesehen worden. Stattdessen seien als Nachweis der besonderen Eignung für das Sportstudium mindestens zehn Punkte im Fach Sport in mindestens drei der vier Teilnoten der letzten beiden Schuljahrgangsstufen gefordert worden. Dies habe zu einem nicht erwarteten Bewerberzuwachs für das Fach Sport geführt. Während es 2019 440 Bewerbungen gegeben habe, seien es 2020 1.373 gewesen. Dabei habe der Antragsteller mit seiner Abiturnote von 3,1 nicht zugelassen werden können.

Demgegenüber machte der Antragsteller unter anderem geltend: Die Antragsgegnerin mache die Eignung für den Studiengang von einzelnen Noten im Fach Sport in der Hochschulzugangsberechtigung abhängig und verzichte pandemiebedingt auf eine Sporteignungsprüfung. Bei ihrer Auswahlentscheidung orientiere sie sich aber allein an der Note der Hochschulzugangsberechtigung und der Wartezeit. Dies widerspreche der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die Verteilung der Studienplätze an der konkreten Eignung für das Studienfach zu orientieren habe.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Antragsteller erfülle zwar die Zugangsvoraussetzungen für den genannten Studiengang. Es sei aber aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass er im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt worden sei. Diese Entscheidung bewege sich nicht nur innerhalb des insoweit geltenden hochschulzulassungsrechtlichen Regelwerkes. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei nichts anderes geboten. Die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffene und zeitlich befristete Neuregelung der Antragsgegnerin, auf eine Eignungsprüfung zu verzichten, führe nicht zu einer grundsätzlichen Änderung der schon bisher praktizierten Verfahrensweise. Vielmehr sei der Nachweis einer Grundsportlichkeit durch die geforderten Sportnoten beibehalten worden. Auch die Verteilung knapper Studienplätze richte sich nach wie vor maßgeblich nach der Abiturdurchschnittsnote.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.“

  1. Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes bleiben vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos

Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes bleiben vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos (BVerfG, Beschl. v. 20.05.2020 – 1 BvR 900/21, 1 BvQ 64/21, 1 BvR 968/21 und 1 BvR 928/21, NVwZ 2021, 980).

In der Pressemitteilung des Gerichts Nr. 42/2021 v. 20.05.2021 heißt es:

„Mit heutigen Beschlüssen haben die Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG („Untersagung kultureller Einrichtungen“) sowie gegen § 28b Abs. 3 IfSG („Schulschließungen“) richteten. Damit ist nicht entschieden, dass die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Diese Prüfung bleibt im Falle der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den jeweiligen Hauptsacheverfahren vorbehalten (ebenso wie die Prüfung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zur ´Ausgangsbeschränkung´, vgl. Pressemitteilung Nr. 33 vom 5. Mai 2021).

Mit dem Antrag im Verfahren 1 BvR 900/21 sollte erreicht werden, dass die geregelte Einschränkung privater Zusammenkünfte vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Mit den Anträgen in den Verfahren 1 BvR 968/21 u. a. wurde begehrt, die im Infektionsschutzgesetz geregelten Beschränkungen des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die vorzunehmende Folgenabwägung führt hier jeweils zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht überwiegen.

Im Verfahren 1 BvR 928/21 wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die Untersagung der Öffnung kultureller Einrichtungen. Ihre Verfassungsbeschwerde ist jedoch bereits unzulässig, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht ausreichend dargelegt haben.

Der Antrag im Verfahren 1 BvQ 64/21 richtet sich gegen die Regelung im Infektionsschutzgesetz, wonach die Durchführung von Präsenzunterricht an Schulen untersagt ist, wenn die durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner (im Folgenden: Sieben-Tage-Inzidenz) im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 165 überschreitet. Der Antrag hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die vom Antragsteller besuchte Schule in einem Landkreis liegt, in dem die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter dem maßgeblichen Schwellenwert liegt.

Sachverhalt:

  1. Übersteigt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, gelten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG verschiedene Maßnahmen:
  2. a) Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung von 8. Mai 2021 sind geimpfte und genesene Personen von der Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG ausgenommen.
  3. b) Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG ist untersagt, Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote zu öffnen, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen; bei einer Inzidenz von unter 150 ist die Öffnung dieser Ladengeschäfte mit vorheriger Terminbuchung, Kontaktverfolgung und negativem Test für eine begrenzte Kundenzahl möglich. Ausgenommen von den Beschränkungen sind unter anderem der Lebensmitteleinzelhandel auch mit seinem gemischten Sortiment, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte oder Gartenmärkte. Die Antragstellerinnen in den Verfahren 1 BvR 968/21 u. a. betreiben Fachgeschäfte für Elektronik, Bekleidung und Schuhe mit Filialen an Orten, in denen die Inzidenz über 100 lag. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass mit den nunmehr lange andauernden Einzelhandelsbeschränkungen im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie Umsatzverluste in großem Umfang einhergingen, die weder ausgeglichen würden noch aufzufangen wären. Sie verlören auch Kundschaft an die weiterhin geöffneten Geschäfte mit Mischsortimenten.
  4. c) § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG untersagt die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechender Veranstaltungen, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschritten hat. Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 928/21 sind Interpretinnen und Interpreten klassischer Musik von Weltruf. Sie tragen vor, sie seien durch das „Kulturveranstaltungsverbot“ in der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt. Zudem berufen sie sich auf das Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da Gottesdienste ohne sachlichen Grund gegenüber Kunstaufführungen privilegiert würden.
  5. Ferner ist nach § 28b Abs. 3 IfSG der Präsenzunterricht für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen untersagt, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Der Antragsteller im Verfahren 1 BvQ 64/21 besucht eine Grundschule. Bei Eingang des Antrags am 2. Mai 2021 lag die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Landkreis, in dem sich die Grundschule befindet, noch über dem Schwellenwert von 165. Sie ist seither stetig gesunken, so dass das Verbot der Durchführung von Präsenzunterricht in diesem Landkreis bereits seit dem 9. Mai 2021 außer Kraft ist. Mittlerweile liegt die Sieben-Tage-Inzidenz deutlich unter dem Wert von 100.

Wesentliche Erwägungen der Kammern:

Verfahren 1 BvR 900/21: § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“)

  1. Der Antrag, mit dem erreicht werden sollte, dass die Einschränkung privater Zusammenkünfte vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, hat keinen Erfolg.

Die vom Bundesverfassungsgericht hier vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht überwiegen.

  1. Es ist weder vom Beschwerdeführer dargelegt worden noch ansonsten ersichtlich, dass durch den Vollzug der Kontaktbeschränkung trotz der nunmehr geltenden Ausnahme für geimpfte und genesene Personen Nachteile drohen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebieten würden. Jedenfalls die Zusammenkunft mit älteren Angehörigen wird wegen deren Möglichkeit, Impfungen zu erhalten, im Regelfall nicht mehr unüberwindbar beschränkt. Auch Kinder sind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von der Einschränkung privater Zusammenkünfte ausgenommen, wenn sie zu einem der beiden Haushalte gehören, deren Mitglieder sich treffen. Dies erleichtert vor allem die Gestaltung des Alltags in Familien, auch soweit sie noch nicht von der Ausnahmeregelung für Geimpfte und Genesene profitieren können. Zudem ist die Geltung der Kontaktbeschränkung an den Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 gekoppelt, regional auf den jeweils betroffenen Kreis beschränkt und gilt nach der derzeitigen Rechtslage bis längstens zum 30. Juni 2021.
  2. Auf der anderen Seite dient die Einschränkung als ein Baustein im Gesamtkonzept des Gesetzgebers dazu, eine Abschwächung des Infektionsgeschehens zu erreichen und die Wahrscheinlichkeit zu senken, dass es zu vermehrten Ansteckungen kommt. Der Gesetzgeber sah die aktuelle Lage der COVID-19-Pandemie in Deutschland als besorgniserregend an: Verschiedene neue Virusvarianten (Mutationen) mit ernst zu nehmenden Veränderungen in den Viruseigenschaften verbreiteten sich rapide. Virusvarianten seien infektiöser und tödlicher. Das Coronavirus SARS-CoV-2 werde vornehmlich durch die Atemluft übertragen. Wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen erhöhten das Risiko im Hinblick auf Ansteckungen. Deshalb sei eine Begrenzung auf Zusammenkünfte von einem Haushalt mit höchstens einer weiteren Person vorgesehen. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG trage dazu bei, Infektionsketten besonders wirksam zu unterbrechen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, die er auch auf Erfahrungen in früheren Phasen der Pandemie stützt, haben eine nachvollziehbare Grundlage.
  3. Solange die vom Gesetzgeber geregelte Inzidenzschwelle überschritten ist, überwiegen vor diesem Hintergrund die Nachteile der verbleibenden Kontaktbeschränkung nicht gegenüber den Nachteilen für einen wirksamen Infektionsschutz, wenn die Regelung in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG trotz der Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 ausgesetzt würde.

Verfahren 1 BvR 968/21 u. a.: § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“)

  1. Auch die Anträge in den Verfahren 1 BvR 968/21 u. a. mit denen erreicht werden sollte, dass die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG geregelten Beschränkungen des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, bleiben erfolglos.
  2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Ist das Hauptsacheverfahren offen, muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen. Wird beantragt, ein Gesetz vorläufig außer Vollzug zu setzen, gelten allerdings besonders hohe Hürden, weil dies ein erheblicher Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers wäre. Die hinreichend substantiiert vorgebrachten Gründe, um das Gesetz ausnahmsweise nicht weiter gelten zu lassen, müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen.
  3. In der Hauptsache ist offen, ob die hier angegriffenen Öffnungsbeschränkungen mit den Anforderungen des Grundgesetzes, insbesondere mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, zu vereinbaren sind. Die daher gebotene Folgenabwägung fällt jedoch zugunsten der Fortgeltung der gesetzlichen Regelung aus.
  4. a) Auf der einen Seite stehen die fortdauernden Umsatzverluste, die durch den Handel online, nach Anmeldung oder mit vorherigem negativem Test auf eine Infektion oder auch durch staatliche Überbrückungshilfen und die Möglichkeit der Kurzarbeit zwar teilweise abgemildert, aber nicht aufgefangen werden. Dabei erscheint auch plausibel, dass die Verluste in den Bekleidungs-, Schuh- und Elektronikmärkten durch die Konkurrenz zu Ladengeschäften mit Mischsortimenten höher ausfallen, weil dort teilweise genau die Produkte gehandelt werden, die bei den Antragstellerinnen im Vordergrund stehen.
  5. b) Auf der anderen Seite steht der – dem Gesetzgeber nach Art. 2 Abs. 2 GG obliegende – Schutz von Leben und Gesundheit vor einer Infektion mit einem Virus, das vielfach schwere und langfristige Erkrankungen auslöst oder sogar zum Tode führt. Das Gesetz dient dazu, eine Abschwächung des Infektionsgeschehens zu erreichen und die Wahrscheinlichkeit zu senken, dass es zu vermehrten Ansteckungen kommt. Bei Inkrafttreten des Gesetzes war die infektionsepidemiologische Lage der COVID-19-Pandemie besorgniserregend. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass sich die weltweite und schnell auch nach Deutschland wandernde epidemiologische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sehr dynamisch entwickle. Er verwies auf die Verbreitung neuer Virusvarianten (Mutationen) mit ernst zu nehmenden weiteren Risiken. Diese Situation gebiete effektive Maßnahmen zur Reduzierung der zwischenmenschlichen Kontakte, um so auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und damit die bestmögliche Krankenversorgung zu sichern. Da das Virus durch die Atemluft übertragen werde, erhöhten wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen das Ansteckungsrisiko. Deshalb sei eine Begrenzung der Kontakte anzustreben. Der Gesetzgeber ging insofern davon aus, dass bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 eine Überlastung des Gesundheitswesens drohe, die sich auch in der Verschiebung ansonsten planbarer Behandlungen bei anderen Erkrankungen und der Erhöhung des Anteils vermeidbarer Todesfälle ausdrücke. Daher greift die beanstandete Beschränkung, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist, und gilt nur, solange diese Ansteckungsrate an fünf aufeinander folgenden Werktagen nicht unterschritten wird (§ 28b Abs. 2 IfSG). Auch wegen entsprechender Erfahrungen in früheren Phasen der Pandemie haben diese Einschätzungen des Gesetzgebers eine nachvollziehbare Grundlage.
  6. c) Vor diesem Hintergrund überwiegen die Belastungen der Öffnungsbeschränkungen nicht gegenüber den Nachteilen, die sich für einen wirksamen Infektionsschutz und damit für Leben und Gesundheit auch unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der medizinischen Versorgung in einer weiterhin gefährlichen Pandemie ergäben, wenn die Regelung zu Beschränkungen in bestimmten Bereichen des Handels in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG als ein Baustein des gesetzgeberischen Konzepts außer Vollzug gesetzt würde.

Verfahren 1 BvR 928/21: § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG (´Untersagung kultureller Einrichtungen´)

III. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Untersagung der Öffnung kultureller Einrichtungen richtete, ist mangels ausreichenden Vortrags unzulässig.

  1. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Beschränkungen künstlerischer Veranstaltungen bei anhaltend hohen Infektionszahlen nicht erforderlich wären. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich zudem mit der bislang zur Untersagung der Öffnung von Kultureinrichtungen sowie entsprechender Veranstaltungen ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend auseinander.
  2. a) Die Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit einer Verletzung in ihrer Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die angegriffene Untersagung der Öffnung von Kultureinrichtungen sowie entsprechender Veranstaltungen nicht substantiiert dargetan. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist zwar eröffnet. Die Beschwerdeführenden haben aber nicht ausreichend dargetan, dass die Zugangsbeschränkungen im Bereich der Kultur und kultureller Einrichtungen der Kunstfreiheit nicht ausreichend Rechnung tragen. Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang. Dazu gehört das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
  3. b) Die Beschwerdeführenden haben es versäumt, die vorgelegten wissenschaftlichen Studien, Projekte und Konzepte in Beziehung zu derzeit realistischen Infektionsszenarien zu setzen. Der Vortrag der Beschwerdeführenden vermag die vom Gesetzgeber getroffene Gefährdungsprognose daher nicht in erheblicher Weise zu erschüttern. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, dass die Untersagung der Öffnung von Kultureinrichtungen für den Publikumsverkehr zur Bekämpfung der Pandemie unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des demokratischen Gesetzgebers offensichtlich nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen wäre.
  4. c) Insbesondere führen die vorgelegten Studien diesen Nachweis nicht, da sie von niedrigeren Inzidenzwerten ausgehen. Die Beschwerdeführenden hätten vielmehr darlegen müssen, dass und weshalb die Studien auch für höhere Inzidenzwerte jenseits der Marke von 100 eine signifikante Aussagekraft besitzen. Die Verfassungsbeschwerde verhält sich auch nicht dazu, dass sich ‒ auch unter Verweis auf bestehende Hygienekonzepte, die eine stark beschränkte Zuschauerzahl vorsehen sowie moderne raumlufttechnische Anlagen berücksichtigen ‒ Ansteckungen unter Besuchern und Aufführenden praktisch nicht ausschließen lassen. In Anbetracht der Beschränkung der Regelung auf Situationen hohen Infektionsgeschehens und dessen gravierenden Auswirkungen im Falle einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems wird aus dem Vortrag der Beschwerdeführenden somit nicht erkennbar, dass die mit den Maßnahmen verbundenen Einschränkungen außer Verhältnis zu Gewicht und Dringlichkeit der die Maßnahmen rechtfertigenden Gründe stünden. In die Bewertung muss dabei ebenfalls einfließen, dass § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG lediglich die Öffnung des Zugangs zu bestimmten Veranstaltungsstätten untersagt, nicht aber einen bestimmten künstlerischen Inhalt. Die mit dem Werkbereich verbundenen Entstehungsmöglichkeiten und eine anderweitige Verbreitung im Wirkbereich ‒ etwa durch Streaming- oder Downloadangebote, wie sie auch von einigen der Beschwerdeführenden praktiziert werden – bleiben unangetastet. Warum dies angesichts sinkender Inzidenzwerte und der bei sommerlichen Bedingungen sich damit verbessernden Perspektiven zumindest für Open Air-Veranstaltungen nicht noch maximal zwei Monate tragbar sein sollte, wird ebenfalls nicht dargelegt.
  5. Die Beschwerdeführenden haben ebenso wenig dargelegt, dass die angegriffene Vorschrift gleichheitswidrig wäre. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende willkürliche Ungleichbehandlung der Beschwerdeführenden gegenüber der Durchführung von Gottesdiensten wird nicht substantiiert aufgezeigt.

Verfahren 1 BvQ 64/21: § 28b Abs. 3 IfSG (´Schulschließungen´)

  1. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Verbots der Durchführung von Präsenzunterricht bleibt ebenso ohne Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht kann derartige einstweilige Anordnungen nur dann treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen gilt ein besonders strenger Maßstab, wenn – wie hier – der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt danach schon dann nicht in Betracht, wenn aktuell kein dringender Bedarf zur Abwehr von Nachteilen (mehr) besteht. Das ist hier der Fall. Bei der derzeitigen Infektionslage in dem Landkreis, in dem sich die vom Antragsteller besuchte Grundschule befindet, ist nicht ersichtlich, dass eine Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht unmittelbar bevorstehen könnte. Auf eine Folgenabwägung kommt es daher nicht an. Sollte sich dort während der Geltungsdauer der „Bundesnotbremse“ ein Anstieg der Sieben-Tage-Inzidenz auf über 165 abzeichnen, kann erneut ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden.“

  1. Lockdown in Rumänien ist kein Hausarrest

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass der Lock­down in Ru­mä­ni­en zu Be­ginn der Co­ro­na-Pan­de­mie nicht mit einem Haus­ar­rest gleich­zu­set­zen sei; eine ent­spre­chen­de Be­schwer­de wurde demzufolge ab­ge­lehnt (EGMR, Urt. v. 21.05.2021 – 49933/20, NJW 2021, 2101).

  1. Demonstrationen der Querdenker-Szene über Pfingsten in Berlin bleiben verboten

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass Demonstrationen der Querdenker-Szene über Pfingsten in Berlin verboten bleiben (VG Berlin, Beschl. v. 21.05.2020 – VG 1 L 271/21 und VG 1 L 272/21).

In der Pressemitteilung Nr. 32/2021 v. 21.05.2021 heißt es:

„Die Verbote von mehreren größeren Versammlungen in Berlin über Pfingsten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller haben beim Antragsgegner für das Pfingstwochenende Versammlungen angemeldet, bei denen zum Teil bis zu 16.000 Teilnehmer erwartet werden. Gegen die hierauf ergangenen beiden Verfügungen des Antragsgegners, mit denen Versammlungen unter dem Motto „Für Frieden, Freiheit und Grundrechte“ bzw. „Pfingsten in Berlin“ sofort vollziehbar verboten wurden, setzen sich die Antragsteller zur Wehr.

Die 1. Kammer hat beide Eilanträge zurückgewiesen und bestätigt, dass die Versammlungen wegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verboten werden durften. Mit der beabsichtigten Durchführung der Versammlungen gingen unmittelbare Gefahren für die Grundrechte Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit einher. Diese Rechtsgüter seien gefährdet, weil die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach der plausiblen Gefahrenprognose des Antragsgegners die zur Vermeidung von Infektionen auch im Freien einzuhaltenden Mindestabstände voraus-sichtlich nicht beachten werden. Ausschlaggebend für diese Annahme seien die negativen Erfahrungen mit zahlreichen Versammlungen der Vergangenheit, die jeweils einen vergleichbaren Teilnehmerkreis aus der „Querdenker-Szene“ angesprochen hätten. Dieser Zuordnung seien die Antragsteller nicht entgegengetreten. Deshalb sei auch hier zu erwarten, dass nicht zuverlässig Gewähr dafür geboten werde, auf die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen effektiv hinzuwirken. Zur Abwehr dieser Gefahr habe die Versammlungsbehörde in Wahrnehmung ihrer Schutzpflicht ein Verbot aussprechen dürfen, welches unter Berücksichtigung des hohen Gutes der Versammlungsfreiheit angesichts der gegebenen Umstände verhältnismäßig sei. Daran ändere der gegenwärtig tendenzielle Rückgang der Infektionszahlen nichts. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung sei weiterhin als sehr hoch einzuschätzen, sodass die Verbote gerechtfertigt seien.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.“

  1. Kein Anspruch eines Rechtsanwalts gegenüber der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Impfung im Impfzentrum

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat entschieden, dass einen Rechtsanwalt gegenüber der Landeshauptstadt Düsseldorf kein Anspruch auf Impfung im Impfzentrum zusteht (VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.05.2021 – 7 L 1038/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 14.05.2021 heißt es:

„Ein Rechtsanwalt, der in Düsseldorf wohnhaft ist und dort eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, kann derzeit von der Stadt Düsseldorf nicht verlangen, im Impfzentrum gegen das Corona-Virus geimpft zu werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 12. Mai 2021 im Eilverfahren entschieden und damit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Rechtsanwalts abgelehnt.

Der Rechtsanwalt hatte über die Terminvermittlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein für den heutigen Tag einen Impftermin im Impfzentrum erhalten und bei Gericht beantragt, die Impfung auch verabreicht zu bekommen. Er befürchtet, im Impfzentrum zurückgewiesen zu werden, da er – anders als etwa Richter, Staatsanwälte und Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden – nicht zum begünstigten Personenkreis des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 5. Mai 2021 gehört.

Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat die 7. Kammer des Gerichts ausgeführt, ein entsprechender Anspruch stehe dem Antragsteller nicht zu. Die Kammer hat offen gelassen, ob gerichtliche Hilfe überhaupt erforderlich sei, nachdem die Impfstoffe von Astra Zeneca und Johnson & Johnson inzwischen von der Priorisierung ausgenommen seien. Sie hat ebenso offen gelassen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) für den Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität insgesamt vorliegen, ob nämlich der Antragsteller ´in besonders relevanter Position in der Rechtspflege tätig´ sei, da der Rechtsanwalt hierzu nichts vorgetragen habe. Weil die Vorschriften der CoronaImpfV einen Anspruch nur ´im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe´ vermittelten (§ 1 Abs. 1 CoronaImpfV) und weiterhin ein Mangel an Impfstoff bestehe, komme der Exekutive eine Einschätzungsprärogative und ein Ermessensspielraum bei der Durchführung der Impfung zu. Im Eilverfahren sei es nicht zu beanstanden, wenn eine Feinsteuerung dergestalt erfolge, dass die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV genannten Berufsgruppen nacheinander zur Impfung aufgerufen würden. Ansprüche auf Teilhabe aus Grundrechten könnten sich ebenfalls nur im Rahmen der Verfügbarkeit ergeben.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.“

  1. Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Regelungen an Schulen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Familiengerichte für die Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Regelungen an Schulen nicht zuständig sind (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.5.2021 – 4 UF 90/21).

In der Pressemitteilung Nr. 38/2021 des Gerichts v. 25.05.2021 heißt es:

„Der Erlass von gegen die Schulleitung bzw. die Lehrkräfte gerichteten Anordnungen zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen gehört nicht zu den im Rahmen eines familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens eröffneten Maßnahmen. Zuständig sind vielmehr die Verwaltungsgerichte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichten Beschluss die Beschwerde eines Grundschulvaters gegen die vom Familiengericht abgelehnte Eröffnung eines Sorgerechtsverfahrens u.a. wegen der an der dortigen Schule geltenden Maskenpflicht zurückgewiesen.

Die Eltern eines knapp 10 Jahre alten Kindes begehrten vor dem Amtsgericht – Familiengericht – die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens. Ziel des Verfahrens war es, die Lehrkräfte und die Schulleitung einer Grundschule zur Aufhebung der dort geltenden Maskenflicht und der geltenden Abstandsregelungen anzuweisen.

Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Sorgerechtsverfahrens ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass das angerufene Familiengericht für den Erlass der begehrten Maßnahmen nicht zuständig sei. Die Familiengerichte seien u.a. für Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB zuständig, ´die zum Erlass gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls im konkreten Einzelfall nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichten´. Anhaltspunkte für eine solche individuelle Kindeswohlgefährdung lägen hier indes nicht vor. Die geforderte Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot und auch die Verpflichtung zu Schnelltests) falle nicht in den Kreis der nach § 1666 BGB eröffneten Maßnahmen. Familiengerichte seien nicht befugt, ´Schulbehörden bzw. einzelne Schulen zu einem Handeln zu verpflichten´.

Für die Überprüfung der Anordnungen unter länderrechtlichen Infektionsschutzregelungen als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art sei vielmehr der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.“

Siehe aber nachfolgend Nr. 572!

  1. Keine Körperverletzung durch COVID-Schnelltest an der Schule

Das OLG Oldenburg lehnt eine Anklageerhebung wegen einer (angeblichen) Körperverletzung durch einen COVID-Schnelltest an der Schule ab (OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.05.2021 – 1 Ws 141/21).

In der Pressemitteilung Nr. 18/2021 des Gerichts heißt es:

„Corona-Schnelltests können binnen Minuten für mehr Sicherheit im Klassenzimmer sorgen und so zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes beitragen. Aber nicht alle Eltern sind damit einverstanden, ihre Kinder testen zu lassen. So auch eine Mutter im ostfriesischen Aurich. Sie drang indes mit ihrem Wunsch auf eine strafrechtliche Ahndung nicht durch:

Das Kind der Mutter sowie Klassenkameraden seiner 4. Klasse hatten Kontakt zu einem Corona-positiv getesteten Kind. Nachdem das Gesundheitsamt Aurich hiervon Kenntnis erlangt hatte, führte es am nächsten Morgen in dieser Klasse einen Schnelltest bei allen Schülerinnen und Schülern durch.

Die Mutter zeigte den zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamts wegen Körperverletzung im Amt an. Sie legte dazu ein Attest einer Allgemeinärztin vor, nach dem ihr Kind durch die Testung unter anderem eine schwere psychische Traumatisierung erlitten haben soll.

Die Staatsanwaltschaft Aurich lehnte eine Strafverfolgung ab und begründete dies damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung vorliege. Gegen die Einstellung des Verfahrens legte die Mutter Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ein, die die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Aurich bestätigte und ebenfalls eine Anklageerhebung gegen den Gesundheitsamtsmitarbeiter ablehnte. Auch mit dieser Entscheidung war die Mutter nicht zufrieden und rief das Oberlandesgericht an.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat jetzt den Antrag der Mutter verworfen. Er sei bereits aus formellen Gründen unzulässig. Er sei aber auch in der Sache unbegründet. Denn es liege kein hinreichender Tatverdacht einer Körperverletzung im Amt vor. Der Schnelltest sei nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zulässig gewesen. Die Durchführung des Tests sei insgesamt verhältnismäßig, um eine große Zahl von Menschen vor einer möglichen Infektion zu schützen. Darüber hinaus sei der Beweiswert des von der Mutter vorgelegten Attests denkbar gering. Es sei mehr als fraglich, wie die Ärztin im Rahmen eines einzigen Termins die Diagnose einer schweren psychischen Traumatisierung habe stellen können. Aufgrund der Ausstellung des Attests ergebe sich gegen sie vielmehr der Anfangsverdacht des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB).

Eine Anklage gegen den Mitarbeiter des Gesundheitsamts erfolgt daher nicht. Ob gegen die Ärztin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, bleibt abzuwarten.“

  1. Kein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers im Falle einer vierzehntägigen Quarantäneanordnung seines ansteckungsverdächtigen Arbeitnehmers

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat entschieden, dass einem Arbeitgeber kein Entschädigungsanspruch im Falle einer vierzehntägigen Quarantäneanordnung seines ansteckungsverdächtigen Arbeitnehmers zusteht (VG Koblenz, Urt. v. 10.05.2021 – 3 K 107/21; 3 K 108/21).

In der Pressemitteilung Nr. 19/2021 des Gerichts v. 01.06.2021 heißt es:

„Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies zwei Klagen einer Arbeitgeberin zurück.

Aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung befanden sich zwei ansteckungsverdächtige Mitarbeiterinnen der Klägerin in häuslicher Absonderung. In der Folge beantragte die Klägerin beim beklagten Land Rheinland-Pfalz die Erstattung von Entschädigungszahlungen, die sie während der Zeit der Absonderung an ihre Mitarbeiterinnen für deren Verdienstausfall geleistet hatte sowie von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Land gewährte lediglich für die Zeit ab dem sechsten Tag der Absonderung eine Erstattung mit dem Hinweis, die Arbeitnehmerinnen hätten gegenüber dem Arbeitgeber für die ersten fünf Tage der Absonderung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageweg weiter. Sie trug vor, bei einer Quarantänedauer von mehr als fünf Tagen könne nicht mehr, wie § 616 BGB vorsehe, von einer Verhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit gesprochen werden. Dauere die Verhinderung demnach eine erhebliche Zeit, so entfalle der Lohnfortzahlungsanspruch insgesamt, d. h. auch für den nicht erheblichen Zeitraum (´Alles-oder-Nichts-Prinzip´).

Dem folgten die Koblenzer Verwaltungsrichter nicht und wiesen die Klagen mit folgenden Erwägungen ab: Zwar habe ein Arbeitgeber, der im Falle der Absonderung seines Arbeitnehmers Lohnfortzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge leiste, nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen. Dieser scheide jedoch aus, wenn dem Arbeitnehmer trotz seiner Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit gegen seinen Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch zustehe. Gemäß § 616 Satz 1 BGB bestehe ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert werde. Dies sei hier der Fall. Bei den behördlichen Absonderungsanordnungen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts der Arbeitnehmerinnen der Klägerin ergangen seien, handele es sich um ein in deren Person liegendes Leistungshindernis. Darüber hinaus stelle die aufgrund der Absonderung eingetretene Dauer der Arbeitsverhinderung der Arbeitnehmerinnen von sechs bzw. vierzehn Tagen noch eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dar. Für die Beurteilung sei in erster Linie das Verhältnis zwischen der Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses und der Dauer der Arbeitsverhinderung maßgeblich. Dabei sei bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich eine höchstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit anzusehen. Auch bedürfe dieses Ergebnis im zu entscheidenden Fall nicht aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten einer Korrektur. Denn das Risiko, während einer höchstens vierzehntägigen Quarantäne des Arbeitnehmers bei einem mindestens ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnis den Lohn für zwei Wochen weiterzahlen zu müssen, sei für den Arbeitgeber grundsätzlich kalkulierbar. Da die Mitarbeiterinnen der Klägerin bei dieser bereits deutlich länger als ein Jahr beschäftigt seien, habe diesen somit ein Lohnfortzahlungsanspruch zugestanden. Dies schließe einen Entschädigungsanspruch der Klägerin aus.

Gegen beide Entscheidungen steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist.“

  1. Verfassungsmäßigkeit der Testregelungen für Schüler (Testung auf eine Infektion mit dem Corona-Virus) und die damit verbundenen Bestimmungen zur Datenerhebung und -speicherung bestätigt

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt (LVerfG LSA) hat in einem Normenkontrollverfahren die Verfassungsmäßigkeit von § 11 Abs. 9 der 11. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16.04.2021 und somit die Testregelungen für Schüler (Testung auf eine Infektion mit dem Corona-Virus) und die damit verbundenen Bestimmungen zur Datenerhebung und -speicherung bestätigt (LVerfG LSA, Beschl. v. 21.05.2021 – LVG 21/21).

In der Pressemitteilung Nr. 013/21 v. 21.05.2021 heißt es:

„Mit Beschluss vom 21. Mai 2021 hat das Landesverfassungsgericht in dem Normenkontrollverfahren LVG 21/21 die Verfassungsmäßigkeit von § 11 Abs. 9 der 11. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. April 2021 und somit die Testregelungen für Schüler (Testung auf eine Infektion mit dem Corona-Virus) und die damit verbundenen Bestimmungen zur Datenerhebung und -speicherung bestätigt.

Die 22 antragstellenden Landtagsabgeordneten hatten insbesondere eine Verletzung der Allgemeinen Handlungsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes sowie der Grundrechte auf Bildung und Informationelle Selbstbestimmung gerügt.

Das Landesverfassungsgericht hat ohne mündliche Verhandlung den Normenkontrollantrag als offensichtlich unbegründet bewertet und damit gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Vorschriften über die Testung griffen nicht in Grundrechte ein, da sie entgegen der Annahme der Antragsteller den Schülern keinen Testzwang auferlegten, sondern die Testung nur zur Voraussetzung für das Betreten des Schulgeländes machten. Schüler, deren Erziehungsberechtigte eine Testung ablehnten, könnten auch ohne Testung durch Lernaufgaben am schulischen Bildungsangebot teilhaben. Die hiermit verbundenen Einschränkungen gegenüber dem Präsenzunterricht, der getesteten Schülern vorbehalten bleibe, seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Testdurchführung und Datenerhebung im Klassenverband könne zudem durch Selbsttestung und Bestätigung einer negativen Testung vermieden werden. Selbst wenn Eingriffe in Grundrechte vorlägen, wären diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere stellten sie erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Infektionsschutz dar.“

  1. Verweigerung von Corona-Tests und Verletzung der Maskenpflicht berechtigt private Ersatzschule nicht zum Ausschluss vom Unterricht

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Verweigerung von Corona-Tests und die Verletzung der Maskenpflicht eine private Ersatzschule nicht zum Ausschluss vom Unterricht berechtigt (VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.05.2021 – 29 L 1079/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 25.05.2021 heißt es:

„Die Schülerin einer privaten Ersatzschule ist auf der Grundlage der Coronabetreuungsverordnung zu Unrecht von der schulischen Nutzung ausgeschlossen worden, nachdem sie sich geweigert hatte, regelmäßige Corona-Tests durchzuführen und in der Schule eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 21. Mai 2021 – den Beteiligten heute zugestellt – im Eilverfahren entschieden.

Zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung hat das Gericht ausgeführt: Zwar seien sowohl die in der Coronabetreuungsverordnung geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske als auch die dort getroffene Anordnung zur Durchführung von regelmäßigen Corona-Tests rechtlich nicht zu beanstanden. Die Coronabetreuungsverordnung, die von der privaten Ersatzschule als Rechtsgrundlage für den Ausschluss von der schulischen Nutzung herangezogen worden sei, stelle hierfür aber keine ausreichende Ermächtigung dar. Die Einräumung hoheitlicher Befugnisse an einen Privaten – wie eine Ersatzschule – könne nur durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes erfolgen. Eine gesetzliche Grundlage für die Einräumung hoheitlicher Kompetenzen im Bereich des Infektionsschutzes an eine Ersatzschule ergebe sich jedoch weder aus infektionsschutzrechtlichen Gesetzen noch aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.“

  1. Trotz positiven Corona-Befundes gearbeitet und Tochter zur Schule gebracht – Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 1.500,00 EUR

Weil er trotz eines po­si­ti­ven Co­ro­na-Be­fun­des an zwei Tagen in einem Se­nio­ren­heim ge­ar­bei­tet und seine Toch­ter zur Schu­le ge­bracht hatte, muss ein Al­ten­pfle­ger drei Geld­bu­ßen von je­weils 500,00 Euro zah­len (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.05.2021 – 8940 Js 223144/20).

  1. Eilantrag gegen Verweilverbot und Alkoholkonsumverbot in Düsseldorfer Altstadt erfolglos

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat einen Eilantrag gegen Verweilverbot und Alkoholkonsumverbot in Düsseldorfer Altstadt abgelehnt (VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2021 – 7 L 1159/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 28.05.2021 heißt es:

„Gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 27. Mai 2021, mit der das Verweilen und der Konsum alkoholischer Getränke in bestimmten Bereichen des Stadtgebietes zu bestimmten Zeiten untersagt werden, kann nicht mit Erfolg vorgegangen werden. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag eines Düsseldorfer Bürgers abgelehnt.

Zur Begründung des Beschlusses hat das Gericht ausgeführt: Sowohl das von der Stadt Düsseldorf verfügte Verweilverbot als auch das Alkoholkonsumverbot in der Altstadt und am Rheinufer (außerhalb der Gastronomie) genügten den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage (§ 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes). Die von der Stadt erlassene Allgemeinverfügung sei eine notwendige Maßnahme zur Verhinderung weiterer Ansteckungen mit dem Covid-19-Virus im Sinne der Vorschriften. Insbesondere sei die Einschätzung, die Einhaltung des Mindestabstandes könne in dem von der Allgemeinverfügung erfassten Bereich während der darin geregelten Zeiten nicht gewährleistet werden, nachvollziehbar. Nach den Erfahrungen des Pfingstwochenendes liege auf der Hand, dass wegen des zu erwartenden Ansturms auf die Altstadt bei dem vorhergesagten milden Wetter weitergehende Maßnahmen ergriffen werden müssten. Verweilverbot und Alkoholkonsumverbot seien erforderlich und angemessen. Seien alle Besucher der Altstadt und der Rheinuferpromenade verpflichtet, sich fortzubewegen, dürfte schon die stetige Bewegung die Einhaltung der Mindestabstände ermöglichen. Das Verbot des Alkoholverzehrs dürfte zudem die Attraktivität des stationären Aufenthalts enorm reduzieren. Denn die Altstadt und das Rheinufer hätten an den Wochenenden abends und nachts gerade deshalb eine besonders hohe Anziehungskraft, weil dort mitgebrachter Alkohol konsumiert werden könne. Sinke die Attraktivität infolge der Verbote, dürfte sich auch die Menge der Besucher verringern. Da beide Verbote überdies zeitlich und räumlich sehr begrenzt seien, würden die Rechte des Antragstellers nur geringfügig eingeschränkt. Die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken gegen die Bestimmtheit der Allgemeinverfügung teilt die Kammer nicht. Deren Inhalt erschließe sich bei lebensnaher Betrachtung zweifelsfrei.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.“

  1. Pauschales berlinweites Wechselmodell an Grundschulen rechtswidrig

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin ist das pauschale berlinweite Wechselmodell an Grundschulen rechtswidrig (VG Berlin, Beschl. v. 31.05.2021 – VG 3 L 180/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 31.05.2021 heißt es:

„Das Verwaltungsgericht Berlin hat Eilanträgen einer Schülerin und eines Schülers der Primarstufe einer Grundschule auf Wiederaufnahme der Präsenzbeschulung im Regelbetrieb stattgegeben.

Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmeverordnung darf an Schulen Lehrbetrieb in Präsenz grundsätzlich nicht stattfinden. Die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung lässt hiervon Abweichungen für die an das Infektionsgeschehen angepasste Wiederaufnahme des Lehrbetriebs zu und sieht dabei Beschränkungen des Präsenzunterrichts vor. Im Falle der Antragstellerin und des Antragstellers führt die Schule derzeit einen Wechselunterricht in halbierter Klassenstärke durch.

Gegen dieses Beschulungsmodell setzen sie sich mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie sehen sich in ihren Grundrechten verletzt und begehren eine Vollbeschulung. Der Antragsgegner verteidigt die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung unter anderem mit den höheren Inzidenz-Werten in der Gruppe der Schülerinnen und Schüler.

Die 3. Kammer hat den Eilanträgen stattgegeben. Die Antragstellerin und der Antragsteller könnten in ihren Bezirken eine Vollbeschulung unter Beachtung der im Übrigen geltenden infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen beanspruchen. Der Antragsgegner habe im Regelfall die Beschulung im Präsenzbetrieb vorgesehen. Bisher habe er dem Anspruch auf uneingeschränkte Beschulung mit Erfolg die Regelungen zum Infektionsschutz entgegengehalten. Der Spielraum des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers bei der Wahl der notwendigen Schutzmaßnahmen sei im Verlauf der Pandemie etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen zunehmend greifender alternativer Maßnahmen wie der fortschreitenden Impfung der Bevölkerung und der geschaffenen Testmöglichkeiten geringer geworden. Nach § 28b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz dürfe Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht angeboten werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 überschreite. Überschreite die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen die 165, sei ein Präsenzunterricht untersagt. Der Bundesgesetzgeber habe mit der Festlegung der Inzidenzwerte den Maßstab und die Schwellenwerte bestimmt, anhand derer eine infektionsschutzrechtliche Beschränkung des Unterrichtsbetriebs erforderlich erscheine. In Anwendung dieser Maßstäbe habe der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum bei der berlinweiten pauschalierenden Beschränkung des Präsenzunterrichts an Grundschulen überschritten. Die Beschränkung des Unterrichts auf das Wechselmodell diene zwar einem legitimen Zweck (Eindämmung des Infektionsgeschehens). Der Antragsgegner habe jedoch angesichts der rückläufigen Infektionszahlen nicht hinreichend dargetan, dass die Beschränkung des Schulunterrichts zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich sei. Die höheren Inzidenz-Werte in der Gruppe der Schülerinnen und Schüler rechtfertigten die pauschale Anwendung des Wechselmodells nicht. Es sei zudem nicht dargetan, weshalb die bereits vorhandenen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen nicht ausreichten, um den angestrebten Zweck zu erreichen.

Die Kammer hat den Antragsgegner zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin und des Antragstellers daher vorläufig verpflichtet, diese gemäß den Bestimmungen zum Regelbetrieb zu beschulen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.“

  1. Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) erfolglos

Mehrere Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) blieben vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos (BVerfG, Beschl. v. 01.06.2021, Beschl. v. 31.05.2021 – 1 BvR 927/21 und 1 BvR 794/21).

In der Pressemitteilung Nr. 47/2021 des Gerichts v. 02.06.2021 heißt es:

„Mit teilweise veröffentlichten Beschlüssen haben die Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts weitere 8 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und 51 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 („Ausgangsbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG („Beschränkung von Freizeiteinrichtungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 („Beschränkungen kultureller Einrichtungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG („Amateursport“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG („Beschränkungen körpernaher Dienstleistungen“), gegen § 28b Abs. 3 IfSG („Schulschließungen“ und „Testpflicht“), gegen § 73 Abs. 1a IfSG („Bußgeldkatalog“) sowie gegen § 28c IfSG in Verbindung mit der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung („Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung“) richteten. Soweit die Beschlüsse inhaltlich begründet wurden, sind diese auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts abrufbar. Soweit die zuständigen Kammern gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen haben, werden diese Entscheidungen nicht gesondert veröffentlicht. Damit ist nicht entschieden, ob die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Prüfung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zur „Ausgangsbeschränkung“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2021 vom 5. Mai 2021) und die Prüfung weiterer Regelungen des § 28b IfSG, die Gegenstand verschiedener Eilentscheidungen von Kammern des Ersten Senats vom 20. Mai 2021 waren (vgl. Pressemitteilung Nr. 42/2021 vom 20. Mai 2021), bleibt den dort genannten Hauptsacheverfahren vorbehalten.

  • 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG (´Kontaktbeschränkungen´)

Mehrere Verfahren richteten sich gegen die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG geregelten Kontaktbeschränkungen, die gelten, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet. Die zuständigen Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts haben die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil diese mangels hinreichender Begründung nicht zulässig waren.

  • 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG (´Ausgangsbeschränkungen´)

In mehreren Verfahren sollte unter anderem erreicht werden, dass Regelungen betreffend die Ausgangsbeschränkung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für nichtig erklärt beziehungsweise vorläufig außer Vollzug gesetzt werden. Die zuständigen Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts haben die dagegen gerichteten Eilanträge unter Verweis auf den Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21 u. a. abgelehnt sowie in einigen weiteren Verfahren die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil diese mangels hinreichender Begründung nicht zulässig waren.

  • 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG (´Beschränkung von Freizeiteinrichtungen´) und § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG (´Amateursport´)

Weitere Verfahren wenden sich gegen die Vorschriften des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG („Beschränkung von Freizeiteinrichtungen“) und § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG („Amateursport“). Auch hier wurden die Verfassungsbeschwerden mangels hinreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

  • 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG (´Einzelhandelsbeschränkungen´)

Ein Verfahren richtete sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG (´Einzelhandelsbeschränkungen´). Die zuständige Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

  • 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG (´Beschränkungen körpernaher Dienstleistungen´)

In einem weiteren Verfahren sollte erreicht werden, dass die Untersagung körpernaher Dienstleistungen einer Kosmetikerin vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Die zuständige Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den dagegen gerichteten Eilantrag abgelehnt, weil er den Anforderungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht genügt. In einem weiteren Verfahren wurde die gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

  • 28c IfSG i.V.m. ´Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung´

Drei Verfahren richten sich gegen die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und die dadurch bewirkte Unterteilung der Bevölkerung in geimpfte / genesene Personen und solche, die es nicht sind, und gegen die damit einhergehenden Ausnahmen von einigen Beschränkungen. Die zuständige Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die dagegen gerichteten Eilanträge abgelehnt sowie die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind.

Weitere unzulässige Verfassungsbeschwerden und erfolglose Eilanträge

In mehreren Verfahren richteten sich die Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen sämtliche Regelungen des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“). In diesen Verfahren wurden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichender Begründung nicht zulässig waren und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil sie nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG genügten.

So haben im Verfahren 1 BvR 794/21 die Beschwerdeführenden keine eigenen schweren Nachteile dargelegt. Die Kammer hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend ist, wenn beschrieben wird, warum ortsnähere Entscheidungen für sinnvoller gehalten werden, dass private Unternehmungen beschwerlicher ausfallen oder dass ein Hobby in einer Zeit hoher Ansteckungsgefahr nicht wie zuvor ausgeübt werden kann.

Desgleichen wurde die Verfassungsbeschwerde von vier Mitgliedern des Deutschen Bundestags von der zuständigen Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 927/21 nicht zur Entscheidung angenommen. Ungeachtet der Unklarheit, ob die Abgeordneten überhaupt als Bürger Verfassungsbeschwerde erheben wollten, ist ihr Vorbringen jedenfalls nicht hinreichend substantiiert.

Weitere anhängige Verfahren

Im Zusammenhang mit dem am 23. April 2021 in Kraft getretenen Vierten Bevölkerungsschutzgesetz (´Bundesnotbremse´) sind bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 insgesamt 424 Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingegangen, darunter auch ein Verfahren mit über 7.000 Beschwerdeführenden. Die Verfahren werden von den zuständigen Spruchkörpern bearbeitet.“

  1. Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers (Entlassung eines Berufsbetreuers im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 31.05.2021 – 1 BvR 1211/21). Dieser hat sich gegen seine Entlassung gewendet, die im Wesentlichen damit begründet worden war, dass er sich ohne hinreichenden Anlass gegen die Coronavirus-Schutzimpfung der von ihm betreuten Personen ausgesprochen hatte.

In den Gründen der Entscheidung heißt es:

„I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vormaliger Berufsbetreuer einer 93-Jährigen (im Folgenden: Betroffene), die an Demenz leidet und durch Dritte im Rahmen von Tagespflege zu Hause gepflegt wird. Daneben war der Beschwerdeführer für mindestens zwei weitere Personen als Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellt. In allen drei Verfahren wirkte der Beschwerdeführer einer Impfung der betreuten Personen entgegen, weil er nach eigener Einschätzung das damit verbundene Risiko im Verhältnis zu ihrem Nutzen für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betreuten Personen als schwerwiegender erachtete.

Nachdem das Betreuungsgericht den Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert hatte, entließ es ihn schließlich als Betreuer der Betroffenen wegen mangelnder Eignung, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil die Gerichte seine Risiko-Nutzen-Abwägung einer Impfung für die Betroffene, die wegen der noch nicht zu überblickenden Nebenwirkungen mit ´Russisch Roulette´ gleichzusetzen sei, nicht angehört hätten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits unzulässig; sie hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Er ist vor seiner Entlassung als Betreuer jedoch durchaus gehört worden.

Auch im Übrigen ist gegen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, ein System der Hilfe und des Schutzes für betreute Menschen vorzusehen, welche die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln können (vgl. BVerfGE 142, 313 <338 Rn. 71>). Nach der gesetzgeberischen Ausgestaltung (vgl. §§ 1901 ff. BGB) ist der Wille einer betreuten Person wegen ihres grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts für den Betreuer und die staatlichen Organe handlungsleitend (vgl. BVerfGE 142, 313 <339 f. Rn. 74>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2021 – 1 BvR 413/20 -, Rn. 30 f.).

Die Ersetzung des Willens der Betreuten durch den Betreuer und das Betreuungsgericht kommt unter den Voraussetzungen des § 1904 BGB überhaupt nur subsidiär in Betracht, wenn ihr tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille nicht festzustellen ist. Wenn die ärztliche Maßnahme – wie hier möglicherweise die Impfung – medizinisch angezeigt ist und bei ihrer Unterlassung eine begründete Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betreuten besteht, muss das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB die Nichteinwilligung des Betreuers in den Eingriff genehmigen. Ansonsten ist der Betreuer in Erfüllung seiner besonderen Verantwortung für die betreute Person zur Einwilligung in die Maßnahme verpflichtet. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen.“

  1. Gerichtszuständigkeit für Verfahren wegen angeblich kindeswohlgefährdender Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen soll vom Bundesverwaltungsgericht geklärt werden

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat entschieden, dass für Verfahren auf unmittelbares Einschreiten gegen die Leitung bzw. die Lehrkräfte an Schulen wegen angeblich kindeswohlgefährdender Corona-Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des § 1666 BGB nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Das Gericht hat das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung der (Gerichts-)Zuständigkeit angerufen (VG Münster, Beschl. v. 26.05.2021 – 5 L 339/21; 5 L 344/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 07.06.2021 heißt es:

„Die Antragsteller sind Schüler an Schulen in Gronau und Lotte. Ihre Eltern hatten bei den Amtsgerichten Gronau und Tecklenburg – Familiengerichte – unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 (Az. 9 F 148/21) angeregt, hinsichtlich der Corona-Schutzmaßnahmen an ihrer Schule (unter anderem Anordnung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes) ein familiengerichtliches Verfahren wegen Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Kindeswohls einzuleiten. Die Amtsgerichte Gronau und Tecklenburg hatten diese Rechtsstreitigkeiten an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Zur Begründung hatte das Familiengericht im Wesentlichen angeführt: Es handele sich nicht um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge, für die das Familiengericht gegebenenfalls Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls auch mit Wirkung gegen einen Dritten treffen könnte. Vielmehr handele es sich um die Überprüfung von Maßnahmen der Schule und damit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die den Verwaltungsgerichten zugewiesen sei.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht. In den Gründen der Beschlüsse heißt es jeweils unter anderem: Die Beschlüsse der Familiengerichte über die Verweisung der Rechtsstreitigkeiten seien nicht bindend. Den Rechtsstreitigkeiten lägen keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zugrunde, sondern von den Familiengerichten von Amts wegen zu betreibende Kindschaftssachen. Dem Sachvortrag der Antragsteller sei ausdrücklich zu entnehmen, dass ihr Rechtsschutzinteresse speziell auf ein familiengerichtliches Einschreiten gegen die nach ihrer Ansicht kindeswohlgefährdenden Handlungen der Lehrkräfte bzw. der Schulleitung an ihrer Schule gerichtet sei. Zwar nähmen sie auch Bezug auf in der Coronaschutzverordnung geregelte Maßnahmen wie z.B. die Anordnung eines Mund-Nasen-Schutzes, für deren gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Insoweit beschränke sich das Begehren der Antragsteller jedoch auf eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung. Für die Entscheidung des damit vorliegenden Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige sei in entsprechender Anwendung der maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Die Beschlüsse werden in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.“

  1. Vorläufige Außervollzugsetzung des coronabedingten Verbots der Ausübung der Prostitution und entsprechender Dienstleistungen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat einem Normenkontrolleilantrag stattgegeben, der sich gegen die in § 10c der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Corona-VO) angeordnete Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten und die Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution richtete, und die Bestimmung vorläufig außer Vollzug gesetzt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.06.2021 – 13 MN 298/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 08.06.2021 heißt es:

„Der Antragsteller, der in Niedersachsen eine Prostitutionsstätte betreibt, hat sich mit einem Normenkontrolleilantrag gegen das umfassende Verbot der Ausübung der Prostitution und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution nach § 10c Corona-VO gewandt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die vollständige Untersagung sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme mehr und es liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.

