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Ist die Corona-Prämie (Pflegebonus) pfändbar?

Ist die Corona-Prämie (Pflegebonus) pfändbar?
Frage des Tages
29.06.2020 — zuletzt aktualisiert: 25.07.2022

Ist die Corona-Prämie (Pflegebonus) pfändbar?

Die Corona-Prämie im Bereich der Pflege (betreffend Pflegeeinrichtungen, die nach § 72 SGB XI zugelassen sind) wird als einmalige Sonderleistung zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Corona-Pandemie mit der nächstmöglichen Entgeltzahlung gezahlt.

In § 150a Satz 4 SGB XI: Die Corona-Prämie ist unpfändbar.

Dies stimmt überein mit der Regelung in § 850a Nr. 2 ZPO, der die Unpfändbarkeit von Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses anordnet. Siehe auch die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen  (Prämien-Festlegungen Teil 1) v. 29.05.2020, Ziff. 8 Abs. 2 Satz 2, Seite 9.

Achtung: Der Pflegebonus bzw. die vorerwähnte Corona-Prämie ist nicht zu verwechseln mit der freiwilligen, steuerfreien und abgabefreien Zahlung des Arbeitgebers von bis zu 1.500,00 EUR, die – falls vom Arbeitgeber gewünscht – bis 31.03.2022 gezahlt werden konnte, damit die Steuer- und Abgabenfreiheit erreicht werden kann. Ob dieser Bonus gepfändet werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt und entsprechend ist die Frage nach der Pfändbarkeit umstritten.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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