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Zulässiger Verweis auf eine Vertragswerkstatt bei einem zum Unfallzeitpunkt etwas mehr als zwei Jahre alten Kfz

Zulässiger Verweis auf eine Vertragswerkstatt bei einem zum Unfallzeitpunkt etwas mehr als zwei Jahre alten Kfz
Aktuelles
25.05.2021

Zulässiger Verweis auf eine Vertragswerkstatt bei einem zum Unfallzeitpunkt etwas mehr als zwei Jahre alten Kfz

Das Landgericht (LG) Magdeburg hat entschieden, dass im Rahmen einer fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten durch den Geschädigten eines Verkehrsunfalles ein Verweis auf eine Vertragswerkstatt auch dann zulässig ist, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt etwas mehr als zwei Jahre alt war (LG Magdeburg, Urt. v. 19.03.2021 – 1 S 213/20, NJW-Spezial 2021, 267).

In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es:

„Die Beklagten haben die Klägerin bereits vorgerichtlich darauf verwiesen, dass die Firma R. Autohaus GmbH die Reparatur zu einem Preis von 11.961,06 € ausführt. Diesen Vortrag haben die Beklagten im Prozess wiederholt. Sie haben dargelegt, dass es sich bei der Firma R. Autohaus GmbH um eine Volkswagen-Vertragswerkstatt handelt. Weiterhin haben sie vorgetragen, dass bei der Reparatur in dem dortigen Betrieb alle Qualitätsstandards und Herstellergarantien von Volkswagen gewährleistet sind genauso wie in jeder anderen Volkswagenwerkstatt. Die technische Gleichwertigkeit mit einem dem klägerischen Gutachten zugrunde gelegten Volkswagenvertragshändler ist gegeben. Die Beklagte zu 1 hat ihrer Schadensabrechnung die konkreten Lohnkosten und Stundenverrechnungssätze der VW-Vertragswerkstatt R. Autohaus GmbH zugrunde gelegt. Diesen Vortrag hat die Klägerin nicht bestritten. Somit ist unstreitig geblieben, dass eine gleichwertige Reparatur in einer VW-Vertragswerkstatt in der Nähe des Wohnorts der Klägerin zu einem Nettopreis von 11.961,06 € hätte erfolgen können. Die erforderlichen Reparaturkosten i.S.d. 249 Abs. 2 S. 1 BGB belaufen sich auf Grundlage des unstreitig gebliebenen Vortrags der Beklagten demnach auf 11.961,06 €. Einen weitergehenden Schadensanspruch hat die Klägerin gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht.

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es liege kein konkretes annahmefähiges Angebot der Beklagten vor. Die Beklagte muss kein konkretes Vertragsangebot einer Reparaturwerkstatt vorliegen, um die in dem Sachverständigengutachten vom 04.03.2019 aufgeführten Wiederherstellungskosten substantiiert zu bestreiten. Die Beklagten greifen die Feststellungen in dem Privatgutachten vom 04.03.2019 an. Dafür durften sie sich nicht auf ein einfaches Bestreiten der Angaben des Privatgutachters beschränken. Dies haben die Beklagten jedoch auch nicht getan. Vielmehr haben die Beklagten unter Vorlage des Prüfberichts der Firma … und Benennung einer konkreten Fachwerkstatt die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer preiswerteren Werkstatt dargelegt. Für diese substantiierten Angriffe des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens ist kein konkretes und verbindliches Angebot einer Fachwerkstatt erforderlich, denn es geht um die erforderlichen Wiederherstellungskosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung.“

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Volkan Özkara
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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