Der 13. Senat ist dem gefolgt. Unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und der Relevanz der Prostitutionsausübung für das Infektionsgeschehen sei das umfassende und ausnahmslose Verbot der Ausübung der Prostitution und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution, wie es in § 10c Corona-VO angeordnet werde, offensichtlich nicht mehr erforderlich. Den Regelungsadressaten könnten vielmehr mildere Beschränkungen auferlegt werden, die gleichermaßen zur Förderung des legitimen öffentlichen Zwecks des Gesundheitsschutzes geeignet seien, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2020 zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Untersagung der Straßenprostitution nach dem Ende der sog. 2. Coronawelle in Deutschland aufgezeigt habe (siehe Pressemitteilung Nr. 42/2020 vom 28. August 2020).

Darüber hinaus verletze das umfassende Verbot der Ausübung der Prostitution und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der verbotenen Tätigkeiten und auch aller sonstigen relevanten Belange bestünden insbesondere mit Blick auf die sonstigen körpernahen Dienstleistungen, wie sie in § 10b Corona-VO behandelt worden seien, keine für den Senat nachvollziehbaren sachlichen Gründe, die eine weitere Aufrechterhaltung des umfassenden und ausnahmslosen Verbots gerade und nur betreffend die Ausübung der Prostitution und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution rechtfertigen könnten.

Die konstatierten Freiheits- und Gleichheitsverstöße führten zu einer Verletzung des Antragstellers in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG und begründeten mit Blick auf die Verletzung der Berufsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeugen, der Veranstalterinnen und Veranstalter von Prostitutionsveranstaltungen, der Erbringerinnen und Erbringer von sexuellen Dienstleistungen, von Leistungen der Prostitutionsvermittlung sowie von erotischen Massagen in einer Prostitutionsstätte oder einem Prostitutionsfahrzeug sowie den in der Straßenprostitution Tätigen aus Art. 12 Abs. 1 GG zugleich einen gewichtigen Nachteil, der eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 10c der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Gänze gebiete. Eine Unterminierung der fraglos komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Landes Niedersachsen stehe demgegenüber nicht zu befürchten. Denn die vorläufige Außervollzugsetzung habe zwar zur Folge, dass das umfassende Verbot der Prostitutionsausübung nach § 10c Corona-VO als solches nicht mehr zu beachten sei. Bis zu einer etwaigen Neuregelung durch den Verordnungsgeber seien aber die allgemeinen Beschränkungen des § 10b Corona-VO zu beachten, die für die Erbringung aller körpernahen Dienstleistungen gälten.

Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

  1. Nichterscheinen eines Zeugen wegen der mit der Pandemie verbunden Gefahren für die Gesundheit

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden  (OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.04.2021 – 3 W 39/21):

„Nach § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Das Auferlegen der Kosten und das Festsetzen eines Ordnungsmittels unterbleiben jedoch gemäß § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO dann, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.

Zwar war der Beschwerdeführer ordnungsgemäß unter Hinweis auf seine Erscheinenspflicht und die Folgen seines Ausbleibens zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.02.2021 geladen worden. Der Beschwerdeführer hat jedoch sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a)

Rechtzeitig im Sinne des § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Entschuldigung dann, wenn sie so frühzeitig bei Gericht eingeht, dass der Termin noch verlegt und die zur Verhandlung geladenen Personen noch im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb umgeladen werden können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 8 W 69/15 –, juris m.w.N.). Da das Schreiben des Zeugen 5 Tage vor dem anberaumten Termin eingegangen ist, wäre eine rechtzeitige Verlegung problemlos möglich gewesen.

b)

Der Beschwerdeführer hat sein Ausbleiben auch genügend entschuldigt. Eine genügende Entschuldigung des Ausbleibens erfordert, dass der Zeuge Tatsachen vorträgt, die sein Ausbleiben rechtfertigen. Maßstab ist die Zumutbarkeit, so dass eine hinreichende Entschuldigung vorliegt, wenn dem Zeugen bei Würdigung sämtlicher Umstände ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann (BeckOK ZPO/Zeuch ZPO § 381, Rn 1).

c)

Der Beschwerdeführer hat zwar nicht dargetan, dass er wegen einer akuten Erkrankung oder der Anordnung einer ihn betreffenden Quarantänemaßnahme nicht am Termin teilnehmen konnte. Auch hat er sich nicht darauf berufen, einer besonderen Risikogruppe anzugehören, für die im Falle einer Corona-Infektion ein besonderes Risiko für einen schwerwiegenden Verlauf bestünde.

Ebenfalls würde eine rein subjektive Angst, sich in einem Gerichtstermin oder auf der Fahrt dorthin mit einer Infektionskrankheit anzustecken, für eine Entschuldigung grundsätzlich nicht genügen (Zschieschack/Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 3. Aufl. 2021, Rn 51).

Es ist auch richtig, dass die Justiz als systemrelevant eingestuft wird und rechtlich durch die Verordnungen der Länder zur Bekämpfung des Corona-Virus Gerichtsverhandlungen von den Beschränkungen ausgenommen sind.

Der Justizbetrieb wird deshalb zwar in dem an die neuen Umstände angepassten Umfang fortgeführt. Auch kann jede Richterin und jeder Richter im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit entscheiden, ob und wann Verhandlungen stattfinden und durchgeführt werden. Es wurden auch zum Schutz aller Verfahrensbeteiligten in den Gerichten des Landes Brandenburg wie in jedem anderen Bundesland umfangreiche Schutzmaßnahmen ergriffen, die eine Ansteckungsgefahr im Gerichtsgebäude minimieren sollen und hierfür auch als geeignet angesehen werden.

d)

Dennoch kann nicht in Abrede gestellt werden, dass trotz aller Schutzmaßnahmen das größte Infektionsrisiko im Gerichtsbetrieb die öffentliche mündliche Verhandlung darstellt, weil hier u.U. eine Vielzahl von Personen aus unterschiedlichen Lebensbereichen auf relativ engem Raum zusammenkommt (Richter, Rechtsanwälte, Parteien, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Zuhörer usw.). Dass es trotz aller Maßnahmen zu einer Infektion kommen kann, kann nicht ausgeschlossen werden. In dieser Hinsicht ist die Lage in einem Gerichtssaal nicht anders als in dem vom Beschwerdeführer genannten Friseursalon.

In der hier zu berücksichtigenden konkreten Situation am 06.02.2021 war es zudem so, dass die deutschlandweite sogenannte 7-Tage-Inzidenz bei 76 lag und das Risiko einer Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland vom RKI insgesamt als „sehr hoch“ eingeschätzt wurde (hhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/ Feb_2021/2 021-02-06-de). Das öffentliche Leben ruhte weitgehend, indem Geschäfte und Schulen ganz oder teilweise geschlossen waren. Aufgrund der Empfehlungen der zuständigen Stellen waren Sozialkontakte zur Vermeidung von Infektionen zu minimieren und auf das Notwendige zu beschränken. Impfstoffe waren noch nicht in ausreichendem Maße vorhanden

Diese (Ausnahme)situation lässt die allgemeine Angst des Beschwerdeführers, im Gerichtsgebäude der – wenn auch geringen – Gefahr, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, ausgesetzt zu sein, den Anforderungen an eine Entschuldigung im Sinne von § 381 ZPO genügen (vgl. (Zschieschack/Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 3. Aufl. 2021, Rn 54).

e)

Es bestand, anders als das Landgericht meint, auch nicht die Gefahr, dass dem Justizgewährungsanspruch nicht mehr Genüge geleistet würde, würde man die Angst vor einer Corona-Ansteckung als Grund für das Ausbleiben eines Zeugen (oder für einen Verlegungsantrag eines Prozessbevollmächtigten) anerkennen. Zum einen mag die Abwägung anders ausfallen, wenn – wie in bestimmten Verfahren – dem Beschleunigungsgrundsatz Vorrang einzuräumen ist. Zum anderen war bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2021 von der Bundesregierung eine Verbesserung der Lage unter anderem durch ein umfassendes Impfangebot bis zum Sommer 2021 angekündigt worden, so dass es durch eine Verlegung auch nicht zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens gekommen wäre.“

  1. Betrügerische Erlangung von Corona-Soforthilfen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Strafbarkeit im Zusammenhang mit zu Unrecht erlangten Corona-Soforthilfen entschieden (BGH, Beschl. v. 04.05.2021 – 6 StR 137/21).

In der Pressemitteilung Nr. 094/2021 v. 12.05.2021 heißt es:

„Das Landgericht Stade hat den Angeklagten wegen siebenfachen Subventionsbetruges, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen beantragte der vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte im Frühjahr 2020 in sieben Fällen in vier Bundesländern (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen) sog. Corona-Soforthilfen für tatsächlich nicht existierende Kleingewerbe und erlangte auf diese Weise insgesamt 50.000 Euro. In drei Fällen nutzte er hierfür fremde Personendaten. Der Angeklagte täuschte dabei über subventionserhebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.“

  1. Kein Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung solange COVID-19 keine Katalogkrankheit nach dem InfektionsschutzG

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass kein Versicherungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung besteht solange COVID-19 keine Katalogkrankheit nach dem InfektionsschutzG darstellt (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 31.05.2021 – 3 U 34/21).

In der Pressemitteilung 46/2021 des Gerichts v. 22.06.2021 heißt es:

„Es besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 der Zusatzbedingungen der Betriebsschließungsversicherung während des ersten ´Lockdowns´ vom 18.3. bis 16.4.2020. § 2 dieser Zusatzbedingungen enthält allenfalls einen dynamischen Verweis auf den Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger i.S.d. §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz. COVID-19 wurde erst nach diesem Zeitraum in den Katalog integriert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte. Sie unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Gemäß § 2 Nr. 1 der Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung verpflichtete sich die Beklagte zu Entschädigungsleistungen, „wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb …schließt…“. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen „sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“. COVID-19 wird in § 2 Nr. 2 der Bedingungen nicht erwähnt.

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen für die auf den Lockdown zurückzuführende Betriebsschließung in der Zeit vom 18.3.2020 bis 16.4.2020. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Selbst wenn § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen als dynamische Verweisung auf das IfSG verstanden würde, bestünde kein Versicherungsschutz. COVID-19 sei erst nach dem hier maßgeblichen Zeitraum in § 6 IfSG aufgenommen worden. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen beziehe sich bei Annahme eines dynamischen Charakters allenfalls auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Nur so sei für jeden Versicherungsnehmer durch einen Blick unschwer feststellbar, wie weit der Versicherungsschutz reiche. Insoweit bedürfe es auch keines Hinweises, dass für in den §§ 6, 7 IfSG nicht genannte Krankheiten kein Versicherungsschutz bestehe.

Soweit mit § 1 CoronaMeldeV eine Meldepflicht für COVID-19 eingeführt worden sei, führe das nicht dazu, dass eine in den §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheit vorliege. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen nehme nicht auf Verordnungen Bezug, sondern allein auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Inhalte.

Diese Auslegung der Vertragsbestimmungen führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Insbesondere weiche ein COVID-19 nicht umfassender Versicherungsschutz nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab. „Der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren“, begründet das OLG seine Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.“

  1. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung eines ehemals Infizierten

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung eines ehemals Infizierten nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 07.06.2021 – 1 BvR 1260/21).

In der Pressemitteilung Nr. 51/2021 des Gerichts v. 18.06.2021 heißt es:

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwerdeführer eine unzulässige Benachteiligung durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmeV) geltend macht. Die Verordnung sieht keine Ausnahmen für Personen vor, deren Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mehr als sechs Monate zurückliegt, die aber nach wie vor über ausreichend neutralisierende Antikörper gegen das Coronavirus im Blut verfügen und die das mittels eines aktuellen Nachweises neutralisierender Antikörper auch belegen können.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war Ende März 2020 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert. Er beanstandet eine unzulässige Benachteiligung durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Personen, deren nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus schon mehr als sechs Monate zurückliegt, gelten im Unterschied zu solchen, bei denen die nachgewiesene Infektion weniger als sechs Monate zurückliegt, nicht als genesene Personen. Für den Beschwerdeführer kommen deshalb die Ausnahmen nach der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht zur Anwendung. Daran ändert auch nichts, dass er nach wie vor über ausreichend neutralisierende Antikörper gegen das Coronavirus im Blut verfügt und das mittels eines aktuellen Nachweises auch belegen kann. Er sieht sich auch dadurch benachteiligt, dass er nicht durch lediglich eine Impfung den Status einer geimpften Person erreichen könne, weil auch dies voraussetze, dass die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliege.

Wesentliche Erwägungen der Kammern:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

  1. Die hier angegriffene Ausnahmeregelung und die bundesrechtlichen Beschränkungen (§ 28b IfSG) betreffen den Beschwerdeführer nicht mehr. Soweit ersichtlich, lagen deren Voraussetzungen am Wohnort des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht mehr vor.
  2. Sofern der Beschwerdeführer aktuell durch Beschränkungen des Landesrechts Berlins betroffen sein könnte, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der Subsidiarität. Das Landesrecht von Berlin enthält zu der hier streitigen Frage eine großzügigere Regelung als die bundesrechtliche Vorschrift. Nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin entfällt eine vorgeschriebene Testpflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses für genesene Personen, deren Infektion mehr als sechs Monate zurückliegt, schon dann, wenn sie lediglich eine Impfung gegen Covid-19 erhalten haben.

Es ist eine im Wege fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu klärende Frage der Auslegung von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 SchAusnahmeV, ob diese einer Landesregelung entgegenstehen, die wie § 6c Abs. 1 Nr. 2 der 2. InfSchMV für den Anwendungsbereich landesrechtlicher Beschränkungen die Begriffe der genesenen oder der geimpften Person großzügiger fasst als § 2 Nr. 3 lit. b) SchAusnahmeV.

Sollte die Auslegung des Fachrechts ergeben, dass § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 SchAusnahmeV großzügigeren Ausnahmen von landesrechtlichen Beschränkungen nicht entgegenstehen, könnte der Beschwerdeführer auch sein Begehren, über § 6c Abs. 1 Nr. 2 der 2. InfSchMV hinaus ohne jede weitere Impfung in den Genuss der Befreiungen zu kommen, auf der Grundlage des Landesrechts im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen versuchen.“

  1. Keine Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für eine geschlossene Gaststätte während der Corona-Virus-Pandemie

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden, es keine Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für eine geschlossene Gaststätte während der Corona-Virus-Pandemie gibt (OLG Dresden, Urt. v. 08.06.2021 – 4 U 61/21).

In der Pressemitteilung v. 08.06.2021 heißt es:

„Der für Versicherungsvertragsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteil vom heutigen Tage die Berufung eines Restaurantbetreibers in der Dresdner Innenstadt zurückgewiesen, mit der die beklagte Versicherung auf Zahlung wegen der Restaurantschließungen im Zusammenhang mit der ´ersten Welle´ der Corona-Pandemie ab März 2020 in Anspruch genommen wurde.

Aus Sicht des Gerichts sei zwar die streitgegenständliche Versicherung nicht auf Betriebsschließungen beschränkt, die ihren Ausgangspunkt in dem versicherten Betrieb hätten; vielmehr verspreche sie auch Schutz vor einer Pandemie und den damit einhergehenden großflächigen Schließungen der gesamten Gastronomie. Den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen sei aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass über die dort ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger hinaus Versicherungsschutz auch für Covid-19 versprochen worden sei. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nennung von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bedeute, dass auch alle nach Vertragsschluss in dieses Gesetz aufgenommenen Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien. Angesichts dessen könne offenbleiben, ob eine den Versicherungsfall auslösende Betriebsschließung begrifflich überhaupt vorgelegen habe, obwohl nur der stationäre Restaurantbetrieb untersagt worden, ein Außer-Haus-Verkauf aber weiterhin möglich gewesen sei.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen für zahlreiche Versicherungsverträge hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.“

  1. Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der bußgeldbewehrten Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nach der baden-württembergischen Corona-Verordnung

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.06.2021 – 2 Rb 35 Ss 94/21):

„1. Das Infektionsschutzgesetz enthält mit den in §§ 28, 32, 73 Abs. 1a Nr. 24 getroffenen Regelungen eine ausreichende Ermächtigung für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Corona-VO BW angeordnete Beschränkung (Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bei Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs) und deren Bußgeldbewehrung in § 19 Nr. 2 Corona-VO.

  1. Das bußgeldbewehrte Gebot des Tragens einer (nicht-medizinischen) Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung) vom 23.06.2020 (GBl. S. 483) in der am 30.09.2020 geltenden Fassung vom 22.09.2020 (GBl. S. 721) ist verfassungsgemäß.
  2. Soweit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Corona-VO vom 23.06.2020 bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung vorschreibt, wird für jeglichen Aufenthalt in den namentlich aufgeführten Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs das durchgängige Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Der Verordnungsgeber hat in § 3 Abs. 2 CoronaVO einzelne Ausnahmen von der durchgängigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den in § 3 Abs. 1 genannten Orten (insbesondere im öffentlichen Personenverkehr) geregelt, dabei jedoch keine Ausnahme „bei Einhaltung eines Mindestabstands von über 1,5 Metern“ normiert. Eine solche Ausnahme gebot das Verfassungsrecht zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt auch nicht.“
  3. Bei pandemiebedingter Stornierung von Hotelzimmern hälftige Kostenteilung gerechtfertigt

Müssen vor Ausbruch der Covid19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt storniert werden, kann dies eine hälftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 14.05.2021 – 1 U 9/21 – entschieden.

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 15.06.2021 heißt es weiter:

„Klägerin im Streitfall war die deutsche Vertriebsgesellschaft eines taiwanesischen Fitnesskonzerns. Sie wollte mit ihren aus Taiwan stammenden Mitarbeitern an der für April 2020 in Köln geplanten Messe FiBo teilnehmen. Hierzu hatte sie bei der beklagten Hotelkette mehrere Zimmer gebucht und die hierfür anfallenden Kosten vollständig im Voraus bezahlt. Als die FiBo Ende Februar 2020 pandemiebedingt abgesagt wurde, stornierte die Klägerin Anfang März alle gebuchten Zimmer. Entsprechend der mit der Buchung getroffenen vertraglichen Vereinbarung erstattete die Hotelkette lediglich zehn Prozent der Anzahlung und behielt den restlichen Betrag als Servicegebühr ein. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Rückzahlung auch dieses Betrages begehrt. Mit Urteil vom 29.10.2020 hat das Landgericht Köln die Klage in erster Instanz abgewiesen (Az. 86 O 21/20). Die seitens der Klägerin eingelegte Berufung hatte teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin Anspruch auf eine hälftige Teilung der Buchungskosten. Mit der pandemiebedingten Absage der Messe FiBo sei der Klägerin ein unverändertes Festhalten am Vertrag einschließlich des mit der Ausübung des vertraglichen Stornierungsrechtes entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses unzumutbar geworden. Zur Geschäftsgrundlage der Parteien bei Abschluss des Beherbergungsvertrages habe die Vorstellung gehört, dass es nicht zu einer weltweiten Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens kommen werde. Das Auftreten der Pandemie mit weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben bedeute daher eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragsabwicklung vorgestellten Umstände. Sowohl die Absage der Messe FiBo als auch die späteren behördlichen Beherbergungsverbote beruhten auf derselben tatsächlichen Grundlage des Ausbruchs einer Pandemie. Es erscheine daher auch unbillig, die Kostentragung von dem zufälligen Umstand abhängig zu machen, dass die Klägerin den Vertrag bereits storniert hatte, bevor die Leistung für die Beklagte durch den zwischenzeitlichen Ausspruch eines Beherbergungsverbots in Köln unmöglich werden konnte. Das durch die Corona-Pandemie verwirklichte Risiko der Absage der Messe FiBo gehe über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Nachfragers deutlich hinaus. Überdies stehe es in gleichem Maß außerhalb des Risikobereichs von Anbieter und Nachfrager. Es sei der Klägerin daher auch nicht zuzumuten, dieses Risiko alleine zu tragen. Bei dieser Sachlage erscheine eine hälftige Teilung des Risikos und mithin eine hälftige Teilung der Buchungskosten sachgerecht. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Anwendbarkeit der für die Entscheidung maßgeblichen Grundsätze der Störung der Geschäfts-grundlage beruhe auf anerkannten Regeln.“

  1. Grundschulleiterin, die Corona-Schutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umsetzt, darf suspendiert werden

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine Grundschulleiterin, die Corona-Schutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umsetzt, suspendiert werden darf (VG Düsseldorf, Beschl. v. 14.06.2021 – 2 L 1053/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 14.06.2021 heißt es:

„Das gegenüber der Leiterin einer Grundschule ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit den gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag der Schulleiterin im Eilverfahren abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Schulleiterin habe wiederholt gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Gebäude und auf dem Gelände der von ihr geleiteten Grundschule verstoßen. Gegen diese in der Coronabetreuungsverordnung enthaltene Verpflichtung bestünden keine rechtlichen Bedenken, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden habe. Zwar habe die Schulleiterin ärztliche Atteste vorgelegt, wonach sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne. Diese Atteste seien aber unzureichend, weil sich aus ihnen nicht nachvollziehbar ergebe, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Darüber hinaus habe die Antragstellerin sich eigenmächtig über die ebenfalls aus der Coronabetreuungsverordnung folgende Verpflichtung hinweggesetzt, wöchentlich Corona-Selbsttests bei allen in Präsenz an ihrer Schule tätigen Personen durchzuführen. So habe sie im April 2021 die Eltern ihrer Schüler benachrichtigt, dass sie die Testung der Schüler erst einmal ausgesetzt habe, und habe die Eltern gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen. Schließlich lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin weitere Schutzvorkehrungen wie das Lüften der Klassenzimmer sowie Maskentragen und Einhaltung von Abständen bei Dienstbesprechungen nicht beachtet habe.

Durch dieses auch gegen ausdrückliche Weisungen verstoßende Verhalten habe die Antragstellerin das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, insbesondere der Schüler und ihrer Eltern, schwer erschüttert. Diese müssten darauf vertrauen können, dass sie in der von ihr geleiteten Schule die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus ordnungsgemäß umsetze und damit ihren Aufgaben als Schulleiterin gerecht werde. Da sie uneinsichtig und eine Änderung ihres Verhaltens nicht zu erwarten sei, sei es zur Erhaltung des Vertrauens in die Lehrerschaft sowie zum Schutz der Kollegen und Schüler vor Gesundheitsgefährdungen aus zwingenden dienstlichen Gründen gerechtfertigt und sogar geboten, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.“

  1. Für die Entscheidung über Anordnungen gegenüber einer Schule gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB wegen dort geltender Corona-Schutzmaßnahmen verbleibt es bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte/Familiengerichte

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist für die Entscheidung über Anordnungen gegenüber einer Schule gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB wegen dort geltender Corona-Schutzmaßnahmen die Zuständigkeit der Amtsgerichte/Familiengerichte gegeben (BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 – 6 AV 1.21; 6 AV 2.21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 25.06.2021 heißt es:

„Für die Entscheidung über eine an ein Amtsgericht gerichtete Anregung, die auf gerichtliche Anordnungen gegen eine Schule gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB wegen Corona-Schutzmaßnahmen zielt, sind die Amtsgerichte/Familiengerichte zuständig. Die Verweisung eines solchen Verfahrens an ein Verwaltungsgericht ist ausnahmsweise wegen eines groben Verfahrensverstoßes nicht bindend. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Beschluss vom 16. Juni 2021 entschieden.

Die Eltern minderjähriger Schüler hatten beim Amtsgericht Tecklenburg die Einleitung eines Verfahrens gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zur Beendigung der von ihnen befürchteten nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls angeregt, die sich u.a. aufgrund schulinterner Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes sowie zur Einhaltung von Mindestabständen zu anderen Personen ergebe. Das Amtsgericht hat mit Beschlüssen vom 23. April 2021 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Das Verwaltungsgericht Münster wiederum hat mit Beschluss vom 26. Mai 2021 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit angerufen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Amtsgericht Tecklenburg trotz der Verweisungsbeschlüsse vom 23. April 2021 zuständig geblieben ist. Zwar ist eine Verweisung für das Gericht, an das das Verfahren verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. Das gilt jedoch nicht, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Ein derartig qualifizierter Verfahrensverstoß des Amtsgerichts liegt hier vor. Denn die Eltern hatten sich in ihrem Schreiben an das Amtsgericht ausdrücklich darauf beschränkt, ein familiengerichtliches Tätigwerden gegen die Schule auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 und 4 BGB anzustoßen. Unterlassungsansprüche gegen die Schule, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten, haben sie nicht geltend gemacht. Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheidet das Amtsgericht/Familiengericht jedoch selbständig von Amts wegen. Es hätte keine Verweisung aussprechen, sondern – da familiengerichtliche Anordnungen gegenüber Behörden rechtlich ausgeschlossen sind – entweder auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichten oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen müssen.

Die trotzdem ausgesprochene Verweisung führt zu Brüchen mit den Prozessgrundsätzen der Verwaltungsgerichtsordnung. Diese kennt keine von Amts wegen einzuleitenden Verfahren, sondern überlässt es dem Kläger bzw. Antragsteller, ob und mit welcher Zielrichtung er ein Verfahren einleiten will. Erwiese sich die Verweisung für das Verwaltungsgericht als bindend, fänden sich die Kinder, für die lediglich bestimmte Maßnahmen angeregt wurden, nunmehr in der Rolle von Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens wieder. Das entspräche weder ihrem Willen noch ihrer vormaligen Stellung vor dem Amtsgericht. Deshalb erweist sich die Verweisung mit den Prinzipien der Verwaltungsgerichtsordnung als schlechterdings unvereinbar und löst für das Verwaltungsgericht keine Bindungswirkung aus.“

  1. Eilantrag gegen fortdauernde Schließung von Prostitutionsstätten erfolgreich

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat einem Eilantrag, der gegen die fortdauernde Schließung von Prostitutionsstätten gerichtet war, stattgegeben (VGH Mannheim, Beschl. v. 16.06.2021 – 1 S 1868/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 17.06.2021 heißt es:

„Der Betrieb von Prostitutionsstätten ist in Baden-Württemberg seit dem 2. November 2020 aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen in der Corona-Verordnung der Landesregierung untersagt. Auch in den sog. Öffnungsstufen 1 bis 3, die für zahlreiche Betriebe und Veranstaltungen bei einer dauerhaften 7-Tage-Inzidenz von unter 100 und einer sinkenden Tendenz der Infektionszahlen weitere „Lockerungen“ regeln (§ 21 Abs. 1, 2 und 3 der Corona-Verordnung), ist eine Öffnung der Prostitutionsstätten nicht vorgesehen. Hiergegen wandte sich die Betreiberin einer Prostitutionsstätte aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Antragstellerin) mit einem Eilantrag. Sie brachte vor, das landesweite, pauschale Betriebsverbot für Prostitutionsstätten sei ein rechtswidriger Eingriff in ihre Grundrechte.

Die Landesregierung (Antragsgegner) trat dem Antrag entgegen und machte geltend, sie habe geprüft, ob in den Öffnungsstufen Raum für eine Öffnung der Prostitutionsbetriebe sei. Das habe sie bisher abgelehnt, weil bei diesen Betrieben ein stark erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Auch in anderen Bundesländern dürften Prostitutionsstätten noch nicht öffnen, so etwa in Bayern. Gegenwärtig sei eine grundlegende Überarbeitung der Corona-Verordnung spätestens zum 28. Juni 2021 geplant, in deren Rahmen eine weitere Öffnungsstufe eingeführt werden solle. Vorbehaltlich der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens sollten in dieser neuen Öffnungsstufe der Verordnung insbesondere auch Prostitutionsstätten, die bei der letzten Öffnungsrunde noch nicht hätten berücksichtigt werden können, aufgegriffen werden.

Der 1. Senat des VGH gab dem Eilantrag statt. Mit dem Beschluss vom 16. Juni 2021 setzte er § 15 Abs. 1 Nr. 17 der Corona-Verordnung (in der Fassung vom 3. Juni 2021), soweit die Vorschrift Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen betrifft, mit Ablauf des 20. Juni 2021 vorläufig außer Vollzug.

Zur Begründung führt der 1. Senat aus, das seit dem 2. November 2020 bestehende Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten sei inzwischen unverhältnismäßig. Das Infektionsgeschehen habe sich wesentlich verbessert. Zwar könnten aufgrund der nach wie vor bestehenden Infektionslage weiterhin normative Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Pandemie erfolgen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin wiege jedoch außerordentlich schwer, da es sich um ein Totalverbot handele, das in aller Regel keine Ausnahmen zulasse.

An der inzwischen bestehenden Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Vorschrift ändere auch der Umstand nichts, dass die Öffnung von Prostitutionsstätten vor dem Hintergrund der dort angebotenen sexuellen Dienstleistungen zu – im Vergleich zu anderen körpernahen Dienstleistungsbereichen auch gesteigerten – Infektionsgefahren führen könne. Diese Gefahren könnten Maßnahmen des Verordnungsgebers unterhalb der Schwelle zu einem vollständigen und ausnahmslosen Verbot rechtfertigen. Als geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen kämen insoweit beispielsweise normative Vorgaben zur Aufstellung und zur Kontrolle von Hygienekonzepten in Betracht. Dazu könnte auch eine nach Infektionszahlen differenzierende, auf einen etwaigen Wiederanstieg der Zahlen reagierende Regelung zählen. Ein undifferenziertes und wesentlich eingriffsintensiveres Totalverbot sei im Vergleich dazu beim aktuellen Stand des Pandemiegeschehens nicht mehr verfassungskonform.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 1868/21).“

  1. Geimpfte Reiserückkehrer aus Brasilien müssen 14 Tage in Quarantäne

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat entschieden, das geimpfte Reiserückkehrer aus Brasilien 14 Tage in Quarantäne müssen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2021 – 29 L 1267/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 16.06.2021 heißt es:

„Reiserückkehrer aus einem Virusvariantengebiet müssen sich nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vierzehn Tage absondern, auch wenn sie einen vollständigen SARS-VoV-2 Impfschutz haben. Das hat die 29. Kammer durch Beschluss vom heutigen Tage entschieden und den Eilantrag eines aus Brasilien zurückgekehrten Ehepaars aus Neuss, das festgestellt wissen wollte, dass es sich abweichend von der ausdrücklichen Regelung in der Corona-Einreiseverordnung der Bundesregierung nicht in Quarantäne begeben müsse, abgelehnt.

Zur Begründung des Beschlusses hat die Kammer ausgeführt: In Eilverfahren, in denen der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift vorübergehend ausgesetzt werden solle, sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssten so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheine. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die in der Coronavirus-Einreiseverordnung der Bundesregierung festgelegte vierzehntägige Absonderungspflicht von Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Obwohl die Absonderungspflicht auch für vollständig Geimpfte gelte und eine Freitestungsmöglichkeit nicht vorgesehen sei, sei die Absonderung für einen Zeitraum von 14 Tagen nicht unverhältnismäßig und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass grenzüberschreitender Reiseverkehr zu zusätzlichen Infektionen, insbesondere auch mit besorgniserregenden Virusvarianten führen könne, sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Einschätzung, dass Virusvarianten aufgrund ihrer erhöhten Übertragbarkeit und aufgrund der möglicherweise reduzierten Wirksamkeit der vorhandenen Impfstoffe besonders gefährlich seien. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, die weitere Eintragung und Verbreitung dieser Virusvarianten in Deutschland zu verhindern. Nach der ergänzend anzustellenden Folgenabwägung müssten die von den Reiserückkehrern zu gewärtigenden Einschränkungen hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten.

Zuständig für die Durchsetzung der sich unmittelbar aus der Verordnung ergebenden Quarantänepflicht ist die örtliche Ordnungsbehörde als Vollzugsbehörde.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.“

  1. Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung

Da ein Servicetechniker im Außendienst sich trotz erfolgter Abmahnung geweigert hatte, eine Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen, um der Verbreitung des Coronavirus vorzubeugen, wurde diesem – zu Recht – fristlos gekündigt (ArbG Köln, Urt. v. 17.06.2021 – 12 Ca 450/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 30.06.2021 heißt es:

„Das Arbeitsgericht Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat.

Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation erteilte die Beklagte allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte der Kläger bei der Beklagten ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein, in dem es heißt, dass es für den Kläger ´aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen´. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger die Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und teilte mit, dass sie das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne, aber die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz übernehmen werde. Nachdem der Kläger den Serviceauftrag weiterhin ablehnte, mahnte die Beklagte ihn zunächst ab. Dessen ungeachtet teilte der Kläger mit, dass er den Einsatz auch zukünftig nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den von der Beklagten angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich auch nicht aufgrund des vorgelegten Attests. Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen. Zum anderen sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Schließlich bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als Rotzlappen bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.“

  1. Leistungspflicht von Betriebsschließungsversicherungen bei Schließung in Folge der Corona-Pandemie

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Leistungspflicht von Betriebsschließungsversicherungen bei Schließung in Folge der Corona-Pandemie – einzelfallabhängig – bejaht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2021 – 12 U 4/21; 12 U 11/21, DB 2021, 2276). In den beiden dem OLG vorliegenden Fällen hat das Gericht in einem Fall die Eintrittspflicht der Versicherung bejaht, in einem Fall verneint.

In der Pressemitteilung des Gerichts 13/21 v. 30.06.2021 heißt es dazu:

„Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in zwei heute verkündeten Urteilen darüber entschieden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann eingreift, wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs im „Lock-down“ aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist. In einem Fall hat der Senat dabei einen Leistungsanspruch bejaht und in dem anderen Fall – bei anders formulierten Versicherungsbedingungen – einen Anspruch des Betriebsinhabers verneint. Entscheidend war jeweils die Frage, ob es der Versicherung gelungen war, die von ihr gewollte Beschränkung des Versicherungsschutzes auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, welcher das neuartige Corona-Virus nicht umfasst, in ihren Versicherungsbedingungen ausreichend klar und verständlich – und damit wirksam – zu regeln.

Der erste Fall (Aktenzeichen 12 U 4/21) betraf die vorübergehende pandemiebedingte Schließung eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte in Heidelberg mit einer zum 1. Januar 2020 abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung. In den Versicherungsbedingungen wird mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen und bestimmt, dass eine Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“ geleistet wird, wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene Katalog auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ verweist. Die COVID-19-Krankheit bzw. der SARS-CoV-2-Krankheitserreger sind dort nicht aufgeführt.

Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, welcher hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes zurückbleibt, ist hier nach der Beurteilung des Senats nicht hinreichend klar und verständlich erfolgt, so dass sie wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Durch die in den Versicherungsbedingungen zunächst erfolgte wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Dass der Versicherungsschutz demgegenüber durch den abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger eingeschränkt ist, wird dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug vor Augen geführt. Der Versicherungsnehmer erkennt nicht, dass der Katalog in den Versicherungsbedingungen bereits bei seiner Erstellung nicht mehr dem Stand des Infektionsschutzgesetzes entsprach und der gewährte Versicherungsschutz darüber hinaus maßgeblich von dem Verständnis meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz mit den dort in §§ 6 und 7 IfSG enthaltenen Generalklauseln abweicht.

Die Unwirksamkeit der Klausel, die den Versicherungsschutz auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern begrenzt, führt dazu, dass gemäß der allgemeinen Regelung in den Versicherungsbedingungen jede Betriebsschließung ´beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger´ versichert ist. Da eine Meldepflicht der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern nach den Generalklauseln in §§ 6 und 7 IfSG – unabhängig von der späteren ausdrücklichen Aufnahme in die Listen des Infektionsschutzgesetzes – bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im März 2020 bestand, war die Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie auch vom Versicherungsumfang umfasst.

Der Senat hat klargestellt, dass der Versicherungsschutz sich nicht auf behördliche Einzelfallanordnungen bei im Betrieb aufgetretenen Infektionen beschränkt, sondern auch den Lock-down“ durch Verordnung der Landesregierung mit Wirkung zum 21. März 2020 umfasst. Diese Verordnung hat sich trotz der noch möglichen begrenzten Beherbergung von Geschäftsleuten oder dem noch möglichen Außer-Haus-Verkauf von Speisen faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt.

Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den beklagten Versicherer antragsgemäß zur Zahlung von ca. 60.000 € verurteilt. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung und unter Berücksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Im zweiten Fall (Aktenzeichen 12 U 11/21) ging es um eine Hotel- und Gaststättenanlage in Hessen, für die im Jahr 2019 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen wurde. Die dortigen Versicherungsbedingungen erwähnen das Infektionsschutzgesetz an keiner Stelle und enthalten die ausdrückliche und mit einer hervorgehobenen Überschrift versehene Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem nachfolgenden Katalog aufgezählten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in dem Katalog enthalten ist.

Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mannheim bestätigt und entschieden, dass bei in dieser Weise formulierten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie besteht. Angesichts der eindeutig gefassten Klausel ist die Risikobegrenzung durch den abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern weder mehrdeutig noch überraschend. Die Klausel begründet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil sie – anders als im ersten Fall – den Anforderungen des Transparenzgebotes entspricht und auch darüber hinaus nicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Die Revision hat der Senat im zweiten Fall nicht zugelassen, da zu der streitgegenständlichen Klausel in Literatur und Rechtsprechung keine abweichenden Auffassungen vertreten werden.“

  1. Das Risiko nach Absage wegen Corona sinnlos gewordener Messeausstattung wird annähernd geteilt

Das Amtsgericht (AG) München hat über das Risiko nach Absage wegen Corona sinnlos gewordener Messeausstattung geurteilt (AG München, Urt. v. 28.06.2021 – 191 C 15959/20).

In der Pressemitteilung 25/ 02.07.2021 heißt es unter der Überschrift „Messehocker“:

„Das Risiko nach Absage wegen Corona sinnlos gewordener Messeausstattung wird annähernd geteilt. Das Amtsgericht München gab am 28.06.2021 einer Messeausstatterin aus Feldkirchen im Landkreis München weitgehend Recht und verurteilte den beklagten Bonner Fachverband aus der Betonsparte zur Zahlung eines fast hälftigen Mietanteils von 1.200,00Euro nebst Zinsen und Kosten. Die Klägerin verlangt die Hälfte der für die Bestuhlung eines Messestandes der Beklagtenvereinbarten Miete. Zwischen dem 03.05. bis 08.05.2020 sollte in München die Messe „IFAT 2020“ stattfinden, die wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde. Die Beklagte orderte am 19.12.2019/10.02.2020 bei der Klägerin Barhocker, Steh- und Bistrotische für ihren Messestand gegen Zahlung von 3.968,27 Euroeinschließlich der Kosten für Transport, Auf- und Abbau. Die Beklagte stornierte im März 2020 diesen Auftrag, da die Messe abgesagt wurde. Die Klägerin meint, dass die Beklagte 50 % der vereinbarten Miete, also 1.471,24 Euro, für das Mobiliar zahlen müsse; Kosten für Auf- und Abbau etc. würden nicht verlangt. Die Beklagte macht geltend, die Leistung der Klägerin sei unmöglich geworden, weil die Messe abgesagt wurde und damit von der Klägerin auch keine Möbel für einen Messestand in der Messe München geliefert werden konnten. Wie ein für Rosenmontag angemieteter Fensterplatz bei zur Verfügungstellung erst am Aschermittwoch wertlos sei, so verhalte es sich auch hier mit der sinnlos gewordenen vereinbarten Leistung. Ein Aufstellen der Möbel nach erfolgter Absage der Messe hätte angesichts versperrter Messehallen auch nur im Wege des Hausfriedensbruchs bewerkstelligt werden können. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab weitgehend der Klägerin Recht. `Zur Zeit der Kündigung des Mietvertrages (März 2020) war die Leistung der Klägerin noch nicht fällig, so dass sich die Frage nach der Möglichkeit der Leistung noch nicht stellte und sich wegen der Kündigung auch später nicht mehr stellte. Aber auch wenn auf den geplanten Leistungszeitraum (Anfang Mai 2020) abgestellt wird, fehlt es an der Unmöglichkeit der Vermieterleistung (…). Das vermietete Mobiliar war vorhanden und konnte der Beklagten angeliefert werden. Auch eine Anlieferung in der Messehalle Anfang Mai 2020 war (technisch/logistisch) möglich, das dazu notwendige Einverständnis des Gebäudebesitzers (Messe München) hätte von der Beklagten eingeholt werden müssen. Die Absage der Messe und die damit verbundene auf der Hand liegende Sinnlosigkeit, einen Messestand mit gemieteten Möbeln zu bestücken, führen (…)nach Auffassung des Gerichts auch nicht dazu, hierin bloß das Verwendungsrisiko der Mietsache zu sehen, welches (…)allein der Mieter zu tragen hat und das den Anspruch auf die Miete nicht entfallen lässt. Die wegen der Corona-Pandemie erfolgte Absage der Messe stellt vielmehr eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages dar (§ 313 BGB). Der mit dem Mietvertrag verfolgte Zweck, der Beklagten einen Auftritt auf der Messe zu ermöglichen, wurde von beiden Vertragsparteien verfolgt und dürfte sogar zum Geschäftsmodell der Klägerin zählen. Der in der Corona-Pandemie liegende Grund der Messeabsage fällt weder allein in die Sphäre der Klägerin noch in die der Beklagten, sondern trifft beide Parteien gleichermaßen. (…) Nach § 313 Abs. 1 BGB ist der Mietvertrag anzupassen. Da dieser wegen des Zeitablaufs nicht weiter durchführbar ist, kann es nur noch darum gehen, wie sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage auf den Entgeltanspruch der Klägerin auswirkt. (…) Das Gericht vermag dem Standpunkt der Beklagten nicht zu folgen. Dieser würde dazu führen, der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht(…) zuzubilligen, mit dessen Hilfe sie sich des unnötigen, sinnentleerten Vertrages entziehen kann. Dies berücksichtigt nicht, dass auch sie vertraglich das Verwendungsrisiko an der Mietsache übernommen hatte und sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht einseitig zum Nachteil der Klägerin auswirken kann. Andererseits erscheint dem Gericht allein eine Halbierung der vereinbarten Miete nicht ganz zutreffend. Die Klägerin wurde vorliegend von ihrer gesamten Leistung frei und musste die zur Abwicklung des Mietvertrages notwendigen Aufwendungen nicht tätigen, sie trägt auch kein Risiko, dass die vermieteten Gegenstände abgenutzt oder beschädigt werden. Das Gericht billigt daher der Klägerin ein (Teil-)Entgelt von 1.200,00 Euro zu.´“

  1. Klage eines Unternehmens auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz abgewiesen

Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat die Klage eines Unternehmens auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz abgewiesen (VG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2021 – 9 K 67/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 30.06.2021 heißt es:

„Mit den Beteiligten heute bekanntgegebenem Urteil hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage eines Maschinenbauunternehmens abgewiesen, die auf Erstattung des Arbeitsentgelts gerichtet war, das das Unternehmen an einen Arbeitnehmer während dessen Quarantänepflicht gezahlt hatte und bei dem es sich nach seiner Rechtsauffassung um eine für das nun beklagte Land Baden-Württemberg vorgeleistete Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz handelte.

Die Klage betraf den Bereich der Entschädigungsansprüche wegen des Verdienstausfalls von Arbeitnehmern und Selbständigen im Fall von Schul- und Kita-Schließungen oder der Anordnung einer Quarantäne, für den die Verwaltungsgerichte im November 2020 die gerichtliche Zuständigkeit erhalten haben (§ 68 Abs. 1 i.V.m. 56 ff. Infektionsschutzgesetz). Seitdem sind bereits zahlreiche solcher Entschädigungsverfahren eingegangen, in denen sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe – wie im Fall der vorliegenden, im Januar 2021 erhobenen Klage – im Interesse aller Beteiligten um eine zeitnahe Entscheidung bemüht.

Im konkreten Fall hatte sich ein bei dem klagenden Maschinenbauunternehmen angestellter Servicemonteur zur Behebung eines Maschinenausfalls bei einem Kunden nach Österreich begeben, das zu diesem Zeitpunkt als Corona-Risikogebiet eingestuft war. Nach der Rückkehr des Servicemonteurs nach Deutschland teilte ihm seine Wohnortgemeinde mit, dass er sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne (Absonderung) begeben müsse. Das klagende Unternehmen zahlte ihm während des Quarantänezeitraums sein Arbeitsentgelt fort.

Der Klage des Unternehmens auf Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts durch das Land Baden-Württemberg hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht entsprochen. Zur Begründung hat die 9. Kammer ausgeführt, dass dem Servicemonteur kein Verdienstausfall entstanden sei, dessen Ausgleich durch das Unternehmen nach dem Infektionsschutzgesetz erstattungsfähig sein könnte. Er habe vielmehr eine Lohnfortzahlung erhalten, zu der das Unternehmen auch arbeitsrechtlich verpflichtet gewesen sei. Denn der Arbeitsausfall sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung eingetreten, den Auftrag in einem Corona-Risikogebiet anzunehmen und durch den in Baden-Württemberg beschäftigten Servicemonteur durchführen zu lassen, obwohl dessen anschließende Absonderung vorhersehbar gewesen sei. Daher falle der Arbeitsausfall in die Risikosphäre des Unternehmens und sei jedenfalls nicht von dem Servicemonteur, dem eine Weisung zur Vornahme der Dienstreise nach Österreich erteilt worden sei, verschuldet worden.

Aber auch unabhängig von der erhaltenen Lohnfortzahlung habe der Servicemonteur keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gehabt, deren Übernahme durch das Unternehmen erstattungsfähig sein könnte. Die Dienstreise nach Österreich sei im Sinne der maßgeblichen Regelung des Infektionsschutzgesetzes vermeidbar gewesen, da es sich bei dem zu behebenden Maschinenschaden nicht um ein höchstpersönliches oder vergleichbares außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe. Eine Unvermeidbarkeit liege nicht vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Reise in ein Corona-Risikogebiet aufgrund unternehmerischer oder finanzieller Interessen des Arbeitgebers unternommen worden sei.

Das Urteil (9 K 67/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.“

  1. Was tun bei Uneinigkeit der Eltern über die Schutzimpfung des gemeinsamen Kindes?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat im Leitsatz wie folgt entschieden (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 08.03.2021 – 6 UF 3/21, NJW 2021, 2051):

„Wird in einem sorgerechtlichen Verfahren betreffend die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung nach § 1628 BGB die Frage der Impffähigkeit des betroffenen Kindes aufgeworfen, ist zu dieser Frage im Regelfall kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut und der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom zuständigen Arzt Kontraindikationen zu beachten sind und damit eine Prüfung der Impffähigkeit vor der jeweiligen Impfung zu erfolgen hat.“

Ergänzende Hinweise von RA Dr. Uwe P. Schlegel:

Im Ergebnis folgt das OLG der Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte der Mutter die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen überragen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Mutter lediglich den Empfehlungen der STIKO folgen wollte. Wahrscheinlich ist die zitierte Entscheidung des OLG auch auf eine Impfung gegen das Coronavirus übertragbar. Dort gibt es bislang keine allgemeine Empfehlung der STIKO zur Impfung von Kindern und Jugendlichen.

  1. Zum Rückzahlungsanspruch eines Reisenden nach Rücktritt des Reiseveranstalters aufgrund Covid-19

Das Landgericht (LG) Freiburg hat wie folgt entschieden (LG Freiburg, Urt. v. 25.03.2021 – 3 S 138/20):

„1. Es besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückzahlung des Reisepreises gemäß § 651 h Abs. 5 BGB nach Rücktritt des Reiseveranstalters gemäß § 651 h Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgrund Covid 19 Pandemie.

  1. Diese Verpflichtung wird bei fehlender Zustimmung des Reisenden nicht durch das Angebot von Gutscheinen nach Art. 240 § 6 EGBGB erfüllt.
  2. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß der Art. 12 EU-Pauschalreiserichtlinie und von § 651 h Abs. 5 BGB gegen Art. 15, 16 EU-Grundrechtscharta.“
  3. Abhängigkeit von Umgangskontakten eines Elternteils von negativem Corona-Test oder einer Impfung gegen Covid-19

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat entschieden (OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.04.2021 – 10 UF 72/21, NJW 2021, 2052):

„1. Umgangskontakte können nicht davon abhängig gemacht werden, dass die umgangsberechtigte Person gegen das Corona-Virus geimpft ist.

  1. Umgangskontakte könne unter bestimmten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die umgangsberechtigte Person zuvor einem Test auf Infektion mit dem Corona-Virus mit negativem Ausgang unterzieht.“
  2. Keine außerordentliche Kündigung eines Sportstudiovertrages nach den §§ 314, 313 BGB wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Das Landgericht (LG) Freiburg hat entschieden (LG Freiburg, Urt. v. 27.04.2021 – 9 S 41/20)

„Eine Kündigung nach § 313 BGB kommt ungeachtet der weiteren Voraussetzungen schon deswegen nicht in Betracht, weil § 313 BGB im Fall der Unmöglichkeit der Hauptleistung subsidiär ist.“

  1. Zum Umfang des Versicherungsschutzes in einer Betriebsschließungsversicherung

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden (OLG Celle, Urt. v. 01.07.2021 – 8 U 5/21):

„1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss,

´Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger …´, dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließender Natur.

  1. Eine solche Leistungsbeschreibung ist weder transparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.“

Ergänzende Hinweise von RA Dr. Uwe P. Schlegel:

Das Urteil liegt im Wesentlichen auf der Linie der bislang veröffentlichten Rechtsprechung. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht allerdings noch aus. In dem Leitsatz zu 2. Muss es wahrscheinlich „intransparent“ und nicht „transparent“ heißen.

  1. Antrag auf Untersagung einer Impfaktion an einem Gymnasium in Speyer ist unzulässig

Das Verwaltungsgericht (VG) VG Neustadt a.d. Weinstraße hat entschieden, dass der Antrag auf Untersagung einer Impfaktion an einem Gymnasium in Speyer unzulässig sei (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschl. v. 08.07.2021 – 5 L 694/21.NW).

In der Pressemitteilung Nr. 18/21 v. 08.07.2021 heißt es:

„Der Eilantrag eines Antragstellers gegen die geplante Durchführung einer Impfaktion in den Räumlichkeiten des Hans-Purrmann-Gymnasium am morgigen Freitag ist unzulässig. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom heutigen Tage hervor.

In einem Rundschreiben an Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern bot das Hans-Purrmann-Gymnasium in Speyer für den Nachmittag des 09. Juli 2021 Schülerinnen und Schülern ab 12 Jahren eine Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty der Firma Biontech durch einen Arzt in den Räumlichkeiten des Gymnasiums an. Als Termin der Zweitimpfung wurde der 30. Juli 2021 angegeben. In dem Schreiben wies der Schulleiter darauf hin, zum Impftermin seien u.a. das Aufklärungsmerkblatt, die Einwilligungserklärung und der Impfpass des Kindes mitzubringen. Vor der Impfung finde noch ein Arztgespräch statt. Wenn seitens der Eltern Fragen auftauchen sollten oder das Kind unter 14 Jahre alt sei, werde um die Begleitung durch einen Sorgeberechtigten gebeten. In allen anderen Fällen sei eine Anwesenheit der Eltern zwar wünschenswert, aber nicht erforderlich. Die Buchung eines Zeitfensters erfolge über die Homepage. Nach der erfolgreichen Registrierung erhalte jeder Empfänger das Aufklärungsmerkblatt und die Anamnese und Einwilligungserklärung per Mail zugesandt.

Nach Mitteilung des Schulleiters des Hans-Purrmann-Gymnasiums sind sämtliche Impftermine vergeben.

