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Aktuelles
08.03.2023

Zu einer unzulässigen E-Mail-Werbung nach Erlöschen einer ursprünglich erteilten Einwilligung

Das Amtsgericht (AG) München hat eine für die Rechtspraxis bedeutsame Entscheidung gefällt (AG München, Urt. v. 14.2.2023 – 161 C 12736/22). Es ging um eine Werbung per E-Mail, die der Empfänger rechtlich monierte. Das Gericht hat entschieden, dass die Werbung trotz einer zuvor einmal erteilten Einwilligung unzulässig gewesen sei. Wesentliche Aussagen des Amtsgerichts lauten:

  1. Unter Berücksichtigung des Einzelfalles und seiner jeweiligen Besonderheiten kann eine einmal wirksam erteilte Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung erlöschen.
  2. Das ist etwa der Fall, wenn in einem Zeitraum von vier Jahren ein Account, bei dessen Erstellung ein Newsletter abonniert wurde, vom Account-Inhaber nicht mehr genutzt wurde und der Absender des Newsletters infolge dessen keine (weitere) Werbung verschickt hat.
  3. Möchte der Werbende in einem solchen Fall weitere Werbung (Newsletter) versenden, muss er sich zuvor erkundigen, ob die in der Vergangenheit erteilte Zustimmung des Accountinhabers fortbesteht.
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