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Banksy kann Urheberrecht nicht durch Eintragung einer Marke erweitern

Banksy kann Urheberrecht nicht durch Eintragung einer Marke erweitern
Aktuelles
05.10.2020 — zuletzt aktualisiert: 08.02.2021

Banksy kann Urheberrecht nicht durch Eintragung einer Marke erweitern

Der anonyme Straßenkünstler Banksy verliert den Markenrechtsschutz an dem bekannten Motiv des Blumenwerfers UM012575155, für das er im Jahr 2014 eine EU-Marke eintragen ließ. Dies hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante am 14.9.2020 entschieden. Ein Postkartenhersteller, der das Motiv kommerziell nutzen wollte, hatte gegen die Marke einen Löschungsantrag gestellt und wollte sie für nichtig erklären lassen. Mit der Entscheidung der EUIPO  (Löschung Nr. 33 843 C) wird deutlich, dass sich das Recht am geistigen Eigentum nicht beliebig erweitern, verändern und ausnutzen lässt. Lesen Sie, was das Amt zu seiner Entscheidung bewog.

So verhielt sich Banksy

Die meisten kennen ihn von Werken wie dem Mädchen mit dem Ballon: Der anonyme, aber doch sehr bekannte Künstler Banksy fertigte bereits zahlreiche berühmte Graffitis an. Dies tut er größtenteils auf dem Eigentum anderer, ohne deren Erlaubnis, anstatt es auf Leinwände oder sein eigenes Eigentum zu malen. Seine Haltung macht er auch gerne sehr deutlich: Im Jahr 2005 schrieb er in seinem Buch, Urheberrecht sei etwas für Verlierer (copyright is for losers).

Für das Motiv eines maskierten Mannes, der Blumen wirft, ließ er im Jahr 2014 eine Marke anmelden. Das tat er nicht persönlich, sondern über eine Londoner Firma, weil er seine Anonymität nicht aufgeben wollte. Banksy genoss vom Zeitpunkt der Eintragung an den Markenrechtsschutz für die eingetragenen Klassen, obwohl er die Marke gar nicht nutzte.  Sinn und Zweck des Markenschutzes ist es aber, die Waren des Markeninhabers von denen der Wettbewerber im Markt zu unterscheiden. Dafür muss die Marke tatsächlich und ernsthaft benutzt werden. Geschieht das nicht, erlischt der Schutz: Nach Ablauf einer Schutzfrist von fünf Jahren dürfen Dritte die Marke wegen Nichtbenutzung anfechten.

Als diese 5-Jahres-Frist ablief, klopfte das Gericht dann also an die Tür und wies Banksy auf diesen Umstand hin. Daraufhin eröffnete Banksy seinen ersten Shop, wo er Waren mit seinen Motiven verkaufte. Außerdem erklärte er öffentlich, dass jeder seine Werke herunterladen und nutzen dürfe – nur eben nicht kommerziell. Den Laden habe er ausschließlich aus Gründen des Markenrechtsstreits eröffnet, gab er ebenfalls öffentlich bekannt.

So beurteilte die EUIPO Banksys Verhalten

Für die EUIPO waren das genug Indizien: Banksy ließ die Marke nur eintragen, weil er den Urheberrechtsschutz an seinen Werken nicht für sich beanspruchen kann. Denn das Urheberrecht ist ein persönliches Schutzrecht, das zwar beim Schöpfer ab dem Zeitpunkt der Schöpfung des Werkes automatisch entsteht. Wer anonym ist, kann aber den entsprechenden Urheberrechtsschutz nicht wirksam durchsetzen.

Außerdem können öffentlich zugängliche Graffiti unter Nennung des Urhebers ohnehin von Dritten veröffentlicht werden.

Das EUIPO schloss außerdem aus dem Verhalten von Banksy: Den Shop eröffnete er nur, um den Markenschutz nicht zu verlieren. Er machte mit seinem Verhalten deutlich, dass er von Anfang an nur erreichen wollte, dass niemand anders die Marke kommerziell nutzen sollte. Tatsächlich hatte er aber nie vor, die Marke selbst kommerziell zu nutzen. Banksy hat beschlossen, anonym zu bleiben und seine Verachtung der Rechte an geistigem Eigentum sehr deutlich zu machen. Auch wenn diese Abneigung gegen Rechte an geistigem Eigentum grundsätzlich einem Schutz nicht widerspricht, musste er hier doch den Schutz an der geschützten Marke aufgeben.

Die Entscheidung der EUIPO war ganz folgerichtig: Die Markeneintragung war nichtig. Denn der Künstler handelte zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke in böser Absicht. Schließlich hatte er nie vor, die Marke zu verwenden. Dies ist jedoch Voraussetzung für einen wirksamen Markenschutz. Somit verliert Banksy den Markenschutz, die Marke muss gelöscht werden. Allerdings ist hier noch die Einlegung von Rechtsmitteln von der Firma die für Bansky die Marke hält möglich.

Fazit: Dieser Fall zeigt: Wer den Schutz am geistigen Eigentum für sich in Anspruch nimmt, muss es damit auch ernst meinen. Das System des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte ist sinnvoll, wie es ist, und lässt sich nicht mit Tricks ausnutzen – auch nicht von einem berühmten Künstler.

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Dr. Diana Taubert
European Design Attorney, European Patent Attorney, European Trademark Attorney, Patentanwältin

Mail: info@etl-ip.com


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