Der Antragsteller hat sich am 05. Juli 2021 mit einem Eilantrag zwecks Verhinderung der vorgesehenen Impftermine am Hans-Purrmann-Gymnasium in Speyer an das Amtsgericht Speyer gewandt, das mit Beschluss vom 07. Juli 2021 – 32 C 147/21 – den Rechtsstreit an das hiesige Gericht verwiesen hat.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Impfaktion dürfe nicht durchgeführt werden. Es fehle an Langzeitdaten und sorgfältigen Studienergebnissen, um verlässliche Aussagen über die Verwendung von COVID-Impfstoffen an Kindern und deren Auswirkungen und eventuelle Langzeitfolgen treffen zu können. Eine vorzeitige Verwendung der Impfstoffe an Kindern ohne belastungsfähige Langzeitdaten sei daher ethisch mehr als nur fragwürdig und lasse den Schluss zu, dass es den impfenden Medizinerinnen und Medizinern, die sich über diese Aussagen hinwegsetzten, in erster Linie nicht um den Schutz der Kinder gehe, sondern ganz andere Interessen bei ihnen im Vordergrund stünden. Das Hans-Purrmann-Gymnasium mache in dem Rundschreiben Werbung für ein medizinisches Produkt, dessen Endauswirkung und Langzeitfolgen aufgrund des erst kurzweiligen Vorhandenseins von erhobenen Daten noch gar nicht beurteilt werden könnten.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers, die geplanten Impfaktionen am 09. Juli 2021 sowie am 30. Juli 2021 im Gebäude des Hans-Purrmann-Gymnasiums in Speyer zu untersagen, mit folgender Begründung abgelehnt: Dem Antrag fehle es bereits an der notwendigen Antragsbefugnis, da der Antragsteller keine eigene Rechtsbetroffenheit bzw. einen in seiner eigenen Person liegenden Anspruch auf die Untersagung der Impfaktion geltend gemacht habe. Aus der Antragsschrift ergebe sich nicht, dass der Antragsteller von der geplanten Impfaktion persönlich betroffen sei und warum er selbst einen Anspruch auf Untersagung der Veranstaltung haben könnte. Ein Antrag als Sachwalter der Interessen von Kindern, die sich bei der Impfaktion im Gebäude des Hans-Purrmann-Gymnasiums in Speyer mit Einwilligung ihrer Eltern impfen lassen wollten, sei nicht zulässig.“

  1. Schulklasse einer Kölner Grundschule muss in Quarantäne

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hatte über eine Quarantäne für eine ganze Schulklasse zu entscheiden (VG Köln, Beschl. v. 08.07.2021 – 7 L 1216/21). In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

„Die Anordnung einer 14-tägigen Quarantäne für alle Schüler einer Kölner Grundschulklasse ist rechtmäßig. Das hat das Kölner Verwaltungsgericht in mehreren Eilbeschlüssen vom 8. Juli 2021 entschieden und damit die Anträge von Mitschülern abgelehnt.

Die 7-8-jährigen Kinder wandten sich, vertreten durch die Eltern, gegen Ordnungsverfügungen des Kölner Gesundheitsamtes. Das Gesundheitsamt hatte zum Ferienbeginn bis zum 14. Juli eine 14-tägige Quarantäne angeordnet. Grund für die Maßnahme war, dass ein Mitschüler positiv auf die Delta-Variante des Corona-Virus getestet worden war. Die Antragsteller hielten die Maßnahme für unverhältnismäßig. Auch verwiesen sie auf Nachtestungen, die sämtlich negative Ergebnisse gezeigt hätten.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Es sei sich der besonderen Belastungen, der die betroffenen Familien durch die Maßnahme ausgesetzt seien, bewusst. In diesem Fall bestehe aber ein hohes Interesse daran, Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Die Kontaktsituation der Kinder sei weitgehend unaufklärbar geblieben. Daher sei es zulässig gewesen, alle Schüler der Klasse als gefährdete ´enge Kontaktpersonen´ einzustufen. Dies stehe auch im Einklang mit den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Angesichts der besonderen Gefährdung gerade auch ungeimpfter Schulkinder sei die Quarantäne für die ganze Klasse als präventiver Infektionsschutz rechtmäßig. Eine ´Freitestung´ biete demgegenüber keinen gleichwertigen Schutz.“

  1. Anspruch auf Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträgen wegen behördlicher Schließung

Das Landgericht (LG) Osnabrück, hatte sich mit einem geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträgen wegen behördlicher Schließung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie zu befassen; das Gericht hat der Klage stattgegeben (LG Osnabrück, Urt. v. 09.07.2021 – 2 S 35/21).

In der Pressemitteilung 29/21 des Gerichts v. 12.07.2021 heißt es:

„Während der Corona-Pandemie mussten Fitnessstudios zeitweise schließen. Die Mitgliedsbeiträge wurden vielfach weiterhin eingezogen. Was gilt nun in den Zeiten behördlicher Schließungen in Bezug auf die gezahlten Mitgliedsbeiträge? Sind diese vom Fitnessstudiobetreiber zu erstatten? Mit diesen Fragen hatte sich die 2. Zivilkammer des Landgerichts in einer Berufungsentscheidung zu befassen (Urt. v. 09.07.2021, Az. 2 S 35/21).

Der Kläger hatte mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Aufgrund behördlicher Anordnung musste das Fitnessstudio vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Noch während der Schließung kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 08.12.2021. Die vom Kläger geschuldeten Mitgliedsbeiträge wurden auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin von der Beklagten eingezogen. Der Aufforderung, die gezahlten Beiträge für den Schließungszeitraum zu erstatten, kam das Fitnessstudio nicht nach.

Das Amtsgericht Papenburg gab dem Kläger recht und verurteilte das beklagte Fitnessstudio zur Rückzahlung der gezahlten Beträge.

Dagegen legte das Fitnessstudio Berufung ein. Es machte geltend, die von ihr geschuldete Leistung – Zurverfügungstellung des Studios – könne jederzeit nachgeholt werden. Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere.

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil ist das Fitnessstudio verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten. Dem Fitnessstudio sei die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, so dass sein Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfalle. Die geschuldete Leistung könne nicht nachgeholt werden. Darüber hinaus könne die Beklagte auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt werde. Dies sei insbesondere daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der coronabedingten Schließung vorsieht. Für Freizeiteinrichtungen sei eine solche Regelung dagegen nicht getroffen worden. Vielmehr sei in Art. 240 § 5 EGBGB lediglich eine sog. Gutscheinlösung vorgesehen

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen.“

  1. Aufhebung einer Quarantäneanordnung nach „Rückstufung“ des Urlaubslandes

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. hat entschieden, dass eine Quarantäneanordnung nach „Rückstufung“ des Urlaubslandes aufzuheben sei (VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 09.07.2021 – 5 L 1908/21.F). Im Leitsatz heißt es:

„§ 4 CoronaEinreiseV verstößt insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als Rückkehrer aus Gebieten, die im Zeitpunkt der Einreise (noch) als ´Virusvariantengebiet´ eingestuft waren, nach Einreise und vor Ablauf der Absonderungsdauer aber auf den Status ´Risikogebiet´ oder ´Hochinzidenzgebiet´ zurückgestuft werden, anders behandelt werden, als Rückkehrer, die unmittelbar nach der Rückstufung einreisen.“

Siehe auch nachfolgend Nr. 588.

  1. Abstufung Corona-Risikogebiet verkürzt Quarantäne

Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat entschieden, dass die Rückstufung zu einem Hochinzidenzgebiet die Quarantänedauer einer geimpften Person, die aus einem Virusvariantengebiet zurückgekehrt ist, verkürze (VG Mainz, Beschl. v. 14.07.2021 – 1 L 504/21.MZ).

In der Pressemitteilung des Gerichts 12/2021 v. 20.07.2021 heißt es:

„Die Rückstufung zu einem Hochinzidenzgebiet verkürzt die Quarantänedauer einer geimpften Person, die aus einem Virusvariantengebiet zurückgekehrt ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die (zweifach geimpfte) Antragstellerin kehrte am 3. Juli 2021 (negativ getestet) aus Portugal zurück, das zu diesem Zeitpunkt als Virusvariantengebiet eingestuft gewesen ist. Seit dem 7. Juli 2021 wird das Land nach der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes (nur) als Hochinzidenzgebiet eingeordnet. Nach ihrer Rückkehr wurde die Antragstellerin vom Gesundheitsamt informiert, dass sie sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben habe. Dagegen wandte sie sich mit einem Eilantrag und machte geltend, die Herabstufung zu einem Hochinzidenzgebiet während der Zeit der Absonderung müsse zu deren Verkürzung führen. Das Verwaltungsgericht stellte im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass die Antragstellerin nicht mehr absonderungspflichtig ist.  

Aus den maßgeblichen Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung und ihrer Begründung ergebe sich zwar nicht, dass sich die Absonderungszeit reduziere, wenn während begonnener Quarantäne eine Abstufung des Ausreiselandes vom Virusvariantengebiet zum Hochinzidenzgebiet erfolge. Der Verordnungsgeber betone ausdrücklich die Maßgeblichkeit der Einstufung als Risikogebiet zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland und lasse nachträgliche Umstände wie eine Rückstufung unerwähnt. Er verfolge mit der Absonderungspflicht das Ziel, die weitere Verbreitung des Virus nach Einreise aus Risikogebieten, insbesondere aus Virusvariantengebieten, zu verlangsamen. Jedoch erscheine eine Aufrechterhaltung der Absonderung ab dem Zeitpunkt der Abstufung nicht mehr vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ohne erkennbaren sachlichen Grund bestehe eine Benachteiligung gegenüber Personen, die erst im Anschluss an die Rückstufung von Portugal als Hochinzidenzgebiet nach dem 7. Juli 2021 in die Bundesrepublik eingereist seien. Weil vermutlich lediglich die zunehmende Verbreitung der sog. Deltavariante auch im Bundesgebiet zur Abstufung von Portugal geführt habe, sei ab diesem Zeitpunkt eine besondere Gefährlichkeit von Rückkehrern aus diesem Land nicht mehr anzunehmen.“

  1. Der coronabedingte Kinderbonus in Höhe von 300,00 EUR ist unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat entschieden, dass der aufgrund des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes im September und Oktober 2020 zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlte Kinderbonus in Höhe von 300,00 EUR unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 08.03.2021 – 7 UF 613/20, NJW-Spezial 2021, 292).

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

„Zwar hat das OLG Brandenburg bezüglich des im Jahre 2009 aufgrund des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 einmalig gezahlte Kinderbonus von 100 € entschieden, dass dieser als Kindergeldleistung zur Hälfte auf den im Auszahlungsmonat bestehenden Kindsunterhaltsanspruchs anzurechnen sei (OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2011 – 10 UF 253/10 –, juris Rn. 37). Demgegenüber behandelt das OLG Saarbrücken den Grenzgängern in Luxemburg gewährten „Kinderbonus“ als eine nicht als Einkommen zu qualifizierende Familienleistung, die den Betreuungsmehraufwand abgelten soll (OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 1593 Rn. 24). Die Rechtsprechung des OLG Koblenz zur Berücksichtigung des luxemburgischen Kinderbonus ist uneinheitlich (einerseits hälftige Anrechnung aller kindbezogenen Leistungen: FamRZ 2020, 1472 Rn. 66-67; andererseits anrechnungsfrei, wenn damit ein Betreuungsmehraufwand abgegolten werden soll: Fam-RZ 2015, 1618 Rn. 50).

Hiervon ausgehend ist der coronabedingte Kinderbonus, der nach der Intention des Gesetzgebers einen Ausgleich für die überobligatorische Belastung des betreuenden Elternteils infolge der pandemiebedingten Schul- und Kindergartenschließungen darstellt, unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Die Gegenansicht (Niepmann NZFam 2020, 1406) übersieht, dass das Ziel der Kaufkraftstärkung durch die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes erreicht werden sollte, während der zusätzlich zum Kindergeld gezahlte Kinderbonus eine besondere Anerkennung der pandemiebedingten Mehrbelastung für Familien und insbesondere für Alleinerziehende darstellt (BT-Drucksache 19/20058 S.13). Dies würde ausgehöhlt, wenn hieran der nicht betreuende barunterhaltspflichtige Elternteil über die Unterhaltsberechnung hälftig beteiligt würde. Dass der Kinderbonus weder die Ansprüche des Kindes schmälert, noch als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen ist, ergibt sich auch aus Art. 11 des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes, wonach diese Leistung im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 SGB VIII ausdrücklich unberücksichtigt bleiben soll.

Daher sind hier weder der an die Antragstellerin und ihren Ehemann gezahlte Kinderbonus für deren … noch der für den Antragsgegner bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.“

  1. Kein Versicherungsschutz durch eine Betriebsschließungsversicherung für von der behördlichen Schließungsanordnung ausdrücklich ausgenommenen Lieferservice

Das Oberlandesdesgericht (OLG) Celle hat entschieden (OLG Celle, Urt. v. 08.07.2021 – 8 U 61/21):

„1. Der Versicherungsfall einer Betriebsschließung liegt für einen Partyservice nicht vor, wenn am Versicherungsort ausschließlich die Zubereitung von Speisen und kein Verzehr vor Ort erfolgt und die behördliche Schließungsanordnung den Außerhausverkauf sowie Lieferservice ausdrücklich von der Schließung ausnimmt.

  1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss,

´Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger…´,

dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließender Natur.

  1. Eine solche Leistungsbeschreibung ist weder intransparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.“
  2. Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Maskenpflicht auf Wochenmärkten und Personenobergrenzen für private Veranstaltungen während der Corona-Pandemie

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat einen vorläufiger Rechtsschutz gegen die Maskenpflicht auf Wochenmärkten und Personenobergrenzen für private Veranstaltungen während der Corona-Pandemie nicht gewährt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.07.2021 – 13 MN 342/21).

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. ´Doppelhypothese´ die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 – BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 – 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 – 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 – 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).

Die sich hiernach ergebenden Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung sind nicht erfüllt. Die vom Antragsteller beanstandeten Verordnungsregelungen sind voraussichtlich rechtmäßig (a.), jedenfalls aber lässt ihr weiterer Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung geboten wäre (b.).

  1. Die vom Antragsteller beanstandeten Verordnungsregelungen sind voraussichtlich rechtmäßig.

(1) Die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung betreffend Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung finden ihrerseits in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine tragfähige Rechtsgrundlage (vgl. zu Inhalt und Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: Senatsbeschl. v. 24.3.2021 – 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33), sind formell rechtmäßig und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis, die Art der Schutzmaßnahme und grundsätzlich auch den konkreten Umfang der Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden (vgl. bspw. Senatsbeschl. v. 3.5.2021 – 13 ME 234/21 -, juris Rn. 9 ff. (Maskenpflicht in Innenstadtbereichen); v. 23.4.2021 – 13 MN 212/21 -, juris Rn. 25 ff. (Maskenpflicht in Schulen und auf dem Schulgelände); v. 24.3.2021 – 13 MN 145/21 -, juris Rn. 28 ff. (Maskenpflicht in religiösen Veranstaltungen); v. 25.11.2020 – 13 MN 487/20 -, juris Rn. 33 ff. (Maskenpflicht bei Nichteinhaltung des Abstandsgebots)). Dies gilt auch für die hier im Sinne einer wohlwollenden Auslegung des Antrags in den Blick zu nehmenden Regelungen zur Maskenpflicht auf Wochenmärkten in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von mehr als 10 in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (vgl. zum Entfall der Maskenpflicht in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10: § 1g der Niedersächsischen Corona-Verordnung). Ihr liegt die nachvollziehbare Erwägung des Verordnungsgebers (vgl. Begründung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 30.5.2021, Nds. GVBl. S. 328) zugrunde, dass bei dem Geschehen auf einem Markt aufgrund der zu erwartenden Personenzahl oder der zu erwartenden Nichteinhaltung des Abstandsgebots die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auch im Freien deutlich erhöht und deshalb die Pflicht zum Tragen einer geeigneten, bestimmten Anforderungen genügenden Mund-Nasen-Bedeckung eine notwendige Schutzmaßnahme ist (vgl. zu Infektionsrisiken im Freien: Senatsbeschl. v. 16.4.2021 – 13 MN 157/21 -, juris Rn. 22). Eine unangemessene Belastung der betroffenen Normadressaten vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und des Vorbringens des Antragstellers derzeit noch nicht zu erkennen.

(2) Die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung betreffend Begrenzungen der Teilnehmerzahl privater Veranstaltungen finden in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 5, 6, 10 und 13 IfSG eine tragfähige Rechtsgrundlage, sind formell rechtmäßig und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis, die Art der Schutzmaßnahme und grundsätzlich auch den konkreten Umfang der Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 – 13 MN 506/20 -, juris Rn. 67; v. 14.8.2020 – 13 MN 283/20 -, juris Rn. 43 ff. (private Feiern mit nicht mehr als 50 Personen) jeweils m.w.N.). Der Senat sieht derzeit keinen Anlass, die vom Antragsteller beanstandeten Obergrenzen in § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 7 Satz 4 und in § 9 Abs. 3 Satz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung anders zu beurteilen. Begrenzungen der Teilnehmerzahl privater Veranstaltungen leisten unverändert einen wichtigen Beitrag, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern oder zumindest zu verringern. Das gilt für Situationen in geschlossenen Räumen in stärkerem Maße, weil diese ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 24.8.2020 – 13 MN 297/20 -, juris Rn. 30 ff. (Kinos); v. 14.8.2020 – 13 MN 283/20 -, juris Rn. 52 ff. (Feiern mit mehr als 50 Personen); v. 29.6.2020 – 13 MN 244/20 -, juris Rn. 35 (Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen) und v. 14.5.2020 – 13 MN 156/20 -, juris Rn. 31 (Fitnessstudios), aber – wegen einer zu erwartenden längeren Verweildauer und einer wiederholt drohenden Unterschreitung eines Mindestabstandes – auch für einen Aufenthalt im Freien. Eine unangemessene Belastung der betroffenen Normadressaten vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der konkreten Grenzen für die Teilnehmerzahlen, möglicher Ausnahmen in konkreten Einzelfällen, des aktuellen Infektionsgeschehens, des aktuellen Stands der Impfkampagne (vgl. zur Bedeutung und Berücksichtigung dieses Umstands: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.6.2021 – 1 S 1984/21 -, juris Rn. 72 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.6.2021 – 25 NE 21.1709 -, juris Rn. 37 ff.) und auch des Vorbringens des Antragstellers derzeit noch nicht zu erkennen.

Eine Rechtswidrigkeit folgt – entgegen der Auffassung des Antragstellers (Antragsschriftsatz v. 19.7.2021, dort insb. S. 3 ff.) – auch nicht zwangsläufig daraus, dass der Verordnungsgeber die Maßnahmen in § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 7 Satz 4 und in § 9 Abs. 3 Satz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung daran anknüpft, dass ´unter Anwendung des § 1a die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt´. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Verordnungsgeber zwar gehalten, die Erforderlichkeit der verordneten Schutzmaßnahmen nicht nur anhand der 7-Tage-Inzidenz zu beurteilen, wie es etwa bei den angeordneten Beherbergungsverboten (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2020 – 13 MN 371/20 -, juris Rn. 59) und Sperrzeiten im Gastronomiebereich (vgl. Senatsbeschl. v. 29.10.2020 – 13 MN 393/20 -, juris Rn. 57) geschehen war. Vielmehr hat er, wie in dem von der Niedersächsischen Landesregierung erstellten „Handlungskonzept zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens in der COVID 19 Pandemie“ (veröffentlicht unter: www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/vorsorgliches-handlungskonzept-zur-bekampfung-eines-gegebenenfalls-weiter-ansteigenden-infektionsgeschehens-in-der-covid-19-pandemie-193263.html, Stand: 5.10.2020) sowie in dem von der Niedersächsischen Landesregierung entworfenen (veröffentlicht unter: www.niedersachsen.de/Coronavirus/stufenplan-fur-niedersachsen-196849.html, Stand: 18.2.2021) und aktualisierten (veröffentlicht unter: www.niedersachsen.de/download/168654/Corona_-_Stufenplan_2.0.pdf, Stand: 23.6.2021) ´Stufenplan 2.0´ vorgesehen, auch andere für das Infektionsgeschehen relevante Umstände in seine Bewertung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.4.2021 – 13 MN 161/21 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Dies dürfte einerseits durch die Anknüpfung an den in § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG (´Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen.´) gesetzlich bestimmten Schwellenwert und andererseits durch die in § 1a Abs. 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, der lautet:

´(1) Für Regelungen dieser Verordnung, die für Landkreise und kreisfreie Städte Schutzmaßnahmen an die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) knüpfen, sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.

(2) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) den in dieser Verordnung festgelegten Wert, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem oder ihrem Gebiet gilt; die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Dreitagesabschnitts nach Halbsatz 1. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der nach Absatz 1 vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Zahlen erkennbar wurde, dass die jeweilige durch Rechtsvorschrift geregelte Zahl der 7-Tage-Inzidenz erreicht wird. Ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt darf von der Feststellung nach Satz 1 absehen, solange die Überschreitung eines in dieser Verordnung festgelegten Wertes einer 7-Tage-Inzidenz auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht besteht.

(3) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz nach Beginn der Geltung der Schutzmaßnahme an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den in dieser Verordnung festgelegten Wert, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt; die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nach Halbsatz 1 nicht mehr. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.´,

vorgesehene Vorgehensweise aber derzeit noch hinreichend gewährleistet sein.

  1. Der weitere Vollzug der streitgegenständlichen Verordnungsregelungen lässt vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auch keine Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung geboten wäre. Dies folgt zwangsläufig bereits aus den mangelnden Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrags (siehe hierzu oben I.2.a.). Aber selbst wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen ansähe, ergäben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers keine gewichtigen Nachteile. Die Maßnahmen bewirken fraglos Grundrechtseingriffe, deren Gewicht entgegen der Annahme des Antragstellers aber eher als gering zu bewerten ist. Die von dem Antragsteller behaupteten ´schwere(n) Konflikte innerhalb des sozialen Gefüges´ seiner Freunde und Familie (Antragsschriftsatz v. 20.7.2021, S. 2) vermag der Senat angesichts der hier zu beurteilenden Begrenzungen der Teilnehmerzahl privater Veranstaltungen von 100, 500 oder mehr als 500 Personen nicht nachzuvollziehen.“
  2. Eilanträge auf Ausstattung von Schulen mit Raumluftfiltern bleiben erfolglos

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat entschieden, dass mehrere Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Land Niedersachsen nicht den prozessualen Zulässigkeitsanforderungen genügen (VG Hannover, Beschl. v. 22.07.2021 – 6 B 4041/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 23.07.2021 heißt es:

„Die 6. Kammer hat mit Beschluss vom 22.07.2021 die gegen das Land Niedersachsen gerichteten Eilanträge einer Gruppe von Eltern und ihrer schulpflichtigen Kinder abgelehnt. Mit Ihren Anträgen begehrten die AntragstellerInnen, dass das Niedersächsische Kultusministerium die jeweiligen Schulträger dazu veranlasst, die Klassen- und Unterrichtsräume der von den Kindern besuchten Schulen mit raumlufttechnischen Anlagen oder mobilen Luftreinigungsgeräten auszustatten und diese während der Unterrichtszeit zu betreiben. Die Raumluftfilter sollen die pandemiebedingte Ansteckungs- und Erkrankungsgefahr für die am Unterricht teilnehmenden Kinder reduzieren, wenn die empfohlenen Mindestabstände und Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten werden können.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge als unzulässig ab. Die Kammer begründet die Entscheidung zum einen damit, dass die von den Antragstellern formulierten Anträge nicht ausreichend bestimmt seien. Es lasse sich nicht erkennen, welche konkreten Räume von den am Verfahren beteiligten Kindern beim Schulbesuch genutzt würden. Den Anträgen fehle es deshalb an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Antragsteller hätten diesen Mangel auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht behoben. Zum anderen fehle es den Antragstellern an dem für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Erforderlich sei grundsätzlich, dass das Begehren vor dem Ersuchen um gerichtlichen Eilrechtsschutz zuvor mit einem bescheidungsfähigen Antrag gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht worden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die zuvor an das Niedersächsische Kultusministerium gerichteten Anträge nicht mit den gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen übereinstimmten.

Auch in inhaltlicher Hinsicht hätten die Anträge keinen Erfolg gehabt. Zwar erachte die Kammer die begehrten Maßnahmen im Hinblick auf den erforderlichen und aus Ihrer Sicht bisher unzureichenden gesundheitlichen Schutz der Schülerinnen und Schüler für sinnvoll und umsetzenswert. Gleichwohl habe sich der den Behörden bei der Umsetzung ihrer Schutzpflicht zustehende Ermessensspielraum noch nicht in einer Weise verengt, die eine einstweilige Anordnung durch das Verwaltungsgericht gebieten würde.

Darüber hinaus begehrten die AntragstellerInnen, dass das Land Niedersachsen gegenüber den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖVPN) anordnet, in den für den Schulweg genutzten Bussen und Bahnen die Anzahl der nutzbaren Sitzplätze zu reduzieren und keine Stehplätze anzubieten. Auch dieser Antrag ist nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend bestimmt. Weder sei erkennbar, welche Unternehmen gemeint seien, noch sei ersichtlich, auf welche Tage, Zeiten, Strecken und Verkehrsmittel sich das Begehren beziehe.

Schließlich begehrten die Antragsteller die Feststellung der Anwendbarkeit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Unter diesem Gesichtspunkt fehle es den AntragstellerInnen jedoch an der erforderlichen Antragsbefugnis, da sie keine Beschäftigten der betroffenen Schulen und deshalb nicht Begünstigte einer arbeitsschutzrechtlichen Norm seien.

Den AntragstellerInnen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

  1. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) setzt die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug (VGH München, Beschl. v. 23.07.2021 – 25 NE 21.1832).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 23.07.2021 heißt es:

„Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken stattgegeben. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung BayIfSMV dürfen die Innenräume reiner Schankwirtschaften nicht geöffnet werden, während dies bei Speisewirtschaften unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygienemaßnahmen möglich ist. Dadurch sah die Antragstellerin ihre Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt und hat deshalb in einem Normenkontrolleilverfahren die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung beantragt. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 25. Senat hat dem Antrag stattgeben. Zwar hätten zu Beginn der Pandemie für den Bereich der Innengastronomie zwischen Speise- und Schankwirtschaften rechtlich erhebliche Unterschiede im typischen Betriebsablauf bestanden. In der Zwischenzeit habe sich das Geschehen, insbesondere der gesteigerte Alkoholkonsum beim geselligen Zusammensein, in zahlreichen Speisewirtschaften an das Geschehen in Schankwirtschaften so sehr angenähert, dass eine unterschiedliche Behandlung sachlich nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Zur Bekämpfung der vom Betrieb der Innenräume reiner Schankwirtschaften ausgehenden Infektionsgefahren kämen gegenüber der ausnahmslosen Schließung mildere Mittel in Betracht, wie etwa Hygienekonzepte, ein Verbot des Ausschanks von Alkohol ab einer bestimmten Uhrzeit oder Sperrzeitregelungen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zuletzt ein tendenziell auf Lockerungen abzielendes Schutzkonzept verfolgt habe. Zudem dauere die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften nun schon sehr lange an. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege daher sehr schwer. Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.“

  1. Eilantrag gegen die Anordnung einer Quarantäne nach Besuch einer Hannoverschen Diskothek erfolglos

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat einem Eilantrag gegen die Anordnung einer Quarantäne nach Besuch einer Hannoverschen Diskothek nicht stattgegeben (VG Hannover, Beschl. v. 23.07.2021 – 15 B 4604/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 23.07.2021 heißt es:

„Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 15. Kammer den Eilantrag eines 18-Jährigen gegen die Anordnung der häuslichen Absonderung (Quarantäne) durch die Region Hannover abgelehnt.

Der – nach dem Kenntnisstand des Gerichts weder geimpfte noch genesene – Antragsteller besuchte ausweislich der Check-in-Daten der Luca-App in der Nacht vom 09. auf den 10.07.2021 eine Hannoversche Diskothek. Zeitgleich hielt sich dort eine mit dem Coronavirus infizierte Person auf. Nach den von dem Antragsteller nicht bestrittenen Angaben der Region sei es in den Räumlichkeiten sehr voll und eng gewesen, so dass es zu sehr engem Kontakt zwischen vielen unterschiedlichen Menschen gekommen sei. Die mit dem Coronavirus infizierte Person habe sich in verschiedenen Bereichen des Lokals bewegt, sodass keine genaue Eingrenzung des potentiellen Infektionsgeschehens habe vorgenommen werden können. Wo sich der Antragsteller aufgehalten hat, ist nicht bekannt. Die Region Hannover hat in ihrer Funktion als Gesundheitsbehörde gegenüber dem Antragsteller – sowie weiteren 1.115 BesucherInnen der Diskothek – die Anordnung der häuslichen Absonderung (Quarantäne) bis einschließlich 24.07.2021 verfügt.

Mit Antrag vom 21.07.2021 ersuchte der Antragsteller das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Entscheidung nicht hinreichend begründet worden sei. Ort und Zeit des Kontaktes mit der Indexperson gingen aus der Anordnung nicht hervor.

Der Eilantrag blieb erfolglos. Die Kammer erachtete die Begründung der Absonderungsverfügung als noch ausreichend. Selbst wenn die Begründung der Entscheidung im Hinblick auf die Angabe des Datums und des Ortes des Ansteckungsverdachts defizitär sein sollte, so handele es sich um einen heilbaren formellen Fehler, der die Entscheidung nicht rechtswidrig werden lasse.

Nach Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sich zeitgleich mit der Indexperson in den Räumlichkeiten der Diskothek aufgehalten habe. Die Indexperson habe am 12.07.2021 Symptome entwickelt. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft müsse damit gerechnet werden, dass diese Person auch bereits 48 Stunden vor dem Auftreten erster Symptome – und damit zum Zeitpunkt des Besuchs der Diskothek – infektiös gewesen sei. Der gleichzeitige Aufenthalt des Antragstellers und der Indexperson im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole für mehr als zehn Minuten begründe nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Institutes unabhängig vom Abstand und Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein erhöhtes Infektionsrisiko. Hinzu trete aber, dass eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den sehr vollen und gedrängten Räumlichkeiten nicht bestanden habe und durch die Bewegung der Besucher eine schwer zu überblickende Kontaktsituation entstanden sei. Die einen Ansteckungsverdacht beim Antragsteller rechtfertigende Einstufung als enge Kontaktperson der Indexperson sei deshalb nicht zu beanstanden.

Die Rüge des Antragstellers, das Gesundheitsamt sei nach Erlass des Bescheides für ihn nicht zur Einholung weiterer Information erreichbar gewesen, verhelfe dem Eilantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung, zum anderen habe die Region nachvollziehbar dargelegt, dass die in dem Zusammenhang mit der kurzfristigen Absonderung von 1.116 Personen am 19.07.2021 eingegangenen 12.009 Anrufe nicht individuell hätten beantwortet werden können.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, dem Antragsteller steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.“

  1. OVG bestätigt Verbot der Versammlung „Das Jahr der Freiheit und des Friedens Das Leben nach der Pandemie“

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in Eilverfahren das Verbot der für den 1. August 2021 ab 15.30 Uhr in Berlin auf der Straße des 17. Juni angemeldeten Versammlung unter dem Motto „Das Jahr der Freiheit und des Friedens Das Leben nach der Pandemie“ bestätigt und die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.07.2021 – OVG 1 S 109/21).

In der Pressemitteilung 30/21 des Gerichts v. 31.07.2021 heißt es:

„Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem weiteren Eilverfahren das Verbot der für den 1. August 2021 ab 15.30 Uhr in Berlin auf der Straße des 17. Juni angemeldeten Versammlung unter dem Motto „Das Jahr der Freiheit und des Friedens Das Leben nach der Pandemie“ bestätigt und die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe. Leben und Gesundheit von Menschen seien mit Blick auf die Gefahr einer COVID-19-Infektion unmittelbar gefährdet, wenn die Versammlungsteilnehmer den Mindestabstand und die jeweils zu beachtenden Hygieneregeln wie das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske missachteten. Die Versammlung stehe in einem Zusammenhang mit einer Vielzahl von für dieses Wochenende angemeldeten Versammlungen, die den Corona-Maßnahmen-Kritikern und „Querdenkern“ zuzurechnen seien. Deren Versammlungen zeichneten sich deutschlandweit dadurch aus, dass die Teilnehmer sie nutzten, um öffentlichkeitswirksam gegen zur Eindämmung der Infektionsgefahr geschaffene Rechtsnormen zu verstoßen, insbesondere indem sie das Abstandsgebot und die Maskenpflicht missachteten. Diese Argumentation hat der Antragsteller nach Auffassung des 1. Senats mit der Beschwerde nicht entkräftet. Dass am gestrigen Tag eine wesentlich kleinere Versammlung mit Teilnehmern der „Querdenker“-Bewegung am Brandenburger Tor ohne Verstoß gegen Abstandsgebot und Maskenpflicht stattgefunden haben soll, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass eine ausreichenden Zahl von Masken vorgehalten werde sowie auf das vorgelegte Hygienekonzept rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Hygienekonzept lasse deutliche Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers aufkommen, effektiv auf die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen hinzuwirken. So sehe es etwa das Tragen eines Mund-Nasenschutzes grundsätzlich nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.“

Siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.07.2021 – OVG 1 S 108/21; OVG 1 S 110/21.

  1. Vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Shisha-Bars bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat eine vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Shisha-Bars bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10 angeordnet (OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.08.2021 – 13 MN 352/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 03.08.2021 heißt es:

„Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 3. August 2021 § 9 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Mai 2021 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.7.2021, im Folgenden: Corona-VO), der die Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Shisha-Bars ab einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10 anordnet, einstweilig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 352/21).

Die Antragstellerin, die eine Shisha-Bar in Delmenhorst betreibt, hatte sich mit einem Normenkontrolleilantrag gegen diese Regelung sowie gegen § 1a Abs. 1 und 2 Corona-VO gewandt und argumentiert, die Schließung sei unverhältnismäßig. Nach den vom RKI aufbereiteten Daten spiele das Infektionsumfeld “Gaststätte“ oder „Shisha-Bar“ nur eine untergeordnete Rolle. Darüber hinaus seien die Inzidenz-Werte willkürlich gewählt und nicht mehr hinreichend aussagekräftig, da sie die notwendigen Parameter nur unzureichend berücksichtigten.

Der Senat hat dem Antrag im Hinblick auf § 9 Abs. 5 Corona-VO entsprochen. Es handele sich bei der Schließung der genannten Einrichtungen nicht um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Insbesondere lägen die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 3 IfSG nicht vor. Diese Vorschrift sehe drei unterschiedliche Inzidenzbereiche (über 50, über 35, unter 35) vor. Dies schließe es aus, die derzeit angeordnete Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Eirichtungen sowie Shisha-Bars bereits bei einem 7-Tage-Inzidenzwert von mehr als 10 anzuordnen. Unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 35 kämen bei der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Staffelung lediglich allgemeine Regelungen, wie Test- und Maskenpflicht sowie die Kontaktdatenerhebung, äußerstenfalls Zugangsbeschränkungen in Betracht. Generelle Betriebsschließungen einzelner Branchen seien damit nicht vereinbar.

Der Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Fortschreiten der Immunisierung der Bevölkerung und der damit verbundenen weitgehenden Beschränkung des Infektionsgeschehens auf weniger vulnerable (jüngere) Gruppen eine Anpassung der Schwellenwerte an die geänderte Sachlage erforderlich sei. Auf Grundlage der derzeit geltenden Schwellenwerte könnten schwerwiegende Grundrechtseingriffe nur noch für einen kurzen Übergangszeitraum gerechtfertigt werden.

Eine Unterminierung der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners sei durch die vorläufige Außervollzugsetzung nicht zu befürchten. § 9 Abs. 5 Corona-VO sei nicht Bestandteil eines zwischen allen Bundesländern abgestimmten Gesamtkonzepts. Die Verordnung enthalte in ihrem § 1f Abs. 2 Regelungen etwa zu Hygienekonzepten, Kapazitätsbeschränkungen und Testverpflichtungen, die vorübergehend auch oberhalb der 7-Tage-Inzidenz von 10 auf Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Shisha-Bars angewendet werden könnten. Es müsse der gebotenen Neuregelung der Schwellenwerte überlassen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen diese Einrichtungen, die fraglos zu einem erhöhten Infektionsrisiko führten, wieder geschlossen werden sollten.

Die Außervollzugsetzung des § 9 Abs. 5 Corona-VO ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.

Hinsichtlich der Regelungen in § 1a Abs. 1 und 2 Corona-VO hat der Senat den Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis verworfen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

  1. Keine Maskenpflicht für alle unter 15-jährigen Besucher eines Indoor-Spielplatzes

Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg hat entschieden, dass es keine Maskenpflicht für alle unter 15-jährigen Besucher eines Indoor-Spielplatzes gebe (VG Würzburg, Beschl. v. 03.08.2021 – W 8 E 21.1005). Das VG rügt insbesondere die fehlende Bestimmtheit der entsprechenden Verordnung.

  1. Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Corona-Impfungen an Schulen ab

Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hat einen Eilantrag gegen Corona-Impfungen an Schulen abgelehnt (VG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2021 – 1 B 104/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 04.08.2021 heißt es:

„Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 4. August 2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung von Impfungen von Schülerinnen und Schülern an den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen des Landes zu unterlassen, als unzulässig abgelehnt.

Der Antragstellerin, mutmaßlich die Mutter eines betroffenen Kindes, fehle bereits die erforderliche Klagebefugnis. Insbesondere sei das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nicht betroffen.

Bei dem Impfangebot in der Schule handele es sich um ein freiwilliges Angebot, das niemand annehmen müsse. Es werde auch weder von den Eltern noch von den Schülerinnen und Schülern, die das Angebot nicht annehmen möchten, eine Erklärung verlangt. Auch ein unzumutbarer mittelbarer Druck durch die Schulverwaltung auf die Betroffenen werde nicht ausgeübt. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass andere Schülerinnen und Schüler am Impftag in der Schule Kenntnis davon erhielten, wer sich nicht impfen lasse, aus der Nichtteilnahme an der Impfung könne jedoch nicht auf eine bestimmte, möglicherweise weltanschaulich geprägte innere Einstellung zu den Impfungen geschlossen werden, da die Nichtteilnahme eine Vielzahl von Gründen haben könne.

Fragen der Einwilligung durch die Eltern bzw. der Einsichtsfähigkeit der betroffenen Schülerinnen und Schüler seien nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die von ihr beanstandete Nutzung der Räumlichkeiten der Schule für das Impfangebot in eigenen Rechten verletzt sein könnte.

Gegen den Beschluss (Az. 1 B 104/21) kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.“

  1. Hochzeitsfeier mit Tanz ist erlaubt

Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat im Leitsatz wie folgt entschieden (VG Hamburg, Beschl. v. 17.08.2021 – 14 E 3490/219):

„1. Bei einer als geschlossene Gesellschaft ausgestalteten Hochzeitsfeier mit ausschließlich geladenen Gästen handelt es sich um eine private Zusammenkunft bzw. einen ähnlichen sozialen Kontakt im Sinne des § 8 Abs. 2 SchAusnahmV, so dass vollständig gegen die Covid-19-Krankheit geimpfte Gäste bei der Ermittlung von Personenbegrenzungen nach der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nicht zu berücksichtigen sind.

  1. Das ausnahmslose Tanzverbot des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ist keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG, da es auch für solche privaten Feierlichkeiten gilt, von denen nach der Wertung des Verordnungsgebers und den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts keine relevante Gefahr für das Pandemiegeschehen ausgeht.
  2. Angesichts der Wertungen des § 4a Abs. 1, Abs. 2 Hs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO i.V.m. § 8 Abs. 2 SchAusnahmV kommt es für die Bewertung der vom Tanzen ausgehenden Infektionsgefahren nicht auf die Gefährdung der Gäste der Hochzeitsgesellschaft untereinander, sondern nur auf die Gefährdung veranstaltungsfremder Personen an.
  3. Geeignete Schutzmaßnahmen können im Einzelfall dazu führen, dass das vom Tanzen typischerweise ausgehende Infektionsrisiko für das eingesetzte Servicepersonal und andere veranstaltungsfremde Personen aus infektionsrechtlicher Sicht entscheidend abgesenkt wird.“
  4. Gericht bestätigt Quarantäneanordnung gegenüber einer Schülerin

Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig bestätigt die Anordnung einer Quarantäne gegenüber einer Schülerin (VG Schleswig, Beschl. v. 19.08.2021 – 1 B 106/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

„Der Kreis Nordfriesland verfügte eine 14-tägige Quarantäne gegenüber einer minderjährigen Schülerin. Diese saß im Unterricht in der Sitzreihe vor einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person und zwar einen Platz rechts vor der Erkrankten. Das Gericht bewertete die Anordnung des Kreises als offensichtlich rechtmäßig, weshalb das Interesse am Vollzug der Absonderungsanordnung das Aussetzungsinteresse der betroffenen Schülerin überwiege. Dabei stützte sich das Gericht auf die vom mit besonderer Sachkunde ausgestatten Robert-Koch-Institut aufgestellten Leitlinien zum Kontakt-Management. Die danach für enge Kontaktpersonen in schwer zu überblickenden Kontaktsituationen wie z.B. Schulklassen gelisteten Faktoren für die Einschätzung und Bewertung des Infektionsrisikos seien bezogen auf die umgebenden Sitznachbarn erfüllt. Da die Antragstellerin zu den umgebenden Sitznachbarn der infizierten Person zähle, stehe auch eine gute Belüftungssituation und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckungen der vom Robert-Koch-Institut in diesen Fällen empfohlenen gezielten Anordnung von Quarantänemaßnahmen nicht entgegen. Dabei sei auch die altersbedingt erhöhte Infektiösität der erkrankten Mitschülerin (zwischen 11 und 15 Jahren) berücksichtigt worden.

Das Gericht stellte zudem fest, dass ein negativer Corona-Test während der Quarantäne nicht geeignet ist, diese zu verkürzen. Da die Erkrankung eine Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen aufweise, könne das notwendige Gesundheitsmonotoring nicht durch Testung ersetzt werden.

Das Gericht wertete den zwar schwerwiegenden aber zeitlich befristeten Eingriff in die Grundrechte der Schülerin auch als verhältnismäßig. Dem stünden die Folgen des Unterlassens erforderlicher Schutzmaßnahmen für Gesundheit und Leben der Allgemeinheit, sowie der Schutz des öffentlichen Gesundheitssystems vor Überlastungen gegenüber.

Gegen den Beschluss (Az. 1 B 106/21) kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.“

  1. Klage auf Schmerzensgeld gegen die öffentliche Hand wegen Quarantäneentscheidung abgewiesen

Das Landgericht (LG) Hannover hat – soweit ersichtlich – erstmals in Deutschland in zwei Fällen darüber zu entscheiden gehabt, ob einem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht, weil er aufgrund einer Entscheidung einer Gesundheitsbehörde unter Quarantäne gestellt wurde (LG Hannover, Urt. v. 20.08.2021 – 8 O 1/21; 8 O 2/21). Das Gericht hat die Klagen abgewiesen und ist damit der ver­schwö­rungs­theo­re­ti­schen Be­grün­dun­g der Klägerseite nicht gefolgt.

  1. Generelles Verbot von Tanzveranstaltungen gekippt

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat ein generelles Verbot von Tanzveranstaltungen gekippt (VG Berlin, Beschl. v. 20.08.2021 – 14 L 467/21).

In der Pressemitteilung Nr. 46/2021 v. 20.08.2021 heißt es dazu:

„Das in Berlin noch geltende ausnahmslose Verbot gewerblicher Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bezüglich geimpfter und genesener Personen zu beanstanden.

Die Antragstellerin betreibt eine Diskothek in der Nähe des Kurfürstendamms. Sie wendet sich mit ihrem gerichtlichen Eilantrag gegen das in § 34 Abs. 1 der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelte Verbot, wonach Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen.

Die 14. Kammer hat dem Eilantrag überwiegend stattgegeben. Zwar könne keine uneingeschränkte Öffnung beansprucht werden, Veranstaltungen ausschließlich für geimpfte und genesene Personen seien jedoch vorläufig zuzulassen. Insoweit sei das Öffnungsverbot bei summarischer Prüfung voraussichtlich als unverhältnismäßig zu beanstanden und ein Anordnungsgrund ebenso wie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es bestehe zwar nach wie vor eine epidemische Lage von nationaler Tragweite, so dass § 28a des Infektionsschutzgesetzes weiterhin anwendbar sei. Das darauf gestützte Tanzverbot verfolge auch einen legitimen Zweck, nämlich die Virus-Ausbreitung einzudämmen, und sei dafür auch als noch geeignet und erforderlich anzusehen. Jedoch sei es hinsichtlich geimpfter und genesener Personen voraussichtlich als unverhältnismäßig zu bewerten. Diskothekenbetreiber wie die Antragstellerin würden durch das umfassende Verbot erheblich in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübung (Art. 12 GG) beeinträchtigt. Diese Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit stünden nach den bisher vorliegenden Daten in keinem angemessenen Verhältnis zu den sehr überschaubaren Auswirkungen, die Infektionen von Geimpften und Genesenen auf das Infektionsgeschehen insgesamt hätten. Diese steckten sich deutlich seltener an und Geimpfte wiesen dann eine niedrigere Viruslast und geringere Infektiosität auf. Das gelte auch mit Blick auf die Delta-Variante. Anders verhalte es sich hingegen bei der Gruppe der (nur) getesteten Personen. Da ein Test nur eine Momentaufnahme darstelle und Getestete keinen erhöhten Schutz vor Ansteckung und schweren Verläufen hätten sowie dann potentiell eine höhere Infektiosität aufwiesen, bestehe insoweit weiterhin eine Gefahrenlage, welche die Aufrechterhaltung des Tanzverbots rechtfertige.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.“

  1. Feier auf dem Kiez mit bis zu 250 Gästen bleibt untersagt

Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat einen Eilantrag abgewiesen; dieser war darauf gerichtet, eine Feier mit bis zu 250 Gästen in einem Restaurant auf der Reeperbahn durchführen zu können ((VG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2021 – 2 E 3591/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 21.08.2021 heißt es:

„Vorgesehen war eine Tanzveranstaltung in einem Innenraum eines Restaurants auf der Reeperbahn. Sie sollte um 23:00 Uhr am 21. August 2021 beginnen und am Folgetag um 5:00 Uhr morgens enden. Geplant war ein DJ-Bereich, Bereiche zum Stehen und zum Sitzen für die Gäste sowie der Verkauf von Getränken. Sämtliche Gäste und Mitarbeiter, unabhängig von ihrem Impfstatus oder von ihrem Status als Genesene, sollten vorab mit einem Antigenschnelltest auf das Coronavirus getestet werden.

Der von der Antragstellerin gestellte Eilantrag ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung der zuständigen Kammer verstößt die geplante Veranstaltung gegen zahlreiche Vorgaben der Coronavirus-Eindämmungsverordnung, u.a. die Beschränkung von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne feste Sitzplätze auf 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), das sog. Tanzverbot (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) und die Sperrstundenregelung (§ 15 Abs. 4 Satz 1). Diese Vorgaben, insbesondere das Verbot, „Tanzlustbarkeiten“ in geschlossenen Räumen zu veranstalten, seien nach der hier erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung trotz der erheblichen Auswirkungen auf die Veranstaltungsbranche rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere verhältnismäßig.

Der Antragstellerin sei aufgrund der zahlreichen Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche Vorgaben unter Infektionsschutzgesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung des vorgelegten Schutzkonzepts auch nicht ausnahmsweise die Durchführung der von ihr geplanten Veranstaltung zu erlauben. Den bestehenden Gefahren werde insbesondere nicht hinreichend durch die vorgesehene tagesaktuelle Testung aller anwesenden Personen begegnet.

Die Kammer weist in der Entscheidung klarstellend darauf hin, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nicht ein Tanzverbot für private Gesellschaften war, das Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. August 2021 gewesen ist (14 E 3490/21, siehe dazu auch Pressemitteilung vom selben Tag).

Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.“

  1. Was bei Uneinigkeit der Eltern über eine Corona-Schutzimpfung?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung eines fast 16-jährigen impfbereiten Kindes die Entscheidungsbefugnis auf den der Empfehlung der STIKO vertrauenden Elternteil zu übertragen ist (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.08.2021 – 6 UF 120/21).

In der Pressemitteilung Nr. 56/2021 v. 24.08.2021 heißt es dazu:

„Die geschiedenen Eltern eines 2005 geborenen Kindes üben gemeinsam die elterliche Sorge aus. Bei dem fast 16-Jährigen liegt gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch Institut (STIKO) aufgrund von Vorerkrankungen eine eindeutige medizinische Indikation für eine Impfung gegen das Corona Virus SARS-CoV-2 mit einem mRNA-Impfstoff vor. Vater und Kind befürworten eine Impfung, die Mutter ist damit nicht einverstanden und bezeichnet die Impfung als „Gentherapie“. Auf Antrag des Vaters hat das Amtsgericht diesem im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung seines Sohnes übertragen. Die erste Impfung des Kindes ist mittlerweile erfolgt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, kann auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung diesem allein übertragen werden (§ 1628 S. 1 BGB). Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung gegen das Corona Virus SARS-CoV-2 sei eine derartige Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, stellt das OLG fest.

Zwar sei hier naheliegend, dass der fast 16-Jährige für den medizinischen Eingriff im Verhältnis zu der ärztlichen Impfperson selbst einwilligungsfähig sei. Gleichwohl bedürfe es bei dem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff zur Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten auch der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern im Wege eines sog. Co-Konsenses.

Die Entscheidungsbefugnis sei demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der STIKO befürworte, soweit – wie vorliegend – bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorlägen. Bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung habe eine Empfehlung der STIKO für eine COVID-19 Impfung als Indikationsimpfung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf (hier: Adipositas) der COVID-19 Erkrankung bestanden. Daher komme es gar nicht darauf an, dass sich die STIKO am 16.08.2021 nunmehr für Corona-Impfungen aller Kinder und Jugendlichen von mindestens 12 Jahren ausgesprochen habe.

Zudem, so das OLG, sei nach § 1697a BGB auch der Kindeswille zu beachten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits bilden könne. Es stehe außer Frage, dass der fast 16-Jährige aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung im Stande sei, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Schutzimpfung zu bilden. Insofern spreche auch die Rücksichtnahme auf den Willen des Kindes bei sorgerechtlichen Entscheidungen vorliegend für die bessere Entscheidungskompetenz des Kindesvaters. Denn Teil der elterlichen Sorge sei auch, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.“

  1. Corona-Test auch für Geimpfte?

Ja, meint das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Beschl. v. 02.08.2021 – 2 Ws 230/21). Dort heißt es

„Die sitzungspolizeiliche Generalklausel des § 176 GVG ermächtigt den Vorsitzenden, den Zutritt zum Sitzungssaal vom Nachweis einer negativen Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 abhängig zu machen. Eine entsprechende Anordnung kann auch gegenüber geimpften Personen verhältnismäßig sein.“

  1. Kein Anspruch einer Grundschülerin auf Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Maske

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat entschieden, dass einer Grundschülerin kein Anspruch auf Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Maske zusteht (VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.08.2021 – 29 L 1693/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 27.08.2021 heißt es:

„Eine Grundschülerin darf am Unterricht nur mit OP-Maske teilnehmen, wenn sie nicht durch ein qualifiziertes ärztliches Attest nachweisen kann, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 24. August 2021 – den Beteiligten jetzt zugestellt – entschieden und den Eilantrag einer achtjährigen Schülerin abgelehnt. Diese wollte festgestellt wissen, dass sie wieder uneingeschränkt am Präsenzunterricht teilnehmen könne.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Aus der Coronabetreuungsverordnung ergebe sich die grundsätzliche Verpflichtung, innerhalb von Schulgebäuden eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ausnahmsweise ohne Maske am Präsenzunterricht teilnehmen dürfe. Ein ärztliches Zeugnis, mit dem eine Ausnahme von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen nachgewiesen werden könne, müsse gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Maskenpflicht alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Darüber hinaus müsse erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Dem genüge das vorgelegte ärztliche Zeugnis von August des letzten Jahres nicht. Es sei bereits nicht mehr aktuell. Dass die Antragstellerin keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könne, ergebe sich daraus nicht. Zudem enthalte es weder eine nähere Begründung noch verhalte es sich zu den zu erwartenden konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Maske. Die Antragstellerin habe daher die Maskenpflicht innerhalb des Schulgebäudes und anderen der schulischen Nutzung dienenden Innenräumen nach der Coronabetreuungsverordnung zu beachten.

