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Ahndungsmoratorium für Versäumung der Offenlegungspflicht

Ahndungsmoratorium für Versäumung der Offenlegungspflicht
Aktuelles
29.12.2020

Ahndungsmoratorium für Versäumung der Offenlegungspflicht

Gemäß Pressemeldung 25/2020 vom 16.12.2020 wird das Bundesamt für Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen auf den 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.

Nach § 325 HGB müssen veröffentlichungspflichtige Unternehmen die Offenlegung innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vornehmen. Für den Bilanzstichtag auf den 31.12.2019 endet somit die Offenlegungsfrist am 31.12.2020. Diese Frist wird zwar seitens des Bundesamtes für Justiz formal nicht verlängert. Jedoch sollen Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB nicht vor dem 1. März 2021 erfolgen.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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