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Zum Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII

Anspruch auf Schmerzensgeld nur bei „doppeltem“ Vorsatz
Zum Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII
Aktuelles
24.04.2023

Zum Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII

Anspruch auf Schmerzensgeld nur bei „doppeltem“ Vorsatz

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat entschieden (LAG Nürnberg, Urt. v. 20.12.2022 – 7 Sa 243/22 [Leitsatz]):

„Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes und für den Gesundheitsschaden ursächliches Handeln – hier die Betätigung des Signalhorns eines Feuerwehrfahrzeuges – gewollt war. Er entfällt nur dann, wenn auch der Gesundheitsschaden – hier Tinnitus – für den Fall seines Eintritts gewollt war, also mindestens gebilligt, jedenfalls aber in Kauf genommen wurde.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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