Vor dem Hintergrund der aktuell gerade in Nordrhein-Westfalen deutlich angestiegenen Infektionszahlen sei davon auszugehen, dass die in Schulgebäuden geltende Maskenpflicht weiterhin nicht offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.“

  1. Kein Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat entschieden, dass es keinen Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 gibt (VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.08.2021 – 7 L 1811/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 26.08.2021 heißt es:

„Ein Schüler einer weiterführenden Schule in Düsseldorf kann nicht verlangen, vom Präsenzunterricht befreit zu werden, sofern in der Stadt Düsseldorf mehr als 100 Corona-Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen pro 100.000 Einwohnern zu verzeichnen sind. Einen hierauf gerichteten Eilantrag hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom gestrigen Tage – den Beteiligten nunmehr zugestellt – abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, eine entsprechende Anspruchsgrundlage enthalte die Coronabetreuungsverordnung, die den Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus u.a. im Schulbereich regelt, nicht. Soweit allgemeine schulrechtliche Regelungen die Befreiung vom Unterricht ermöglichen, habe der Schüler einen erforderlichen wichtigen Grund nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe er keine ärztlichen Atteste beigebracht, die für ihn oder seine Angehörigen eine erhöhte Gefährdung betreffend eine Coronainfektion belegen.

Ferner komme ein Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht auch nicht vor dem Hintergrund der allgemeinen Infektionslage in Betracht. Insoweit habe die Durchführung von Präsenzunterricht mit Blick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag grundsätzlich Vorrang. Mit der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht auch im Falle einer Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 100 verletze der Staat auch nicht seine Pflichten zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Denn der Gesetzgeber habe im Bereich des Schulwesens ein hinreichendes Schutzinstrumentarium zur Verfügung gestellt. So dürften am Unterricht nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen und würden entsprechende Tests wöchentlich zweimal durchgeführt. Ferner seien bei der schulischen Nutzung die allgemeinen Infektions- und Hygieneregeln (AHA-Regeln) von allen Personen möglichst umfassend zu beachten. Des Weiteren seien soweit wie möglich feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen. Auch bestünden diesbezügliche Dokumentationspflichten für den Fall einer erforderlichen Nachverfolgung. Schließlich bestehe innerhalb von Gebäuden eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Durch diese und weitere Maßnahmen – so das Gericht – komme der Staat seiner Schutzpflicht hinreichend nach. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ihm diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Ferner habe er bei einschränkenden Maßnahmen auf die Verhältnismäßigkeit zu achten und auch entgegenstehende Grundrechte zu berücksichtigen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.“

  1. Ganze Schulklasse darf unter Quarantäne gestellt werden

Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hat entschieden, dass eine Quarantäne auch für Schü­ler, die in der Klas­se nicht un­mit­tel­ba­re Sitz­nach­barn eines an Co­ro­na er­krank­ten Mit­schü­lers sind, an­ge­ord­net wer­den darf (VG Arnsberg, Beschl. v. 26.08.2021 – 6 L 765/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 26.08.2021 heißt es:

„Eine Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz darf auch gegen eine Schülerin erlassen werden, die keine unmittelbare Sitznachbarin einer an Corona erkrankten Mitschülerin beziehungsweise eines Mitschülers ist. Eine entsprechende Entscheidung des Gesundheitsamts des Hochsauerlandkreises hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg in einem heute ergangenen Beschluss bestätigt.

Die Antragstellerin, die die dritte Klasse einer im Gebiet des Hochsauerlandkreises gelegenen Grundschule besucht, hatte im Rahmen des Schulunterrichts letztmals am Mittwoch, 18. August 2021, Kontakt zu einem beziehungsweise einer am darauffolgenden Tag positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getesteten Mitschüler/in. An diesem Schultag haben die Schülerinnen und Schüler zudem für einen Zeitraum von 15 Minuten gemeinsam gefrühstückt; dabei sollen sie an ihren Plätzen verblieben sein. Das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises ordnete daraufhin mit Bescheid vom 23. August 2021 eine Absonderung der Antragstellerin in häuslicher Quarantäne ab dem 20. August 2021 bis mindestens 1. September 2021 an. Diese Quarantäneanordnung soll den Angaben der Eltern der Antragstellerin zufolge inhaltsgleich an die Erziehungsberechtigten sämtlicher Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse ergangen sein. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat nunmehr entschieden, dass die Absonderungsanordnung gegen die Antragstellerin voraussichtlich zu Recht ergangen ist.

Im Hinblick auf das SARS-CoV-2-Infektionsrisiko hat das Robert-Koch-Institut (RKI) acht Faktoren erarbeitet, die für die Einschätzung und Bewertung des Infektionsrisikos im Fall einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion bei einer Person im Klassenverband zu berücksichtigen sind; die entsprechende tabellarische Auflistung ist über den Internetauftritt des RKI abrufbar („Hilfestellung für Gesundheitsämter zu Einschätzung und Bewertung des SARS-Cov-2-Infektionsrisikos in Innenräumen im Schulsetting“). Dabei unterscheidet das RKI hinsichtlich des je nach situativer Ausgestaltung des jeweils zu berücksichtigenden Umstands bestehenden Infektionsrisikos für den Klassenverband zwischen drei Risikostufen (gering, höher oder am höchsten). Liegen im konkreten Fall überwiegend Faktoren vor, die mit einem höheren oder hohen Infektionsrisiko einhergehen, so reicht laut den Ausführungen des RKI die Quarantäne der umgebenden Sitznachbarn des Quellfalls nicht aus, sondern es ist die Anordnung umfassenderer Quarantänemaßnahmen beziehungsweise einer Quarantäne des gesamten Klassenverbandes zu prüfen. Überwiegen hingegen Faktoren, die für ein geringes Infektionsrisiko sprechen, so kann das Gesundheitsamt gezieltere Maßnahmen anordnen und eine Quarantäne des gesamten Klassenverbandes ist nicht grundsätzlich erforderlich.

Die Kammer führt in ihrer heutigen Entscheidung aus, dass ausgehend hiervon im entschiedenen Fall für mindestens fünf der zu berücksichtigenden Einflussfaktoren (Symptomatik Quellfall, Mund-Nasen-Schutz Quellfall, Mund-Nasen-Schutz exponierte Person, Aktivität und Dauer der Exposition) von der erhöhten oder höchsten Risikostufe auszugehen sei, da die Schülerinnen und Schüler mehrere Schulstunden gemeinsam im Klassenverband verbracht hätten, bei dem Quellfall bereits deutliche Symptome festzustellen gewesen seien und – jedenfalls zeitweise – weder von diesem noch von den exponierten Personen ein Mund-Nasen-Schutz getragen worden sei. Außerdem habe ein gemeinsames Essen stattgefunden. Dies trage in der Gesamtschau den Erlass einer Absonderungsverfügung.

Das Gericht verweist ferner darauf, dass die vorbenannten Leitsätze des RKI, an denen sich das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises bei der Entscheidungsfindung orientiert hat, nicht in Widerspruch stehen zu einem Erlass des Gesundheitsministeriums vom 12. August 2021 zum Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb der Schule, demzufolge bei einem Quellfall in der Klasse eine differenzierte Betrachtung der maßgeblichen Kontakte erfolgen solle, damit eine Quarantäneanordnung regelhaft nur gegenüber einzelnen Schülerinnen und Schülern, nicht aber ganzen Bezugsgruppen erfolge. Auch wenn die Kammer nachvollziehen könne, dass durch die den Erlass begleitende Kommunikation der Landesregierung möglicherweise eine andere Erwartungshaltung der Betroffenen entstanden sein mag, sei eine solch differenzierte Betrachtung bei Infektionsfällen in Schulen weiterhin erforderlich und werde durch die Hilfestellung des RKI gerade ermöglicht.

Die streitbefangene Absonderungsverfügung erweise sich – so das Gericht – auch im Ergebnis nicht als unverhältnismäßig, auch wenn nicht verkannt werde, dass die damit einhergehenden Einschränkungen für Schulkinder und deren Eltern unter anderem unter Berücksichtigung der Dauer pandemiebedingter Beeinträchtigungen äußerst belastend seien. Denn derzeit sei es vor dem Hintergrund der wieder rasch ansteigenden Infektionszahlen und der gleichzeitigen erneuten Zunahme intensivmedizinisch behandlungsbedürftiger Fälle mit Blick auf die hohen Schutzgüter der menschlichen Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems erneut von besonderer Bedeutung Infektionsketten zu unterbrechen.

Gegen den Beschluss vom 26. August 2021 kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden.“

  1. Arbeitgeber darf die Rückkehr eines Arbeitnehmers aus dem Homeoffice anordnen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber die Rückkehr seines Arbeitnehmers aus dem Homeoffice anordnen darf (LAG München, Urt. v. 26.08.2021 – 3 SaGa 13/21).

In einer Pressemitteilung des Gerichts v. 31.08.2021 heißt es:

„Das LAG München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmergestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom 24.02.2021hat der Arbeitgebergegenüber dem Klägerangeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen zu unterbrochen werden darf. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV. Aus §106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weiseauszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen. Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar2021 auch nicht gem.§ 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele diese Vorschriftkein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. Das Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21 ist rechtskräftig.“

  1. Die Versammlungen „Deutschland vor der Wahl … Bürger fragen – Kandidaten antworten“ dürfen stattfinden

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Versammlungen „Deutschland vor der Wahl … Bürger fragen – Kandidaten antworten“ stattfinden dürfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.08.2021 – 1 S 119/21).

In der Pressemitteilung 31/21 des Gerichts v. 28.08.2021 heißt es:

„Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt (vgl. Presseerklärung Nr. 49/2021 vom 27. August 2021).

Das Verwaltungsgericht hatte das vom Antragsgegner ausgesprochene Verbot einer für den 28. und 29. August 2021 angemeldeten Versammlung mit je 500 zu erwartenden Teilnehmern mit der Begründung suspendiert, eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei nicht erkennbar. Dem ist der 1. Senat im Ergebnis gefolgt. Danach ist ausschlaggebend, dass die Antragstellerin im Gegensatz zu anderen Anmeldern von sog. ´Querdenker-Demos´, die sich im Hinblick auf die Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus nachweislich als nicht rechtstreu erwiesen haben, diesen Eindruck bisher nicht in gleicher Weise nachhaltig vermittelt hat. Sollte allerdings der Fall eintreten, dass die von der Antragstellerin jeweils angemeldete Zahl von 500 Teilnehmern durch eine Vielzahl hinzutretender und sich nicht rechtstreu verhaltender Personen vergrößert würde, wären die Voraussetzungen zur Auflösung der Versammlungen der Antragstellerin nach § 14 Abs. 1 VersFG BE erfüllt. Hierauf hat der 1. Senat ausdrücklich hingewiesen

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.“

  1. Prostitutionsstättenbesuch auch mit Antigen-Schnelltest möglich

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Besuch einer Prostitutionsstätte auch mit einem Antigen-Schnelltest möglich ist (VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 03.09.2021 – 5 L 2456/21.F).

In der Pressemitteilung Nr. 23/2021 des Gerichts v. 03.09.2021 heißt es:

„Die für das Infektionsschutzrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit heutigem Beschluss einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, in dem es um die Frage ging, ob durch eine infektionsschutzrechliche Allgemeinverfügung der örtlichen Gesundheitsbehörde – über die Vorgaben der landesrechtlichen Coronavirus-Schutzverordnung hinausgehend – der Zugang zu Prostitutionsstätten insoweit eingeschränkt werden kann, als ein Polymerase-Chain-Reaction(PCR)-Nachweis geführt werden muss und ein Antigen-Schnelltest nicht mehr genügt.

Nach der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) ist der Betrieb einer Prostitutionsstätte unter anderem davon abhängig, dass Kundinnen und Kunden einen Negativnachweis darüber zu führen haben, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen. Über diese Vorgabe hinausgehend hat die örtliche Gesundheitsbehörde durch Allgemeinverfügung angeordnet, dass nicht jeder Negativnachweis genügt, sondern – abgesehen von Impf- und Genesenennachweisen – der Nachweis nur durch einen PCR-Test zu führen ist. Sie stützt sich dabei auf die steigenden Inzidenzzahlen sowie auf die Vorgaben des Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration. Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletzt und ungleich behandelt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht angeführt, dass die klare Vorgabe der Coronavirus-Schutzverordnung eine abschließende Regelung zu Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen enthält, die gerade nicht unter dem Vorbehalt weitergehender Maßnahmen steht. Die örtliche Gesundheitsbehörde könne sich nicht darauf stützen, dass in § 27 Abs. 2 CoSchuV vorgesehen ist, dass unter Beachtung des Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 „auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen“ angeordnet werden könnten. Denn eine Rechtsverordnung wie die Coronavirus-Schutzverordnung könne nicht unter den Vorbehalt einer Verwaltungsvorschrift wie das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 gestellt werden. Sonst würde eine (schon nur von einem Gesetz abgeleitete) legislative Ermächtigung unter einen exekutiven Vorbehalt gestellt. Das sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Der Erlass der Rechtsverordnung hätte den Erlass der Allgemeinverfügung gesperrt. Alles Weitere bleibe dem Abstand- und Hygienekonzept des Prostitutionsstättenbetreibers vorbehalten.

Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.“

  1. Gericht bestätigt Einreisebeschränkungen für Drittstaatenangehörige trotz Impfung mit Sinovac

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin bestätigt Einreisebeschränkungen für Drittstaatenangehörige trotz Impfung mit dem chinesischen Impfstoff Sinovac (VG Berlin, Beschl. v. 03.09.2021 – 6 L 229/21).

In der Pressemitteilung Nr. 50/2021 des Gerichts v. 07.09.2021 heißt es:

„Die Einreisebeschränkungen für Drittstaatenangehörige trotz vollständiger Impfung mit dem Impfstoff Sinovac sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag einer iranischen Staatsangehörigen und ihrer Familie zurückgewiesen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat zur Eindämmung der Infektionsgefahren durch das neuartige Coronavirus am 17. März 2020 Einreisebeschränkungen an den deutschen Schengen-Außengrenzen angeordnet.“

  1. Zusammentreffen von Urlaub und Quarantäne

Das Arbeitsgericht (ArbG) Neumünster hat für den Fall des Zusammentreffens von Urlaub und Quarantäne wie folgt entschieden (ArbG Neumünster, Urt. v. 03.08.2021 – 3 Ca 362 b/21):

„1. Wird während eines dem Arbeitnehmer bereits gewährten Urlaubs für diesen – nicht selbst infizierten – Arbeitnehmer Quarantäne angeordnet, bleibt es bei der Urlaubsgewährung, da § 9 BUrlG nicht analog auf diesen Fall anzuwenden ist.

  1. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber eine entsprechende ausdrückliche Regelung im Rahmen der Corona-Gesetzgebung nicht getroffen hat, da auch hier keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich ist.“
  2. Oberverwaltungsgericht bestätigt Suspendierung einer Grundschulleiterin

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat die Suspendierung einer Grundschulleiterin bestätigt (OVG Münster, Beschl. v. 06.09.2021 – 6 B 1098/21). Wie schon das Verwaltungsgericht gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Schulleiterin suspendiert werden durfte.

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 07.09.2021 heißt es:

„Die Schulleiterin einer Grundschule in Viersen durfte suspendiert werden, weil sie verpflichtende Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule nicht beachtet hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 6. September 2021 entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 6. Senat ausgeführt: Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwingende dienstliche Gründe das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen. Die Antragstellerin hat wiederholt gegen die unmittelbar aus der Corona-Betreuungsverordnung folgende Verpflichtung verstoßen, in der Schule eine Maske zu tragen. Von dieser Pflicht ist sie nicht aus medizinischen Gründen befreit, weil die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste sämtlich nicht die an einen derartigen Nachweis zu stellenden Mindestanforderungen erfüllen. Durch ihre Weigerung, in der Schule eine medizinische Maske zu tragen, hat sie sich zugleich bewusst über eine ausdrückliche Weisung ihres Dienstherrn hinweggesetzt. Die Antragstellerin hat zudem Mitte April 2021 ihre Pflicht als Schulleiterin verletzt, wöchentlich zwei Corona-Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler an der Schule durchzuführen. Ferner bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihr weitere Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen an der Schule vorzuwerfen sind, wie etwa das unzureichende Lüften des Klassenraums während des Unterrichts und die Durchführung dienstlicher Besprechungen ohne Einhaltung des Mindestabstands. Dem Einwand der Antragstellerin, die Verordnungsbestimmungen zur Maskenpflicht und zur Durchführung von Selbsttests an Schulen sowie die ihr dazu erteilten Weisungen seien rechtswidrig, ist der Senat nicht gefolgt. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, dass gegen die Maskenpflicht sowie die Durchführung von Selbsttests auf das Coronavirus an Schulen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht angenommen, dass eine ordnungsgemäße Dienstausübung von der Antragstellerin nicht zu erwarten ist. Angesichts der nach wie vor vorhandenen Uneinsichtigkeit der Antragstellerin ist weder jetzt noch in Zukunft davon auszugehen, dass sie gesetzlichen Regelungen und dienstlichen Anweisungen, die sie subjektiv für rechtswidrig oder unzweckmäßig erachtet, Folge leisten wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an (Grund-)Schulen, das derzeit aufgrund des noch fehlenden Impfstoffs für Kinder unter 12 Jahren sowie des verhaltenen Impffortschritts in der Altersklasse der 12- bis 16jährigen besonders dynamisch ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

  1. Zum pandemiebedingten Rücktritt von einer Pauschalreise

Das Amtsgericht (AG) München hat sich mit der Frage befasst, ob ein Reisender wegen der Coronavirus-Pandemie kostenfrei von einer Pauschalreise zurücktreten kann (AG München, Urt. v. 15.06.2021 – 113 C 3634/21). Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass es immer auf die Umstände des konkreten Falles ankommen. Die Co­ro­na-Pan­de­mie recht­fer­tige nicht in allen Fällen den kostenfreien Rück­tritt von einer Pau­schal­rei­sen zu jedem Zeit­punkt. Das gelte vor allem, wenn die Reise zu einem Zeitpunkt ge­bucht worden war, als die Pandemie bereits in vollem Gange war. Andererseits können ein sprung­haf­ter An­stieg der Co­ro­na-Neu­in­fek­tio­nen im Rei­se­land, mit dem der Reisende nicht rechnen musste, zum kostenfreien Rück­tritt be­rech­ti­gen.

  1. Unberechtigte Beantragung von Corona-Soforthilfen

Das Amtsgericht (AG) München hat im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Subventionsbetrugs den Angeklagten zu einer Freiheits- und Geldstrafe verurteilt (AG München, Urt. v. 11.08.2021 – 1111 Ls 319 Js 148306/20). Der Angeklagte hatte Co­ro­na-So­fort­hil­fen für mehrere Unternehmen be­an­tragt. Die Unternehmen hatte er be­reits ver­kauft. Wegen Sub­ven­ti­ons­be­trugs in zwei Fäl­len ver­ur­teil­te das Ge­richt den 24-Jäh­ri­gen Angeklagten zu einer Be­wäh­rungs­stra­fe von zwei Jah­ren sowie zu einer Geld­stra­fe von 130 Ta­ges­sät­zen zu je 15 Euro. Zudem muss der Mann 150 Stun­den ge­mein­nüt­zi­ge Ar­beit leis­ten.

  1. Arbeitnehmer muss Mund-Nase-Bedeckung (= Gesichtsmaske) tragen oder ohne Arbeitsentgelt zu Hause bleiben

Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer eine Mund-Nase-Bedeckung (= Gesichtsmaske) zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus tragen oder ohne Arbeitsentgelt zu Hause bleiben muss (ArbG Siegburg, Urt. v. 18.08.2021 – 4 Ca 2301/20). In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es:

„Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung des Klägers ohne Mund-Nase-Bedeckung besteht nicht.

1.

Zwar hat der Arbeitnehmer im – hier unstreitig bestehenden – Arbeitsverhältnis grundsätzlich bei Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf eine tatsächliche Beschäftigung nach dem Arbeitsvertrag. Rechtsgrundlage des Beschäftigungsanspruch ist der Arbeitsvertrag, der den Arbeitnehmer gem. § 613 BGB zur persönlichen Dienstleistung für den Arbeitgeber verpflichtet. Der Anspruch beruht unmittelbar auf der sich für den Arbeitgeber aus § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Werteentscheidung der Art. 1 und 2 GG über den Persönlichkeitsschutz ergebenden arbeitsvertraglichen Pflicht zur Förderung der Beschäftigungsinteressen des Arbeitsnehmers (so bereits BAG 10.11.1955 – 2 AZR 591/54, juris). Dieser Beschäftigungsanspruch muss bei Vorliegen entsprechender Besonderheiten im Einzelfall nur dann zurücktreten, wenn entweder eine vertragliche Freistellungsregelung besteht – wie hier offensichtlich nicht – oder ein Fall objektiver Unmöglichkeit besteht, oder auch dann, wenn dem Beschäftigungsanspruch im konkreten Fall überwiegende, schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen und der Arbeitnehmer demgegenüber kein besonderes, vorrangig berechtigtes Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung geltend machen kann (LAG München 18.09.2002 – 5 Sa 619/02, juris).

2.

Einem Beschäftigungsanspruch des Klägers steht hier das ordnungsgemäß ausgeübte Direktionsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 Abs. 1 GewO entgegen sowie der Gesundheits- und Infektionsschutz und die daraus resultierende Pflicht des Arbeitgebers, aufgrund der derzeitigen Pandemielage, seine Arbeitnehmer zum Tragen einer Maske anzuhalten. Die maßgebliche Rechtspflicht für den Arbeitgeber zur Einführung einer solchen Maskenpflicht im Betrieb ergibt sich aus seiner Fürsorgepflicht gem. § 618 BGB. Bei § 618 BGB handelt es sich um eine Teilausprägung der allgemeinen arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht, die ihrerseits wiederum Ausprägung der allgemeinen Pflicht jedes Vertragspartners zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB ist (MüKo BGB/ Henssler § 618 Rn. 1 ff.). Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet. Die öffentlich rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften konkretisieren diese Schutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.

In der gegenwärtigen Pandemielage bedeutet dies, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass die Arbeitnehmer – und bei einer Behörde auch die Bürgerinnen und Bürger – an ihren Arbeitsplätzen einem nur geringen bis gar keinem Infektionsrisiko ausgesetzt werden. Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO, Stand: 17.08.2021) ordnet in § 3 Abs. 1 Nr. 2 eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, also auch in Büroräumen an. Bereits im Sommer 2020 waren zur Begrenzung des Infektionsrisikos die praktischen Handlungsempfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heranzuziehen, die konkrete technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen aufzeigen. Letztere sehen u. a. vor, dass bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen – wie etwa in Fluren, auf der Toilette, in Pausen- oder Druckerraum – Mund-Nase-Bedeckung getragen werden müssen (vgl. SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel, Fassung 20.08.2020, Ziff. 4.1 Abs. 3).

Aber selbst ohne diese Verordnungen wäre die Anordnung zum Tragen der Maske nach § 106 Abs. 1 GewO grundsätzlich vom Direktionsrecht umfasst und im Einzelfall auch angemessen. Das Tragen einer FFP2- Maske oder anderen Mund-Nase-Bedeckung dient dem Infektionsschutz in beide Richtungen. Sowohl andere Mitarbeiter und Besucher des Rathauses mit Termin sollen vor Aerosolen geschützt werden, die der Kläger ausstoßen könnte und die potentiell tödlich sein könnten, wenn er sich ohne Maske im Rathaus bewegen dürfte. Die Maske verringert die Anzahl der abgegebenen Aerosole und verändert deren Ausbreitungsverhalten. Die Beklagte muss aber auch den Gesundheitsschutz des Klägers im Auge behalten. Auch hier hilft das Tragen der Maske, Infektionen durch das Einatmen von krankmachenden oder potenziell tödlichen Aerosolen zu vermeiden, die selbst bei aller Sorgfalt und Hygiene vorhanden sein könnten.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nach § 106 S. 2 GewO auch auf die Ordnung des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb. Das Weisungsrecht erstreckt sich daher auch auf die nach öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften notwendigen Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber kann und muss die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Betrieb daher mittels seines Direktionsrechts umsetzen. Die Beklagte hat als Behörde mit öffentlichem Publikumsverkehr, aber auch im Hinblick auf die in ihrem Haus beschäftigten Mitarbeiter, ein erhebliches Interesse daran, dass niemand sich in den Räumlichkeiten des Rathauses ohne eine Mund-Nase-Bedeckung bzw. eines Gesichtsvisier bewegt. Sie hat den Kläger zu Recht angewiesen, zumindest ein Gesichtsvisier außerhalb seines eigenen Büros zu tragen, was ihm Vergleich zu einer FFP2-Maske ein milderes Mittel darstellt.

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung leidet, die es ihm unmöglich macht, der Maskenpflicht nachzukommen. Denn das Interesse der Beklagten, den Ausstoß von Aerosolen im Rathaus auf dem geringstmöglichen Niveau zu halten, geht in der Abwägung dem Interesse des Klägers, ohne Maske arbeiten zu können, vor. Dabei durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass der Kläger auf Grund einer psychischen Erkrankung die Maske nicht tragen kann und deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld hat, der in der Regel ausreichend ist, um eine Heilung zu ermöglichen.

II.

Die begehrten Vergütungsansprüche stehen dem Kläger weder nach Annahmeverzugsgesichtspunkten (§ 615 Satz 1 BGB) noch unter Schadensersatzgesichtspunkten (§ 280 Abs. 1 BGB) zu.“

Zum Eilverfahren in derselben Sache siehe oben Nr. 318.

  1. Keine steuerrechtliche Gemeinnützigkeit, wenn zum Widerstand gegen Coronamaßnahmen aufgerufen wird (zu § 52 Abs. 2 AO)

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) steht einer steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit entgegen, wenn ein Verein im Zusammenhang mit Coronamaßnahmen auf das Recht zum Widerstand hinweist (BFH, Beschl. v. 18.08.2021 – V B 25/21 (AdV)). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„Der Steuerbegünstigung steht es nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Die allgemeinpolitische Betätigung im Rahmen des steuerbegünstigten Zwecks darf aber nicht über das hinausgehen, was das Eintreten für diesen jeweiligen Zweck und dessen Verwirklichung erfordert.“

  1. Anspruch auf Rückzahlung des Preises wegen einer aufgrund COVID-19-Pandemie stornierten Klassenfahrt

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte über die pandemiebedingte Stornierung einer Auslandsreise und die damit verbundenen Rechtsfolgen hinsichtlich des bereits bezahlten Reisepreis zu entscheiden (OLG Hamm, Urt. v. 30.08.2021 – 22 U 33/21).

In der Pressemitteilung des OLG v. 13.09.2021 heißt es:

„Die klagende Stiftung ist die Trägerin einer Schule in Niedersachsen. Anfang 2020 buchte eine an dieser Schule beschäftigte Lehrerin bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Klassenfahrt nach Liverpool vom 15.03 bis zum 21.03.2020. Den in Rechnung gestellten Reisepreis von fast 10.000 € zahlte die klagende Stiftung. Am 12.03.2020 stornierte die Lehrkraft die Reise. Die Reiseveranstalterin erstattete allerdings nur einen Betrag von nicht ganz 1.000 €.

Mit ihrer Klage verlangt die Stiftung von der Reiseveranstalterin auch die Rückzahlung des Restbetrages von fast 9.000 €, weil sie insbesondere der Auffassung ist, dass zum Zeitpunkt der Stornierung der Reise aufgrund der in England grassierenden Coronavirus-Pandemie eine Situation vorgelegen habe, die sie – nach § 651h Abs. 3 BGB – zum entschädigungslosen Reiserücktritt berechtigt habe.

Das Landgericht Detmold hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2021 (Az. 01 O 153/20) mit der Begründung abgewiesen, dass die Stiftung gegenüber der Reiseveranstalterin nicht selbst eine Rückzahlung des ausstehenden Betrags verlangen könne. Denn Vertragspartner der Reiseveranstalterin sei nicht die Stiftung, sondern seien die angemeldeten Schülerinnen und Schüler gewesen, die von der Lehrerin bei dem Vertragsschluss vertreten worden seien.

Die Berufung der klagenden Stiftung hatte ganz überwiegend Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts – so der Senat – sei zwischen der Stiftung und der Reiseveranstalterin ein Pauschalreisevertrag über eine Gruppenreise nach Liverpool zustande gekommen. Unter anderem die Umstände der Vertragsabwicklung und der außergerichtlichen Korrespondenz würden dafür sprechen, dass die Buchung auch aus der Sicht der Reiseveranstalterin nicht im Namen der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigen, sondern im Namen der Schule bzw. der hinter dieser stehenden hier klagenden Stiftung – als regelmäßig verlässlicher und solventer Vertragspartner – erfolgt sei.

Die Reiseveranstalterin müsse – wie der Senat weiter ausgeführt hat – den vollen Reisepreis an die Stiftung zurückzahlen. Mit der COVID-19-Pandemie habe eine erhebliche Beeinträchtigung – im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB – vorgelegen. Denn es habe ein konkretes Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden, weil in Liverpool als dem Zielort der Reise das Ansteckungsrisiko deutlich erhöht gewesen sei. Das Auswärtige Amt habe zwar erst am 17.03.2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine Reisewarnung für Reisen in das gesamte Ausland ausgesprochen. Entscheidend sei aber insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Stornierung am 12.03.2020 – nur drei Tage vor Reisebeginn – bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Virus SARS-CoV-2 um einen neuartigen Krankheitserreger handele, der akute Atemwegserkrankungen hervorrufe, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen könnten, ohne dass es eine Therapiemöglichkeit oder einen Impfstoff gegeben habe. Darüber hinaus bestehe bei Schülerreisen die Erwartung der erziehungsberechtigten Eltern, dass die Schülerinnen und Schüler in einem sicheren Umfeld reisen könnten. Dagegen sei die Pandemielage im Reiseland England akut gewesen und die Wahrscheinlichkeit, sich auf der Reise bzw. am Reiseort mit dem Coronavirus zu infizieren, deutlich höher gewesen, als wenn die Schülerinnen und Schüler – bei bereits am 12.03.2020 konkret im Raum stehenden und am Folgetag beschlossenen Schulschließungen – zu Hause geblieben wären.“

  1. Rechtmäßige Schließung eines Einrichtungshauses mit 21.000 m² Verkaufsfläche aufgrund infektionsschutzrechtlicher Allgemeinverfügungen

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat entschieden, dass die pandemiebedingte Schließung eines Einrichtungshauses mit 21.000 m² Verkaufsfläche aufgrund infektionsschutzrechtlicher Allgemeinverfügungen rechtlich nicht zu beanstanden ist (VG Koblenz, Urt. v. 30.08.2021 – 3 K 297/21.KO).

In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es:

„II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Betriebsbeschränkungen in Ziffer 3 Buchst. b bzw. Ziffer 4 Buchst. b der Allgemeinverfügungen des Beklagten waren rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

  1. Die Allgemeinverfügung vom 25. März 2021 findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 4 Satz 1 18. CoBeLVO. Danach hatte die zuständige Kreisverwaltung, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet an drei Tagen in Folge den Wert von 100 überstieg, am folgenden Werktag mit Wirkung zum nächstmöglichen Zeitpunkt die als Anlage 3 der 18. CoBeLVO beigefügte Musterallgemeinverfügung zu erlassen. Die Allgemeinverfügung durfte nach § 23 Abs. 4 Satz 2 18. CoBeLVO erst wieder aufgehoben werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz mindestens sieben Tage in Folge unter 100 gelegen hatte.
  2. a) § 23 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. der Musterallgemeinverfügung nach Anlage 3 18. CoBeLVO als Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  3. aa) Ermächtigungsgrundlage dieser durch Rechtsverordnung getroffenen Regelung ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Normen hat die obergerichtliche Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, keine Zweifel (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 6 B 11642/20.OVG -, juris, Rn. 7; LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 25/20 -, juris, Rn. 46).

Insbesondere genügen die genannten Vorschriften des IfSG dem Vorbehalt des Gesetzes. Zwar ist der Gesetzgeber verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst und mit hinreichender Bestimmtheit zu treffen. Dabei sind jedoch geringere Anforderungen dann zu stellen, wenn vielgestaltige Sachverhalte zu regeln sind oder wenn eine rasche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 – 2 BvL 8/77 -, juris, Rn. 101). So verhielt es sich auch im hier maßgeblichen Zeitraum von März bis April 2021 hinsichtlich der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Angesichts der Neuartigkeit der Gefahrenlage und des beständig fortschreitenden fachwissenschaftlichen Diskurses war zu dieser Zeit die Tatsachengrundlage, auf der über Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 entschieden werden musste, besonders unsicher, insbesondere da sich zunehmend noch wenig erforschte Mutationen von SARS-CoV-2 verbreiteten. Dieser Unsicherheit trägt die als Generalklausel ausgestaltete Regelung in § 28 Abs. 2 IfSG Rechnung. Ihre tatbestandlichen Voraussetzungen werden durch den detaillierten Maßnahmenkatalog des § 28a Abs. 1 IfSG näher bestimmt. Darin sind mögliche Schutzmaßnahmen festgelegt, besonders eingriffsintensive Maßnahmen werden in § 28a Abs. 2 IfSG besonderen Regelungen unterworfen und § 28a Abs. 3 IfSG gibt vor, welche Voraussetzungen die Infektionsschutzbehörden bei der Entscheidung über die Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen haben. Zusammen mit dem für Rechtsverordnungen nach § 28a Abs. 5 IfSG vorgesehenen Begründungs- und Befristungserfordernis ergeben sich daraus jedenfalls genügend Ansatzpunkte dafür, wie im Wege verfassungskonformer Auslegung die Reichweite der Ermächtigung hinreichend eingegrenzt werden kann (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 49).

  1. bb) Formelle Rechtmäßigkeitsbedenken gegen § 23 Abs. 4 i. V. m. Ziffer 3 Buchst. b der Musterallgemeinverfügung nach Anlage 3 18. CoBeLVO bestehen nicht. Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie war gemäß § 32 Satz 2 IfSG i. V. m. § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (IfSGDV) für den Erlass der 18. CoBeLVO anstatt der Landesregierung zuständig und auch im Übrigen ist die Vorschrift formell rechtmäßig. Insbesondere waren die Vorgaben des § 28a Abs. 5 IfSG gewahrt, da die Verordnung begründet und zeitlich befristet war.
  2. cc) Die Vorschriften waren auch in materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar. § 32 Abs. 1 IfSG ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.

(1) Zunächst durfte der Verordnungsgeber der 18. CoBeLVO den Beklagten durch Rechtsverordnung zum Erlass einer Allgemeinverfügung verpflichten. Anders als die Klägerin meint, hat der Verordnungsgeber in § 23 Abs. 4 18. CoBeLVO die Ermächtigung zum Erlass von Ge- oder Verboten nach § 32 Satz 2 IfSG nicht auf den Beklagten übertragen. Vielmehr hat der Verordnungsgeber selbst den Inhalt der Ge- bzw. Verbote durch Schaffung der Musterallgemeinverfügung bestimmt. Dabei ergibt sich seine Befugnis, den Landkreisen den Erlass einer Allgemeinverfügung vorzuschreiben, aus dem Landesrecht. Denn die Aufgaben des Infektionsschutzes nehmen die Landkreise in Rheinland-Pfalz nach § 2 Satz 2 IfSGDV als Auftragsangelegenheiten wahr, und zwar gemäß § 2 Abs. 2 Landkreisordnung nach Weisung der zuständigen Behörden. Für die Frage, auf welche Art und Weise von diesem Weisungsrecht Gebrauch gemacht wird, ist den zuständigen obersten Landesbehörden – hier dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie – ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt. Möglich sind sowohl Einzel- als auch Pauschalweisungen. Letztgenannte bieten sich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität namentlich dann an, wenn – wie hier – ansonsten zahlreiche gleichlautende Einzelweisungen ergehen müssten. War es dem Verordnungsgeber aber gestattet, dem Beklagten pauschal eine Weisung zu erteilen, kann es auf die Rechtsform dieser Weisung nicht ankommen. Die Weisung darf dann, wie vorliegend geschehen, auch im Verordnungswege ergehen. Die Frage, ob das Ministerium durch diese Vorgehensweise das Selbstverwaltungsrecht des Beklagten verletzt hat, kann die Kammer in diesem Zusammenhang offen lassen. Denn eine Verletzung fremder Rechte kann die Klägerin ohnehin nicht mit Erfolg geltend machen.

(2) Die in der Musterallgemeinverfügung vorgesehene Betriebsbeschränkung des Einzelhandels – Ziffer 3 Buchst. b Anlage 3 18. CoBeLVO – begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durfte der Verordnungsgeber gemäß § 32 Abs. 1 IfSG unter den Voraussetzungen regeln, die für Maßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG maßgebend sind. Für Beschränkungen des Einzelhandels kommen dafür allein § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG in Betracht. Nach § 28 Abs. 1 IfSG sind die notwendigen Schutzmaßnahmen, die für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beispielhaft in § 28a Abs. 1 IfSG aufgezählt sind, zu treffen, wenn – wie hier – Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

(a) Bei der vorgesehenen Beschränkung des Einzelhandels handelte es sich um eine notwendige und erforderliche Schutzmaßnahme i. S. d. § 28 Abs. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

Die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel ist nach § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG als mögliche Maßnahme für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag ausdrücklich vorgesehen. Diese Feststellung lag für die gesamte Geltungsdauer der 18. CoBeLVO vor. Der Deutsche Bundestag hat das Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Beschluss vom 4. März 2021 (Plenarprotokoll 19/215, S. 27052 C) festgestellt.

Der Verordnungsgeber hat seine Entscheidung ferner zu Recht gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG insbesondere am Schutz von Leben und Gesundheit, der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie der 7-Tages-Inzidenz ausgerichtet. Denn wenn diese Inzidenz landesweit einen Schwellenwert von 50 überschreitet, sind nach § 28a Abs. 3 Satz 4 und 10 IfSG landesweit abgestimmte, umfassende und auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Diese Voraussetzungen waren während des Geltungszeitraums der 18. CoBeLVO erfüllt. Den gemäß § 28a Abs. 3 Satz 13 IfSG maßgeblichen Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zufolge lag die 7-Tages-Inzidenz für Rheinland-Pfalz in der Zeit vom 12. März bis zum 26. Mai 2021 durchgehend über 50.

(b) Die Regelung in Ziffer 3 Buchst. b der Musterallgemeinverfügung nach Anlage 3 18. CoBeLVO ist überdies mit den Grundrechten der Klägerin vereinbar. Aus ihr folgt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches grundsätzlich gleich zu behandeln. Je nach Regelungsgegenstand und betroffenem Lebens- und Sachbereich ergeben sich dabei unterschiedliche Grenzen. Im Bereich des Infektionsschutzes als besonderem Gefahrenabwehrrecht darf der Verordnungsgeber besonders bei Massenerscheinungen, die sich wie die weltweite COVID-19-Pandemie auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles Eingreifen des Verordnungsgebers erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 – Vf. 26-VII-20 -, juris, Rn. 24 m. w. N). Die sachliche Rechtfertigung einzelner Schutzmaßnahmen ist nicht nur anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Es sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, wie die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte sowie öffentliche Interessen am uneingeschränkten Aufrechterhalten bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 05. November 2020 – 6 B 11353/20.OVG -, juris, Rn. 10 m. w. N.).

Hiervon ausgehend ist nicht festzustellen, dass durch die angegriffene Regelung die Betreiber großflächiger Einzelhandelsbetriebe gegenüber Betreibern kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe auf verfassungswidrige Weise ungleich behandelt wurden.

COVID-19 stellte im Frühjahr 2021 noch eine neuartige Gefahr dar; die neu auftretenden Mutationen (Alpha-Variante) waren noch nicht hinreichend erforscht. Ein Impfstoff stand erst für einen kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung.

Die in § 23 Abs. 4 i.V.m. Ziffer 3 Buchst. b Anlage 3 18. CoBeLVO angeordnete Schließung gewerblicher Einrichtungen für den Kundenverkehr – mit Ausnahme von Einzelterminen – war zudem Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts. Der Verordnungsgeber verfolgte in der 18. CoBeLVO ausweislich der Begründung das Ziel, gewerbliche und andere Einrichtungen nach den tiefgreifenden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Januar und Februar 2021 schrittweise zu öffnen. Insoweit folgte die 18. CoBeLVO dem Bund-Länder-Beschluss vom 3. März 2021 (abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender- beschluss-1872126). Kam es in der Folge regional wieder zu hohen Neuinfektionszahlen, sollten die betroffenen Landkreise oder kreisfreien Städte einzelne oder alle Öffnungsschritte wieder zurücknehmen (sog. Notbremse). Bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100 bedeutete dies, die Regeln aus der Zeit vor der Öffnung wieder in Kraft zu setzen. Für Rheinland-Pfalz waren das die Regeln der 16. CoBeLVO, für den Einzelhandel also § 5 Abs. 2 16. CoBeLVO. Die hier angegriffene Ziffer 3 Buchst. b der Musterallgemeinverfügung nach Anlage 3 18. CoBeLVO ist dieser Regelung wortgleich nachgebildet. Durch diese Regelung wollte der Verordnungsgeber die Ausbreitung von SARS-CoV-2 trotz Lockerungen begrenzen. Nach dem Motto „Wir bleiben zuhause“ beabsichtigte er, die Anzahl der Kontakte zwischen Menschen unterschiedlicher Hausstände auf ein Mindestmaß zu reduzieren, namentlich durch die in Ziffer 2 der Musterallgemeinverfügung nach Anlage 3 18. CoBeLVO aufgestellte Regel, dass jeder sich im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands aufhalten durfte. Das Wirtschaftsleben sollte auf die wesentlichen, für die Grundversorgung der Bevölkerung notwendigen Bereiche beschränkt bleiben. In den besonders ansteckungsträchtigen Innenräumen sollte es möglichst nicht zu länger andauernden Begegnungen kommen.

Die streitgegenständliche Beschränkung des Einzelhandels fügt sich schlüssig in dieses Regelungskonzept ein. Konzeptioneller Ausgangspunkt ist das Vermeiden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte. Dabei hat sich der Verordnungsgeber dazu entschieden, die Regel, jeder Hausstand dürfe höchstens mit einer Person eines weiteren Hausstandes in Kontakt kommen, auf den gesamten öffentlichen Raum anzuwenden (vgl. Ziffer 2 der Musterallgemeinverfügung nach Anlage 3 18. CoBeLVO). Dann ist es aber nur konsequent, auch private, aber für den öffentlichen Verkehr geöffnete Orte – wie etwa den Einzelhandel – in diese Regel einzubeziehen. Wird für jeden Hausstand ein eigener Einkaufstermin vereinbart, trifft dieser Hausstand im Einzelhandelsgeschäft, genau wie im öffentlichen Raum, lediglich auf eine weitere Person: die Verkäuferin bzw. den Verkäufer. Die vorgesehenen Ausnahmen für Einrichtungen, die der Daseinsvorsorge und der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen, sind in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Denn diese sichern die Grundversorgung der Bevölkerung. Letztlich liegt es in der Natur der beabsichtigten Kontaktvermeidung, dass Einrichtungen wie Möbelhäuser, in denen normalerweise eine große Anzahl Menschen zusammentrifft, durch Kontaktbeschränkungen stärker betroffen werden als Orte, an denen sich auch sonst nur wenige Menschen aufhalten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt darin nicht.

(c) Ferner verstößt die Regelung in § 23 Abs. 4 i. V. m. Ziffer 3 Buchst. b der Musterallgemeinverfügung nach Anlage 3 18. CoBeLVO nicht gegen das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Abs. 1 GG. Der mit der Betriebsbeschränkung verbundene Eingriff erweist sich als gerechtfertigt und ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.

Ziffer 3 Buchst. b der Musterallgemeinverfügung in Anlage 3 18. CoBeLVO war geeignet, den legitimen Zweck der Kontaktvermeidung zu fördern. Die Eignung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich Einkaufende an Orten mit einer Vielzahl kleiner Einzelhändler trotz Einzelterminvergabe möglicherweise außerhalb der Geschäftsräume begegnen. Mit diesem Einwand weist die Klägerin zwar auf vermeintliche Lücken im Infektionsschutzkonzept des Verordnungsgebers hin, vermag damit aber nicht dessen Geeignetheit im Übrigen in Frage zu stellen. Denn soweit das Schutzkonzept reicht, fördert es die bezweckte Kontaktvermeidung, indem es die Anzahl der sich gleichzeitig im Umfeld des Einzelhandels aufhaltenden Personen reduziert. Etwaige Begegnungen mit anderen Kunden werden überdies aus den Verkaufsräumen ins Freie verlagert, wo eine geringere Infektionsgefahr besteht. Für die Geeignetheit sprechen auch die wissenschaftlichen Erkenntnisse des RKI, das nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen über besondere Expertise verfügt. Das RKI hat in seinem am 19. März 2021 veröffentlichten „Intensitäts-Stufenkonzept“ ControlCOVID (abrufbar unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ZS/Pandemieplan_Strategien.html) bei Vorliegen weiterer Indikatoren bereits ab einer Inzidenz von 50 ausdrücklich vorgeschlagen, die Schließung des Einzelhandels zu erwägen.

Die Regelung war ferner erforderlich, da dem Verordnungsgeber keine milderen, aber gleich effektiven Schutzmaßnahmen zur Verfügung standen. Eine Schließung des gesamten nichtprivilegierten Einzelhandels wäre zwar gleich effektiv, jedoch nicht milder als die vorliegende Regelung gewesen. Die Anzahl erlaubter Terminkunden weiterhin an der Größe der Verkaufsfläche auszurichten, hätte zwar einen milderen Eingriff in die Rechte der Klägerin bedeutet. Damit hätte aber nicht genauso effektiv ausgeschlossen werden können, dass sich die Kunden an den Eingängen, in den Verkaufsräumen oder bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln begegnen, wie dies bei Aufenthalt nur eines Haushalts im Geschäft gewährleistet gewesen wäre. Anders als die Klägerin meint, ist es ebenfalls keine gleich effektive Regelung, nur besonders großen Einzelhandelsbetrieben die Terminvereinbarung mit mehreren Hausständen zu gestatten. Fraglich ist dabei bereits, nach welchen Kriterien „große“ von „kleinen“ Einzelhändlern abzugrenzen gewesen wären. Um jedem Betrieb, seiner Größe und den örtlichen Gegebenheiten wie der Zahl der Abteilungen sowie der Ein- und Ausgänge gerecht zu werden, hätte es gleichsam einer Entscheidung in jedem Einzelfall bedurft, was sich mangels Praktikabilität und der daraus resultierenden Unübersichtlichkeit für die Normadressaten ebenfalls als weniger effektiv als eine generelle Beschränkung des gesamten Einzelhandels darstellt.

Zuletzt erweist sich die Maßnahme auch als angemessen. Bei der hierbei vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die mit den Betriebsbeschränkungen verfolgten Gemeinwohlbelange die Auswirkungen auf die betroffenen Individualrechtsgüter der Klägerin. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist, dass die Klägerin hauptsächlich in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen war und diesen schon abstrakt betrachtet ein geringer verfassungsrechtlicher Rang zukommt. Der Eingriff wirkt hier zudem aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung weniger schwer. Denn der Erlass der Musterallgemeinverfügung war jeweils nur für wenige Wochen angeordnet. Bereits bei einer siebentägigen 7-Tages-Inzidenz unter 100 war die Allgemeinverfügung wieder aufzuheben. Die wirtschaftliche Tätigkeit an sich blieb der Klägerin in Form von Abholung und Lieferung sowie bei Terminvergabe an einzelne Haushalte erlaubt. Zudem milderten staatliche Überbrückungshilfen die finanziellen Einbußen aufgrund der Einschränkungen auch für große Betriebe. So wurde beispielsweise im Zusammenhang mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 3. März 2021 die Umsatzhöchstgrenze bei der Überbrückungshilfe III teilweise aufgehoben.

Demgegenüber diente die Kontaktreduzierung dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, also hochrangigen, in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgütern. Gefahr drohte diesen Rechtsgütern durch die lebensbedrohliche Erkrankung COVID-19 einschließlich möglicher gravierender Spätfolgen. Je mehr Menschen in einer Region infiziert waren, desto größer war die konkrete Gefahr einer Infektion. Stieg die Zahl der Erkrankten zu stark an, bestand die Gefahr einer Überlastung des öffentlichen Gesundheitswesens, wodurch auch die gesundheitliche Versorgung Nichtinfizierter gefährdet war. Auch das RKI schätzte die Gesundheitsgefahr durch COVID-19 im fraglichen Zeitraum als sehr hoch ein. Angesichts dieser Umstände und des diffusen Infektionsverlaufs im Frühjahr 2021 bei hohen Ansteckungszahlen mit COVID-19 war zügiges Handeln geboten. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als angemessen, neben der streitgegenständlichen Beschränkung nicht zugleich Ausnahmen für besonders großflächige Einzelhandelsbetriebe vorzusehen.

  1. b) Ist demnach die Rechtsgrundlage in Ziffer 3 Buchst. b der Musterallgemeinverfügung nach Anlage 3 18. CoBeLVO rechtlich nicht zu beanstanden, begegnet auch die Umsetzung der Musterallgemeinverfügung durch den Beklagten in seiner Allgemeinverfügung vom 25. März 2021 keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere war der Beklagte nach § 23 Abs. 4 Satz 1 18. CoBeLVO dafür zuständig. Wie in § 23 Abs. 4 Satz 1 18. CoBeLVO vorausgesetzt, lag die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet des Beklagten an den drei Tagen vor Erlass der Allgemeinverfügung über dem Schwellenwert von 100. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall, wie beispielsweise ein lokal begrenztes Ausbruchsgeschehen, dem der Beklagte nach § 23 Abs. 4 Satz 4 18. CoBeLVO unter Ausübung eigenen Ermessens hätte begegnen müssen, liegen nicht vor.
  2. Erweist sich Ziffer 3 Buchst. b der Allgemeinverfügung vom 25. März 2021 als rechtmäßig, wird die Klägerin auch nicht durch die gleichlautende Ziffer 4 Buchst. b der Allgemeinverfügung vom 12. April 2021 in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte war zum Erlass dieser Allgemeinverfügung auf Grundlage des rechtlich nicht zu beanstandenden § 23 Abs. 4 18. CoBeLVO verpflichtet, da die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet zuvor nicht mindestens an sieben Tagen infolge unter 100 gefallen war (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 2 18. CoBeLVO).

Eine Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht für den 24. und den 25. April 2021, obwohl die Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung – § 23 Abs. 4 18. CoBeLVO – gemäß § 26 Abs. 2 19. CoBeLVO bereits mit Ablauf des 23. April 2021 außer Kraft getreten war. Denn aufgrund des seit dem 23. April 2021 geltenden § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Teils. 1 IfSG war es der Klägerin am Wochenende des 24. und 25. April 2021 untersagt, ihr A***er Ladengeschäft zu öffnen. Gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Teils. 3 Buchst. b IfSG war eine Öffnung des Geschäfts für einzelne Kunden unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe der Verkaufsfläche nur erlaubt, wenn die 7-Tages-Inzidenz im betreffenden Landkreis nicht bereits an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hatte. Die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet des Beklagten lag indes seit dem 13. April 2021 über diesem Schwellenwert.“

  1. Zu Betriebsschließungsversicherungen und Corona

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in zwei Verfahren zu Betriebsschließungsversicherungen und Corona entschieden (OLG Köln, Urt. v. 07.09.2021 – 9 U 14/21; 9 U 18/21). Das OLG hat die gegen die Versicherer gerichteten Klagen abgewiesen.

In der Pressemitteilung des OLG Köln v. 14.09.2021 heißt es:

„Eine in Bedingungen von sogenannten Betriebsschließungsversicherungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs kann abschließend sein, so dass sich der Versicherer mit Recht auf eine fehlende Einstandspflicht bei behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben zur Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV-2 beruft, wenn COVID-19/SARS-CoV-2 in der Auflistung nicht enthalten ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteilen vom 07.09.2021 – 9 U 14/21 und 9 U 18/21 – entschieden und damit vorangegangene Urteile der Landgerichte Köln und Aachen bestätigt.

In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils Versicherungsleistungen aus einer sogenannten Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit im März 2020 auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) behördlich angeordneten Schließungen ihrer Betriebe (sog. erster Lockdown) geltend gemacht. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen sahen jeweils eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor und enthielten eine entsprechende Auflistung („Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (…) sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…).“) Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei und sie darüber hinaus unklar und damit unwirksam sei. Das Landgericht Köln und das Landgericht Aachen hatten sich mit ihren Urteil vom 17.12.2020 und 14.01.2021 (Az. 24 O 277/20 LG Köln und 9 O 173/20 LG Aachen) dieser Argumentation nicht angeschlossen und eine Einstandspflicht des Versicherers abgelehnt.

Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger erstrecke. Dies ergebe die Auslegung der entsprechenden Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handele. Der Begriff „namentlich“ erfolge hier nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich benannt“. Die entsprechenden Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam. Weder liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch enthielten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen. Eine Aushöhlung oder Entwertung des nach dem Vertragszweck beabsichtigten Versicherungsschutzes vermochte der Senat insgesamt nicht zu erkennen.

Der Senat hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.“

  1. Erfolgloser Eilantrag gegen die PCR-Testpflicht für Besucher einer Disko

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat einen Eilantrag, der sich gegen die PCR-Testpflicht für Diskobescher gerichtete hatte, abgewiesen (OVG Münster, Beschl. v. 10.09.2021 – 13 B 1412/21.NE).

In einer Pressemitteilung des OVG Münster v. 10.09.2021 heißt es:

„Das Oberverwaltungsgericht hat heute einen Eilantrag gegen die PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Diskothekenbesucher abgelehnt. Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung dürfen nicht immunisierte Personen bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder darüber eine Diskothek nur aufsuchen, wenn sie über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügen.

Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt eine Großraumdiskothek in Hagen. Sie hat die maximale Gästeanzahl von 1.930 um die Hälfte reduziert und macht den Zutritt zu ihrer Diskothek für sämtliche Besucher von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests in einem von ihr betriebenen Corona-Testzentrum abhängig. Zur Begründung des Antrags hat sie unter anderem geltend gemacht, die Kosten und der höhere Planungsaufwand eines PCR-Tests würden etwa 30 Prozent ihrer potentiellen Gäste vom Besuch der Diskothek abhalten. Auch sei ein PCR-Test nicht erforderlich, da ein Antigen-Schnelltest ausreichend Sicherheit biete. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, weshalb bei nicht immunisierten Schülern auf einen PCR-Test verzichtet werde und für Konzerte in Innenräumen sowie vergleichbare Aktivitäten ein Antigen-Schnelltest ausreichend sein solle.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat der 13. Senat ausgeführt: Die angegriffene PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Besucher von Diskotheken verletzt deren Betreiber nicht offensichtlich in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten. Der Verordnungsgeber trägt damit im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung von Diskotheken dem Umstand Rechnung, dass dort besonders infektionsbegünstigende Bedingungen herrschen. Diskotheken werden in geschlossenen Räumen bei lauter Musik betrieben, die unabhängig von der Gästezahl und der im Einzelfall gegebenen Lüftungsmöglichkeit zumindest lautes Sprechen unabdingbar machen. Jedenfalls im Bereich der Tanzflächen sowie aufgrund einer alkoholbedingt enthemmten Grundstimmung kann die Wahrung des Mindestabstands nicht sichergestellt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests, der im Vergleich zu einem Antigen-Schnelltest eine höhere Sensitivität und Spezifität aufweist, ist daher voraussichtlich verhältnismäßig. Dass Schüler, die wöchentlich zwei Corona-Selbsttests durchführen müssen, nicht zusätzlich einen PCR-Test vorzulegen haben, stellt die Eignung der Maßnahme nicht in Frage. Die Ungleichbehandlung mit Besuchern von Konzerten schließlich ist sachlich gerechtfertigt. Im Gegensatz zu Diskotheken, wo sich Besucher frei ohne Maske bewegen können, dürfen Besucher von Konzerten ihre Masken nur an festen Sitz- oder Stehplätzen abnehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

  1. Reichweite der Maskenpflicht bei Feierlichkeiten im privaten Bereich

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg hat entschieden, dass die Maskenpflicht auch beim Tanzen bei einer Geburtstagsfeier in einem angemieteten Penthouse mit ausschließlich vollständig geimpften oder genesenen Anwesenden gilt (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.09.2021 – 5 Bs 219/21).

In der Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 13.09.2021 heißt es:

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg den Eilantrag einer Privatperson abgelehnt, mit dem dieser die Freistellung von der Maskenpflicht beim Tanzen auf seiner Geburtstagsfeier mit rund 100 Anwesenden begehrt hatte, die alle vollständig gegen die Covid-19-Erkrankung geimpft oder von der Erkrankung genesen sind (Az. 5 Bs 219/21). (…).

Der Eilantrag des Antragstellers war in erster Instanz zunächst erfolgreich (Az. 9 E 3826/21). Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung geändert und den Eilantrag abgelehnt. Es handele sich bei der Geburtstagsfeier des Antragstellers um eine private Feierlichkeit. § 4a Abs. 3 Coronavirus-Eindämmungsverordnung sehe für private Feierlichkeiten ab einer Anzahl von 11 teilnehmenden Personen unabhängig von deren „2-G-Status“ die strengeren Vorgaben des § 9 Coronavirus-Eindämmungsverordnung vor. Danach unterlägen die anwesenden Personen bei ihrem gesamten Aufenthalt in geschlossenen Räumen der Maskenpflicht mit der Ausnahme, dass die Masken während des Verzehrs an festen Sitz- oder Stehplätzen  abgelegt werden dürften  (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 8 CoronaVO). Soweit das Tanzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 i. V. m. § 15 a Abs. 2 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in geschlossenen Räumen nach Maßgabe des 2-G-Zugangsmodells erlaubt sei, gelte auch nach dieser Vorschrift eine Maskenpflicht während des Tanzens. Die somit für die Feier des Antragstellers beim Tanzen in den geschlossenen Räumlichkeiten geltende Maskenpflicht dürfte, jedenfalls im Rahmen der hier für die Beschwerdeentscheidung nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit, auch im Lichte höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden sein.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“

  1. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig bayerische 3G-Regelung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die bayerische 3G-Regelung vorläufig bestätigt (VGH München, Beschl. v. 14.09.2021 – 25 NE 21.2226). In der Pressemitteilung des Gerichts v. 15.09.2021 heißt es:

„Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom gestrigen Tag die sogenannte 3G-Regelung in Bayern als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen gegen die entsprechende Vorschrift gerichteten Eilantrag einer Antragstellerin aus dem Raum München abgelehnt.

§ 3 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung macht den Zutritt zu bestimmten Innenräumen (z.B. von Sport-, Freizeit-, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Gaststätten oder Betrieben für körpernahe Dienstleistungen) davon abhängig, dass die betroffene Person im Hinblick auf das Corona-Virus geimpft, genesen oder negativ getestet ist.

Dadurch sah die Antragstellerin ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, ihre allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichbehandlungssatz verletzt und hat deshalb in einem Normenkontrolleilverfahren die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung beantragt.

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 25. Senat hat den Antrag abgelehnt. Die 3G-Regelung erweise sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Angesichts des derzeitigen pandemischen Geschehens mit wieder steigenden Infektions-, Hospitalisierungs- und Todeszahlen seien die Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet, erforderlich und angemessen. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass die angefochtene Regelung einen Ausgleich für „Lockerungen“ zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen und damit ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten darstelle. Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Der Verordnungsgeber habe annehmen dürfen, dass von geimpften, genesenen oder getesteten Personen ein geringeres Infektionsrisiko ausgehe, als von anderen Personen.

Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.“

  1. Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht im Allgemeinen und in Schulen

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass die Maskenpflicht im Allgemeinen und in Schulen nicht vorläufig Außervollzug zu setzen ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.09.2021 und 15.09.2021 – 13 MN 369/21; 13 MN 384/21; 13 MN 396/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 16.09.2021 heißt es:

„Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in mehreren Normenkontrolleilverfahren eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung betreffend die Maskenpflicht im Allgemeinen und in Schulen abgelehnt (Az.: 13 MN 369/21, 13 MN 384/21 und 13 MN 396/21).

Im Verfahren 13 MN 369/21 hatte sich ein in der niedersächsischen Landeshauptstadt lebender Bürger gegen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs sowie den dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der Fassung vom 24.8.2021, im Folgenden: Corona-VO) gewandt. Er hatte insbesondere geltend gemacht, dass eine Maskenpflicht auch für Geimpfte und Genesene unverhältnismäßig in deren Freiheitsrechte eingreife.

In seinem Beschluss vom 15. September 2021 ist der Senat diesem Vorbringen nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und Einrichtungen, in denen sich eine Vielzahl von Personen ggf. in häufig wechselnder Zusammensetzung aufhalte, sei weiterhin eine notwendige Infektionsschutzmaßnahme. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich Geimpfte oder Genesene weder mit dem Coronavirus infizierten noch andere Personen damit anstecken könnten und somit die Maskenpflicht das Infektionsrisiko nicht weiter reduziere. Denn Impfung und Genesung führen nicht zu einer sog. ´sterilen Immunität´. Auch Geimpfte und Genesene könnten sich daher weiter mit dem Corona-Virus infizieren, die Infektion weitergeben und auch an Covid-19 erkranken. Diese Restrisiken könnten durch Basisschutzmaßnahmen (Einhalten der AHA+L-Regeln, Selbstisolierung bei Symptomen) weiter reduziert werden. Die Maskenpflicht sei auch für Geimpfte (noch) erforderlich, um einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Mit einer Impfquote in Niedersachsen von derzeit 63,8% vollständig Geimpften liege diese noch in einem Bereich, in dem bei einer dynamischen Entwicklung der Infektionszahlen allein die Erkrankung einer Vielzahl Ungeimpfter und nicht vollständig Geimpfter zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen könne.

In den weiteren Verfahren 13 MN 384/21 und 13 MN 396/21 hatten sich Schulkinder, vertreten durch ihre Eltern, gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulgebäuden nach § 16 Abs. 1 Satz 4 Corona-VO gewandt. Sie hatten auch gerügt, dass eine Maskenpflicht für sämtliche Jahrgänge ohne Ausnahmen insbesondere für Grundschüler unverhältnismäßig sei. Die jüngeren Schüler seien keine Pandemietreiber und auch weitestgehend von schweren Krankheitsverläufen verschont. Die steigende Impfquote bei den Erwachsenen und älteren Schülern schütze diese hinreichend. Das ganztägige Tragen einer Maske sei insbesondere für die jüngeren Schüler mit erheblichen Belastungen verbunden, die nicht hingenommen werden müssten.

In seinen Beschlüssen vom 9. und 15. September 2021 hat der Senat auch diese Anträge abgelehnt. Der im Allgemeinen geltende Grundsatz, dass die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und Einrichtungen, in denen sich eine Vielzahl von Personen ggf. in häufig wechselnder Zusammensetzung aufhalte, weiterhin eine notwendige Infektionsschutzmaßnahme darstelle, sei auch auf die Schulen zu übertragen. Eine Ausnahme sei derzeit auch nicht für Grundschüler geboten. Zwar reagierten Kinder möglicherweise sensibler auf das Tragen einer Maske als Erwachsene. Auch liege es nahe, dass das längerfristige Tragen einer Maske insbesondere bei Kindern zu Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und anderen kurzfristigen negativen Nebenwirkungen führen könne. Schwere gesundheitliche Schäden bei im Übrigen gesunden Kindern seien jedoch nicht belegt. Vielmehr werde den besonderen Belastungen jüngerer Schüler hinreichend Rechnung getragen. Schülern zwischen dem vollendeten 6. und 14. Lebensjahr werde anstelle einer medizinischen Maske das Tragen jeder beliebigen anderen textilen oder textilähnlichen Bedeckung gestattet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringere. Auch seien Maskenpausen während des Unterrichts vorgesehen, und es bestehe auf dem Schulgelände im Freien auch in den Unterrichtspausen keine Maskenpflicht. Im Übrigen gelte auch bei schulpflichtigen Kindern, denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung nicht zumutbar sei, bei Vorlage eines Attests oder einer vergleichbaren amtlichen Bescheinigung die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 Corona-VO.

Der Senat hat aber darauf hingewiesen, dass allein der Schutz der ungeimpften Erwachsenen, die durch infizierte Kinder selbst infiziert werden und schwer erkranken könnten, zur Rechtfertigung der Maskenpflicht allein nicht ausreichend sei, da für diese Erwachsenen regelmäßig die Möglichkeit bestehe, sich durch eine Impfung selbst vor schweren Erkrankungen hinreichend zu schützen. Den Schülern, für die derzeit eine Impfmöglichkeit erst ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bestehe, dürften keine Belastungen allein zum Schutz impfunwilliger Erwachsener auferlegt werden. Allerdings bewege sich die Impfquote in Niedersachsen derzeit noch in einem Bereich, in dem allein die Erkrankung Ungeimpfter und nicht vollständig Geimpfter zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen könne. Eine derartige Situation könne unabhängig davon, dass Schulen nicht als ´Treiber der Pandemie´ bezeichnet würden, schon aufgrund der großen Zahl der schulpflichtigen Kinder entstehen, die über ihre Kontakte insbesondere im familiären Umfeld eine mögliche Infektion weitergeben könnten. Der Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastungssituation sei aber nach wie vor ein legitimer Zweck, der die Ergreifung notwendiger Maßnahmen rechtfertige, wozu eine Maskenpflicht in Schulen derzeit noch zu zählen sei. Der Verordnungsgeber werde aber den weiteren Impffortschritt voranzutreiben und zu beobachten sowie die Maskenpflicht zumindest für jüngere Schüler aufzuheben haben, sobald die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems durch Weitergabe des Virus durch diese Schüler realistischerweise nicht mehr bestehe.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.“

  1. Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Pflicht zur Zahlung eines Pachtzinses

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Pflicht zur Zahlung eines Pachtzinses entschieden (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.09.2021 – 2 U 147/20; 2 U 18/21). Im Leitsatz der Entscheidung des OLG heißt es:

„1. Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Gaststätten begründen auch im Pachtverhältnis keinen zur Minderung führenden Mangel der gepachteten Gewerberäume und keine Unmöglichkeit der von dem Verpächter geschuldeten Leistung. Das Fruchtziehungsrecht des Pächters führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

  1. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann die Geschäftsgrundlage auch eines Pachtvertrages schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht haben. Der Pächter ist aber nicht berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
  2. Gibt der Pächter den Geschäftsbetrieb auf, bevor die Betriebsbeschränkungen Auswirkungen auf seine Geschäfte zeigen konnten, ist eine Anpassung der Pacht über § 313 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht möglich.“
  3. Kein Anspruch auf Distanzunterricht statt Präsenzunterricht in der Corona-Pandemie

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden, dass in der Corona-Pandemie an einem Gymnasium kein Anspruch auf Distanz- statt Präsenzunterricht besteht (OVG Münster, Beschl. v. 22.09.2021 – 19 B 1458/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 22.09.2021 heißt es:

„Ein Düsseldorfer Schüler der 8. Klasse eines Gymnasiums hat keinen Anspruch darauf, dass der Präsenzunterricht durch Distanzunterricht ersetzt wird. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit die Beschwerde des Schülers gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Der Achtklässler hatte geltend gemacht, sein Recht auf körperliche Unversehrtheit genieße in der aktuellen Pandemielage von vornherein Vorrang vor der Schulbesuchspflicht. Auch habe das Land Nordrhein-Westfalen nur unzureichende Schutzmaßnahmen gegen eine Infektion von Schülerinnen und Schülern mit dem Coronavirus ergriffen.

Dem ist der 19. Senat nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch schulpflichtiger Schüler auf ausschließliche Erteilung von Distanzunterricht wird in der Regel nur bei einer individuellen gesundheitlichen Gefährdung der Schüler selbst oder ihrer in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen in Betracht kommen, insbesondere aufgrund von Vorerkrankungen. Einen solchen Anspruch macht der Antragsteller jedoch nicht geltend, sondern beruft sich auf ein von einer besonderen Vulnerabilität unabhängiges allgemeines Gesundheitsrisiko aufgrund der Coronavirus-Pandemie. In dieser Situation ist es Aufgabe des hierfür demokratisch legitimierten Gesetzgebers und der seiner Kontrolle unterliegenden Exekutive, im Spannungsverhältnis von Individualgrundrechten und Schulpflicht eine Abwägung vorzunehmen. Dabei müssen der Gesundheitsschutz bezogen auf das Risiko einer Infektion mit COVID-19 und etwaiger Folgeerkrankungen einerseits und körperlich-gesundheitliche und psychologische Beeinträchtigungen sowie soziale Auswirkungen aufgrund anhaltenden Distanzunterrichts andererseits einer vertretbaren Bewertung zugeführt werden. In dieser unzweifelhaft komplexen Entscheidungssituation steht dem Land ein Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zu. Die hierauf basierende schulorganisatorische Entscheidung für eine Rückkehr zum Präsenzunterricht in der aktuellen Form genügt den grundrechtlichen Anforderungen mit Blick auf staatliche Schutzpflichten gegenüber Schülern. Sie steht auch im Einklang mit den völker- und menschenrechtlichen Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist es vertretbar, am Präsenzunterricht unter Beachtung der in der Coronabetreuungsverordnung statuierten allgemeinen Regelungen für den schulischen Bereich, der Maskenpflicht, der Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen und der Schultestungen festzuhalten. Flankiert wird dieses Schutzkonzept durch Quarantänebestimmungen zur Kontrolle des Infektionsgeschehens sowie durch Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung, wonach eine Entbindung vom Präsenzunterricht zum Schutz vorerkrankter Angehöriger grundsätzlich, wenn auch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und vorübergehend, in Betracht kommen kann.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

  1. Zur Masken- und Testpflicht an Schulen sowie zu einem Teilnahme- und Zutrittsverbot

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat zur Masken- und Testpflicht an Schulen sowie zu einem Teilnahme- und Zutrittsverbot entschieden (VGH Mannheim, Beschl. v. 22.09.2020 – 1 S 2944/21).

Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„1. Die Masken- und Testpflicht an Schulen und das damit korrespondierende Teilnahme- und Zutrittsverbot (§ 10 Abs 1 Nr 4 und 5 CoronaVO Schule (juris: CoronaVSchulV BW 9)) ist voraussichtlich rechtmäßig.

  1. Das Konzept des Verordnungsgebers, fortan Fernunterricht nur noch unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 5 und 6 CoronaVO Schule (juris: CoronaVSchulV BW 9) zu ermöglichen und zum Regelfall des Präsenzunterrichts für alle zurückzukehren, ist vor dem Hintergrund der sozialen Teilhabe und der Bildungsgerechtigkeit für die Schülerinnen und Schüler nicht zu beanstanden.“
  2. Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Wahllokal ohne Erfolg

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Wahllokal zurückgewiesen (OVG Münster, Beschl. v. 24.09.2021 – 13 B 1534/21.NE).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 24.09.2021 heißt es:

„Wählerinnen und Wähler müssen am kommenden Sonntag bei der Bundestagswahl im Wahllokal eine Maske tragen. Das Oberverwaltungsgericht hat heute einen Eilantrag gegen die bei der Bundestagswahl 2021 in Nordrhein-Westfalen geltende Maskenpflicht abgelehnt.

Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung ist in den Brief- und Urnenwahlräumen für die Bundestagswahl 2021 und deren Zuwegen innerhalb des Wahlgebäudes mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen; ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Dagegen hat der aus Ennigerloh stammende Antragsteller unter anderem geltend gemacht, durch das Masketragen bei der Stimmabgabe in seinem allgemeinen Wohlbefinden und seiner Konzentration beeinträchtigt zu werden. Außerdem wolle er durch das Nichttragen einer Maske seine kritische Einstellung gegenüber den staatlichen Corona-Maßnahmen politisch kundtun. Letztlich verletze ihn die Maskenpflicht in seinem Wahlrecht.

Dem ist der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Maskenpflicht im Wahlraum ist voraussichtlich eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass das Tragen von Masken einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Infektionen leisten kann, ist unter Berücksichtigung seines Einschätzungs- und Prognosespielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend davon führt die zeitlich begrenzte einmalige Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Wahlraum nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der Rechte der davon Betroffenen. Insbesondere hindert die insoweit regelmäßig auf wenige Minuten beschränkte Maskenpflicht die Wahlberechtigten nicht daran, ihr Wahlrecht durch Ankreuzen des Stimmzettels auszuüben. Die Stimmabgabe im Wahlraum wird hierdurch auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Vor diesem Hintergrund werden das Demokratieprinzip oder die verfassungsmäßigen Rechte der Wahlberechtigten durch die angegriffene Regelung nicht erkennbar berührt. Gleiches gilt in Bezug auf den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, da der Zutritt zum Wahlraum während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jederzeit zumutbar möglich bleibt. Den Wahlberechtigten wird durch das Tragen der Maske schließlich auch nicht die Äußerung bestimmter Meinungen verboten oder umgekehrt die Äußerung einer bestimmten Meinung aufgezwungen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

  1. Maskenpflicht im Landtagsgebäude

Der niedersächsische Staatsgerichtshof (StGH) hat entschieden:

„Die auf Art. 18 Abs. 2 Satz 1 NV (Ordnungsgewalt der Landtagspräsidentin) gestützte Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Niedersächsischen Landtages, einschließlich des Plenarsaals sowie der Sitzungs- und Besprechungsräume, verletzt nicht das in Art. 12 Satz 2 NV garantierte freie Mandat der Abgeordneten (StGH Niedersachsen, Beschl. v. 27.09.2021 – StGH 6/20).“

  1. Kein Anspruch auf Ausstellung eines Impfzertifikats bei zweifacher Impfung mit dem Vakzin „Sputnik V“

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass kein Anspruch auf Ausstellung eines Impfzertifikats bei zweifacher Impfung mit dem Vakzin „Sputnik V“ besteht (VGH Kassel, Beschl. v. 27.09.2021 – 8 B 1885/21).

In einer Pressemitteilung Nr. 23/2021 des Gerichts v. 01.10.2021 heißt es:

„Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. September 2021, der den Beteiligten gestern zugestellt wurde, bestätigt, dass eine mit dem Vakzin ´Sputnik V´ zweifach geimpfte Person die Ausstellung eines inländischen Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht beanspruchen kann. Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat damit die Beschwerde des Antragstellers gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. September 2021 (Az. 5 L 1529/21.KS) zurückgewiesen.

Der Antragsteller wurde am 10. Mai 2021 in Moskau mit dem Vakzin ´Sputnik V´ und am 19. Juli 2021 in San Marino mit demselben Vakzin geimpft. Er begehrte deshalb vom Gesundheitsamt des Landkreises Fulda die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats. Der Landkreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Impfstoff ´Sputnik V´ gehöre nicht zu den vom Paul-Ehrlich-Institut aufgelisteten Impfstoffen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Impfnachweises im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht. Nach dieser Vorschrift sei ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form auszustellen, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist. Der russische Impfstoff ´Sputnik V´ sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen.

Europarechtliche Bestimmungen würden die Ausstellung eines inländischen Nachweises nicht gebieten. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/953, der die Ausstellung eines Impfzertifikats für einen in einem Drittland verabreichten Impfstoff grundsätzlich ermöglicht, regele in seinem Satz 2, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, ein Impfzertifikat für einen COVID-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen sei. Die Versagung der Ausstellung eines Impfzertifikats begründe ebenso wenig einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), denn die Mitgliedstaaten der EU könnten auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen zur Beschränkung des freien Personenverkehrs ergreifen.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.“

  1. Keine Beschränkung des Zutritts zu Praxen von Heilpraktikern

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat entschieden, dass es eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt, wenn der Zutritt zu den Praxen von Heilpraktikern und die Inanspruchnahme ihrer Leistungen auf das Coronavirus geimpfte, genesene und negativ getestete Personen beschränkt (3G-Regel), während diese Beschränkung für Patienten von Arztpraxen nicht besteht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.09.2021 – 13 MN 395/21).

  1. Einzelhändler darf nicht von der Anwendung der 2G-Regelung ausgeschlossen werden

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. hat entschieden, dass ein Einzelhändler (Verkäuferin von Grills und Grillzubehör) nicht von der Anwendung der 2G-Regelung ausgeschlossen werden darf (VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 29.09.2021 – 5 L 2709/21.F).

In einer Pressemitteilung des Gerichts Nr. 25/2021 v. 30.09.2021 heißt es:

„Mit Beschluss vom 29. September 2021 hat die für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im einstweiligen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass die Antragstellerin einstweilen berechtigt ist, ihre Verkaufsstelle nach Umsetzung des 2G-Zugangsmodells ohne zusätzliche Beschränkungen nach der Corona-Schutzverordnung zu betreiben.

Die Antragstellerin betreibt eine Verkaufsstelle zur Ausstellung und Vertrieb von Grills, Grillzubehör sowie Produkten in Zusammenhang mit dem Thema Grillen. Für den Betrieb der Verkaufsstätte hat die Antragstellerin ein umfassendes Hygienekonzept entwickelt, das den Anforderungen der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (CoSchuV) des Landes Hessen vom 22. Juni 2021 in der seit dem 16. September 2021 gültigen Fassung entspricht. Sie möchte nun freiwillig und überobligatorisch in ihrer Filiale das 2G-Zugangsmodell einführen und damit nur noch vollständig geimpften und genesenen Personen den Besuch ihrer Verkaufsräume ermöglichen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass es ihr im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit möglich sein müsse, das 2G-Model umzusetzen. Ein Unterschied zwischen dem Einzelhandel und den in § 26a Corona-Schutz-Verordnung aufgeführten Betrieben, die über die Option verfügten, den Zugang ausschließlich für Genesene und Geimpfte zu ermöglichen, bestehe nicht. Für ihre Mitarbeiter entfiele dann die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske und den Kunden und Kundinnen würden wieder normale Einkaufs-und Beratungsmöglichkeiten gewährt.

Das angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat daraufhin eine einstwillige Anordnung erlassen, nach der auch die Antragstellerin als Einzelhändlerin vorläufig von der 2G-Regelung Gebrauch machen darf.

Zur Zulässigkeit des Antrags hat das Gericht ausgeführt, dass die CoSchuV selbstvollziehend sei und die Antragstellerin nicht erst einen darauf basierenden Verwaltungsakt abwarten müsse, um dagegen vorgehen zu können.

Das Gericht hat die einstweilige Anordnung erlassen, weil es erhebliche rechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen von der sogenannten 2G-Regelung im Sinn des § 21 der Corona-Schutz-Verordnung hat.

Der Verordnungsgeber sei bei dem Erlass des § 26a CoSchuV dem Begründungserfordernis nach § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz nicht hinreichend nachgekommen. Die sogenannte 2G-Regelung in § 26a Corona-Virus-Schutzverordnung (CoSchuV) sieht vor, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske sowie die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts sowie einer Kapazitätsbegrenzung entfällt, wenn bei Veranstaltungen und Angeboten ausschließlich Personen mit Negativnachweisen oder Kinder unter 12 Jahren mit Negativnachweisen zugegen sind. In der geltenden Fassung der CoSchuV ist der Einzelhandel ausdrücklich nicht berechtigt, das 2G-Zugangsmodell einzuführen.

Diese Ungleichbehandlung des Einzelhandels zu anderen Angeboten und Veranstaltungen werde nicht hinreichend begründet. Der Verordnungsgeber habe es versäumt, darzulegen, aus welchem Grund ausgerechnet und einzig Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen von der 2G-Regelung ausgenommen werden sollten. Aufgrund dieses Begründungsdefizits bestünden auch erhebliche Zweifel daran, dass die Regelung des § 26a CoSchuV mit dem Gleichheitsgrundsatz folgend aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu vereinbaren sei. Danach sind dem Gesetzes- und Verordnungsgeber nicht jegliche Differenzierungen und damit mögliche Ungleichbehandlungen verwehrt; allerdings bedarf es für ihre Rechtfertigung der Darlegung von Sachgründen, die die Zielsetzung der Differenzierung und die Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahmen nachvollziehbar machten. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen sei nicht erkennbar, warum der Einzelhandel, der ausweislich der vorgelegten Einschätzung des Robert-Koch-Instituts nur auf sehr niedrigem Niveau das Infektionsgeschehen beeinflusse, von der Anwendung des 2G-Modells ausgeschlossen werden solle.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel eingelegt werden.“

  1. Rats- und Ausschusssitzungen nur mit 3G-Nachweis

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat es gebilligt, dass Rats- und Ausschusssitzungen nur mit 3G-Nachweis stattfinden dürfen (OVG Münster, Beschl. v. 30.09.2021 – 15 B 1529/21).

In einer Pressemitteilung des Gerichts v. 30.09.2021 heißt es:

„Ratsmitglieder dürfen derzeit nur mit Nachweis einer Immunisierung oder Testung an Rats- und Ausschusssitzungen ihrer Gemeinde teilnehmen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden. Der gegen den Bürgermeister gerichtete Eilantrag eines Ratsmitglieds aus Salzkotten, der auf freien Zugang zu allen Rats- und Ausschusssitzungen ohne einen solchen Nachweis zielte, hatte damit in zweiter Instanz keinen Erfolg.

Der 15. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Rats- und Ausschusssitzungen sind Veranstaltungen im Sinne der Coronaschutzverordnung, an denen grundsätzlich nur noch immunisierte oder getestete Personen teilnehmen dürfen. Das Infektionsschutzgesetz bietet eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende gesetzliche Grundlage. Dies hat das Gericht im Eilrechtsschutz für eine Vielzahl von beschränkenden Maßnahmen bereits zuvor bestätigt. Für die hier in Rede stehenden Auswirkungen auf das verfassungsrechtlich abgesicherte freie Mandat von Mitgliedern kommunaler Organe gilt nichts anderes. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder liegt derzeit nicht vor. Die Beschränkung des Zugangs kommunaler Mandatsträger zu Rats- oder Ausschusssitzungen auf Personen, die geimpft, genesen oder (negativ) getestet sind, dient dem legitimen Zweck des Infektionsschutzes. Die kurzzeitigen Beeinträchtigungen, die durch einen Schnelltest hervorgerufen werden, greifen nur geringfügig in die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Zudem stehen jedenfalls bis einschließlich 10. Oktober 2021 allgemein kostenlose Bürgertestungen zur Verfügung.

Im Hinblick auf den Wegfall der allgemeinen Kostenfreiheit ab dem 11. Oktober 2021 merkt der Senat jedoch an, dass für kommunale Mandatsträger wohl Vorkehrungen zu treffen sein werden, die sicherstellen, dass ihnen durch für die Mandatsausübung erforderliche Tests im Ergebnis keine Kosten entstehen. Wegen der Bedeutung des freien Mandats und des kommunalen Ehrenamtes dürfte sich eine mit den Tests verbundene Kostenlast für den Mandatsträger als unzumutbar erweisen. Auch auf die Möglichkeit einer Immunisierung durch eine kostenlose Impfung muss sich ein Ratsmitglied insoweit nicht verweisen lassen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

  1. Nächtliche Ausgangsbeschränkung rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat entschieden, dass die nächtliche Ausgangsbeschränkung in Bitburg-Prüm rechtswidrig war (VG Trier, Urt. v. 04.10.2021 – 6 K 1408/21.TR).

Das VG hat festgestellt, dass die in einer Allgemeinverfügung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie getroffene Anordnung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung rechtswidrig gewesen ist.

  1. Eilantrag gegen Maskenpflicht in Schulen und die Versagung des Zutritts zum Schulgelände bei fehlendem Nachweis eines aktuellen Corona-Tests erfolglos

Der Eilantrag gegen die Maskenpflicht in Schulen und die Versagung des Zutritts zum Schulgelände bei fehlendem Nachweis eines aktuellen Corona-Tests ist vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg erfolglos geblieben (OVG Magdeburg, Beschl. v. 05.10.2021 – 3 R 186/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 08.10.2021 heißt es:

„Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in einem Normenkontrollverfahren einen Eilantrag gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen sowie gegen die verpflichtende Durchführung von Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Voraussetzungen zur Teilnahme am Schulunterricht abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen sind § 14 Abs. 6 und 8 der Vierzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 1021 (GVBl. LSA S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2021 (GVBl. LSA S. 484) – im Folgenden: 14. SARS-CoV-2-EindV.

Der Senat hat den Eilantrag der beiden Antragsteller, bei denen es sich um schulpflichtige Kinder handelt, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:

Der Verordnungsgeber habe – entsprechend der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angegriffenen Regelungen maßgeblichen Fassung des Infektionsschutzgesetzes – zurecht die sogenannte 7-Tage-Inzidenz anstelle der aktuell maßgeblichen 7-Tage-Hospitalisierungsrate zugrunde gelegt. Nach dem seinerzeit vorliegenden Inzidenzwert sei der Verordnungsgeber nach wie vor berechtigt gewesen, den Zutritt zum Schulgelände nur Schülern zu gestatten, die sich einem Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die erhobenen Einwände gegen das Infektionsschutzgesetz, der Rechtsgrundlage der hier streitigen Verordnung, verfingen nicht. Die Testpflicht sei auch verhältnismäßig. Es sei zu berücksichtigen, dass gegenwärtig für Kinder unter 12 Jahren keine Impfempfehlung bestehe und auch ein Großteil der älteren Kinder und Jugendlichen bislang nicht geimpft sei. Auch würden derzeit fast alle Infektionen durch die sog. Delta-Variante des Corona-Virus verursacht, die leichter übertragbar sei. Die abweichende Praxis ist anderen Ländern zwinge den Verordnungsgeber nicht dazu, ebenfalls von sämtlichen Schutzmaßnahmen Abstand zu nehmen. Im Hinblick auf den gebotenen Schutz der besonders hochwertigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit seien die mit der Testpflicht verbundenen Beeinträchtigungen als geringer einzustufen. Auch die von den Antragstellern beanstandete Maskenpflicht begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es handele sich hierbei um eine das regelmäßige Testen der Schüler ergänzende Maßnahme zur Kontrolle des Infektionsgeschehens. Nicht zuletzt werde die Eingriffsintensität der Maskenpflicht in der Schule dadurch erheblich abgesenkt, dass diese nicht durchgängig und überall bestehe. So müsse insbesondere in Unterrichtsräumen und im Freien keine Maske getragen werden.

Der Beschluss ist rechtskräftig.“

  1. Keine Zuständigkeit der Familiengerichte in Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB – zuständig sind die Verwaltungsgerichte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Beschl. v. 06.10.2021 – XII ARZ 35/21):

„a) Für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte.

  1. b) Eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht kommt wegen unüberwindbar verschiedener Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen nicht in Betracht (im Anschluss an BVerwG NJW 2021, 2600 [BVerwG 21.06.2021 – BVerwG 6 AV 4.21] ).
  2. c) Elterliche Eingaben mit dem Ziel des Erlasses von Anordnungen gegenüber schulischen Behörden geben regelmäßig keine Veranlassung, Vorermittlungen für ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten; das Verfahren ist dann einzustellen.“
  3. Keine rechtlichen Bedenken gegen einen Gesundheitspass

Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof für Men­schen­rech­te (EGMR) hat eine Be­schwer­de gegen den in Frank­reich als Maß­nah­me gegen das Coronavirus ein­ge­führ­ten Ge­sund­heits­pass als un­zu­läs­sig ab­ge­wie­sen (EGMR, Entscheidung v. 07.10.2021 – 41994/21). Der kla­gen­de Uni­ver­si­täts­do­zent habe die na­tio­na­len Rechts­mit­tel nicht aus­ge­schöpft. Auch sei die Be­schwer­de rechts­miss­bräuch­lich ge­we­sen, da der Mann dar­auf ge­zielt habe, den EGMR mit einer Be­schwer­de­flut lahm zu legen.

  1. Stornierung eines Yacht-Charter-Vertrages

Das Landgericht (LG) München I hat zu Rechtsfragen einer Stornierung eines Yacht-Charter-Vertrages im Zusammenhang mit dem Coronavirus entschieden (LG München I, Urt. v. 07.05.2021 – 15 O 13263/20). Das Gericht hat einen Anspruch auf Rückzahlung einer Vorauszahlung verneint, wenn ein Yacht-Char­te­rer den Ver­trag storniert, weil das Aus­wär­ti­ge Amt eine co­ro­na­be­ding­te Rei­se­war­nung aus­ge­spro­chen hat. Es be­stehe in einem sol­chen Fall kein Kün­di­gungs­recht, da die An­ste­ckungs­ge­fahr an­ders zu be­ur­tei­len sei als bei einem Ur­laub in einer gro­ßen Ho­tel­an­la­ge.

  1. Kündigung eines Lehrers wegen Ablehnung der vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckung

Einem angestellten Lehrer kann wegen Ablehnung der vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckung gekündigt werden (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.10.2021 – 10 Sa 867/21).

In der Pressemitteilung Nr. 39/21 des Gerichts v. 08.10.2021 heißt es:

„Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte, (siehe die Terminankündigung vom 07.10.2021, Pressemitteilung Nr. 37/21) für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgewiesen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin in E-Mails an diese gerechtfertigt. Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule („bin ich der Meinung, dass diese „Pflicht“ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet.“), auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen. Eine Abmahnung liege vor, der Kläger selbst verweise auf eine Erklärung des beklagten Landes, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Im Folgenden habe der Kläger jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten. Als weiteren Kündigungsgrund nannte das Landesarbeitsgericht die beharrliche Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.“

  1. Erfolgloser Eilantrag gegen Regelung zu Corona-Tests an Schulen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass die Regelung zu Corona-Tests an bayerischen Schulen als voraussichtlich rechtmäßig anzusehen ist; das Gericht hat den Eilantrag eines Schülers einer staatlichen Fachoberschule abgelehnt (VGH München, Beschl. v. 11.10.2021 – 25 NE 21.2525).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 12.10.2021 heißt es:

„Der 19-jährige Antragsteller hatte sich gegen die Vorschrift in § 13 Abs. 2 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gewendet, wonach die Teilnahme am Präsenzunterricht von einem drei Mal wöchentlich zu erbringenden Corona-Test abhängig gemacht wird. Durch die Regelung sieht sich der Antragsteller in seinen Grundrechten auf körperliche
Unversehrtheit und Berufsfreiheit sowie seinem Recht auf Bildung verletzt. Die Vorschrift begründe einen faktischen Testzwang, weil der Antragsteller die Schule ohne Testnachweis nicht betreten dürfe und sein Fernbleiben dann mit den entsprechenden Konsequenzen als unentschuldigtes Fehlen gewertet werde.

Der BayVGH folgte der Argumentation des Antragstellers nicht und lehnte den Eilantrag ab, weil die Regelung voraussichtlich verhältnismäßig sei. Die Tests würden bei dem in dieser Altersgruppe noch nicht hinreichenden Impffortschritt eine erforderliche und notwendige Schutzmaßnahme zur Kontrolle des Infektionsgeschehens darstellen. Der Eingriff sei auch
angemessen und zumutbar. Die Vorschrift belasse den Schülern und Eltern die Wahl, den Test entweder direkt in der Schule oder außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler z. B. in Testzentren oder Apotheken durch geschultes Personal vornehmen zu lassen. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung führe auch nicht der Umstand, dass Schüler, die die erforderlichen Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen.

Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.“

  1. Maßnahmen im Rahmen der Warn- und Alarmstufe bei Coronainfektionen / Nachweispflichten und das Erfordernis eines negativen PCR-Tests für den Besuch einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung für nicht-immunisierte Personen

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat entschieden (VGH Mannheim, Beschl. v. 12.10.2021 – 1 S 3038/21):

„1. Einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO fehlt das Rechtschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller seine Rechtsposition nicht verbessern kann, weil die Vorschriften der sog. ´Warn“- und ´Alarmstufe´ im Moment und in absehbarer Zeit nicht anwendbar sind.

  1. Die Vorschriften über Testnachweispflichten für nicht-immunisierte Personen in § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO i.V.m. den Regelungen des Teils 2 der CoronaVO vom 15.09.2021 in der sog. ´Basisstufe´ ist voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig und gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden (Fortführung Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 07.09.2021 – 1 S 2698/21 –). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass ein kostenloser ´Bürgertest´ seit dem 11.10.2021 nicht mehr zur Verfügung steht.
  2. Das Erfordernis eines negativen PCR-Tests für den Besuch einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung für nicht-immunisierte Personen ist voraussichtlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig.“
  3. Kein Anspruch für Vergütung im Lockdown

Der Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 13.10.2021 – 5 AZR 211/21):

„Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lock-downs“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.“

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 13.10.2021 heißt es weiter:

„Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen ´Lockdowns´ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält in Bremen eine Filiale. Dort ist die Klägerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund der ´Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus´ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Mit ihrer Klage hat sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt. Sie hat gemeint, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos. Dagegen hat die Beklagte Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der Arbeitgeber trägt auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.“

  1. Fußballverein in Berlin darf keine 18.000 Personen ins Stadion lassen

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass der 1. FC Union Berlin keine 18.000 Personen ins Stadion lassen darf (VG Berlin, Beschl. v. 14.10.2021 – VG 14 L 565/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts Nr. 53/2021 v. 14.10.2021 heißt es:

„Der 1. FC Union Berlin e.V. hat keinen Anspruch auf die Durch­führung des Bundesligafußballspiels im Stadion ´An der Alten Försterei´ am 16. Oktober 2021 mit mindestens 18.000 zeitgleich anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauern. Das Verwaltungsgericht Berlin hat seinen entsprechenden Eilantrag zurückgewiesen.

Nach der Dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (3. InfSch­MV) darf ein Veranstaltungsort unter der so genannten 3G-Bedingung auch mit behördlicher Genehmigung nur bis zu 50 Prozent seiner maximalen Platzkapazität ausgelastet werden. Allerdings kann die fachlich zuständige Senatsverwaltung in begründeten Einzelfällen im Ermessenswege auch eine Ausnahme von dieser Personenobergrenze zulassen. Der 1. FC Union Berlin e.V. hat bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport einen entsprechenden Ausnahmeantrag gestellt, über den die Behörde bislang noch nicht entschieden hat. Mit dem Eilantrag will er nun die Erteilung der Ausnahmezulassung erreichen. Er macht geltend, die Anwendung der 2G-Bedingung, bei der nach der 3. InfSch­MV keine Personenobergrenze gilt, komme für das Heimspiel, insbesondere auch im Hinblick auf Spieler und Personal, nicht in Betracht. Auch gebe es keine Erkenntnisse, dass die Teilnahme an seinen Heimspielen in der Vergangenheit zu Infektionswellen geführt habe.

Die 14. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Antragsteller könne die begehrte weitere Ausnutzung der Stadionkapazität, welche bei maximal 22.012 Zuschauenden liegt, nicht beanspruchen. Die Personenobergrenze sei derzeit noch verfassungsgemäß und verletze ihn nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. Der Eingriff sei verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber verfolge das legitime Ziel der Eindämmung des Infektionsgeschehens. Seine Prognoseentscheidung sei nicht offenkundig verfehlt, weil nach den Erfahrungen des letzten Jahres demnächst mit einem witterungsbedingten Anstieg der Infektionszahlen zu rechnen sei. Die Kapazitätshöchstgrenze sei derzeit auch noch als geeignet anzusehen. Der Verordnungsgeber dürfe bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtung davon ausgehen, dass Hygienemaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot, bei Großveranstaltungen eher eingehalten und infektionsträchtige Situationen damit eher vermieden werden könnten, wenn der jeweilige Veranstaltungsort nur zur Hälfte ausgelastet sei. Die Personenobergrenze sei zudem erforderlich. Die Zulassung aller Großveranstaltungen ohne Kapazitätsgrenze unter 3G-Bedingung statt unter 2G-Bedingung, sei angesichts der von „Nur“-Getesteten ausgehenden höheren Infektionsgefahren kein gleich geeignetes Mittel. Die Kapazitätshöchstgrenze sei zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Möglichkeit habe, die Personenobergrenze durch Anwendung der 2G-Bedingung zu vermeiden. Unter der 2G-Bedingung müssten an sportlichen Wettkämpfen Teilnehmende lediglich PCR-getestet sein und genüge der Test auch für Personal, das keinen unmittelbaren Kontakt mit Zuschauenden habe. Angesichts der jahreszeitlich zu erwartenden (Re-)Dynamisierung des Infektionsgeschehens sei es gerechtfertigt, noch nicht sämtliche Beschränkungen zu lockern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung lägen hier überdies schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den regelmäßig jede zweite Woche stattfindenden Punktspielen in der Fußball-Bundesliga nicht um „Einzelfälle“ handele.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.“

  1. Corona-Selbsttests reichen für Hochschulbesuch nicht

Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat entschieden, dass Corona-Selbsttests für einen Hochschulbesuch nicht ausreichen (VG Mainz, Beschl. v. 22.10.2021 – 1 L 787/21).

In der Pressemitteilung 14/2021 v. 26.10.2021 heißt es:

„Ein nicht-immunisierter Studierender, der an Präsenzveranstaltungen der Hochschule teilnehmen möchte, muss weiterhin der Pflicht zur Vorlage eines negativen, durch geschulte Personen abgenommenen Coronatests nachkommen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz setzt die Teilnahme an der Präsenzlehre der Hochschule für (weder geimpfte noch genesene) Studierende und Lehrende einen tagesaktuellen oder vom Vortag stammenden Nachweis über eine Testung durch einen von geschultem Personal erhobenen PoC-Antigen-Testes (Schnelltest) voraus. Gegen diese Regelung wandte sich der an der Technischen Hochschule Bingen studierende Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag. Er machte im Kern geltend, dass diese Regelung ihn als Studierenden unverhältnismäßig in seinen Grundrechten beeinträchtige, insbesondere in zeitlicher wie finanzieller Hinsicht zu unzumutbaren Belastungen führe, so dass er zur Aufgabe seines Studiums gezwungen sein könne. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Angesichts des immer noch dynamischen Infektionsgeschehens stelle die Testnachweispflicht nach der Auffassung des Verordnungsgebers einen wesentlichen Baustein einer komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie dar. Der Verordnungsgeber verfolge ungeachtet des Fortschritts der Impfkampagne das Ziel, eine weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere von besorgniserregenden Varianten zu verhindern, um schwere und lebensbedrohliche Krankheitsverläufe sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Diese Gefährdungsprognose erweise sich mit Blick auf die staatlichen Behörden obliegende Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) bei der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht als eindeutig fehlerhaft. Die gegenüberstehenden Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten des studierenden Antragstellers überwögen in einer Gesamtabwägung jedenfalls nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache – des Verzichts auf die Testnachweispflicht – notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit. Die auf den Bürger übergegangene Kostentragungspflicht für Coronatests liege im Bereich des weiten Spielraums, den der Normgeber habe. Er stelle mit dem kostenfreien Impfangebot eine niedrigschwellige Alternative zu kostenpflichtigen Tests zur Verfügung, deren Inanspruchnahme nicht grundsätzlich unzumutbar sei. Auch Studierenden müsse nicht von vornherein die kostengünstigere Möglichkeit von selbst durchgeführten Selbsttests eröffnet werden. Sie stelle voraussichtlich keine mildere Variante dar, denn sie führe zu einem erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand für Hochschulen, die die Selbsttestungen der Studierenden zu überwachen hätten. Der Studierende könne sich auch nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Besuchern anderer Einrichtungen wie Geschäfte, Gaststätten oder Schulen berufen. Es handele sich dabei um nicht mit dem Besuch der Hochschule vergleichbare Sachverhalte, sie unterschieden sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen und der internen Abläufe (z.B. andere Altersstruktur in Schulen). Soweit danach Unsicherheiten in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts verblieben, falle eine gerichtliche Interessenabwägung jedenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Würden Studierende vorläufig von einer kontrollierten Selbsttestung ausgeschlossen, bliebe eine Möglichkeit zur Pandemiebekämpfung in einem in großer Anzahl zusammenkommenden Personenkreis bei einem immer noch dynamischen Infektionsgeschehen unwiederbringlich ungenutzt. Mit der Erfüllung der (Schnell-)Testnachweispflicht an maximal drei Tagen in der Woche seien für den Antragsteller auch keine unzumutbaren Hindernisse verbunden: In weniger als 300 Metern Entfernung zu seiner Wohnanschrift befinde sich eine an sieben Tagen der Woche geöffnete Teststation, die Studierenden einen Coronatest für 10 € je Test anbiete. Dadurch entstünden dem Antragsteller monatliche Kosten von maximal 120 € bis 150 €. Dass der Antragsteller durch einen solchen Betrag in eine nachhaltige wirtschaftliche Notlage geraten könne, die ihn etwa zur Aufgabe seines Studiums zwinge, sei nicht glaubhaft gemacht worden.“

  1. Eilantrag einer Betreiberin von Corona-Testzentren ohne Erfolg

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe bleibt ein Eilantrag einer Betreiberin von Corona-Testzentren ohne Erfolg (VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.10.2021 – 6 K 2961/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 29.102.2021 heißt es:

„Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom gestrigen Tag einen Eilantrag einer Betreiberin von Corona-Testzentren, mit dem diese erreichen wollte, vorläufig weiter durch den Landkreis Rastatt zur Durchführung von Corona-Testungen beauftragt zu werden, abgelehnt.

Die Antragstellerin betreibt bundesweit Corona-Testzentren, darunter bis Juli 2021 auch mehrere Stellen in Baden-Baden und im Landkreis Rastatt. Seit dem 21. Juli 2021 müssen die Betreiber durch die jeweiligen Gesundheitsämter beauftragt werden. Diese Beauftragung hatte das zuständige Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt für die Stellen im Landkreis und in Baden-Baden abgelehnt, woraufhin die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht begehrte.

Das Gesundheitsamt hat sich zur Begründung der Ablehnung auf zwei unangekündigte Kontrollen in Testzentren berufen, bei welchen sich Hinweise auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Betreiberin ergeben hätten. Bei der ersten Kontrolle seien Bescheinigungen für Tests gefunden worden, die von dem Mitarbeiter weder ordnungsgemäß ausgestellt wurden noch auf ordnungsgemäß durchgeführten Tests beruhten. Zum einen sei jeweils eine falsche Uhrzeit eingetragen gewesen. Zum anderen seien die Tests nicht von einem Mitarbeiter des Testzentrums persönlich abgenommen worden, was nach damals geltenden Vorschriften erforderlich gewesen wäre, sondern nach seinen Angaben mit Anleitung über ein Videotelefonat. Ein zweites Testzentrum werde auch nach Ende der Beauftragung ab Juli 2021 weiter von der Antragstellerin betrieben und nur nach außen hin von einer Apotheke geführt. Die Antragstellerin betreibe damit ein Testzentrum, ohne hierzu durch die zuständige Behörde beauftragt worden zu sein. Hiergegen hat die Antragstellerin im Eilverfahren keine durchgreifenden Anhaltspunkte zur Überzeugung der Kammer vorgetragen.

Der Beschluss (6 K 2961/21) ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim offen.“

  1. Keine Erstattung der Stornierungskosten für abgesagte Grundschulschachmeisterschaft

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat entschieden, dass es keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten für eine abgesagte Grundschulschachmeisterschaft während der Covid-19-Pandemie gibt (OLG Jena, Urt. v. 09.11.2021 – 7 U 16/21). Die Klage einer Hotelgesellschaft auf Zahlung von Stornierungskosten nach Absage der Deutschen Grundschulschachmeisterschaften ist damit erfolglos geblieben.

  1. Eilantrag zur Ausrichtung eines 30. Geburtstages unter 3-G Bedingungen abgelehnt

Das Verwaltungsgericht (VG) hat einen Eilantrag zur Ausrichtung eines 30. Geburtstages unter 3-G Bedingungen abgelehnt (VG Hannover, Beschl. v. 12.11.2021 – 15 B 6087/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 12.11.2021 heißt es:

„Allgemeinverfügung zur Einführung einer 2-G Regelung für Zusammenkünfte ab 25 Personen voraussichtlich rechtmäßig

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 12. November 2021 den Eilantrag eines Antragstellers abgelehnt, der am 13. November 2021 in Hannover seine geplante Feier zum 30. Geburtstag mit insgesamt 39 Gästen unter 3-G Bedingungen, nicht jedoch unter der zusätzlichen Beschränkung auf 2-G, stattfinden lassen wollte.

Die Region Hannover hat am 10. November 2021 eine Allgemeinverfügung erlassen, welche beginnend ab dem 12. November 2021 unter anderem Zusammenkünfte ab 25 Personen in geschlossenen Räumen nur unter Vorlage eines 2-G Nachweises erlaubt. Der Antragsteller selber sowie ca. fünf weitere Gäste sind – seinem eigenen Vortrag zufolge – weder gegen COVID-19 geimpft noch hiervon genesen. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Geburtstagfeier ohne die zusätzliche Einschränkung der Allgemeinverfügung stattfinden kann. Er macht geltend, die Maßnahme trage nicht zum Infektionsschutz bei. Auch Geimpfte und Genesene könnten das Virus weiter verbreiten. Im Übrigen habe auch der in der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Nds. Corona-VO) für das Erreichen einer Warnstufe vorgegebene Leitindikator der Hospitalisierungen noch nicht den Schwellenwert erreicht.

Die Kammer ist dem nicht gefolgt. Die Regelung der Allgemeinverfügung sei verhältnismäßig. Eine 2-G Regelung biete im Vergleich zu einer 3-G Regelung erwiesenermaßen einen höheren Infektionsschutz. Geimpfte hätten sowohl ein geringeres Risiko, sich selber zu infizieren, als auch die Infektion weiter zu geben sowie im Falle einer Infektion im Krankenhaus behandelt werden zu müssen und damit das Gesundheitssystem zu belasten. Demgegenüber gehe von Zusammenkünften unter der Bedingung von 3-G – auch nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts – ein höheres Risiko aus, da eine falsch-negativ getestete Person das Virus dort leichter verbreiten könnte.

Die Maßnahme sei auch angemessen, obwohl der in der Nds. Corona-VO festgelegte Schwellenwert der Hospitalisierungsquote in Niedersachsen noch nicht überschritten sei. Sowohl die Inzidenz als auch die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19 Fällen als die beiden weiteren Leitindikatoren lägen bereits über den Schwellenwerten und seien zuletzt deutlich gestiegen. In der Region Hannover liege die Inzidenz mit über 100 schon im Bereich der Warnstufe 2 der Nds. Corona-VO. Daher könne die Region auch bereits jetzt, mit Blick auf die zu erwartende weitere Entwicklung, weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen. Die gewählte Maßnahme, Zusammenkünfte ab einer Größe von 25 Personen in geschlossenen Räumen unter 2-G Bedingungen zu stellen, stelle einen geeigneten Ausgleich der betroffenen Interessen dar. So stehe es auch ungeimpften Personen frei, weiterhin an Zusammenkünften in kleinerem Rahmen teilzunehmen. Mit steigender Größe von Zusammenkünften gehe jedoch auch ein steigendes Infektionsrisiko einher. Gleichzeitig obliege es der freien Entscheidung eines und einer jeden, sich impfen zu lassen und damit Einschränkungen durch eine 2-G Regelung zu entgehen. Hierfür sei bereits seit den Sommermonaten genug Impfstoff verfügbar. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könnten, sehe die Allgemeinverfügung dagegen eine Ausnahme vor. Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Ein Hauptsacheverfahren ist nicht anhängig.“

  1. Test-Regelungen für Ungeimpfte in Warn- und Alarmstufe voraussichtlich rechtmäßig

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim sind Regelungen der Corona-Verordnung der Landesregierung für nicht-immunisierte Personen in der Warnstufe und der Alarmstufe voraussichtlich rechtmäßig (VGH Mannheim, Beschl. v. 15.11.2021 – 1 S 3295/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v.16.11.2021 heißt es:

„Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von gestern einen Eilantrag gegen die Regelungen der Corona-Verordnung der Landesregierung für nicht-immunisierte Personen in der Warnstufe und der Alarmstufe abgelehnt. Die Testnachweispflichten und die für den Fall der Nichtvorlage von Tests geltenden Zugangsregeln in der Warnstufe und der Alarmstufe seien aller Voraussicht nach rechtmäßig.

 Eine im Ortenaukreis wohnende Antragstellerin wandte sich gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) in der Fassung vom 20. Oktober 2021 und begehrte deren vorläufige Außervollzugsetzung, soweit darin nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu den in Teil 2 der Verordnung genannten Einrichtungen oder Angeboten nur gestattet ist, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Sie trug vor, sie sei weder gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen. Nach den angefochtenen Vorschriften sei ihr der Zutritt zu Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfesten, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins – sowie Sportveranstaltungen nur gestattet, wenn sie einen negativen PCR- oder Antigen-Testnachweis vorlege. Die Vorschriften verstießen gegen ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), ihr Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und stellten eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung dar.

Der 1. Senat des VGH lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 15. November 2021 ab. Zur Begründung führt er aus, der Antrag sei auch zulässig, soweit sich die Antragstellerin gegen Vorschriften der Alarmstufe wende. Die Alarmstufe sei zwar im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung noch nicht eingetreten. Derzeit sei aber davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zeit erreicht werde.

Der Antrag sei unbegründet. Die Erwägungen des Antragsgegners zur Festlegung der Schwellenwerte für die Erreichung der Warnstufe und der Alarmstufe seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe aufgrund der Erfahrungswerte aus dem bisherigen Pandemiegeschehen und der tatsächlich vorhandenen Intensivbetten- sowie Personalkapazitäten sowie unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme dieser Kapazitäten auch durch andere als coronabezogene intensivmedizinisch behandlungsbedürftige Patienten davon ausgehen dürfen, dass bei einer Überschreitung der in der Corona-Verordnung definierten Schwellenwerte die Vorgaben der Basisstufe nicht mehr ausreichten, um das Ziel der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten im Land zu erreichen, und dass für den Zugang zu den geregelten Lebensbereichen von nicht-immunisierten Personen PCR- anstelle von Antigen-Testnachweisen erforderlich seien.

Die Testnachweispflichtvorschriften der Corona-Verordnung für die Warnstufe und die Alarmstufe seien aller Voraussicht nach ebenso rechtmäßig wie die in der Basisstufe (zur Basisstufe s. Pressemitteilung vom 13. Oktober 2021). Daran ändere der Umstand nichts, dass die Testnachweispflicht in diesen Stufen in den meisten Fällen nur durch Vorlage eines PCR-Test-Ergebnisses erfüllt werden könne und PCR-Tests kostenpflichtig sowie erheblich teurer als Antigen-Tests seien.

Die in der Corona-Verordnung vorgesehenen Testnachweispflichten und die für den Fall der Nichtvorlage von Tests geltenden Zutritts- und Teilnahmeverbote könnten dazu beitragen, das Risiko, dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in diesen Bereichen stattfänden, zu reduzieren. Die mit diesen Regelungen verbundenen Beeinträchtigungen seien den Betroffenen zumutbar. Ihre grundrechtlich geschützten Belange wiesen ein spürbares Gewicht auf. Die betroffenen Personen müssten mit einem nennenswerten Zeitaufwand und jedenfalls typischerweise einer Vorplanung einen als unangenehm empfundenen Test absolvieren und das Ergebnis desselben in den genannten Einrichtungen als Zutrittsvoraussetzung präsentieren. Durch die Kostenpflichtigkeit jedenfalls der PCR-Tests erhalte der Grundrechtseingriff für die Normadressaten ohne Zweifel ein schwereres Gewicht.

Das Gewicht dieser Grundrechtseingriffe werde dadurch etwas aufgewogen, dass die PCR-Tests, anders als die günstigeren Antigen-Tests, nicht lediglich 24, sondern 48 Stunden gültig seien. Hinzu komme, dass einige in tatsächlicher und grundrechtlicher Hinsicht bedeutsame Lebensbereiche auch in der Warnstufe von einer Testpflicht grundsätzlich ausgenommen seien (z.B. Demonstrationen, Gottesdienste) oder zumindest „nur“ einer Antigen-Testnachweispflicht unterliegen (z.B. körpernahe Dienstleistungen) und dass der Verordnungsgeber im Bereich der Warnstufe Ausnahmen für Sozialkontakte im Freien normiert habe (vgl. z.B. für Veranstaltungen § 10 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 CoronaVO und für Kultur- und Freizeiteinrichtungen § 14 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 CoronaVO).

Die verbleibenden, erheblichen Beeinträchtigungen seien den Betroffenen angesichts der gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands zumutbar. In die Abwägung einzustellen seien hier auch die Interessen der anderen Grundrechtsträger daran, die von den angefochtenen Vorschriften erfassten Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote in einer möglichst sicheren Umgebung besuchen und in Anspruch nehmen zu können und sich dort – im eigenen Interesse, aber auch im Interesse von Angehörigen insbesondere aus vulnerablen Gruppen – nicht zu infizieren.

Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor. Die Ungleichbehandlung von immunisierten und nicht-immunisierten Personen sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Differenzierung liege zugrunde, dass Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügten oder genesen seien, typischerweise gut gegen Neuinfektionen und gegen die Übertragung des Virus geschützt seien, während dies bei nicht-immunisierten Personen typischerweise nicht in gleichem Maße der Fall sei, und dass deshalb nur bei Nicht-Immunisierten Testnachweise zum Schutz vor Neuinfektionen und zum Schutz des Gesundheitssystems erforderlich und verhältnismäßig seien.

Der Beschluss vom 15.11.2021 ist unanfechtbar (1 S 3295/21).“

  1. Beschäftigte eines Seniorenpflegeheims müssen weiterhin eine medizinische Maske tragen

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat entschieden, dass Beschäftigte eines Seniorenpflegeheims weiterhin eine medizinische Maske tragen müssen (VG Hannover, Beschl. v. 15.11.2021 – 15 B 5844/21).

In der Pressemittelung des Gerichts v. 15.11.2021heißt es:

„Beschäftigte eines Seniorenpflegeheims müssen weiterhin eine medizinische Maske tragen

Eilantrag einer Betreiberin eines Alten- und Pflegeheimes gegen die Maskenpflicht für Geimpfte und Genesene abgelehnt

Die Antragstellerin betreibt ein Seniorenpflegeheim. Ende September stellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Antragsgegners im Rahmen einer unangemeldeten Kontrolle fest, dass sich dort Beschäftigte ohne medizinische Maske aufhielten. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass in ihrer Einrichtung lediglich diejenigen Beschäftigten eine medizinische Maske tragen müssten, die weder geimpft noch genesen seien.

Noch am selben Tag ordnete der Antragsgegner an, dass alle Beschäftigten eine medizinische Maske bei Aufenthalt in der Einrichtung zu tragen hätten. Beschäftigte, die weder genesen noch geimpft seien, müssten soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner hätten, überdies eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Im Falle der Nichtbefolgung wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld angedroht. Im Rahmen einer weiteren unangemeldeten Kontrolle stellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Antragsgegners fest, dass sich dort weiterhin Beschäftigte ohne medizinische Maske aufhielten. Daraufhin setzte der Antragsgegner ein Zwangsgeld gegenüber der Antragstellerin fest. Zudem wurde ihr erneut – unter Androhung weiterer Zwangsgelder – aufgegeben, die Maskenpflicht in ihrer Einrichtung umzusetzen.

Die Antragstellerin hat gegen die Anordnung der Maskenpflicht sowie die Zwangsgeldfestsetzung Klage erhoben und zudem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Anordnung der Maskenpflicht im Hinblick auf Geimpfte oder Genesene verstoße gegen § 17 Abs. 2 Satz 6 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-VO); nach deren Wortlaut seien Geimpfte und Genesene von der Maskenpflicht ausgenommen. Die Anordnung der Maskenpflicht greife in unverhältnismäßiger Weise in Art. 2, 12 GG ein. Zudem verstoße die Corona-VO gegen das Gebot der Normenklarheit.

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover ist dem nicht gefolgt und hat den Eilantrag mit Beschluss vom 15. November 2021 abgelehnt. Dass geimpfte oder genesene Beschäftigte in der Einrichtung der Antragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Maske tragen müssten, stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 6 der Corona-VO dar. Ein anderes Verständnis sei weder mit dem Wortlaut der Vorschriften noch mit dem Zweck der Verordnung – dem Schutz der Bevölkerung sowie des Gesundheitssystems vor Überlastung – vereinbar. Insbesondere könnten sich auch vollständig geimpfte Personen mit dem Coronavirus infizieren und die Infektion wiederum auf Andere übertragen. Eine COVID-19-Erkrankung stelle überdies gerade für die Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims als besonders vulnerable Gruppe eine große Gefahr dar. Der Regelungsgehalt der Corona-VO sei für den Rechtsanwender hinreichend klar und deutlich; dieser könne bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften ermittelt werden: Sämtliche Beschäftigte im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO müssten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich seien, jedenfalls eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Soweit und solange diese Beschäftigten Kontakt zu einer Bewohnerin, einem Bewohner, einer Kundin, einem Kunden oder einem Gast hätten, müssten sie eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen, § 17 Abs. 2 Satz 6 Corona-VO. Verfügten die Beschäftigten über eine Impf- oder über einen Genesenennachweis gelte § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO. Danach müssten sie in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich seien, weiterhin eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Maskenpflicht verstoße schließlich nicht gegen Verfassungsrecht, sondern sei gerade wegen des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenpflegeheims nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten.

Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.“

  1. Theater Bonn darf „2G“ für Besucher vorschreiben

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat entschieden, dass das Theater Bonn „2G“ für Besucher vorschreiben darf (VG Köln, Beschl. v. 18.11.2021 – 7 L 2024/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

„Das Theater Bonn darf den Zugang zu seinen Vorführungen auf Geimpfte und Genesene beschränken (so genannte 2G-Regelung). Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute per Beschluss entschieden und damit den Eilantrag eines Bonner Bürgers abgelehnt.

Der Antragsteller wollte im Eilverfahren den Besuch der Aufführungen „Hänsel und Gretel“ und ´Nußknacker´ an den städtischen Bühnen am 20. und am 28. November 2021 mit seiner Familie unter 3G-Bedingungen durchsetzen. Er ist seinen Angaben zufolge ´nicht vollständig´ geimpft und hielt die Einführung der 2G-Regel an den städtischen Bühnen für unverhältnismäßig, da auch Geimpfte Überträger des SARS-CoV-2-Virus sein könnten.

Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Der Benutzungsanspruch bestehe nur im Rahmen des geltenden Rechts. Dieses erlaube infektionsschutzrechtliche Beschränkungen. Die Beschränkung des Zugangs auf den Personenkreis der Geimpften und Genesenen verfolge das legitime Ziel, der weiteren Verbreitung des Virus entgegenzuwirken und sei zu diesem Zweck auch nicht ungeeignet, weil nach den vorliegenden Daten des RKI Impfungen weiterhin nicht nur die Ansteckungsgefahr, sondern bei erfolgter Ansteckung auch die Hospitalisierung Infizierter signifikant minderten. Die Einschränkung des Zugangs zu den öffentlichen Einrichtungen sei auch erforderlich. Die Testung nichtgeimpfter Personen sei zwar weniger belastend als deren Ausschluss. Die gegenwärtigen Testmethoden seien aber mit Unsicherheiten belastet. Schließlich sei die Maßnahme auch mit Blick auf die aktuelle Situation angemessen. Das Interesse des Antragstellers an seiner Freizeitgestaltung müsse hinter den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes zurücktreten, zumal es ihm frei stehe, sich impfen zu lassen. Auch habe der Antragsteller keine finanziellen Nachteile zu gewärtigen, da die Bonner Bühnen Personen, die aufgrund der neuen Praxis Aufführungen nicht besuchen können, die Rückerstattung gezahlter Eintrittsgelder zugesagt habe.

Die 2G-Regelung in Bonn beruht auf einer Entscheidung der städtischen Bühnen. Durch Allgemeinverfügung geregelt ist in Bonn lediglich die 2G-Regelung für Weihnachtsmärkte.“

  1. Reiseversicherung haftet nicht für Kosten eines Ersatzflugs bei coronabedingter Flugannullierung

Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass Corona keine Naturkatastrophe sei; demzufolge hafte eine Reiseversicherung nicht für Kosten eines Ersatzflugs bei coronabedingter Flugannullierung (AG München, Urt. v. 20.05.2021 – 275 C 23753/20).

In der Pressemitteilung Nr. 48 des Gerichts v.03.12.2021 heißt es:

„Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 20.05.2021 die Klage gegen einen bei München ansässigen Reiseversicherer auf Zahlung von 3.610 € ab.

Der Kläger schloss bei der Beklagten am 27.01.2020 eine Reiserücktrittsversicherung ab, die auch eine Reiseabbruchsversicherung beinhaltete. Nach den Versicherungsbedingungen gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für die Mehrkosten einer nicht planmäßigen Rückreise, wenn am Urlaubsort eine Naturkatastrophe herrscht. Der Kläger buchte am 04.03.2020 für sich und einen Mitreisenden eine Reise nach Sri Lanka vom 07.03.2020 bis 29.03.2020. Die Fluggesellschaft strich am 24.03.2020 aufgrund der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufenen Reisebeschränkungen den Rückflug. Daraufhin buchte der Kläger für sich und seinen Begleiter Rückflüge für den 27.03.2020 von Colombo nach Zürich. Die insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 3.610 € stellte der Kläger dem Reiseversicherer in Rechnung.

Der Kläger meint, bei der Corona-Pandemie handele es sich um eine Naturkatastrophe, sodass der Versicherer die Mehrkosten zu tragen habe. Die hohen Kosten für die Ersatzflüge seien darauf zurückzuführen, dass es sich bei diesen – vor der Schließung des örtlichen Flughafens – um die einzig verbliebene Rückreisemöglichkeit gehandelt habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, die versicherten Risiken seien in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt worden. Eine Pandemie als versichertes Ereignis sei gerade nicht genannt worden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht gab der Beklagten Recht:

´(…) Bei der Corona-Pandemie handelt es sich mangels unmittelbarer physischer Auswirkungen, lokalem Auftreten und zeitlicher Eingrenzung um keine typische Naturkatastrophe. (…) Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere das öffentliche Leben, treten vermittelt durch staatliche Schutzmaßnahmen ein, bei denen es sich um politische Ermessensakte handelt. Bei Auswirkungen durch staatliche Maßnahmen liegt begrifflich aber keine Naturkatastrophe vor, da diese höchst unterschiedlich ausfallen können. Die Auswahl der Schutzmaßnahmen folgt weltweit verschiedenen Ansätzen. Schutzkonzepte wurden im Laufe der Zeit geändert und angepasst. In Ländern mit strengen Schutzkonzepten sind die Auswirkungen auf das öffentliche Leben stärker spürbar als in Ländern, die weniger strenge Ansätze verfolgen. Kennzeichnend für eine Naturkatastrophe ist aber, dass sie an jedem Ort die gleichen Auswirkungen hätte. (…) Auch in zeitlicher Hinsicht unterscheidet sich die Corona-Pandemie von einer Naturkatastrophe. Bei dieser besteht die Gefahrenquelle typischerweise für einen nur begrenzten Zeitraum von maximal einigen Wochen. (…) Die Gefahr durch das Coronavirus besteht aber bereits um ein vielfältiges länger und wird auch aufgrund seiner dezentralen Entwicklung noch länger eine Gefahr darstellen. (…).

Dieses Ergebnis wird auch durch Erwägungen zur Rechtssicherheit gestützt (…). Naturgemäß schwankende Infektionszahlen und sich dem anpassende Schutzmaßnahmen werfen die Abgrenzungsfrage auf, ab welchem Grad die Schwelle zur Naturkatastrophe überschritten würde. (…) Infektionszahlen und Schutzmaßnahmen entwickeln sich an verschiedenen Orten unterschiedlich, sodass dasselbe Ereignis teilweise als Naturkatastrophe einzustufen wäre und teilweise nicht. (…) Mangels Vorliegen eines versicherten Ereignisses besteht mithin kein Ersatzanspruch gegen die Beklagte.

(…).

Das Urteil ist rechtskräftig.“

  1. Polizei darf Platzverweis aussprechen, wenn bei einer Versammlung keine Gesichtsmaske getragen wird

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass die Polizei einen Platzverweis aussprechen dürfe, wenn bei einer Versammlung keine Gesichtsmaske getragen werde (VG Berlin, Urt. v. 20.09.2021 – VG 1 K 223/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts Nr. 60/2021 v. 01.12.2021 heißt es:

„Wer auf einer Versammlung entgegen entsprechender Infektionsschutzregeln keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, kann von der Polizei ausgeschlossen und mit einem Platzverweis belegt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt.

Der Kläger nahm am 5. April 2021 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel vor dem Brandenburger Tor mit dem Thema „Schutz unserer Grundrechte! Für Volksentscheide, damit das Volk entscheidet!“ teil; nach seinen Angaben sollte er dort auch als Redner auftreten. Nach den seinerzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin mussten Versammlungsteilnehmer grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Nachdem der Kläger auf der Versammlung ohne diesen Schutz angetroffen wurde, schlossen Polizeibeamte ihn von der weiteren Teilnahme aus und erteilten ihm einen Platzverweis. Seine hiergegen gerichtete Klage begründete der Kläger damit, er sei nicht verpflichtet gewesen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Er habe ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt, was die Beamten aber nicht akzeptiert hätten.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Platzverweis sei zu Recht auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin ergangen, wonach die Polizei eine Person zur Abwehr einer Gefahr vorübergehend von einem Ort verweisen kann. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Zwar seien Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beendeten wie ein Platzverweis rechtswidrig, solange nicht die Versammlung aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen worden sei. Dies sei hier aber zuvor zu Recht geschehen. Nach dem Versammlungsfreiheitgesetz des Landes Berlin könne nämlich derjenige, der durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Indem der Kläger keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen habe, habe er die öffentliche Sicherheit gefährdet. Er sei anschließend seiner gesetzlichen Verpflichtung, sich unverzüglich zu entfernen, nicht nachgekommen. Daran habe auch das ärztliche Attest nichts geändert. An dessen Richtigkeit hätten schon seinerzeit erhebliche Zweifel bestanden. Denn die das Attest ausstellende Ärztin, die ihre Praxis mehrere hundert Kilometer entfernt von Berlin betreibe, sei schon damals wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse polizeibekannt gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.“

  1. Erfolglose Klage eines Lehrers gegen seine Kündigung wegen Leugnens der Corona-Pandemie und Nichtbefolgung pandemiebedingter Schutzvorschriften

Die Klage eines Lehrers an einer staatlichen Berufsschule gegen seine Kündigung wegen Leugnens der Corona-Pandemie und Nichtbefolgung pandemiebedingter Schutzvorschriften blieb vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Darmstadt erfolglos (ArbG Darmstadt, Urt. v. 09.11.2021 – 9 Ca 163/21). In der Pressemitteilung des Gerichts v. 30.11.2021 heißt es:

„Der Kläger ist 64 Jahre alt und seit 2006 Berufsschullehrer in Groß-Gerau im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Im November 2020 mahnte das staatliche Schulamt den Kläger unter anderem deshalb ab, weil er selbst den Mund-Nasen-Schutz nur bis unterhalb der Nase trug, gegenüber den Schülern das Maskentragen als völlig nutzlos bezeichnete, ihnen gegenüber ferner die Covid19-Pandemie als Verschwörung der weltweiten Pharmaindustrie bezeichnet und ihre Existenz geleugnet habe. Nach der Behauptung des beklagten Landes Hessen tolerierte der Kläger danach weiterhin, dass Schüler und Schülerinnen den Mund-Nasen-Schutz nicht trugen, und unterließ das Lüften des Klassenraumes. Darüber hinaus habe er geäußert, es würden die ersten KZ für Impfgegner wiederaufgebaut werden und er selbst müsse sich darauf einstellen, in ein KZ zu kommen, wenn er sich nicht impfen lassen werde. Weiterhin habe er Covid19 als reine Lüge bezeichnet.

Aufgrund dessen kündigte das Land Hessen das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zunächst fristlos, einigte sich aber später mit dem Kläger darauf, dass diese Kündigung keinen Bestand haben sollte. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2021.

Die Kammer 9 des Arbeitsgerichts Darmstadt hat entschieden, dass die Kündigung vom 17. Juni 2021 wirksam ist und die Klage dementsprechend abgewiesen.

Zusammengefasst hat das Gericht nach Vernehmung mehrerer Zeugen diese Entscheidung wie folgt begründet: Trotz entsprechender Abmahnung, wobei hier eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer Kündigung sogar entbehrlich gewesen sei, habe der Kläger keine Einsicht dahingehend gezeigt, dass Arbeitsschutzvorschriften unabhängig von seinen persönlichen Ansichten einzuhalten sind, sondern sich durchgehend auf seine Meinungsfreiheit berufen. Im Falle seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz sei zu befürchten, dass er weiterhin offenkundige Tatsachen als diskutierbare Meinungsäußerungen bewerten, die Schüler und Schülerinnen verunsichern und die rechtlich zwingend vorgegebenen Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen in Zweifel ziehen sowie deren Durchsetzung gefährden werde. Zudem müsse das beklagte Land es nicht hinnehmen, dass der – keine Einsicht zeigende – Kläger weiterhin völlig fernliegende Vergleiche zwischen der Verpflichtung, Infektionsschutzmaßnahmen zu befolgen, und Gewissensentscheidungen oder Verhältnissen in der Nazidiktatur anstellen oder zumindest anregen werde.

Gegen dieses Urteil ist die Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich; es ist also noch nicht rechtskräftig.“

  1. Anspruch auf Rückzahlung von Geld, wenn eine Fortbildung nicht termingerecht durchgeführt werden kann

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass Veranstalter einer berufsbegleitenden Fortbildung pandemiebedingt nicht ohne weiteres auf andere Termine ausweichen dürfen; vielmehr hat der Teilnehmer dann grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des für die Fortbildungsmaßnahme entrichteten Geldbetrages (OLG Celle, Urt. v. 18.11.2021 – 11 U 66/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 29.11.2021 heißt es:

„Besonders in der ersten Zeit der Corona-Pandemie konnten Veranstaltungen regelmäßig nicht durchgeführt werden. Sie wurden häufig auf einen späteren Termin verlegt; ersatzweise wurden teilweise Gutscheine ausgestellt. Für Freizeitveranstaltungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass ein Teilnehmer dies unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren muss. Wie aber ist die Rechtslage bei Fortbildungsveranstaltungen?

Im November 2019 hatte sich eine Arbeitnehmerin für eine Ausbildung zu einem ´Agile Coach´ im Rahmen eines mehrtägigen Präsensseminars angemeldet. Diese Veranstaltung sollte in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken stattfinden, die sich, beginnend Ende März 2020, über einen Zeitraum von rund sechs Monaten verteilten. Wegen der Covid-19-Pandemie sagte die Beklagte Anfang März 2020 den ersten Unterrichtsblock ab. Dieser sollte zu einem späteren Termin – ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke – als Webinar durchgeführt werden. Die Arbeitnehmerin war an den neu anberaumten Terminen verhindert und ´stornierte´ deshalb. Der Veranstalter weigerte sich, die Teilnahmevergütung zurückzuzahlen.

 

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle gab der Teilnehmerin mit Urteil vom 18. November 2021 in zweiter Instanz recht (Az. 11 U 66/21). Die termin- oder fristgerechte Leistung sei für die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen. Dieses besondere Interesse sei für den Veranstalter auch erkennbar gewesen. ´Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen´, hob der Senat hervor. Es sei allgemein bekannt, dass im Berufsleben stehende Personen über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und daneben teilweise auch familiär gebunden sind. Aus der Anmeldung habe sich in dem vorliegenden Fall unmissverständlich ergeben, dass die Lehrgangsteilnehmerin fest beschäftigt gewesen sei. Auch nach der Verteilung der Termine auf fünf Module von zumeist nur zwei Tagen Dauer habe sich das Angebot besonders an Personen gerichtet, die bereits im Berufsleben stehen.

Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob die dargestellten Grundsätze auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gelten, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben. Ebenso blieb offen, ob der Teilnehmer beweisen muss, dass er Ersatztermine nicht wahrnehmen kann; dies war hier unstreitig.

Das Urteil ist rechtskräftig.“

  1. Betriebsschließungsversicherungen greifen allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass Betriebsschließungsversicherungen allenfalls ab dem Zeitpunkt greifen, zu dem das Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführt wurde (OLG Celle, Urt. v. 18.11.2021 – 8 U 123/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 03.12.2021 heißt es:

„Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat seine Rechtsprechung zu Betriebsschließungsversicherungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mit Urteil vom 18. November 2021 fortgeführt (Az. 8 U 123/21).

Unter anderem am 1. Juli 2021 hatte er entschieden, dass solche Versicherungen keinen Schutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (vgl. Pressemitteilung vom 9. Juli 2021).

Was gilt aber, wenn die Versicherungsbedingungen selbst keine solche ausdrückliche Aufzählung enthalten? Sind sie so formuliert, dass Versicherungsschutz gewährt wird, ´wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheit (…) den versicherten Betrieb (…) ganz oder teilweise schließt´, so liegt hierin nach dem aktuellen Urteil des Senats eine sog. dynamische Verweisung. Es sind dann alle behördlich angeordneten Betriebsschließungen versichert, die zum Schutz vor denjenigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgen, die zum Zeitpunkt der Anordnung in dem Infektionsschutzgesetz ausdrücklich genannt sind.

In dem von dem Senat zu entscheidenden Fall betreibt die Versicherungsnehmerin ein Hotel in Hameln. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Übernachtungen zu touristischen Zwecken mehrfach untersagt, zum einen durch eine sog. Allgemeinverfügung des Landkreises Hameln-Pyrmont vom 18. März 2020 und zum anderen durch eine Verordnung des Landes Niedersachsen vom 30. Oktober 2020. In beiden Fällen stellte die Klägerin den Betrieb für Übernachtungen zu touristischen Zwecken vorübergehend ein und begehrt nunmehr Versicherungsleistungen.

Im Hinblick auf die erste Betriebsunterbrechung wies der Senat die Klage ab. Bei Erlass der Allgemeinverfügung am 18. März 2020 waren weder COVID-19 als Krankheit noch SARS-CoV bzw. SARS-CoV-2 als Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz aufgeführt. Dies erfolgte erstmals mit Wirkung ab dem 23. Mai 2020.

Im Hinblick auf die zweite Betriebsunterbrechung stellte der Senat demgegenüber den Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach fest. Die durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erlassene Verordnung sei eine behördliche Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen. Während die Oberlandesgerichte Schleswig und Hamburg noch entschieden hatten, dass Versicherungsschutz nur in Fällen bestehe, in denen eine aus dem versicherten Betrieb selbst stammende Infektionsgefahr gebannt werden solle, hat das Oberlandesgericht Celle eine solche Einschränkung abgelehnt. Auch ob die Verordnung rechtmäßig gewesen sei, könne offenbleiben – der Versicherungsschutz hänge hiervon nicht ab. Dem Schutz stehe schließlich auch nicht entgegen, dass eine Beherbergung von Geschäftsreisenden weiterhin möglich war, weil die Versicherung schon bei Teilschließungen eingriff.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.“

  1. Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) für verfassungskonform, d.h. mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21;1 BvR 889/21;1 BvR 860/21;1 BvR 854/21;1 BvR 820/21;1 BvR 805/21;1 BvR 798/21;1 BvR).

In der Pressemitteilung Nr. 101/2021 v. 30.11.2021 heißt es:

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.

Sachverhalt:

Das am 23. April 2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 enthielt ein Bündel von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, die in das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) eingefügt wurden. Die hier angegriffenen Maßnahmen waren an eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gekoppelt (§ 28b Abs. 1 IfSG). Überschritt also in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so galten dort ab dem übernächsten Tag die in § 28b IfSG („Bundesnotbremse“) normierten Maßnahmen. Sank in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Werktagen, so trat die „Notbremse“ dort ab dem übernächsten Tag außer Kraft (§ 28b Abs. 2 IfSG). Die angegriffenen Vorschriften galten nach § 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2021.

  • 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG regelte Kontaktbeschränkungen. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum waren danach nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnahmen. Die Regelung nahm davon Zusammenkünfte aus, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfanden. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG regelte Ausgangsbeschränkungen. Danach war der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Die Regelung enthielt verschiedene Ausnahmetatbestände. Ausgenommen waren beispielsweise Aufenthalte zwischen 22 und 24 Uhr, die der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung dienten, sowie Aufenthalte, die der Abwendung eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls, der Berufsausübung, der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder ähnlich gewichtigen Zwecken dienten. Außerdem hat die Bundesregierung am 8. Mai 2021 auf der Grundlage der hierfür erteilten Ermächtigung des § 28c IfSG mit der Zustimmung des Deutschen Bundestags und des Bundesrats die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen. Diese nahm geimpfte und genesene Personen insbesondere von der Beschränkung privater Treffen, des Aufenthalts im Freien und beim Sport aus.

Der Senat hat auf der Grundlage von § 27a BVerfGG zahlreichen wissenschaftlichen Fachgesellschaften aus verschiedenen Bereichen als sachkundigen Dritten Gelegenheit gegeben, zu mehreren Fragenkomplexen Stellung zu nehmen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig erhoben worden sind, haben sie in der Sache keinen Erfolg. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen und deren Bußgeldbewehrung und die Ausgangsbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG und der damit korrespondierende Ordnungswidrigkeitentatbestand verletzten die Beschwerdeführenden nicht in ihren Grundrechten.

  1. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen griffen sowohl in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG als auch in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Die Eingriffe waren jedoch formell sowie materiell verfassungsgemäß und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
  2. Das Ehe- und das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisten ein Recht, sich mit seinen Angehörigen beziehungsweise seinem Ehepartner in frei gewählter Weise und Häufigkeit zusammenzufinden und die familiären Beziehungen zu pflegen. Vom Familiengrundrecht erfasst sind die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern, unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind, wie auch weitere spezifisch familiäre Bindungen, wie sie zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und zwischen nahen Verwandten auch über mehrere Generationen hinweg bestehen können. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie. In seiner Ausprägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt es außerdem davor, dass sämtliche Zusammenkünfte mit anderen Menschen unterbunden werden und die einzelne Person zu Einsamkeit gezwungen wird; anderen Menschen überhaupt begegnen zu können, ist für die Persönlichkeitsentfaltung von konstituierender Bedeutung. In seiner Ausprägung als umfassende allgemeine Handlungsfreiheit schützt das Grundrecht schließlich auch die Freiheit, mit beliebigen anderen Menschen zusammenzutreffen. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen griffen in diese Grundrechte ein.
  3. Diese Grundrechtseingriffe waren formell verfassungsgemäß. Dem Bund stand dafür die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG als Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten zu.
  4. Die Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen als selbstvollziehende gesetzliche Regelung, die keiner Umsetzung durch die Verwaltung im Einzelfall bedurfte, verletzte nicht die verfassungsrechtliche Gewährleistung individuellen Rechtsschutzes der Betroffenen, missachtete nicht die aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung beziehungsweise aus einzelnen Grundrechten resultierenden Grenzen für die Handlungsformenwahl des Gesetzgebers und verstieß nicht gegen das Allgemeinheitsgebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Kontaktbeschränkungen und der korrespondierende Ordnungswidrigkeitentatbestand waren zudem hinreichend bestimmt.
  5. Die Kontaktbeschränkungen waren auch verhältnismäßig. Sie dienten verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, die der Gesetzgeber in Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten erreichen wollte, waren im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sowie erforderlich, um diese Zwecke zu erreichen, und standen hierzu nicht außer Verhältnis.
  6. a) Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die dahingehende Annahme des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen hat. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte. Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Die Einschätzung und die Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren sind verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob sie auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Geht es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger gehen. Jedoch kann sich – ­wie hier – auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert. Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden.

Daran gemessen verfolgte der Gesetzgeber mit den in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen jeweils für sich genommen und auch in ihrer Zusammenschau verfassungsrechtlich legitime Zwecke. Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bezweckte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, insbesondere Leben und Gesundheit zu schützen. Diese Ziele sollten durch effektive Maßnahmen zur Reduzierung von zwischenmenschlichen Kontakten erreicht werden. Oberstes Ziel war es, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen sowie deren exponentielles Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen. Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Gesundheit umfasst, kann zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst.

Die Beurteilung des Gesetzgebers, es habe bei Verabschiedung des Gesetzes eine Gefahrenlage für Leben und Gesundheit sowie die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems bestanden, beruhte auf tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen. Der Gesetzgeber hatte mit der Aufgabenzuweisung an das Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 1 IfSG im Grundsatz institutionell dafür Sorge getragen, dass die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen erhoben und evaluiert wurden. Zu den Aufgaben des Robert Koch-Instituts gehört es, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten. Auf dieser Grundlage schätzte das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen insgesamt als sehr hoch ein. Der Gesetzgeber hat sich zudem in Sachverständigenanhörungen im zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen befasst. Mehrere wissenschaftliche Fachgesellschaften schätzten die Situation im Zeitraum des Inkrafttretens der angegriffenen Vorschriften und davor ähnlich wie das Robert Koch-Institut ein.Während des Gesetzgebungsverfahrens waren darüber hinaus fachliche Stellungnahmen zu allen relevanten Fragen öffentlich verfügbar und wurden breit diskutiert. Im Einzelnen unterschieden sich dabei die Einschätzungen zur Gefährdungslage, zur künftigen Entwicklung der Pandemie und zu den Maßnahmen, um diese einzudämmen. Belastbare Erkenntnisse, wonach nur geringe oder keine Gefahren für Leben und Gesundheit durch eine Infektion oder nur geringe oder keine Gefahren auch durch Überlastung des Gesundheitssystems vorlägen, waren jedoch nicht vorhanden.

  1. b) Die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Beschränkungen von Kontakten im privaten und im öffentlichen Raum waren im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die Gesetzeszwecke zu erreichen. Dafür genügt bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit, sondern hängt einzelfallbezogen etwa von den Möglichkeiten ab, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden. Wiederum gilt zwar, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Erfolgt wie hier der Eingriff aber zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. Das schließt die Prüfung ein, ob die gesetzgeberische Prognose hinreichend verlässlich ist.

Danach waren die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen ein geeignetes Mittel, um unmittelbar Leben und Gesundheit von Menschen vor den Gefahren einer COVID-19-Erkrankung zu schützen und außerdem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, die im Fall ihres Eintritts mit ihrerseits erheblichen Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit an COVID-19 Erkrankter sowie aus anderen Gründen stationär oder gar intensivmedizinisch behandlungsbedürftiger Patienten einherginge. Die Annahmen des Gesetzgebers über die Eignung der Kontaktbeschränkungen beruhten auf tragfähigen Grundlagen. Nach den in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen der sachkundigen Dritten war und ist insoweit gesicherte Erkenntnislage, dass SARS-CoV-2 über respiratorische Sekrete übertragen wird. Auf Grundlage ihrer näheren Erkenntnisse führten die sachkundigen Dritten weitgehend übereinstimmend aus, dass jede Einschränkung von Kontakten zwischen Menschen einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung von Virusübertragungen leistet.

Auf tragfähiger Grundlage beruht auch die Regelungstechnik, die Geltung der Kontaktbeschränkungen an das Überschreiten des Schwellenwerts einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 zu knüpfen. Der Gesetzgeber hielt sich damit sowohl für die Anknüpfung an die Inzidenz an sich als auch für den Schwellenwert innerhalb seines Einschätzungsspielraums.

  1. c) Die angegriffenen Kontaktbeschränkungen waren als Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems auch im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Verfassungswidrig wären die Kontaktbeschränkungen gewesen, wenn andere, in der Wirksamkeit den Kontaktbeschränkungen in ihrer konkreten Gestalt eindeutig gleiche, aber die betroffenen Grundrechte weniger stark einschränkende Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Hier ist aber, ausgehend von den bei Verabschiedung des Gesetzes vorhandenen Erkenntnissen zur Übertragbarkeit des Virus und zu den Möglichkeiten, seiner Verbreitung zu begegnen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber denkbare mildere Mittel nicht als sicher gleich wirksam wie die angeordneten Kontaktbeschränkungen ansah, den Zweck der Regelung zu erreichen. Das gilt sowohl für seinerzeit möglichen Schutz durch Impfungen als auch für andere Maßnahmen zur Ausgestaltung von persönlichen Kontakten als Kontaktbeschränkungen.
  2. d) Die Kontaktbeschränkungen waren auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das setzt voraus, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Dem ist der Gesetzgeber gerecht geworden.

Mit den Kontaktbeschränkungen verfolgte er Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung. Der Gesetzgeber wollte so Leben und Gesundheit schützen, wozu er nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist. Er konnte wegen der tatsächlichen Lage bei Verabschiedung des Gesetzes annehmen, dass zu deren Schutz mit besonderer Dringlichkeit gehandelt werden musste. In der Abwägung hat der Gesetzgeber für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Kontaktbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Der Gesetzgeber hat dem Lebens- und Gesundheitsschutz nicht einseitig Vorrang eingeräumt und hat auf der anderen Seite nicht die Grundrechte der Beschwerdeführenden außer Acht gelassen. Vielmehr sah er bei der Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen Sicherungen vor, um das Ausmaß der Eingriffe in die betroffenen Grundrechte, insbesondere in Art. 6 Abs. 1 GG und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, zu begrenzen, ohne den Lebens- und Gesundheitsschutz zu gefährden. Dabei sind insbesondere die im Gesetz selbst angelegten Vorkehrungen zur Begrenzung grundrechtlich bedeutsamer Belastungen zu berücksichtigen. In diesem Sinne begrenzend wirkten sowohl die zeitliche Befristung des Gesetzes als auch der dynamisch am Pandemiegeschehen ausgerichtete und regional differenzierende Regelungsansatz in § 28b IfSG. Die mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angeordneten Maßnahmen traten am 23. April 2021 in Kraft und liefen nach § 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG mit Ablauf des 30. Juni 2021 aus. Die danach denkbare Höchstdauer der Maßnahmen – die in keinem Gebiet der Bundesrepublik erreicht wurde – betrug circa zwei Monate. Ihre Wirkung entfaltete sich lediglich in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überstieg und nur bis der dortige Schwellenwert wieder für eine gewisse Zeit unterschritten wurde. Freiheitsbeeinträchtigungen wiegen aber grundsätzlich umso weniger schwer, je kürzer sie gelten.

  1. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen griffen in verschiedene Grundrechte ein. Die Eingriffe waren im Ergebnis ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
  2. Die Ausgangsbeschränkungen griffen in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG ein. Dieses schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Das Grundrecht gewährleistet allerdings von vornherein nicht die Befugnis, sich unbegrenzt und überall hin bewegen zu können. Die Fortbewegungsfreiheit setzt damit in objektiver Hinsicht die Möglichkeit voraus, von ihr tatsächlich und rechtlich Gebrauch machen zu können. Subjektiv genügt ein darauf bezogener natürlicher Wille. Dabei schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht nur gegen Eingriffe durch unmittelbar wirkenden körperlichen Zwang. Vielmehr können auch staatliche Maßnahmen mit lediglich psychisch vermittelt wirkendem Zwang in das Grundrecht eingreifen, wenn deren Zwangswirkung in Ausmaß und Wirkungsweise einem unmittelbaren physischen Zwang vergleichbar ist. So verhielt es sich bei den hier angegriffenen Ausgangsbeschränkungen.
  3. Die Ausgangsbeschränkungen griffen auch in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die Ausgangsbeschränkungen untersagten den Beschwerdeführenden über die Kontaktbeschränkungen hinaus, ihre familiären und partnerschaftlichen Zusammenkünfte frei zu gestalten.
  4. Die Regelung war jedoch formell und materiell verfassungsgemäß. Auch für die Ausgangsbeschränkungen bestand eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen erfüllten die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Normen. Die Wahl eines selbstvollziehenden Gesetzes war auch hier verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ein Gesetz, das unmittelbar ohne weiteren Vollzugsakt in die Fortbewegungsfreiheit eingreift, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügen.
  5. Die angegriffenen Ausgangsbeschränkungen waren in der konkreten Situation auch verhältnismäßig. Sie dienten als Teil eines Gesamtschutzkonzepts dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck des Schutzes von Leben und Gesundheit, waren zur Verfolgung dieses Zwecks im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich und standen dazu nicht außer Verhältnis.

Die Annahme des Gesetzgebers, mittels der in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen die Anzahl der Infektionen reduzieren zu können, hält sich innerhalb des ihm bei der Einschätzung der Eignung und der Erforderlichkeit einer Maßnahme zustehenden Spielraums. Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen sollten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG und die sonstigen Schutzmaßnahmen unterstützen und insbesondere die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen in geschlossenen Räumen sichern. Dies beruhte auf der hinreichend tragfähigen Annahme, dass der Virusübertragung und Ansteckung in Innenräumen zwar durch Schutzmaßnahmen wie dem Abstandhalten, dem Tragen von Masken, Lüften und allgemeiner Hygieneregeln entgegengewirkt werden kann, dass dies aber zur Abend- und Nachtzeit und im privaten Rückzugsbereich nur eingeschränkt durchsetzbar ist. Dass der Gesetzgeber sich dafür entschied, solche Zusammenkünfte von vornherein über vergleichsweise einfach zu kontrollierende Ausgangsbeschränkungen zu reduzieren, war angesichts der bestehenden Erkenntnislage verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG genügte auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot im engeren Sinne. Der Gesetzgeber hat für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Ausgangsbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den durch die Beschränkungen bewirkten erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Im Rahmen seines Schutzkonzepts räumte er nicht einseitig dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems Vorrang ein. Er hat mit den speziell die Ausgangsbeschränkungen betreffenden Ausnahmeregelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g IfSG grundrechtlich geschützte, entgegenstehende Belange besonders berücksichtigt. Das galt für die Mandats- und Berufsausausübung, einschließlich derjenigen von Medienvertretern, die auch während der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen tätig sein konnten. Damit trug der Gesetzgeber insbesondere den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung. Die Ausnahmen für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts sowie für die Durchführung unaufschiebbarer Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger milderten die Intensität des Eingriffs vor allem in die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ab. Das Zusammenwirken der genannten Ausnahmen kam unter anderem Alleinerziehenden in ihrer besonderen Belastungssituation entgegen. Sämtliche Ausnahmetatbestände milderten also das Gewicht der Eingriffe in einzelne Grundrechte ab. Zudem begrenzte die generalklauselartige Ausnahme aus § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe f IfSG die Eingriffsintensität.
  1. Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten Gefahrenlage in Betracht. Hier war die Entscheidung des Gesetzgebers für die angegriffenen Maßnahmen in der konkreten Situation der Pandemie und nach den auch in diesem Verfahren durch die sachkundigen Dritten bestätigten Erkenntnissen zu den Wirkungen der Maßnahmen und zu den großen Gefahren für Leben und Gesundheit tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar.“
  2. Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit Null

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass wenn aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen, dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen sei (BAG, Urt. v. 30.11.2021 – 9 AZR 225/21; 9 AZR 234/21).

In der Pressemitteilung 41/21 des Gerichts v. 30.11.2021 heißt es:

„Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin ua. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).“

  1. Keine Befreiung vom Präsenzunterricht für Schülerin

Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hat entschieden, dass es für eine Schülerin keine coronabedingte Befreiung vom Präsenzunterricht gibt (VG Schleswig, Beschl. v. 30.11.2021 – 9 B 10001/21).

In einer Pressemitteilung des Gerichts v. 30.11.2021 heißt es:

„Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts hat es heute abgelehnt, für eine Grundschülerin die Beurlaubung vom Präsenzunterricht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzuordnen.

Nach Auffassung der Kammer sei der Erfolg der in der Hauptsache erhobenen Klage nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Sachprüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Ein wichtiger Grund, die Tochter von der Teilnahme an Unterrichts- oder Schulveranstaltungen zu beurlauben, sei von den antragstellenden Eltern nicht glaubhaft gemacht worden.

Zwar komme eine Befreiung von Schülerinnen oder Schülern vom Präsenzunterricht in Betracht, wenn sie selbst im Hinblick auf eine mögliche COVID-19 Erkrankung einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien oder mit einer solchen Person in häuslicher Gemeinschaft lebten. Dies erfordere aber immer einer Bewertung im Einzelfall, da wegen der Vielzahl der möglichen Risiken durch Vorerkrankungen und deren unterschiedlichen Ausprägungen sowie der Lebensgestaltung der Familien eine diesbezügliche allgemeine Aussage nicht möglich sei. Dabei sei das erhöhte Risiko durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen, die der Schulleitung bzw. dem Gericht durch konkrete und nachvollziehbare Angaben eine selbstständige Prüfung ermögliche. Datenschutzrechtliche Belange stünden dem nicht entgegen. Das Attest müsse die zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen konkret benennen und relevante Vorerkrankungen bezeichnen. Ferner müsse erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Das von den Antragstellern vorgelegte Attest erfülle nach Auffassung der Kammer diese Voraussetzungen nicht.

Gegen den Beschluss (Az. 9 B 10001/21) kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.“

  1. Anordnung der Maskenpflicht für die Vorweihnachtszeit in Münsters Innenstadt rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat entschieden, dass die Anordnung der Maskenpflicht für die Vorweihnachtszeit in Münsters Innenstadt rechtmäßig ist (VG Münster, Beschl. v. 01.12.2021 – 5 L 825/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 02.12.2021 heißt es:

„Die Allgemeinverfügung der Stadt Münster vom 25. November 2021, mit der die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für zahlreiche Straßen und Plätze im Stadtbezirk Mitte im Zeitraum von 10.00 bis 22.00 Uhr angeordnet wurde, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 in einem Eilverfahren festgestellt.

Am 26. November 2021 hatte sich ein Rechtsanwalt aus Münster mit einem Eilantrag und einer Klage an das Gericht gewandt und geltend gemacht, die Anordnung sei unverhältnismäßig, soweit sie sich auf andere Bereiche als die Weihnachtsmärkte und den Markt auf dem Domplatz beziehe. Die Anordnung sei bereits nicht geeignet zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, da sich draußen niemand infiziere. Hierzu verweist er auf einen Offenen Brief von Aerosolforschern vom 11. April 2021. Das Tragen einer Maske im Freien beeinträchtige ihn in unangemessener Weise.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster nicht. Es lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung unter anderem aus: Die Anordnung, in bestimmten Außenbereichen Mund und Nase zu bedecken, sei geeignet, einer Ansteckungs- oder Verbreitungsgefahr vorzubeugen. Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts sei in Außenbereichen das Infektionsrisiko zwar grundsätzlich wesentlich geringer, insbesondere wenn der Abstand von 1,5 m eingehalten werde. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz sei in der Regel allerdings in bestimmten Situationen sinnvoll, zum Beispiel wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden könne, längere Gespräche und gesichtsnahe Kontakte erfolgten, oder in unübersichtlichen Situationen mit Menschenansammlungen. In den von der Allgemeinverfügung erfassten räumlichen Innenstadtbereichen komme es zu Begegnungsverkehr und der Ansammlung mehrerer, ggf. auch vieler Personen auf engem Raum. Die Maßnahme ziele auf präventiven Infektionsschutz im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, sodass es auf die Frage einer konkreten Ansteckungsgefahr nicht ankomme. Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung und ihre zeitliche Dauer seien eng begrenzt (bis 23. Dezember 2021). Die tägliche Dauer sei auf die Zeit zwischen 10.00 und 22.00 Uhr begrenzt und es seien Ausnahmen von der Tragepflicht vorgesehen. Die Regelung greife zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ein, erweise sich aber gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz als angemessen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.“

  1. Kraftfahrer im ÖPNV verstoßen gegen Pflichten, wenn sie einen Corona-Schnelltest verweigern

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg hat entschieden, dass Kraftfahrer im öffentlichen Personennahverkehr gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstoßen, wenn sie einen Corona-Schnelltest verweigern (ArbG Hamburg, Urt. v. 24.11.2021 – 27 Ca 208/21. Gleichwohl berechtige der erstmalige Pflichtenverstoß den Arbeitgeber lediglich zum Ausspruch einer Abmahnung

Der Fall

Die Beklagte ist als Anbieter eines vollelektronischen „Ride-Sharing“ Dienstleister im Bereich der Personenbeförderung und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Fahrzeug befördert der seit mehr als zwei Jahren beschäftigte Kläger bei Nachtfahrten des öffentlichen Personennahverkehrs als Fahrer bis zu sechs Fahrgäste pro Fahrt gleichzeitig. Der Kläger lehnte es ab, vor Fahrtbeginn den bereitgestellten Corona-Schnelltest vor Ort durchzuführen. Darüber hinaus verweigerte er auch die Mitnahme von Testkits, um sich regelmäßig zu Hause selbst zu testen. Nach wiederholten Weigerungen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich.

Die Entscheidung

Zwar sei die Anordnung der Beklagten gegenüber ihren Fahrern rechtmäßig, die von ihr bereitgestellten Corona-Schnelltests durchzuführen und habe der Kläger entsprechend durch die Ablehnung dieser Tests schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Nach Auffassung der Kammer wäre allerdings vor Ausspruch einer Kündigung der Ausspruch einer Abmahnung als milderes Mittel geeignet und ausreichend gewesen, beim Kläger künftige Vertragstreue zu bewirken.

In einem obiter dictum hat das Gericht indes klargestellt, dass die Beklagte – obgleich eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer noch nicht existierte – berechtigt war, gegenüber ihren Fahrern die Durchführung der bereitgestellten Corona-Schnelltests anzuordnen.

Insbesondere die Anordnung der Beklagten, einen solchen Test erstmalig vor Ort auf dem Betriebsgelände durchzuführen, sei rechtmäßig und von dem in den Grenzen billigen Ermessens bestehenden Weisungsrecht der Beklagten gem. § 106 GewO gedeckt. Die Beklagte habe nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls in den Grenzen ihres billigen Ermessens gehandelt, insbesondere unter Beachtung der gegenseitigen Interessen das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt. Hierfür spräche, dass die Intensität des Eingriffs in die körperliche Integrität des im von der Beklagten gewählten Verfahren äußerst gering sei. Es handele sich bei den von der Beklagten bereitgestellten Tests um Schnelltests, die vom Anwender selbst durchgeführt werden könnten und nur einen Abstrich im vorderen Nasenbereich erforderten. Diese seien hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität streng von anderen Testverfahren, insbesondere von Tests zu unterscheiden, die einen Abstrich im hinteren Nasen- und/oder Rachenbereich erforderten. Auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das sich hieraus ergebene Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers würde durch die Anordnung der Beklagten nicht übermäßig eingegriffen. Für den Fall eines positiven Ergebnisses könne die Beklagte zwar aus den ihr zur Verfügung stehenden Daten unmittelbar annehmen, dass der Testanwender sich mit dem Corona-Virus infiziert habe, jedoch nichts darüber hinaus. Möglicherweise intimere Hintergründe wie etwa die Frage, ob sich der Testanwender habe impfen lassen, wo er sich angesteckt habe und ob ein später durchzuführender präziserer PCR-Test ebenfalls positiv ausfallen würde, erfahre sie hierdurch nicht.

Das Primärziel einer Testpflicht – nämlich Personen, die potenziell ansteckend sind, zu identifizieren und rechtzeitig daran zu hindern, dass diese unbemerkt andere anstecken, begründe für die Beklagte ein berechtigtes, die Interessen des Klägers deutlich überwiegendes Interesse, die regelmäßige Durchführung von Corona-Schnelltests gegenüber ihren Fahrern anzuweisen. Letztlich überwiege nach Auffassung der Kammer aber bereits der Schutz von Leben und Gesundheit im Hinblick auf Arbeitnehmer und Fahrgäste deutlich die Interessen des Klägers und rechtfertige dieser entsprechend die geringen Eingriffe in seine grundrechtlich geschützten Positionen durch die angeordnete Testpflicht.

Der Kläger habe sich geweigert, die von der Beklagten bereitgestellten Schnelltests durchzuführen. Damit habe er schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Insbesondere sei das vorgesehene Testverfahren nicht nur abstrakt rechtmäßig gewesen, sondern sei auch verpflichtend angeordnet worden.

  1. Bayerische Coronaregeln bleibt einstweilen in Kraft

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat es abgelehnt, die in Bayern geltenden, verschärften Coronabestimmungen außer Kraft zu setzen (VerfGH Bayern, Urt. v. 07.12.2021 – Vf. 60-VII-21). Der An­trags­stel­ler hatte vor allem die Un­gleich­be­hand­lung von Ge­impf­ten und Nicht-Ge­impf­ten angeführt. Der VerfGH sieht angesichts deut­lich an­stei­gen­der In­fek­ti­ons­dy­na­mik keinen Anlass, die Coronaregeln in Bayern außer Kraft zu setzen.

  1. Verfassungsbeschwerde von AFD-Abgeordneten gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin im Zusammenhang mit der Wahl des Bundeskanzlers bleiben vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde von AFD-Abgeordneten gegen die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin im Zusammenhang mit der Wahl des Bundeskanzlers zurückgewiesen (BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 2164/21).

In der Pressemitteilung Nr. 105/2021 des Gerichts v. 07.12.2021 heißt es:

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde von elf Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen § 19 Abs. 2 Satz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 23. November 2021 (3. InfSchMV des Landes Berlin) richtete. Die Vorschrift sieht vor, dass Übernachtungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden dürfen. Die nach eigenen Angaben ungeimpften und außerhalb Berlins lebenden Beschwerdeführer sehen sich durch die Norm insbesondere in ihren Abgeordnetenrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil sie durch diese an der Teilnahme der Wahl des Bundeskanzlers durch den Deutschen Bundestag am 8. Dezember 2021 gehindert seien. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie weder bezüglich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes noch bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten den Begründungsanforderungen genügt.

Sachverhalt:

Gemäß der aktuell geltenden Vorschrift des § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der 3. InfSchMV des Landes Berlin dürfen Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen nur unter der 2G-Bedingung angeboten und grundsätzlich ausschließlich gegen Covid-19 geimpfte Personen oder genesenen Personen Einlass gewährt werden.

Die Beschwerdeführer sind Mitglieder des 20. Deutschen Bundestages. Nach eigenen Angaben erfüllen sie nicht die sogenannte 2G-Regel. Sie lebten „außerhalb Berlins weit entfernt vom Bundestag“ und hätten ihr Mandat bisher während der Sitzungswochen mittels Übernachtungen in Berliner Hotels wahrgenommen. Am Mittwoch, dem 8. Dezember 2021, findet voraussichtlich die Wahl des Bundeskanzlers durch den Deutschen Bundestag gemäß Art. 63 Abs. 1 GG statt. Am Folgetag, dem 9. Dezember 2021, beginne um 9:00 Uhr die nächste Plenarsitzung des Deutschen Bundestages. Ferner finde am 10. Dezember 2021 eine „äußerst wichtige“ Sitzung der Fraktion der Beschwerdeführer statt, in der die Mitgliedschaft der Abgeordneten in den Ausschüssen festgelegt werde. Wegen der geltenden sogenannten 2G-Regel in Berliner Beherbergungsbetrieben könnten sie nicht an den vorgenannten parlamentarischen Veranstaltungen teilnehmen.

Die Beschwerdeführer sehen sich insbesondere in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

  1. Die Beschwerdeführer haben nicht genügend dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde den Subsidiaritätsgrundsatz wahrt. Sie haben nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder ihnen ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf die fachgerichtliche Kontrolle verwiesen werden würden.
  2. Die Beschwerdeführer machen vorrangig geltend, an der Wahrnehmung ihrer Abgeordnetenrechte gehindert zu sein. Dass insoweit überhaupt gleichgelagerte Fälle existieren, ist nicht dargelegt oder in sonstiger Weise ersichtlich. Soweit von den Beschwerdeführern die Erwartung geäußert wird, dass grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen (über den Kreis der Abgeordneten hinaus) geklärt werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich gegen eine Rechtsverordnungsnorm wenden, die auch von den Fachgerichten verworfen werden kann. Unabhängig davon hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Norm nicht allein von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen ab. Für sie sind vielmehr auch tatsächliche Bewertungen der Entwicklung der Pandemie, der von verschiedenen Personengruppen ausgehenden Infektionsrisiken und der ergriffenen und möglichen Schutzmaßnahmen von wesentlicher Bedeutung. Daher ist die fachgerichtliche Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts geboten.
  3. Überdies fehlt es dem Vortrag der Beschwerdeführer an konkreten Angaben zu schweren und unabwendbaren Nachteilen, die ihnen bei einer Erschöpfung des Rechtsweges erwachsen sollen.

Zum einen ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer nicht bis zum 8. Dezember 2021 fachgerichtlichen Eilrechtsschutz erlangen können sollten. Zum anderen haben sie nicht substantiiert dargelegt, dass sie auch bei Ausschöpfung zumutbarer eigener Bemühungen gehindert wären, die von ihnen benannten parlamentarischen Verpflichtungen wahrzunehmen. Die Beschwerdeführer haben zum Teil nicht angegeben, wo sich ihr Wohnsitz befindet und welcher Zeitaufwand erforderlich wäre, um bei einer Anreise von ihrem Wohnsitz an den Sitzungen des Deutschen Bundestages teilnehmen zu können. Ferner haben sie nicht dazu vorgetragen, inwieweit sie auf die Nutzung von Unterkunftsmöglichkeiten in Berlin angewiesen sind, um ihr Mandat im fraglichen Zeitraum wahrnehmen zu können. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 23. November 2021 gilt dort für Beherbergungen zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken eine Ausnahme von der 2G-Regel. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern keine Möglichkeiten zur Verfügung standen, den geltend gemachten Nachteil auf zumutbare Weise abzuwenden.

  1. Die Beschwerdeführenden haben auch eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend dargelegt.

Das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte freie Mandat gewährleistet den Abgeordneten zwar alle für die Ausübung ihres Mandats wesentlichen Befugnisse. Dazu gehören umfangreiche Statusrechte der Abgeordneten, insbesondere Rede-, Stimm-, Initiativ-, Frage- und Informationsrechte, sowie das Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung. Die Beschwerdeführer setzen sich allerdings nicht damit auseinander, inwieweit die angegriffene Rechtsverordnungsnorm des Landes Berlin in ihre Individualrechte eingreift. Die Regelung ist nicht auf eine Beschränkung der durch das freie Mandat des Abgeordneten gewährleisteten Rechte gerichtet. Insoweit liegt kein unmittelbarer Eingriff in den Schutzgehalt der Norm vor. Zwar schützt Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als Teil der Ausübung des freien Mandates auch die tatsächliche Möglichkeit, an den Sitzungen des Deutschen Bundestages teilzunehmen. Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG darf niemand gehindert werden, das Amt eines Angeordneten auszuüben. Der Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 2 GG wird aber nur durch ein Verhalten berührt, das die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll, nicht aber durch eine Regelung, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung hat. Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführer sich dazu verhalten müssen, inwieweit die angegriffene Norm überhaupt einen mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Eingriff in den Schutzgehalt von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Dem trägt ihr Sachvortrag unzureichend Rechnung.“

  1. 2-G-Plus Regelungen bei körpernahen Dienstleistungen vorläufig außer Vollzug gesetzt und im Übrigen aufrecht erhalten

In einer Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 10.12.2021 heißt es:

„Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat im Laufe der Woche in insgesamt drei Normenkontrolleilverfahren, die sich gegen die sog. 2-G-Plus-Regelung in der Warnstufe 2 der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) richteten, Entscheidungen getroffen (Az.: 13 MN 462/21, 13 MN 463/21 und 13 MN 464/21). Die 2-G-Plus-Regelung beschränkt den Zugang zu verschiedenen Einrichtungen und Anlagen auf Personen, die neben einem Impfnachweis oder einem Genesenennachweis jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Corona-VO vorlegen.

 

In den Verfahren 13 MN 462/21, 13 MN 463/21 und 13 MN 464/21 hatten sich verschiedene Antragsteller gegen die Anwendung der 2-G-Plus-Regelung in den für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räumen von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks (§ 8 Abs. 2 und 6 Satz 1 Corona-VO), in den geschlossenen Räumen von Sportanlagen (§ 8b Abs. 4 Satz 1 Corona-VO) und in den geschlossenen Räumen von Diskotheken (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO) sowie ergänzende Betriebsbeschränkungen, wie die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske und Kapazitätsbeschränkungen, gewandt. Der 13. Senat hat die hierauf bezogenen Normenkontrolleilanträge abgelehnt, weil die insoweit angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen voraussichtlich rechtmäßig seien.

In Bezug auf das System der Warnstufen, Wertebereiche und Schwellenwerte der §§ 2 und 3 Corona-VO hat der Senat zwar weiteren Klärungsbedarf gesehen, diesen mangels Entscheidungserheblichkeit für die konkreten Verfahren aber zunächst zurückgestellt. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens im Land Niedersachsen dürften Ungeimpfte derzeit vom Zugang zu den genannten Einrichtungen und Anlagen ausgeschlossen werden. Primäres Ziel dieses Ausschlusses müsse es sein, eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu verhindern. Dieses Ziel könne mit dem Ausschluss Ungeimpfter von den genannten Anlagen und Einrichtungen derzeit angemessen erreicht werden. Denn die Benutzung dieser Anlagen und Einrichtungen sei regelmäßig mit einem signifikant erhöhten Infektionsrisiko verbunden, das sich gerade bei den Ungeimpften auch tatsächlich realisiere. Die ganz offensichtlich unterschiedlichen Beiträge zum Infektionsgeschehen und zur Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems einerseits Ungeimpfter und andererseits Geimpfter und Genesener vermittelten einen rechtfertigenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung. Darüber hinaus sei auch die zusätzliche Testobliegenheit für Geimpfte und Genesene, das „Plus“ in der 2-G-Plus-Regelung, derzeit gerechtfertigt, um in den hier beurteilten Fallgestaltungen mit einem signifikant erhöhten Infektionsrisiko durchaus bestehende (Rest-)Risiken der Infektionsverbreitung auch durch diese Personengruppen weiter zu reduzieren.

In dem Verfahren 13 MN 462/21 hatte der Antragsteller darüber hinaus die Anwendung der 2-G-Plus-Regelung bei der Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistung beanstandet. Dieser gegen § 8a Abs. 4 Satz 1 HS 1 Corona-VO gerichtete Antrag hat Erfolg. Gemäß dieser Bestimmung hat in Fällen, in denen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens die Warnstufe 2 gilt, jede Kundin und jeder Kunde, die oder der eine Dienstleistung im Sinne des Absatzes 1 in geschlossenen Räumen entgegennehmen will, bei Betreten des Betriebs entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen. Der Senat hat die Bestimmung mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der mit der 2-G-(Plus)Regelung verbundene vollständige Ausschluss Ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen sei unangemessen und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens in Niedersachsen keine notwendige Schutzmaßnahme. Das Infektionsrisiko bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sei regelmäßig auf nur wenige gleichzeitig anwesende Personen beschränkt und könne durch Basisschutzmaßnahmen (bspw. FFP-2-Maske, Testnachweis und Kontaktdatenerfassung) deutlich reduziert werden. Der vollständige Ausschluss Ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen berücksichtige grundlegende Bedürfnisse nach einzelnen dieser Dienstleistungen gar nicht, jedenfalls aber mit der allein vorgesehenen Ausnahme für ´medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen´ nicht ausreichend. Der Zugang zu körpernahen Dienstleistungen, die körperpflegerische Grundbedarfe befriedigten (bspw. Friseur und Fußpflege), dürfe derzeit auch für Ungeimpfte nicht vollständig verschlossen werden. Bis zu einer Neuregelung der Zugangsbeschränkungen bei der Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistung gelten die Pflichten zum Tragen einer Maske des Schutzniveaus FFP2 o.ä, zur Kontaktdatenerhebung und -dokumentation und zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts.

Die Außervollzugsetzung der sog. 2-G-Plus-Regelung bei körpernahen Dienstleistungen wirkt nicht nur zugunsten des Antragstellers in dem einzelnen Verfahren. Sie ist vielmehr allgemeinverbindlich.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.“

NEU 665. Zum Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 IfSG / zum Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber nach § 616 BGB

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschl. v. 02.07.2021, 13 LA 258/21 hat entschieden:

„1. Der Arbeitgeber hat gegenüber der zuständigen Behörde nur einen Anspruch auf Erstattung getätigter Zahlungen an den Arbeitnehmer nach § 56 Abs, 5 Satz 3 IfSG, wenn dieser einen Verdienstausfall erlitten hat (§ 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 616 Satz 1 BGB ist nicht subsidiär.

  1. Bei einer Absonderung wegen des Verdachts einer Infektion handelt es sich um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund i.S.d. § 616 Satz 1 BGB.
  2. Ein Zeitraum von vier Tagen ist jedenfalls eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i.S.d. § 616 Satz 1 BGB.“

NEU 666. Erfolgloser Eilantrag gegen 2G-Regelung

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VfGBbg) des Landes Brandenburg hat eine Eilantrag, der sich gegen die 2G-Regelung richtete, zurückgewiesen (VfGBbg, Beschl. v. 10.12.2021 – 24/21 EA. In der Pressemitteilung des Gerichts v. 10.12.2021 heißt es:

„Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat heute einen Eilantrag auf Aussetzung der in Brandenburg seit dem 15. November 2021 geltenden und zum 24. November 2021 überarbeiteten 2G-Regelung abgelehnt.

Nach § 7 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 91]) bzw. § 7 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 93]) gilt das zwingende 2G-Modell, d. h. Zutritt nur für vollständig geimpfte oder genesene  Personen, unter anderem zu Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, körpernahe Dienstleistungen, Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, für Gast- und Beherbergungsstätten, für Theater, Konzert- und Opernhäuser, für Kinos, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, für Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern, für Gedenkstätten, Museen und Tierparks. Ausgenommen hiervon sind z. B. Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Drogerien, Apotheken, Optiker und Hörgeräteakustiker, der Buch-, Zeitschriften- und Tabakwarenhandel, Tankstellen, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Banken und Sparkassen. Die Einhaltung der 2G-Regelungen ist dabei durch den jeweiligen Veranstalter oder Betreiber sicherzustellen.

Gegen diese Vorschriften haben sich in dem dem Eilverfahren zu Grunde liegenden Normenkontrollverfahren 23 Mitglieder des Landtags Brandenburg gewandt. Sie rügen die Verfassungswidrigkeit der Regelung unter mehreren Gesichtspunkten. Sie meinen, die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Verordnung, § 28a Infektionsschutzgesetz, seien nicht erfüllt. Eine „ernsthafte“ Gefahr, im Sinne einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit für eine systemische Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems, habe weder zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses vorgelegen noch liege sie zum jetzigen Zeitpunkt vor. Des Weiteren verstoße die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. der Menschenwürde gemäß Art. 7 der Landesverfassung.

Das Verfassungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung auf Grund einer Folgenabwägung getroffen. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die mit den Zutrittsbeschränkungen verbundenen Eingriffe in die Grundrechte – insbesondere die Berufsfreiheit von Gewerbetreibenden und Veranstaltern – hat das Verfassungsgericht als erheblich angesehen. Bei der vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege angesichts der in den letzten Wochen erheblich angestiegenen Infektionszahlen und der steigenden Auslastung von Intensivbetten jedoch das Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung.“

Siehe auch nachfolgend Nr. 669 und 670.

NEU 667. Online-Angebot von Testzertifikaten für Selbsttests ohne Arztkontakt gerichtlich untersagt

Das Landgericht (LG) LG Hamburg hat einem Unternehmen vorläufig untersagt, für die Ausstellung von Selbsttestzertifikaten zu werben oder Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt oder der Ärztin vorgenommen und überwacht wird (LG Hamburg, Beschl. v. 07.12.2021 – 406 HKO 129/21). Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet.

NEU 668. Zum Umfang einer Betriebsschließungsversicherung

Das Oberlandesgericht (OLG) hat zum Umfang einer Betriebsschließungsversicherung entschieden (OLG Rostock, Urt. v. 14.12.2021 – 4 U 37/21; 4 U 15/21). In der Pressemitteilung Nr. 10/21 des Gerichts v. 14.12.2021 heißt es:

„Der Versicherungsfall einer Betriebsschließungsversicherung – die auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt – tritt nur für die dort abschließend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger ein

Ansprüche auf Schadensersatz für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz bestehen in diesen Fällen nicht

Sind die maßgeblichen Krankheiten darüberhinausgehend einschränkend gegenüber dem Infektionsschutzgesetz direkt in den Versicherungsbedingungen aufgezählt, ist auch diese Aufzählung abschließend gemeint

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute entschieden, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19, bzw. SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz nicht bestehe. Die einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten und Krankheitserreger seien im Infektionsschutzgesetz abschließend aufgezählt. Anhaltspunkte für die Einbeziehung weiterer noch gar nicht bekannter oder benannter Krankheiten, bestünden auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht.

Sind die maßgeblichen Krankheiten – wie in zwei der zu entscheidenden Fälle – weiter einschränkend direkt in den Versicherungsbedingungen aufgezählt, seien nur diese maßgeblich und ebenfalls abschließend gemeint. Auch die spätere Aufnahme von COVID-19 in das Infektionsschutzgesetz, löse dann keinen Versicherungsfall aus.

Sachverhalt:

Vorliegend hatten eine Gastronomin, ein Hotel- und ein Schwimmbadbetreiber auf Schadensersatz für den Zeitraum des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 geklagt, obwohl die Krankheit COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 erst am 23.05.2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden war.

Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles war nach dem Wortlaut der fast identischen Versicherungsbedingungen die Beeinträchtigung des Betriebes durch eine Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Während in einem der Fälle vollumfänglich auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten Bezug genommen worden ist, waren in zwei Fällen einschränkend die für den Versicherungsfall maßgeblichen Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen genannt.

Die Landgerichte Stralsund und Neubrandenburg hatten die Klagen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die in den Versicherungsbedingungen und dem Infektionsschutzgesetz jeweils enthaltene Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger sei abschließend.

Die hiergegen gerichteten Berufungen wies der Senat – aus den oben genannten Gründen – zurück.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eröffnet.“

NEU 669. 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig hat die für den Einzelhandel des Landes Schleswig-Holstein geltende 2G-Regelung als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und deshalb den dagegen gerichteten Eilantrag eines Einzelhändlers für seine Filialen in Schleswig-Holstein abgelehnt (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.12.2021 – 3 MR 31/21).

Siehe auch vorstehende Nr. 666 und nachfolgend Nr. 670.

NEU 670. Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung im Einzelhandel

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung im Einzelhandel angeordnet (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2021 – 13 MN 477/21).

In einer Pressemitteilung des Gerichts v. 16.12.2021 heißt es:

„Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 13. Dezember 2021(im Folgenden: Corona-VO), vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 477/21). Diese Rechtsvorschrift ordnet in bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels ein Verbot des Zutritts für Kunden an, die weder über einen Impfnachweis noch über einen Genesenennachweis verfügen (sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel).

Gegen diese Regelung hatte sich eine Antragstellerin, die auch in Niedersachsen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt, mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Dem ist der 13. Senat im Wesentlichen gefolgt. Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Corona-VO sei derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme. Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei durch die – fraglos erforderlichen – zahlreichen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO bereits reduziert. Allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt. Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen (vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 62 vom 10.12.2021) dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf. Letzteres erscheine jedenfalls regelmäßig durch eine kürzere Verweildauer der Kunden, eine geringere Kundendichte, eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte (Face-to-Face), geringere körperliche Aktivitäten und eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten gekennzeichnet. Zudem könnten die Kunden, wie in vielen anderen Alltagssituationen, auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Nach neueren Erkenntnissen dürften Atemschutzmasken dieses Schutzniveaus – eine in Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels durchaus durchzusetzende richtige Verwendung der Maske vorausgesetzt – das Infektionsrisiko derart absenken, dass es nahezu vernachlässigt werden könne. Auch das Robert Koch-Institut sehe in seiner ControlCOVID-Strategie zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 selbst für die höchste Warnstufe nicht den Ausschluss ungeimpfter Kunden vom Einzelhandel vor. Die Corona-VO hingegen ordne die 2-G-Regelung bereits ab der Warnstufe 1 an, die durch ein mildes Infektionsgeschehen gekennzeichnet sei. Selbst bei der derzeit geltenden Warnstufe 2 erachte der Verordnungsgeber das Infektionsgeschehen als beherrschbar. Zur Reduzierung eines solchen Infektionsgeschehens leiste die 2-G-Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung durch § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO nur einen sehr geringen Beitrag. Dieser könne durch eine FFP2-Maskenpflicht auf ein für das Infektionsgeschehen irrelevantes Niveau reduziert werden. Demgegenüber stünden durchaus erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der ungeimpften Kunden und der Betriebsinhaber. In dieser Relation – beherrschbares Infektionsgeschehen, geringe Wirkung der Infektionsschutzmaßnahme und erhebliche Grundrechtseingriffe – erweise sich die 2-G-Regelung im Einzelhandel derzeit als unangemessen. Eine andere Bewertung gebiete – bei objektiver Betrachtung des dem Senat bekannten oder vom Land Niedersachsen präsentierten aktuellen Erkenntnisstands – auch die neue Omikron-Variante nicht.

Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sein. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, dass beispielsweise zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten zu den von der 2-G-Regelung ausgenommenen „Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung“ gezählt würden, aber Baumärkte uneingeschränkt der 2-G-Regelung unterworfen blieben, seien nicht erkennbar.

Schwerwiegende öffentliche Interessen, die einer vorläufigen Außervollzugsetzung der danach voraussichtlich rechtswidrigen Regelung entgegenstünden, seien nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der in den zurückliegenden Corona-Verordnungen getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen und des aktuellen Infektionsgeschehens auch im Land Niedersachsen sei die 2-G-Regelung im Einzelhandel kein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Landes Niedersachsen. Dies folge auch nicht aus der maßgeblich politischen Festlegung in der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021.

Die Außervollzugsetzung der sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Siehe aber auch vorstehend Nr. 669 und Nr. 666.

Anmerkungen von RA Dr. Uwe P. Schlegel:

Die Entscheidung des OVG Lüneburg ist bislang die einzige Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, die die 2G-Regel im Einzelhandel „gekippt“ hat. Die herrschende Auffassung teilt die Meinung des OVG Lüneburg nicht. Das OVG Lüneburg setzt sich m. E. nicht ausreichend mit den tragenden Gründen der Entscheidung(en) des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Bundesnotbremse (siehe dazu oben Nr. 560) auseinander.

NEU 671. Kein An­spruch auf Nach­ge­wäh­rung von Ur­laubs­ta­gen, wenn der Ur­laub durch eine Qua­ran­tä­ne­an­ord­nung beeinträchtigt wird

Ein Arbeitnehmer hat kei­nen An­spruch auf Nach­ge­wäh­rung von Ur­laubs­ta­gen, wenn ihn im Ur­laub eine co­ro­na­be­ding­te Qua­ran­tä­ne­an­ord­nung trifft; eine Nach­ge­wäh­rung von Urlaub er­for­de­rt nach § 9 BUrlG ein ärzt­li­ches Zeug­nis über die Ar­beits­un­fä­hig­keit. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden (LAG Köln, Urt. v. 13.12.2021 – 2 Sa 488/21).

NEU 672. Kein Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds mit aktuellem negativen PCR-Test an Betriebsräteversammlung unter Verweis auf „2G-Regelungen“

Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn hat entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied mit aktuellem negativen PCR-Test nicht von einer Betriebsräteversammlung unter Verweis auf „2G-Regelungen“ ausgeschlossen werden darf (ArbG Bonn, Beschl. v. 15.11.2021 – 5 BVGa 8/21).

In einer Pressemitteilung des Gerichts v. 18.11.2021 heißt es:

„Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 15.11.2021 kann einem Betriebsratsmitglied die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung am 16. bis 17.11.2021 nicht unter Hinweis auf die sog. ´2G-Regelungen´ versagt werden, wenn das Betriebsratsmitglied zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorlegt.

Der Gesamtbetriebsrat hat die Betriebsräte zu einer in Berlin stattfindenden Betriebsräteversammlung eingeladen und darauf hingewiesen, dass die Versammlung unter ´2G-Bedingungen´ durchgeführt werde. Die Antragstellerin ist stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung unter Vorlage eines negativen PCR-Tests. In der Festlegung von 2G-Bedingungen liege ein unzulässiger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Personen.

Mit Beschluss vom 15.11.2021 hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden, dass der Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung nicht mit der Begründung versagen darf, dass sie nicht gegen Covid19 geimpft bzw. von Covid19 genesen sei, wenn sie durch Vorlage eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 24 Stunden ist, nachweist, dass sie nicht an dem Coronavirus erkrankt ist.

Die Antragstellerin hat aus der Sicht des Arbeitsgerichtes Bonn einen Anspruch auf Teilnahme an der Betriebsräteversammlung, da diese Teil der Ausübung ihres Betriebsratsmandates ist und damit dem Schutz des Mandats unterfällt. Die Ausübung des Betriebsratsmandates könne nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden. Die derzeit geltende Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin sei hierfür keine ausreichende Grundlage. Die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen, wie etwa Maskenpflicht auch am Sitzplatz, werde durch den Beschluss des Arbeitsgerichtes Bonn nicht eingeschränkt.“

NEU 673. Corona-Testpflicht an Schulen (u. a. mit „Lollytests“) war rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht (VG) hat entschieden, dass die Corona-Testpflicht an Schulen (u. a. mit „Lollytests“) rechtmäßig war (VG Koblenz, Urt. v. 28.10.2021 – 4 K 407/21.KO).

In einer Pressemitteilung Nr. 38/2021 des Gerichts v. 17.12.2021 heißt es:

„Die in der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 8. Oktober 2021 (26. CoBeLVO) geregelte Corona-Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht in rheinland-pfälzischen Schulen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 26. CoBeLVO war die Teilnahme am Präsenzunterricht nur für Schülerinnen und Schüler zulässig, die genesen oder geimpft waren, oder die zweimal in der Woche in der Schule mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden oder die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügten, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlag. Der Kläger ist Grundschüler. Er begehrte vom Beklagten, ihm ausnahmsweise die Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Durchführung von Testungen zu gestatten. Zur Begründung berief er sich darauf, dass die Testpflicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte und einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention darstelle, sowie außerdem auf die hohe Fehleranfälligkeit der Tests. Darüber hinaus sei sie gleichheitswidrig, weil sie nicht auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorgesehen sei. Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab, informierte die Schulen aber darüber, dass in medizinisch begründeten Fällen künftig auch sog. Lollytests akzeptiert würden.

Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Mit dieser begehrte er unter anderem die Feststellung, auch ohne Durchführung eines anerkannten Corona-Tests am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Denn die angegriffene Testpflicht sei rechtmäßig. Sie beruhe auf einer wirksamen Verordnungsermächtigung. Die Testpflicht an Schulen sei auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere trage sie zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei, was für die Annahme ihrer Geeignetheit genüge. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass durch regelmäßige Testungen Infektionen frühzeitig erkannt würden und dadurch die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs ermöglicht werde. Die Testpflicht sei auch erforderlich und angemessen. Mildere, gleich geeignete Mittel existierten nicht. Darüber hinaus habe der grundgesetzlich verankerte Schutz der Gesundheit der Bevölkerung unabhängig vom Fortschritt der Impfkampagne und der Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten deutlich größere Bedeutung als die mit der Testpflicht verbundenen und allenfalls als gering einzustufenden Eingriffe in die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie der elterlichen Erziehung und Fürsorge. Dabei seien die (zum Zeitpunkt der Entscheidung noch) fehlende Zulassung von Impfstoffen für Kinder im Grundschulalter sowie ferner zu berücksichtigen, dass in Schulen gleichzeitig viele Menschen auf engem Raum zusammenträfen und Abstände oftmals nicht eingehalten werden könnten. Die weitgehend einheitlich zu beurteilende Situation an Schulen sei zudem mit der von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsplätze äußerst unterschiedlich ausgestaltet seien, nicht vergleichbar, sodass die Testpflicht auch nicht gleichheitswidrig sei. Dem Kläger sei die Durchführung von Corona-Tests auch zumutbar. Sie stelle sich ihm gegenüber im Einzelfall auch nicht als unverhältnismäßig dar, denn ihm stehe es insbesondere frei, speichelbasierte Tests durchzuführen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.“

NEU 674. Reisende müssen Kosten der Corona-Rückholaktion tragen

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass Reisende die Kosten der Corona-Rückholaktion tragen müssen (VG Berlin, Urt. v. 17.12.2021 – VG 34 K 33.21; VG 34 K 313.21).

In der Pressemitteilung Nr. 64/2021 des Gerichts v. 17.12.2021 heißt es:

„Die von der weltweiten Rückholaktion des Auswärtigen Amtes Betroffenen dürfen an den Kosten grundsätzlich beteiligt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Klageverfahren entschieden.

Im Zusammenhang mit der weltweiten Verbreitung von Covid-19 kam es seit Mitte März 2020 im Ausland zu hoheitlich verhängten Ausgangssperren, Grenz- und Flughafenschließungen sowie einer weitgehenden Einstellung des kommerziellen Passagierflugverkehrs. Im Rahmen der Rückholaktion der Bundesregierung organisierte das Auswärtige Amt Repatriierungsflüge für im Ausland befindliche, deutsche Staatsangehörige in das Bundesgebiet. Seit dem 18. März 2020 wurden ca. 67.000 Personen jeweils auf freiwilliger Basis und auf der Grundlage ausdrücklicher Einverständniserklärungen auf 270 Flügen in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeholt, wofür der Bund ca. 95 Millionen Euro verauslagte. Die Bundesrepublik Deutschland verlangt von den Zurückgeholten jeweils pauschalierten Auslagenersatz, den sie mit entsprechenden Leistungsbescheiden geltend macht. Insgesamt sind hiergegen ca. 150 Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Die Klägerinnen und Kläger wenden u.a. ein, die herangezogene Rechtsgrundlage sei nicht anwendbar. Durch den Corona-Lockdown seien ihnen erhebliche Kosten entstanden, die sie bisher nicht ersetzt bekommen hätten, so dass die zusätzlichen Erstattungsforderungen der Beklagten für sie zumindest in voller Höhe nicht tragbar seien. Auch seien die Auslagenpauschalen unangemessen, da sie weitaus günstigere Rückflüge gebucht hätten.

Über zwei der Klagen hat das Verwaltungsgericht heute mündlich verhandelt. Sie blieben ohne Erfolg. Die auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 des Konsulargesetzes erlassenen Bescheide seien zu Recht ergangen, weil es sich bei der Corona-Pandemie es sich um einen Katastrophenfall im Sinn der Norm handele. Die weltweite Betroffenheit einschließlich Deutschlands schließe die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht aus. Die von der Beklagten organisierte Rückholung mittels gecharterter Flugzeuge sei zur Hilfeleistung für die im Ausland festsitzenden deutschen Staatsangehörigen erforderlich gewesen. Die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgenommene Pauschalierung der Auslagen begegne keinen rechtlichen Bedenken, da die festgesetzten Pauschalen pro Flug von 1.000 Euro (Neuseeland) bzw. 600 Euro (Mexiko) jedenfalls unter den der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich entstandenen Kosten gelegen hätten. Zur Einholung von Vergleichsangeboten für die Charterkosten sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Die erwartete Ko-Finanzierung der Rückholaktion durch den EU-Zivilschutzmechanismus in Höhe von 35% schließe die Rückforderung nicht aus. Für einen Verzicht auf die Kostenerstattung sei kein Raum gewesen. Besondere Umstände für eine Ermessensentscheidung der Beklagten hätten nicht vorgelegen. Daher habe es ihr auch freigestanden, die Erstattungsbescheide mit Hilfe automatischer Einrichtungen zu erlassen und von einer Anhörung abzusehen.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache jeweils die Berufung zugelassen.“

NEU 675. Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit verschiedener Regelungen der Thüringer Corona-Verordnung v. 14.12.2020 (Alkoholausschank, nächtliche Ausgangsbeschränkungen, Sylvesterfeuerwerk)

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof (VerfGH) hat zur Frage der Rechtmäßigkeit verschiedener Regelungen der Thüringer Corona-Verordnung v. 14.12.2020 entschieden (VerfGH Thüringen, Urt. v. 14.12.2021 – VerfGH 117/20). Siehe dazu die Pressemitteilung des Gerichts 6/2021 v. 20.12.2021:

„Mit dem Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof über die Vereinbarkeit verschiedener Regelungen der Thüringer Corona-Verordnung vom 14. Dezember 2020 entschieden. Im Ergebnis erklärte er das Verbot zum Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum für verfassungswidrig. Außerdem entschied er, dass das
nächtliche Ausgangsverbot weitestgehend mit der Verfassung im Einklang stand und nur insoweit verfassungswidrig war, als es das Verlassen der Wohnung zum Zweck der durch eine Person im Freien allein ausgeübten körperlichen Bewegung untersagte. Im Übrigen hielt der Verfassungsgerichtshof die damaligen Regelungen für verfassungsgemäß.

Der Beschluss bescheidet einen Antrag der Fraktion der AfD im Thüringer Landtag vom 22. Dezember 2020. Den korrespondierenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte der Verfassungsgerichtshof bereits am 28. Dezember 2020 auf der Grundlage einer summarischen Prüfung zurückgewiesen. In der heute veröffentlichten Entscheidung zur Hauptsache setzte sich der Verfassungsgerichtshof zunächst mit der bundesrechtlichen Grundlage
für die Thüringer Verordnung in §§ 28, 28a des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 18. November 2020 auseinander. Die damalige Neuregelung des § 28a des Infektionsschutzgesetzes wahrte, so der Verfassungsgerichtshof, die Anforderungen an eine hinreichende parlamentarische Ermächtigung der Landesregierungen als Verordnungsgeber. Er hob hervor, dass im Bereich der Gefahrenabwehr, zu dem das Infektionsschutzgesetz gehört, der Gesetzgeber verpflichtet ist, realitätsgerechte Maßstäbe für die Beurteilung der Gefahrenlage aufzustellen. Diesen Anforderungen genügte zum damaligen Zeitpunkt, als Impfungen noch nicht allgemein zur Verfügung standen, der sog. Sieben-Tage-Inzidenzwert, der die Zahl der Neuinfektionen in einem Landkreis oder einer Stadt während der vergangenen sieben Tage misst. Dieser Wert ermöglichte es den Behörden, mit zeitlichem Vorlauf die zu erwartenden Hospitalisierungen von an COVID-19 erkrankten Patienten realitätsnah einzuschätzen. In der weiteren Prüfung stellte der Verfassungsgerichtshof gleichwohl fest, dass Einzelregelungen der Thüringer Verordnung entweder nicht den Vorgaben des § 28a des Infektionsschutzgesetzes entsprachen oder mit Grundrechten der Thüringer Verfassung nicht vereinbar waren. So verstieß das Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit
nach § 3a der Verordnung gegen die gesetzliche Vorgabe, dass solche Verbote nur an bestimmten, von den Gesundheitsbehörden bezeichneten Orten festgelegt werden durfte. Das flächendeckende Verbot war dagegen durch die Ermächtigung nicht gedeckt.

Im Hinblick auf die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in der Zeit zwischen 22 und 5 Uhr nach § 3b der Verordnung entschied der Verfassungsgerichtshof, dass sie sich nicht auf das befriedete Besitztum erstreckten, da dieses durch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt war. Soweit die Verordnung darauf zielte, ein nächtliches Aufenthaltsverbot im Freien festzulegen, brachte der Wortlaut der Verordnung das nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck. Verboten wurde ausdrücklich nur das „Verlassen“ der Wohnung, so dass kein mit Bußgeld zu ahndender Rechtsverstoß begangen wurde, wenn eine Person vor 22 Uhr die Wohnung verlassen hatte und sich danach im Freien aufhielt. Der Verfassungsgerichtshof stellte ferner klar, dass die Beweislast für Verstöße gegen die Verordnung
bei der zuständigen Verwaltungsbehörde und nicht beim Bürger lag. Im Hinblick auf das Grundrecht der körperlichen Bewegungsfreiheit betonte er, dass allgemeine Ausgangsbeschränkungen nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichen, um die Verbreitung einer Ansteckungskrankheit wirksam einzudämmen. Zudem sah er es als zwingend geboten an, Ausnahmen für grundrechtlich geschützte Tätigkeiten und für die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen vorzusehen. Als verfassungswidrig beurteilte er es mit einer Mehrheit von 7 zu 2, dass das Ausgangsverbot auch einzelnen Personen untersagte, nachts die Wohnung zu verlassen, um sich allein im Freien zu bewegen. Das damit verbundene, geringe Infektionsrisiko rechtfertigte eine Ausgangsbeschränkung
insoweit nicht. Soweit im Übrigen das Ausgangsverbot galt, beurteilte der Verfassungsgerichtshof es als noch verhältnismäßig. Maßgeblich für diese Bewertung war, dass es nur während der regulären Schlafens- und Ruhezeiten zur Anwendung kam und dass es sich lediglich über einen Zeitraum von zwei Monaten erstreckte, als die Inzidenzwerte in Thüringen weit über dem Bundesdurchschnitt lagen. Dagegen hielt der Verfassungsgerichtshof die anlässlich Silvester 2020 bestehenden Verbote zum Verkauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern
nach § 6a der Verordnung für noch mit der Thüringer Verfassung vereinbar.“

NEU 676. 2G-Regelung an Hochschulen in Baden-Württemberg vorläufig außer Vollzug gesetzt; Kontaktbeschränkungen und Zugangsregeln zu Veranstaltungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen für Nicht-Immunisierte bleiben in Kraft

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat entschieden, dass die 2G-Regelung an Hochschulen in Baden-Württemberg vorläufig außer Vollzug zu setzen sei; Kontaktbeschränkungen und Zugangsregeln zu Veranstaltungen, Kultur- und Freizeit-einrichtungen für Nicht-Immunisierte bleiben hingegen in Kraft (VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2021 – 1 S 3670/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 17.12.2021 heißt es:

„Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute einem Eilantrag eines Studenten gegen die 2G-Regelung an Hochschulen stattgegeben und § 2 Abs. 5 der CoronaVO Studienbetrieb des Wissenschaftsministeriums vorläufig außer Vollzug gesetzt. Hingegen blieb der Antrag des Studenten gegen die Kontaktbeschränkungen für Nicht-Immunisierte und die Zugangsbeschränkungen zu Veranstaltungen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen für Nicht-Immunisierte erfolglos.

Sachverhalt

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb des Wissenschaftsministeriums in der Fassung vom 24. November 2021 und gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 14 Abs. 1 der CoronaVO der Landesregierung in der Fassung vom 14. Dezember 2021. Er trägt vor, er sei nicht gegen COVID-19 geimpft und studiere Pharmazie an einer Hochschule in Baden-Württemberg. Zur erfolgreichen Durchführung seines Studiums sei er darauf angewiesen, Zugang zu den Räumlichkeiten und der Infrastruktur der Universität zu haben. Nach der Studienordnung müsse er an näher bezeichneten Präsenzveranstaltungen teilnehmen, um nicht seine Studienzeit zu überschreiten und ggf. exmatrikuliert zu werden. Die Kontaktbeschränkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 CoronaVO nähmen ihm die Möglichkeit, sich mit einer beliebigen Anzahl an Kommilitonen zu treffen und Lerngruppen zu bilden. § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO begründe unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben sei nicht mehr gewährleistet. Fragwürdig sei auch der in § 14 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO normierte Ausschluss der Nicht-Immunisierten von sportlichen Aktivitäten.

2G-Regelung an Hochschulen

  • 2 Abs. 5 Corona Studienbetrieb bestimmt:

´In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 CoronaVO, frühestens ab 29. November 2021, ist abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 7 Ab-satz 1 Satz 1 die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen und die Nutzung studentischer Lernplätze außerhalb der Bibliothek von dem Vorliegen eines Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO abhängig; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Für

  1. Praxisveranstaltungen, die insbesondere spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Ausbildungsanteilen,
  2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sowie Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie
  3. den musikalischen Übebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz

verbleibt es, soweit diese Veranstaltungen zwingend in Präsenz notwendig sind, bei der Regelung des § 6 Absatz 1 Sätze 1 bis 3; die entsprechenden Präsenzveranstaltungen sind im Hygienekonzept darzustellen. § 6 Absatz 3 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Die Hochschulen haben die Studierbarkeit der Studiengänge sicherzustellen und daher in ihren Konzepten für den Präsenzstudienbetrieb zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls Studierende wegen Satz 1 oder Absatz 3 an Präsenzveranstaltungen nicht teilnehmen können. Absatz 4 Nummern 1, 2 und 4 gelten auch in der Alarmstufe II.´

Der 1. Senat des VGH gab dem gegen § 2 Abs. 5 der CoronaVO Studienbetrieb des Wissenschaftsministeriums gerichteten Antrag statt und setzte die Norm vorläufig außer Vollzug. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Zur Begründung führte er u.a. aus:

  • 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb verstoße voraussichtlich gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Rechtsvorschriften müssten so gefasst sein, dass der Betroffene die Rechtslage konkret erkennen und sein Verhalten danach ausrichten könne. Aus der Vorschrift ergebe sich jedoch nicht, zu welchen Vorkehrungen Hochschulen im Hinblick auf nicht-immunisierte Studierende verpflichtet seien, um die Studierbarkeit des Studiengangs zu gewähr-leisten. Eine detailliertere Regelung dürfte insbesondere wegen der Auswirkungen auf die Ausbildungsfreiheit der Studierenden geboten sein. Denn Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleiste allen Deutschen das Recht, die Ausbildungs-stätte frei zu wählen. Grundrechtlich geschützt seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die im Rahmen der Ausbildung notwendigen Tätigkeiten.

In dieses Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG greife § 2 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb in schwerwiegender Weise ein, da nicht-immunisierte Studierende an Präsenzveranstaltungen ihres Studiengangs – mit Ausnahme der in § 2 Abs. 5 Satz 2 CoronaVO Studienbetrieb vorgesehenen Veranstaltungen – nicht teilnehmen könnten. Durch diese Beschränkung könne, soweit kein anderweitiger Zugang zu diesen Studienangeboten bereitgestellt werde, jedenfalls der erfolgreiche Abschluss eines Semesters konkret gefährdet werden, was zumindest zu einer Verlängerung des Studiums führen könne. Auch die Gefährdung des Studienerfolgs insgesamt sei durch die Beschränkung des Zugangs zu Lehrveranstaltungen möglich.

Zu Recht habe der Antragsgegner daher im Hinblick auf die Verhältnismäßig-keit des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Satz 2 CoronaVO normiert und vorgesehen, dass Hochschulen die Studierbarkeit der Studiengänge sicherzustellen hätten. Ausreichende Vorgaben, welche Maßnahmen die Hochschulen zu ergreifen hätten, um die Studierbarkeit der Studiengänge sicherzustellen, fehlten jedoch. Unklar bleibe, ob Hochschulen – um den schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG soweit als möglich abzumildern – verpflichtet sein sollten, Präsenzveranstaltungen regelmäßig als Hybridveranstaltungen durchzuführen oder aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen nicht-immunisierten Studierenden zügig zur Verfügung zu stellen oder ob es nach der Vorstellung des Verordnungsebers ausreichen solle, dies nur für Pflichtveranstaltungen vorzusehen, oder ob es den Hochschulen etwa möglich sein solle, die Studierbarkeit der Studiengänge auf andere Weise nach ihrem freien Ermessen sicherzustellen.

Hingegen sei der gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO und § 14 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO gerichtete Antrag unbegründet. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO normierten Kontaktbeschränkungen in der Alarmstufe II griffen in die allgemeine Handlungsfreiheit der Bürger erheblich ein. Die Verbote beträfen den privaten Lebensbereich und schränkten die sozialen Kontaktmöglichkeiten in einem beachtlichen Umfang ein. Die Kontaktbeschränkungen würden jedoch durch zahlreiche Ausnahmen in § 9 Abs. 2 bis 4 CoronaVO relativiert. Diese stellten sicher, dass auch nicht-immunisierte Personen in der Alarmstufe II in erheblichem Umfang private Beziehungen auch durch persönliche Treffen mit anderen Menschen pflegen könnten und ihnen durch die an-gefochtene Vorschrift keine soziale Isolation drohe. Auch die Beschränkungen des Zugangs zu Veranstaltungen und zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen seien im Hinblick auf den Gesundheitsschutz beim derzeitigen Stand der Pandemie verhältnismäßig.

Der Beschluss vom 15. Dezember 2021 ist unanfechtbar (1 S 3670/21).“

NEU 677. 2G-Regel gilt nicht für Spielzeugläden

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hat entschieden, dass Spiel­zeug­lä­den in Bay­ern der De­ckung des täg­li­chen Be­darfs von Menschen dienen und somit nicht der 2G-Regel unterfallen (VGH München, Beschl. v. 17.12.2020 – 20 NE 21.3012).

NEU 678. Fälschung von Impfpässen nach altem Recht nicht strafbar

Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Landau ist die Fälschung von Impfpässen nach altem Recht nicht strafbar gewesen (LG Landau, Beschl. v. 13.12.2021).

In einer Pressemitteilung des Gerichts v. 21.12.2021 heißt es:

„Die 5. Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat in einem Beschluss vom 13.12.2021 entschieden, dass die Fälschung eines Impfpasses durch die Eintragung über eine tatsächlich nicht erfolgte Schutzimpfung gegen Covid-19 nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage nicht strafbar ist.

Der Beschuldigte hatte in mindestens 2 Fällen Eintragungen über eine solche nicht erfolgte Schutzimpfung in Impfpässen gemacht unter Verwendung eines Stempels mit der Aufschrift „Impfzentrum …“ und Klebezetteln mit erfundenen Impfstoffchargennummern, versehen mit einer angeblich von einem Arzt stammenden Unterschrift. Diese Impfpässe wurden dann von anderen Personen in Apotheken vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten.

Nach der Strafvorschrift in § 277 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung war eine solche Tat nur dann strafbar, wenn ein in dieser Weise gefälschter Impfpasses zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften genutzt wurde. Nach der Auffassung der Strafkammer war diese Voraussetzung hier nicht erfüllt, zumal der Beschuldigte den Impfpass in der Apotheke nicht selbst vorgelegt hatte. Da es sich bei der Strafvorschrift des § 277 StGB um eine Spezialregelung handele, gehe diese einer möglichen Anwendung der ´normalen´ Urkundenfälschung in § 267 StGB vor. Die Straflosigkeit dieser Fallgestaltung sei auch genau der Grund, warum der Gesetzgeber die Vorschrift des § 277 StGB für die Zeit ab dem 24.11.2021 neu gefasst und stark verändert habe.

Durch die gesetzliche Neuregelung dürfte die von der Strafkammer festgestellte Strafbarkeitslücke geschlossen worden sein.“

NEU 679. Klage gegen eine Quarantäneanordnung nach Rückkehr aus Italien im März 2020 bereits unzulässig

Das Verwaltungsgericht (VG) Kassel hat eine Klage gegen eine Quarantäneanordnung nach Rückkehr aus Italien im März 2020 als unzulässig angesehen (VG Kassel, Urt. v. 16.12.2021 – 5 K 683/20.KS).

In der Pressemitteilung 15/2021 des Gerichts v. 20.12.2021 heißt es:

„Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 16. Dezember 2021 eine Klage gegen eine Quarantäneanordnung als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger, eine Privatperson, begehrte mit seiner Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Quarantäneanordnung, die der Beklagte, der Landkreis Waldeck-Frankenberg, ihm gegenüber erlassen hatte. Der Kläger hielt sich Ende Februar/Anfang März 2020 für ca. 10 Tage in (Mittel-)Italien auf, um in einem kleinen Dorf mit Verwandten an seinem Haus nebst zugehörigem Weinberg zu arbeiten. Einen Tag nach seiner Rückkehr ordnete der Beklagte aufgrund des gestiegenen Infektionsrisikos und der Rückkehr aus einem SARS-CoV-2 Risikogebiet (Italien) gegenüber dem Kläger die häusliche Quarantäne für zwei Wochen an.

Dagegen hatte der Kläger Klage erhoben, insbesondere mit der Begründung, dass Mittelitalien nur gering betroffen gewesen sei, die Fallzahlen geringer als in Deutschland gewesen seien und es in der Fläche in Italien keine Coronafälle gegeben habe. Der Landkreis habe die Umstände des Einzelfalls nicht abgefragt oder berücksichtigt, insbesondere, dass der Kläger und seine Verwandten abgesehen vom Einkauf im Dorfladen keinerlei Kontakt zu anderen Personen in Italien gehabt hätten.

Mit Urteil vom 16. Dezember 2021 wies das Verwaltungsgericht diese (Fortsetzungsfeststellungs-) Klage bereits als unzulässig ab. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse bezüglich der Rechtswidrigkeit der erteilten Quarantäneanordnung habe. Insbesondere sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Eine etwaige erneute Quarantänepflicht nach einer Rückkehr aus dem Ausland würde auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen. Nach Erlass der streitgegenständlichen Quarantäneanordnung sei zunächst die hessische Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (Corona VV HE) in Kraft getreten, die später durch die bundesrechtliche Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 abgelöst worden sei. Die Anfang März 2020 gültige Regelung sei folglich durch sogenannte „self-executing“ Normen ersetzt worden, welche nicht mehr auf die individuellen Umstände des Einzelfalls, sondern allein auf den Aufenthalt in sogenannten Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten abstellten. Daher seien die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung wesentlichen Umstände nicht im Wesentlichen gleichgeblieben.

Ein besonderes Feststellungsinteresse resultiere auch nicht aus einem tiefgreifenden, sich nach seiner Eigenart kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff. Diese Fallgruppe für ein berechtigtes Feststellungsinteresse beschränke sich grundsätzlich auf eine Zeitspanne, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der nach der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen könne, und er daher andernfalls rechtsschutzlos gestellt wäre. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen, denn es sei dem Kläger trotz der Befristung der Quarantäneanordnung auf 14 Tage möglich gewesen, Eilrechtsschutz zu suchen und somit eine gerichtliche Überprüfung einzuleiten. Dies habe er nicht getan.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung möglich, der binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden kann.“

NEU 680. Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Weihnachts- und Neujahrsruhe in Niedersachsen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat eine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Weihnachts- und Neujahrsruhe in Niedersachsen abgelehnt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2021 – 13 MN 478/21).

In einer Pressemitteilung des Gerichts v. 21.12.2021 heißt es:

„Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Weihnachts- und Neujahrsruhe in Niedersachsen

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage einen Normenkontrolleilantrag eines Anwalts aus Hannover, der sich auch gegen § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) richtete, abgelehnt (Az.: 13 MN 478/21). § 3 Abs. 5 Satz 1 Corona-VO stellt für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 landesweit die Warnstufe 3 für das Land Niedersachsen fest (sog. Weihnachts- und Neujahrsruhe).

Der 13. Senat hat konstatiert, dass die Feststellung der Warnstufe 3 sich zwar offensichtlich nicht an den in §§ 2 und 3 Corona-VO bestimmten Indikatoren (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, 7-Tage-Inzidenz und prozentualer Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität) und den für diese festgesetzten Wertebereichen und Schwellenwerten für die einzelnen Warnstufen orientiere. Dies erwecke vordergründig durchaus den Eindruck, die Feststellung der Warnstufe 3 für die Zeit vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 sei willkürlich und ohne Anknüpfung an das tatsächliche Infektionsgeschehen erfolgt.

Bei genauerer Betrachtung und unter Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber gegebenen Begründung erweise sich die in § 3 Abs. 5 Satz 1 Corona-VO getroffene Feststellung aber nur als ein rechtstechnisches Instrument, um ganz bestimmte Infektionsschutzmaßnahmen zur Geltung zu bringen bzw. diese „anzuschalten“. Diese Regelungstechnik sei nicht von vorneherein deshalb rechtswidrig, weil sie nicht an den in der Corona-VO bestimmten Indikatoren, Wertebereichen und Schwellenwerten für die einzelnen Warnstufen ausgerichtet sei. Denn an diese Bestimmungen sei der Verordnungsgeber dieser Verordnung nicht selbst gebunden. So wäre es dem Verordnungsgeber ohne Weiteres auch möglich gewesen, anstelle der Feststellung der Warnstufe 3 für die Zeit vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 besondere Regelungen vorzusehen (so bspw. für den Bereich der Kontaktbeschränkungen in § 7a Abs. 4 Corona-VO) oder aber die Schwellenwerte des § 2 Abs. 2 Corona-VO zu verändern.

Für den 13. Senat bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die mit der Feststellung der Warnstufe 3 für die Zeit vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 verbundene „Anschaltung“ von Infektionsschutzmaßnahmen nicht an den Maßgaben insbesondere der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 3 IfSG orientiert hätte. Die in § 3 Abs. 5 Satz 1 Corona-VO getroffene Feststellung erweitere maßgeblich die Anwendung der sog. 2-G-Plus-Regelung und die FFP2-Maskenpflicht, verbiete Tanzveranstaltungen, Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen, Messen und Weihnachtsmärkte sowie schließe Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars für den Kunden- und Besucherverkehr.

Diese Infektionsschutzmaßnahmen seien bei summarischer Prüfung derzeit notwendig und auch angemessen.

Das an den Indikatoren des § 28a Abs. 3 IfSG gemessene tatsächliche Infektionsgeschehen im Land Niedersachsen erscheine mit teilweise dem oberen Wertebereich der Warnstufe 1 (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz: 5,3 und Intensivbettenauslastung: 10,0%) und teilweise dem mittleren Wertebereich der Warnstufe 2 (7-Tage-Inzidenz: 173,4) derzeit durchaus beherrschbar. Die beurteilten Infektionsschutzmaßnahmen bezögen sich aber auf den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022. Dieser sei gekennzeichnet durch die Feiertage um Weihnachten, Silvester und Neujahr sowie den damit verbundenen verstärkten Reiseverkehr und zahlreiche auch überregionale Kontakte in Familien und zwischen Freunden, denen schon als solchen eine hohe Relevanz für das Infektionsgeschehen zukomme. Hiermit sei nahezu zwangsläufig verbunden, dass einem ansonsten lokal begrenzten Infektionsgeschehen (bspw. in Diskotheken, auf Weihnachtsmärkten, bei Veranstaltungen in Gastronomiebetrieben mit/oder ohne Tanz) eine überregionale Bedeutung zukommen könne, etwa, wenn infizierte Personen vor Feststellung der Infektion wieder die Heimreise anträten. Zudem seien nach § 28a Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG auch absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Der Senat habe hierzu bereits in seiner Entscheidung zur 2-G-Regelung im Einzelhandel (siehe die PM Nr. 65 v. 16.12.2021) angenommen, dass ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine leichtere Übertragbarkeit der Omikron-Variante bestünden. Dieser Anhalt habe sich in den vergangenen Tagen weiter bestätigt. Hinzu komme die Gefahr, dass ein bestehender Immunschutz unterlaufen werde (sog. Immunevasion).

Dem danach tatsächlich gegebenen und in absehbarer Zeit erwarteten Infektionsgeschehen begegneten die Infektionsschutzmaßnahmen in Bereichen, die besonders infektionsrelevant seien. Während für den Einzelhandel die Infektionsrelevanz sehr gering sei, bestehe für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass in Sport- und Freizeiteinrichtungen aufgrund der Vielzahl gleichzeitig aufeinandertreffender, regelmäßig einander unbekannter Personen mit längerer Verweildauer in geschlossenen Räumen stets ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Dieses Risiko steige mit zunehmender Personendichte und zunehmenden Personenaktivitäten. Abhängig vom Infektionsrisiko und -geschehen erachte auch das RKI in seiner „ControlCOVID-Strategie“ Beschränkungen des Zugangs auf geimpfte und genesene Personen bis hin zu Schließungen von Sport- und Freizeiteinrichtungen für erforderlich. Gleichsam bestünden – anders als bei der 2-G-Regelung im Einzelhandel – keine vernünftigen Zweifel, dass den Maßnahmen eine das Infektionsgeschehen erheblich reduzierende Wirkung zukommen könne. Dabei unterschieden die Infektionsschutzmaßnahmen durchaus nach der Infektionsgefahr und der Möglichkeit, diese durch Schutzmaßnahmen zu verringern. So bezögen sich die drastischen Maßnahmen – die Verbote von Tanzveranstaltungen, von Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen, von Messen und von Weihnachtsmärkten sowie die Schließung von Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars – auf Geschehen, die nicht nur durch das Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen in geschlossenen Räumen, sondern durch zusätzliche, die Infektionsgefahren erhöhende Aspekte gekennzeichnet seien. Dazu gehörten etwa eine Erhöhung der absoluten Zahl von Personenkontakten, vermehrte unmittelbare Personenkontakte und körperliche Aktivitäten sowie eine nicht durchgehend gewährleistete Befolgung und Durchsetzung von Basisschutzmaßnahmen wie der Maskenpflicht. Angesichts der befürchteten Immunevasion der Omikron-Variante dürfte in diesen besonders infektionsrelevanten Bereichen auch der Übergang von der bisher geltenden 2-G-Plus-Regelung zur vollständigen Schließung nicht zu beanstanden sein.

In dieser Relation – derzeit beherrschbares, aber absehbar durch die Feiertage um Weihnachten, Silvester und Neujahr sowie die neue Virusvariante beeinflusstes Infektionsgeschehen, hohe Wirkung der angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen und keine vergleichbar effektiven, aber weniger eingriffsintensiven Maßnahmen – erschienen auch die mit den Maßnahmen verbundenen, insbesondere bei den Verboten und Schließungen ganz erheblichen Eingriffe in Grundrechte derzeit angemessen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

NEU 681. Untersagung von Corona-„Spaziergängen“ bestätigt

Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat die Untersagung von sog. Corona-„Spaziergängen“ bestätigt (VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2021 – 3 K 4579/21). In einer Pressemitteilung des

„Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) im Zusammenhang mit sog. Corona-´Spaziergängen´ erlassene, bis zum 31.01.2022 geltende versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hatte mit der genannten Allgemeinverfügung, d.h. einem an eine unbestimmte Anzahl von Adressaten gerichteten Verwaltungsakt, „alle mit generellen Aufrufen zu ´Montagsspaziergängen´ oder ´Spaziergängen´ in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe unabhängig vom Wochentag und unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend stattfindend“ untersagt, diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet und bei Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang, d.h. etwa die Auflösung der Versammlung, angedroht. Die Antragstellerin hatte hiergegen Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Hätte der Antrag Erfolg gehabt, hätte sich die Antragstellerin zunächst nicht an die Verfügung halten müssen. Diesen Antrag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts aber abgelehnt.

Zur Begründung führt die 3. Kammer u.a. aus, die Allgemeinverfügung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie sei insbesondere, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, hinreichend bestimmt, da sich aus ihrer Begründung ergebe, dass die Verfügung sich auf anmeldefähige, aber entgegen den gesetzlichen Vorgaben bewusst nicht angemeldete Versammlungen beziehe, die sich gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie richteten. Die Antragsgegnerin habe die präventive Verfügung auch erlassen dürfen, weil die Veranstalter der ´Spaziergänge´ bisher bewusst das Anmeldeerfordernis und die daraufhin in der Regel folgenden Auflagen wie etwa ein flächendeckendes Maskentragungsgebot hätten umgehen wollen, um so ´ungehindert´ von solchen Auflagen ihre Versammlung durchführen zu können und um zu verhindern, dass die Versammlungsbehörden und die Polizei die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen und ausreichend personelle Kräfte zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorhalten können. Die Antragsgegnerin sei nach den bisherigen Erfahrungen auch zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer erneuten Durchführung der nicht angemeldeten ´Spaziergänge´ etwa die Maskentragepflicht nicht erfüllt und Abstände nicht eingehalten würden, so dass mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen bei weiteren „Spaziergängen“ die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wäre.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen (3 K 4579/21).“

NEU 682. OVG weist Eilanträge gegen 2G-Regelung zurück

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes weist Eilanträge gegen 2G-Regelung zurück (OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.12.2021 – 2 B 278/21; 2 B 289/21).

In der Pressemitteilung 29/21 des Gerichts v. 23.12.2021 heißt es:

„Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit zwei Beschlüssen vom 20. Dezember 2021 – 2 B 278/21 und 2 B 280/21 – zwei Eilanträge von Bürgern auf vorläufige Außervollzugsetzung mehrerer Bestimmungen der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung[1] zurückgewiesen. Die Antragsteller, eine saarländische Lehrerin und ein saarländischer Geschäftsmann, hatten sich in Normenkontrollverfahren insbesondere gegen die damit eingeführte 2G-Regelung gewandt und jeweils eine Verletzung in ihren Grundrechten geltend gemacht.

Im Rahmen einer summarischen Prüfung verneint der Senat in beiden Verfahren sowohl eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG -) als auch der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Abs. 1 GG). Ebenso wenig würden das Recht der beiden Antragsteller auf Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verfolgt die Landesregierung mit den angegriffenen Regelungen der Verordnung legitime Ziele. Diese bestünden darin, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Soweit mit den Beschränkungen für Ungeimpfte auch das unausgesprochene Ziel verfolgt werde, diese zu einer positiven Impfentscheidung zu veranlassen, sei dies ebenfalls legitim. Denn durch die Zunahme der Zahl der Geimpften werde die pandemische Lage verbessert. Außerdem würden damit die übergeordneten Ziele gefördert, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Unter Bezugnahme auf das RKI[2] wird in den Entscheidungen weiter ausgeführt, die maximale Reduktion der Übertragungen sei auch notwendig, um die zu erwartende Ausbreitung der Omikron-Variante zu verlangsamen.

Entgegen den Auffassungen der Antragsteller seien die zeitlich befristeten Maßnahmen auch verhältnismäßig. Sie seien erforderlich, weil mildere Mittel, die gleichermaßen geeignet seien, nicht ersichtlich seien. Darüber hinaus sei die beim 2G-Modell vorgenommene Differenzierung zwischen vollständig Geimpften und Genesenen einerseits und noch nicht vollständig geimpften bzw. ungeimpften Personen andererseits nicht willkürlich. Hierfür liege, so der Senat, vielmehr ein sachlicher Grund vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand des RKI böten die COVID-19-Impfstoffe eine hohe Wirksamkeit gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung und gegen eine Infektion mit der Delta-Variante.

[1] §§ 4a, 4b Abs. 1 Satz 3 und 5, 6 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 1.12.2021 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021, S. 2487) in der Fassung der Verordnungen vom 10.12.2021 (Amtsbl. I, S. 2510) und vom 16.12.2021 (Amtsbl. I, S. 2702)

[2] Robert-Koch-Institut, wöchentlicher Lagebericht zur Corona-Virus-Krankheit (COVID-19) vom 16.12.2021“

NEU 683. Eilantrag gegen 2G plus-Regelung in Bayern bleibt ohne Erfolg

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einen Eilantrag gegen die 2G plus-Regelung in Bayern zurückgewiesen (VGH München, Beschl. v. 21.12.2021 – 20 NE 21.2946).

In einer Pressemitteilung v. 21.12.2021 heißt es:

„Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Eilantrag eines Nürnberger Kinobetreibers gegen die 2G plus-Regelung abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich gegen die Vorschrift in § 4 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gewandt, wonach von geimpften oder von einer Coronainfektion genesen Personen zusätzlich ein Testnachweis verlangt wird. Zudem griff er die kapazitätsbeschränkende Regelung der Vorschrift an, die u.a. eine Begrenzung der Auslastung auf 25 % vorsieht.

Der BayVGH lehnte den Eilantrag ab, weil die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle zwar als offen zu bewerten seien, die wirtschaftlichen Auswirkungen aber bei einer Folgenabwägung hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten müssten. Aus Sicht des Gerichts seien die Maßnahmen grundsätzlich zur Infektionsbekämpfung geeignet und stünden voraussichtlich nicht außer Verhältnis zum bezweckten Ziel des Lebens- und Gesundheitsschutzes sowie der Sicherung der medizinischen Grundversorgung. Es bestünden zwar gewisse Zweifel, ob die beanstandete Vorschrift mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren sei, denn der Verordnungsbegründung lasse sich nicht entnehmen, wieso gastronomische Einrichtungen bei grundsätzlicher Vergleichbarkeit der Betriebsarten anders als z. B. Kinos zu beurteilen seien. Ob dies jedoch zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führe, der eine Außervollzugsetzung der Vorschrift rechtfertige, sei bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als offen anzusehen und bleibe einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Folgenabwägung, die bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache getroffen werden müsse, gehe zulasten des Antragstellers aus, weil das Schutzgut der freien wirtschaftlichen Betätigung hinter das von Leben und Gesundheit zurücktreten müsse. Zu berücksichtigen sei bei der Folgenabwägung auch, dass die zusätzliche Testpflicht für Personen mit einer Auffrischungsimpfung mittlerweile weggefallen sei.

Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.“

NEU 684. Eilanträge gegen die Schließung von Diskotheken in NRW bleiben ohne Erfolg

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat Eilanträge gegen die Schließung von Diskotheken in NRW zurückgewiesen (OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2021 – 13 B 1867/21.NE; 13 B 1907/21.NE#9.

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 22.12.2021 heißt es:

„Das Oberverwaltungsgericht hat heute zwei Eilanträge abgelehnt, die sich gegen die Schließung von Diskotheken richten. Nach der derzeit geltenden Coronaschutzverordnung des Landes sind der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches) untersagt.

Die Antragstellerinnen, die jeweils Großraumdiskotheken in Hagen bzw. Rheine betreiben, haben geltend gemacht, die Schließung sei unverhältnismäßig und verletzte das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Im Hinblick auf die zuletzt noch zulässige Betriebsöffnung unter 2G-Plus-Bedingungen hätten sie Personal eingestellt, Ware eingekauft, Künstler gebucht und Tickets für zukünftige Wochenenden verkauft. Bei einer anhaltenden Schließung drohe ein erheblicher Schaden.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Untersagung des Betriebs von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen verletzt deren Betreiber nicht offensichtlich in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten. Clubs und Diskotheken werden typischerweise unter besonders infektionsträchtigen Umständen betrieben. Ein Offenhalten unter 2G- oder 2G-Plus-Bedigungen stellt daher kein gleich wirksames Mittel zur Eindämmung der Infektionstätigkeit dar. Die Untersagung steht unter Berücksichtigung der derzeitigen pandemischen Lage auch nicht außer Verhältnis zu dem Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden. Die Betreiber von Clubs und Diskotheken sind zwar durch die langen Schließungen bereits in früheren Phasen der Pandemie wirtschaftlich ganz erheblich betroffen. Dennoch müssen ihre Interessen zum gegenwärtigen Zeitpunkt erneut vorübergehend hinter den mit der Betriebsuntersagung verfolgten Interessen zurücktreten. Das Robert Koch-Institut bewertet die aktuelle Entwicklung als sehr besorgniserregend. Danach sinken die Infektionszahlen derzeit im Hinblick auf die bereits bestehende hohe Belastung der Intensivstationen und die bevorstehende zusätzliche Belastung durch die zu erwartende Omikron-Welle nicht schnell genug. Eine Intensivierung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen sei dringend erforderlich, um Zeit zu gewinnen und die Behandlungskapazitäten vor Beginn einer zu erwartenden Omikron-Welle so weit möglich zu entlasten. Vor diesem Hintergrund überschreitet das Land seinen Einschätzungsspielraum voraussichtlich nicht, wenn es Clubs und Diskotheken bereits jetzt schließt, auch wenn es in Nordrhein-Westfalen noch nicht ‑ wie in anderen Bundesländern ‑ zu regionalen Überschreitungen der Intensivkapazitäten gekommen ist und zuletzt auch kein Anstieg der tagesaktuellen 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz zu beobachten war. Der Verordnungsgeber darf mit seinen Maßnahmen auch dem Eintritt solcher Verhältnisse vorbeugen.

Ein Gleichheitsverstoß drängt sich schließlich nicht auf, nachdem der Verordnungsgeber nunmehr nicht nur den Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen, sondern auch öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliche Veranstaltungen untersagt hat.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.“

NEU 685. Eilantrag der Woolworth GmbH gegen 2G-Regelung im Einzelhandel ohne Erfolg

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster einen Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel zurückgewiesen (OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2021 – 13 B 1858/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 22.12.2021 heißt es:

„Das Oberverwaltungsgericht hat heute einen Eilantrag der Woolworth GmbH gegen die 2G-Regelung im nordrhein-westfälischen Einzelhandel abgelehnt.

Nach der geltenden Coronaschutzverordnung des Landes dürfen Ladengeschäfte und Märkte nur von Geimpften oder Genesenen aufgesucht werden. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel sowie Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Die Antragstellerin, die in ihren Filialen ein Mischsortiment aus Textilien und Haushaltsbedarf aller Art anbietet, hat geltend gemacht, die 2G-Regelung sei unverhältnismäßig. Im Einzelhandel bestünden keine signifikanten Infektionsgefahren, denen nicht im Rahmen der vorhandenen Hygienekonzepte begegnet werden könne. Zudem liege im Hinblick auf die von der 2G-Regelung ausgenommenen Einzelhandelssparten eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die angegriffene Zugangsbeschränkung zu den Verkaufsstellen des Einzelhandels verstößt nicht offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Verordnungsgeber kann voraussichtlich davon ausgehen, dass die 2G-Regelung im Einzelhandel dazu beiträgt, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist das Risiko immunisierter Personen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und dieses an andere Personen weiterzugeben, im Hinblick auf die bislang vorherrschende Delta-Variante in erheblichem Maße reduziert. Dies gilt zwar nicht in gleicher Weise auch für die nunmehr im Vordringen befindliche Omikron-Variante. Allerdings spricht nach den bisherigen Erkenntnissen viel dafür, dass die Impfungen weiterhin einen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bieten und damit auch bei einer zunehmenden Verbreitung der Omikron-Variante zu einer Schonung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten beitragen. Testpflichten oder das Verwenden von FFP2-Schutzmasken stellen kein ebenso geeignetes Mittel dar, dieses Ziel zu erreichen. Die mit der Maßnahme verbundenen wirtschaftlichen Einbußen stehen in der aktuellen pandemischen Lage auch nicht außer Verhältnis zu dem Regelungszweck. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch nichtprivilegierte Einzelhändler wie die Antragstellerin ihre Waren noch einer Vielzahl von Kunden anbieten können. Denn inzwischen sind in Nordrhein-Westfalen allein 73,5 % der Bevölkerung vollständig geimpft und damit von den angegriffenen Zugangsbeschränkungen nicht erfasst.

In der Privilegierung der von den Zugangsbeschränkungen ausgenommenen Ladengeschäfte liegt voraussichtlich kein Gleichheitsverstoß. Dass der Verordnungsgeber deren Warenangebot dem täglichen Grundbedarf zugeordnet und deswegen von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen hat, ist sachlich vertretbar.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

NEU 686. Eilantrag eines Rechtsanwalts aus Köln gegen Einschränkungen für nicht immunisierte Personen in NRW erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen Zugangs- und Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen richtete (OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2021 – 13 B 1901/21.NE).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 23.12.2021 heißt es:

„Das Oberverwaltungsgericht hat heute einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen Zugangs- und Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen richtete.

Der Antragsteller, ein weder von einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesener noch hiergegen geimpfter Rechtsanwalt aus Köln, machte geltend, er wolle in seiner Heimatstadt Weihnachtsmärkte besuchen, ebenso Cafés und Restaurants, und außerdem dem Golfsport im Freien mit weiteren Mitspielern nachgehen. Die Coronaschutzverordnung greife in unverhältnismäßiger Weise in seine Grundrechte ein. Aus seiner Sicht seien die einzigen effektiven und verhältnismäßigen Maßnahmen die Anordnung des Tragens von FFP2-Masken in Innenräumen sowie der Schutz der vulnerablen Risikogruppen, zu denen insbesondere Personen ab 60 Jahren gehörten,.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die angegriffene Zugangsbeschränkung für den Besuch von Weihnachtsmärkten ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist in Außenbereichen das Infektionsrisiko grundsätzlich wesentlich geringer. Allerdings verbreitet sich das Coronavirus SARS-CoV-2 auch im Freien, nämlich dort, wo Menschen – wie typischerweise auf Weihnachtsmärkten – zusammenkommen und der Abstand von 1,5 m nicht sicher eingehalten werden kann. Zudem muss eine FFP2-Maske während der Einnahme von Getränken oder Speisen notwendigerweise abgenommen werden.

Mit der Zugangsbeschränkung zu Sporteinrichtungen auch im Freien hat der Verordnungsgeber den ihm zustehenden weiten Einschätzungsspielraum noch nicht offensichtlich überschritten. In bzw. auf Sportanlagen trifft typischerweise eine Mehrzahl von wechselnden Personen zu dem Zweck, allein oder gemeinsam Sport zu treiben, aufeinander. Dies birgt die Gefahr längerer Begegnungen auch ohne Einhaltung des Mindestabstands. Ferner wird die Eingriffsschwere dadurch relativiert, dass jedenfalls die individuelle Sportausübung im Freien außerhalb von Sporteinrichtungen wie beispielsweise Joggen nach wie vor uneingeschränkt zulässig ist.

Die Zugangsbeschränkungen für gastronomische Angebote sind voraussichtlich ebenfalls verhältnismäßig. In gastronomischen Einrichtungen, die in den Wintermonaten schwerpunktmäßig in geschlossenen Räumlichkeiten betrieben werden, kommt eine größere Zahl wechselnder Personen für einen längeren Zeitraum nicht nur zum Essen und Trinken – dies zwangsläufig ohne Maske –, sondern ebenfalls zum geselligen Beisammensein zusammen. Auch unter Beachtung bereits bestehender Hygienekonzepte besteht deshalb eine besondere Gefahr der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch oder an nicht immunisierte Gäste. Die Schwere des Grundrechtseingriffs steht nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Verordnungszweck, zumal sich die Betroffenen weiter mit Speisen beliefern lassen können und der Außer-Haus-Verkauf von Speisen weiter möglich ist.

Schließlich sind auch die für nicht immunisierte Personen geltenden Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum bei vorläufiger Bewertung voraussichtlich verhältnismäßig. Eine erhebliche Reduzierung der sozialen Kontakte ist geeignet und erforderlich, um die Verbreitung des Virus in der Bevölkerung zu verlangsamen. Besonders in geschlossenen privaten Räumlichkeiten stattfindende direkte und längere Kontakte bergen in der gegenwärtigen Situation ein hohes Infektionsrisiko. Die erhebliche Reichweite des Eingriffs ist angesichts der derzeitigen Infektionslage noch hinzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

NEU 687. Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen – Bundesverfassungsgericht rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem am 28.12.2021 veröffentlichten Beschluss darauf hingewiesen, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage zu treffen hat (BVerfG, Beschl. v. 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20). Durch sein bisheriges Unterlassen verletze der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Dort ist geregelt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

Das Gericht verpflichtet den Gesetzgeber zu handeln. Bei der konkreten Ausgestaltung komme ihm allerdings ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Das BVerfG weist darauf hin, dass es seinen Beschluss auch auf der Grundlage einer Gesamtschau sachkundiger Einschätzungen und Stellungnahmen sowie nach fachlichen Handlungsempfehlungen getroffen habe. Die Handlungspflicht des Staates wird nach Einschätzung des Gerichts durch die fachlichen Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) für intensivmedizinische Entscheidungen bei pandemiebedingter Knappheit nicht beseitigt. Die Empfehlungen der DIVI seien rechtlich nicht verbindlich und auch kein Synonym für den medizinischen Standard im Fachrecht, sondern nur ein Indiz für diesen. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass die Empfehlungen in ihrer derzeitigen Fassung zu einem Einfallstor für eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen werden können.

Weitere Einzelheiten enthält die Pressemitteilung des Gerichts Nr. 109/2021 v. 28.12.2021, die wie folgt lautet:

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.

Die Beschwerdeführenden sind schwer und teilweise schwerst behindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren sie einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen, die im Laufe der Coronavirus-Pandemie nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen können, also in einem Fall einer Triage. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie in diesem Fall nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der Erste Senat hatte hier einzig zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, dass niemand in einem Fall einer Triage aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird.

Da der Gesetzgeber solche Vorkehrungen bislang nicht getroffen hat, hat er die aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hier wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgende konkrete Handlungspflicht verletzt. Der Gesetzgeber muss – auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention – dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Er ist gehalten, dieser Handlungspflicht unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen. Bei der konkreten Ausgestaltung kommt ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Sachverhalt:

Behinderte Menschen mit bestimmten Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen sind in der Coronavirus-Pandemie spezifisch gefährdet. Sie unterliegen in Einrichtungen und bei täglicher Unterstützung durch mehrere Dritte einem hohen Infektionsrisiko, und sie tragen ein höheres Risiko, schwerer zu erkranken und an COVID-19 zu sterben. Um in der Pandemie auftretende Knappheitssituationen in der Intensivmedizin und damit eine Triage von vornherein zu verhindern, wurden zahlreiche Verordnungen und Gesetze in Kraft gesetzt oder geändert. Gesetzliche Vorgaben für die Entscheidung über die Zuteilung nicht für alle ausreichender intensivmedizinischer Kapazitäten gibt es bislang aber nicht. Weithin finden jedoch standardisierte Entscheidungshilfen Anwendung.

Die Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde, dass der Gesetzgeber das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und auch die Anforderungen aus Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention verletze, weil er für den Fall einer Triage im Laufe der Coronavirus-Pandemie nichts unternommen habe, um sie wirksam vor einer Benachteiligung zu schützen. Handele der Gesetzgeber nicht, drohe ihnen zudem die Verletzung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und ihrer Rechte auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG).

Der Senat hat sachkundigen Dritten Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

  1. Aus dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt sich ein Auftrag, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu schützen, der sich in bestimmten Konstellationen zu einer konkreten Handlungspflicht des Gesetzgebers verdichtet.
  2. a) Eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn eine Person in der Fähigkeit zur individuellen und selbstständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Gemeint sind nicht geringfügige Beeinträchtigungen, sondern längerfristige Einschränkungen von Gewicht. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Das Grundrecht schützt daher auch chronisch Kranke, die entsprechend längerfristig und entsprechend gewichtig beeinträchtigt sind. Da ein Beschwerdeführer zwar eine chronische Krankheit belegt, aber nicht zu den Beeinträchtigungen vorgetragen hatte, war die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig.
  3. b) Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat mehrere Schutzdimensionen. Es schützt abwehrrechtlich gegen staatliche Benachteiligung, enthält das Gebot, die Benachteiligung wegen einer Behinderung durch Fördermaßnahmen auszugleichen und ist als objektive Wertentscheidung in allen Rechtsgebieten zu beachten. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt darüber hinaus ein Schutzauftrag für den Gesetzgeber. Ihn trifft damit keine umfassende, auf die gesamte Lebenswirklichkeit behinderter Menschen und ihres Umfelds bezogene Handlungspflicht. Doch kann sich der Schutzauftrag in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Zu solchen Konstellationen gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung oder eine Situation struktureller Ungleichheit. Zudem kann eine Handlungspflicht bestehen, wenn mit einer Benachteiligung wegen Behinderung Gefahren für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter einhergehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Schutz des Lebens in Rede steht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
  4. c) Die Verletzung einer Schutzpflicht ist allerdings aufgrund des weiten gesetzgeberischen Spielraums zur Ausgestaltung des Schutzes nur begrenzt überprüfbar. Sie kann nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Dem Gesetzgeber steht hier grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.
  5. Danach erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet.
  6. Besteht das Risiko, dass Menschen in einer Triage-Situation bei der Zuteilung intensivmedizinischer Behandlungsressourcen wegen einer Behinderung benachteiligt werden, verdichtet sich der Schutzauftrag aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu einer konkreten Pflicht des Staates, hiergegen wirksame Vorkehrungen zu treffen. In einer Rechtsordnung, die auf eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft ausgerichtet ist, kann eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht hingenommen werden, der die Betroffenen nicht ausweichen können und die unmittelbar zu einer Gefährdung der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als überragend bedeutsam geschützten Rechtsgüter Gesundheit und Leben führt. Die Betroffenen können sich in einer solchen Situation zudem nicht selbst schützen.
  7. a) Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführenden ein Risiko besteht, bei Entscheidungen über die Verteilung pandemiebedingt nicht ausreichender überlebenswichtiger Ressourcen in der Intensivmedizin und damit bei einer Entscheidung über Leben und Tod aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt zu werden. Aus der Gesamtschau der sachkundigen Einschätzungen und Stellungnahmen wie auch aus den fachlichen Handlungsempfehlungen ergibt sich, dass die Betroffenen vor erkennbaren Risiken für höchstrangige Rechtsgüter in einer Situation, in der sie sich selbst nicht schützen können, derzeit nicht wirksam geschützt sind. So wird auch aus ärztlicher Sicht davon ausgegangen, dass sich in der komplexen Entscheidung über eine intensiv-medizinische Therapie subjektive Momente ergeben können, die Diskriminierungsrisiken beinhalten. Als sachkundige Dritte befragte Facheinrichtungen und Sozialverbände haben im Einklang mit wissenschaftlichen Studien dargelegt, dass ein Risiko besteht, in einer Situation knapper medizinischer Ressourcen aufgrund einer Behinderung benachteiligt zu werden. Mehrere sachkundige Dritte haben ausgeführt, dass die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen oft sachlich falsch beurteilt werde und eine unbewusste Stereotypisierung das Risiko mit sich bringe, behinderte Menschen bei medizinischen Entscheidungen zu benachteiligen.
  8. b) Dieses Risiko wird auch durch die fachlichen Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) für intensivmedizinische Entscheidungen bei pandemiebedingter Knappheit nicht beseitigt. Die Empfehlungen sind rechtlich nicht verbindlich und auch kein Synonym für den medizinischen Standard im Fachrecht, sondern nur ein Indiz für diesen. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die Empfehlungen in ihrer derzeitigen Fassung zu einem Einfallstor für eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen werden können. Zwar stellen sie ausdrücklich klar, dass eine Priorisierung aufgrund von Grunderkrankungen oder Behinderungen nicht zulässig ist. Ein Risiko birgt gleichwohl, dass in den Empfehlungen schwere andere Erkrankungen im Sinne von Komorbiditäten und die Gebrechlichkeit als negative Indikatoren für die Erfolgsaussichten der intensivmedizinischen Behandlung bezeichnet werden. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine Behinderung pauschal mit Komorbiditäten in Verbindung gebracht oder stereotyp mit schlechten Genesungsaussichten verbunden wird. Auch wird die Erfolgsaussicht der Überlebenswahrscheinlichkeit als für sich genommen zulässiges Kriterium nicht eindeutig nur auf die aktuelle Krankheit bezogen.
  9. Der Gesetzgeber hat bislang keine Vorkehrungen getroffen, die dem Risiko einer Benachteiligung von Menschen aufgrund einer Behinderung bei der Verteilung von knappen intensivmedizinischen Behandlungsressourcen wirksam begegnen.

Zwar hat sich der Gesetzgeber mehrfach mit dem Schutzgebot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG befasst. Insbesondere hat er mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, dem Bundesteilhabegesetz, deutsches Recht an die Behindertenrechtskonvention angepasst und mit dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheit zu fördern gesucht. Auch finden sich allgemeine Diskriminierungsverbote im Sozialrecht. Jedoch fehlen hinreichend wirksame, auch nach Art. 25 BRK geforderte Vorgaben zum Diskriminierungsschutz im Gesundheitswesen, die in der Situation der pandemiebedingten Triage vor Benachteiligung wegen der Behinderung schützen könnten.

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte befinden sich im Fall einer pandemiebedingten Triage in einer extremen Entscheidungssituation. Sie müssen entscheiden, wer die nicht ausreichend zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen erhalten soll und wer nicht. In dieser Situation kann es besonders fordernd sein, auch Menschen mit einer Behinderung diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Dafür muss sichergestellt sein, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird. Derzeitige gesetzliche Regelungen erschöpfen sich indes entweder in einer Wiederholung des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder beschränken sich darauf, dass besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen sei, was zur Erfüllung der aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG resultierenden staatlichen Handlungspflicht nicht genügt. Desgleichen gewährleistet das aktuelle ärztliche Berufsrecht den Schutz vor Benachteiligung nicht.

  1. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, wie die konkrete Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Einzelnen erfüllt werden soll, ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten, dem Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Ressourcen wirkungsvoll zu begegnen. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass die für die Behandlung zur Verfügung stehenden begrenzten personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zusätzlich in einer Weise belastet werden, dass das letztendlich angestrebte Ziel, Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen wirkungsvoll zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde. Gleiches gilt im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber zu beachtenden Schutzpflichten für das Leben und die Gesundheit der anderen Patientinnen und Patienten. Daher sind die Sachgesetzlichkeiten der klinischen Praxis, etwa die aus medizinischen Gründen gebotene Geschwindigkeit von Entscheidungsprozessen, ebenso zu achten wie die Letztverantwortung des ärztlichen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im konkreten Einzelfall, die in deren besonderer Fachkompetenz und klinischer Erfahrung begründet liegt.

Innerhalb dieses Rahmens hat der Gesetzgeber selbst zu entscheiden, ob er Vorgaben zu den Kriterien von Verteilungsentscheidungen macht. Dass aufgrund der Achtung vor der Unantastbarkeit der Menschenwürde Leben nicht gegen Leben abgewogen werden darf, steht einer Regelung von Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, wie knappe Ressourcen zur Lebensrettung verteilt werden, nicht von vornherein entgegen; ein Kriterium, das den inhaltlichen Anforderungen der Verfassung genügt, kann vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Der Gesetzgeber kann auch Vorgaben zum Verfahren machen, wie ein Mehraugen-Prinzip bei Auswahlentscheidungen oder für die Dokumentation, oder er kann die Unterstützung vor Ort regeln. Dazu kommt die Möglichkeit spezifischer Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung in der Medizin und Pflege und insbesondere des intensivmedizinischen Personals, um auf die Vermeidung von Benachteiligungen wegen Behinderung in einer Triage-Situation hinzuwirken. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Maßnahmen zweckdienlich sind.“

NEU 688. Tanzverbot in Berliner Clubs und Discotheken hat vorerst Bestand

Das Tanzverbot in Berliner Clubs und Discotheken hat nach zwei Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vorerst Bestand (VG Berlin, Beschl. v. 28.12.2021 – VG 14 L 633/21 und VG 14 L 634/21).

In der Pressemitteilung 68/2021 des Gerichts v. 28.12.2021heißt es:

„Nach der aktuellen Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 dürfen im Land Berlin Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen nicht abgehalten werden. Hiergegen wandten sich mehrere Antragsteller, die im Land Berlin Tanzclubs betreiben oder ähnliche Veranstaltungen anbieten.

Die 14. Kammer hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Regelung sei verhältnismäßig. Sie diene mit dem Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus einem legitimen Ziel. Das Infektionsgeschehen solle verlangsamt, Zeit für Impfungen gewonnen und die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt reduziert werden. Das Verbot sei geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil es die Infektionsgefahr verringere. Selbst wenn dadurch das Tanzen verstärkt in den Privatbereich verlagert werden sollte, sei zu berücksichtigen, dass solche privaten Zusammenkünfte ihrerseits strengen Regeln, insbesondere einer Begrenzung auf günstigstenfalls 10 Personen, unterlägen. Mildere Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung. Denn das Vorliegen eines Negativtests, eine vollständige Impfung oder ein Genesungsnachweis in Kombination mit einem Hygienekonzept verringere die Gefahr von Neuinfektionen bei Tanzveranstaltungen zwar, könne sie aber anders als ein Verbot nicht verhindern. Die Regelung sei schließlich angemessen, auch wenn sie einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber von Discotheken und Clubs darstelle. Den insbesondere auch aus dem Ausfallen kommerzieller Silvester-Partys resultierenden wirtschaftlichen Nachteilen für die Antragsteller stünden Individual- und Gemeinschaftsgüter höchsten verfassungsrechtlichen Rangs gegenüber, die gegenwärtig höchst gefährdet seien. Tanzlustbarkeiten begründeten aufgrund verschiedener Faktoren eine besonders hohe Ansteckungsgefahr durch Aerosolübertragung. So begegne sich hierbei typischerweise eine größere Zahl von Personen in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeitraum, und Tanzen sei durch Bewegung mit einer erhöhten Atemaktivität, mit intensiver sozialer Interaktion ohne Mindestabstand und ggf. mit lautem Sprechen infolge einer hohen Umgebungslautstärke verbunden. Schließlich gehe mit einer alkoholbedingten Enthemmung typischerweise auch die Vernachlässigung der sog. AHA-Regeln einher. Das Verbot verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, weil Tanzveranstaltungen nicht mit dem derzeit noch erlaubten Betrieb von Saunen, Thermen, Bordellen oder sog. Lasertag-Spielen vergleichbar seien. Dies gelte auch im Vergleich mit sonstigen Großveranstaltungen, bei deren Abhaltung strenge Regeln zu beachten seien.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.“

NEU 689. Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper gilt auch Silvester 2021

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass das Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper auch für Silvester 2021gilt (VG Berlin, Beschl. v. 27.12.2021 – VG 1 L 554/21, VG 1 L 558/21, VG 1 L 562/21 und VG 1 L 565/21).

In der Pressemitteilung 67/2021 des Gerichts v. 28.12.2021 heißt es:

„Auch zum Jahreswechsel 2021/2022 dürfen wie bereits im Vorjahr bundesweit keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 an Privatpersonen verkauft werden. Die entsprechende Regelung der Sprengstoffverordnung ist nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht zu beanstanden.

Die Antragsteller vertreiben Pyrotechnik. Sie wandten sich mit ihren Eilanträgen jeweils gegen die Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021, die das Überlassungsverbot enthält.

Die 1. Kammer hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Regelung, für die das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig ist, sei bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Das Überlassungsverbot unterliege nicht der Notifizierungspflicht bei der Europäischen Kommission, weil dieses aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sei, habe erlassen und in Kraft gesetzt werden müssen. In der Sache verstoße die Verordnung nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, wonach wesentliche Fragen einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers bedürfen. Dieser Aspekt trete zurück, wenn ein Sachbereich durch eine Verordnung rascher geklärt werden müsse als durch ein vergleichsweise schwerfälliges und längere Zeit in Anspruch nehmendes Gesetzgebungsverfahren. Dies sei hier der Fall, weil die Regelung den unmittelbaren und mittelbaren Gefahren der Nutzung von Silvesterfeuerwerk durch Verbraucher kurzfristig begegnen solle. An dieser Bewertung ändere sich nichts dadurch, dass nunmehr schon zum zweiten Mal in Folge das Überlassungsverbot durch Rechtsverordnung auf das ganze Jahr ausgedehnt worden sei. Denn angesichts der gegenwärtig starken Belastung der Krankenhäuser, die sich noch vor wenigen Monaten nicht abgezeichnet habe, sei schnelles Handeln geboten. Das Verbot sei auch verhältnismäßig. Es verfolge den Zweck einer deutlichen Reduzierung der Verletzungen durch Feuerwerkskörper in der gegenwärtigen, pandemiebedingt von einer sehr starken Auslastung der Krankenhäuser in Deutschland gekennzeichneten Lage. Es sei geeignet, die Zahl der durch das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 verletzten Personen zu vermindern. Während etwa in Berlin zu Silvester üblicherweise 50 bis 75 Menschen allein in das Unfallkrankenhaus Marzahn eingeliefert würden, sei diese Zahl im vergangenen Jahr auf zehn gesunken. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Das Verbot sei schließlich unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit und weiterer Rechte des Antragstellers angemessen. Denn auch wenn dieser mit dem Verkauf von F2Feuerwerk zum Jahreswechsel einen bedeutenden Teil seines Umsatzes erziele, sei offen, ob er nicht doch teilweise anderweitige Absatzmöglichkeiten finden könne. Das Verbot sei darüber hinaus mit der sog. Pyrotechnik-Richtlinie der EU vereinbar, weil die Mitgliedstaaten aus berechtigten Gründen der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 ergreifen dürften.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.“

NEU 690. Eilantrag gegen Feuerwerksverbot zu Silvester und Neujahr erfolglos

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg ist ein Eilantrag, der sich gegen das Feuerwerksverbot zu Silvester und Neujahr gerichtet hatte, erfolglos geblieben (VG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2021 – 7 E 5406/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 29.12.2021 heißt es:

„Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen das Feuerwerksverbot im öffentlichen Raum zu Silvester und Neujahr gewandt hat (7 E 5406/21).

(…).

Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der ab dem 24. Dezember 2021 gültigen Fassung ist am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 das Abbrennen und sonstige Verwenden von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen mit Ausnahme von Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1 auf öffentlichem Grund untersagt (§ 4b Abs. 2 Coronavirus-Eindämmungsverordnung). Darüber hinaus sind in der Zeit vom 31. Dezember 2021, 19 Uhr, bis zum 1. Januar 2022, 7 Uhr, Ansammlungen von mehr als zehn Personen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen untersagt; Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt (§ 4b Abs. 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung).

Der gegen diese Regelung gerichtete Eilantrag einer Privatperson, die beabsichtigt, in einer Gruppe von mehr als 10 Personen auf öffentlichem Grund zu Silvester Feuerwerkskörper abzubrennen, ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Nach der heutigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gegen das Feuerwerksverbot im öffentlichen Raum keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere sei das Verbot nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Das Verbot verfolge das legitime Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen zu schützen, und dürfte zur Zweckerreichung auch geeignet sein. Es diene nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verordnungsgebers zum einen dazu, Ansammlungen zu vermeiden, bei denen Verstöße gegen das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen auftreten könnten, die die Gefahr einer Vielzahl weiterer Infektionsfälle zur Folge haben könnten, und zum anderen dazu, eine verletzungsbedingte, zusätzliche Inanspruchnahme der Rettungs- und Behandlungskapazitäten zu unterbinden. Mildere und gleich wirksam geeignete Mittel zur Zielerreichung seien nicht erkennbar. Das Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern sei schließlich auch angemessen. Der mit dem Verbot bezweckte und gebotene Schutz vor Gefahren für Leib und Leben der von einer Ansteckung mit COVID-19 bedrohten Personen überwiege die durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützten Interessen des Antragstellers an der Durchführung eines Silvesterfeuerwerks. Der zusätzliche Nutzen eines Feuerwerksverbots für die genannten Zwecke sei in der Zusammenschau mit dem Gesamtkonzept zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie zwar relativ gering, jedoch noch hinreichend gewichtig. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers sei demgegenüber nicht sehr schwerwiegend.

Der Antragsteller kann gegen diese Entscheidung Beschwerde vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.“

NEU 691. Eilantrag gegen 2G-Regelung in Schwimmbädern, Sportstätten und in der Innengastronomie in Hessen bleibt erfolglos

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen hat einen Eilantrag, der sich gegen die 2G-Regelung in Schwimmbädern, Sportstätten und in der Innengastronomie in Hessen gerichtet hatte, zurückgewiesen (VGH Kassel, Beschl. v. 04.01.2022 – 8 B 2448/21.N). In der Pressemitteilung Nr. 01/2022 des Gerichts v. 05.01.2022 heißt es:

„Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die sogenannte 2G-Regelung in Bezug auf die Innenbereiche von Schwimmbädern, von gedeckten Sportstätten und der Gastronomie in der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV) nicht außer Vollzug gesetzt wird. Ein entsprechender Eilantrag wurde abgelehnt.

(…).

Der Antragsteller ist Geschäftsführer einer Unternehmensberatung und bezogen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 weder geimpft noch wissentlich genesen. Er begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, indem er sich direkt gegen die nachfolgend genannten Vorschriften der Coronavirus-Schutzverordnung wandte.

Die streitigen Regelungen, die vorerst bis zum 13. Januar 2022 gültig sind, lauten:

(…).

Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen geltend gemacht, durch die angegriffenen Regelungen erfahre er unzumutbare Einschränkungen in seinem Berufs- und Privatleben. Insbesondere wirkten sich die Regelungen in Bezug auf die Innengastronomie geschäftsschädigend aus, da es im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig vorkomme, dass er mit potentiellen Kunden, Bestandskunden und Mitarbeitern geschäftliche Essen vornehme. Die angegriffenen Regelungen seien unverhältnismäßig und verstießen somit gegen verschiedene Grundrechte.

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die angegriffenen Regelungen erwiesen sich aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Senat anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung dieser Regelungen geboten.

Die angegriffenen Regelungen verletzten den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Insbesondere verstießen die Zugangsverbote nicht offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die angegriffenen Regelungen dienten der Brechung der Infektionsdynamik, der Verringerung des Ansteckungsrisikos und dem Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung. Es sei nicht ersichtlich, dass eine sogenannte 3G- oder 3G-Plus-Regelung ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecks sei. Mit Blick auf die Einschätzung der aktuellen epidemiologischen Entwicklung durch das Robert-Koch-Institut habe der Verordnungsgeber davon ausgehen dürfen, dass den durch die Zugangsverbote bewirkten Grundrechtseingriffen mit dem Interesse an einem wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit und an der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüberstünden, zu deren Wahrung dringlicher Handlungsbedarf bestehe.

Die streitgegenständlichen Vorschriften ließen sich ferner mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG vereinbaren. Zum einen würden immunisierte Personen bei der derzeit noch dominierenden Delta-Variante weniger zum Infektionsgeschehen beitragen. Zum anderen seien nicht immunisierte Personen, wenn sie sich mit SARS-CoV-2 infizierten, stärker gefährdet, so schwer zu erkranken, dass sie intensivmedizinisch behandelt werden müssten. Sie trügen somit in stärkerem Maße dazu bei, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.“

NEU 692. Quarantäneanordnung gegen Schülerin ist rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hatte über eine Quarantäneanordnung gegen eine Schülerin zu entscheiden und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Anordnung als rechtmäßig zu betrachten sei (VG Koblenz, Beschl. v. 04.01.2022 – 3 L 1/22.KO).

In der Pressemitteilung Nr. 1/2022 des Gerichts v. 05.01.2022 heißt es:

„Eine Anordnung auf Absonderung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn eine Schülerin im Klassenraum nicht in der Nähe einer mit der Omikronvariante des Sars-CoV-2-Virus infizierten Schulkameradin gesessen hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Antragstellerin besucht ein Gymnasium. Unter anderem im Fach Religion werden die Schüler ihrer Jahrgangsstufe klassenübergreifend unterrichtet. Am vorletzten Schultag vor den Weihnachtsferien nahm auch eine Mitschülerin der Parallelklasse am Religionsunterricht teil, die mit der Omikronvariante des Sars-CoV-2-Virus infiziert war. Daraufhin ordnete das Ordnungsamt der Stadt Koblenz gegenüber der Antragstellerin an, sich bis zum Ablauf des 5. Januar 2022 in häusliche Quarantäne zu begeben, d. h. ihre Wohnung ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht zu verlassen und keinen Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte bei Gericht einen Eilantrag mit dem Hinweis, sie habe im Religionsunterricht nicht in der Nähe der infizierten Mitschülerin gesessen und stets eine FFP2-Maske getragen. Ein am 29. Dezember 2021 durchgeführter PCR-Test habe keinen Befund ergeben.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die in Eilverfahren notwendige Interessenabwägung, so die Koblenzer Richter, falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Absonderungsverfügung sei nämlich rechtmäßig. Sie finde ihre Grundlage in den einschlägigen infektionsrechtlichen Vorschriften. Nach den Bewertungen des Robert Koch-Instituts werde das Infektionsrisiko in Schulräumen nicht allein durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und regelmäßiges Lüften, sondern u.a. auch durch die Symptomatik der infizierten Person, Art und Lautstärke des Sprechens im Unterricht und die Belegungsdichte bestimmt. Diese Risikofaktoren ließen sich nicht sämtlich ausschließen. Bei Schülern einer achten Klasse liege es nahe, dass es bei Betreten und Verlassen des Raumes sowie in der Pause zu engeren Kontakten und damit zu zusätzlichen Ansteckungsrisiken komme. Auch der von der Antragstellerin am 29. Dezember 2021 durchgeführte PCR-Test mit negativem Ergebnis ändere hieran nichts. Denn seit dem 22. Dezember 2021, dem Zeitpunkt des letzten möglichen Kontakts der Antragstellerin mit der positiv getesteten Mitschülerin, sei die vom Robert Koch-Institut ermittelte Inkubationszeit von bis zu vierzehn Tagen noch nicht abgelaufen. Dies sei erst am 5. Januar 2022 der Fall. Von daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Schülerin als ansteckungsverdächtige Person bis zum Ablauf dieses Tages in häusliche Quarantäne abgesondert worden sei.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.“

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