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Eilverfahren auf Bewilligung von KUG bei Betriebssitz im Ausland

Bei ablehnendem Bescheid immer zum Anwalt!
Eilverfahren auf Bewilligung von KUG bei Betriebssitz im Ausland
Aktuelles
25.05.2020

Eilverfahren auf Bewilligung von KUG bei Betriebssitz im Ausland

Bei ablehnendem Bescheid immer zum Anwalt!

Die massenhafte Bewilligung von Kurzarbeitergeld (KUG) nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) in der aktuellen Corona-Krise wirf eine Reihe von Rechtsfragen auf, die bislang nicht geklärt wurden. Strittig ist zum Beispiel, ob ein in Deutschland versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, welcher bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigte ist, KUG erhalten kann. Die Bundesagentur für Arbeit ist in der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist und lehnt Deutschlandweit ein beantragtes KUG bereits dem Grunde nach ab. Zur Begründung wird angeführt, dass nur der Arbeitgeber KUG beantragen kann und daher ein Betriebssitz oder eine Niederlassung in Deutschland zwingende Voraussetzung sei.

Das Sozialgericht Schleswig (SG) hat mit Beschl. v. 15.05.2020 –  S 30 AL 7/20 ER – zur Frage der Bewilligung von KUG für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber ihren Betriebssitz im Ausland haben, entschieden:

Im Geltungsbereich des SGB, also im Inland, belegene Betriebe und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sind nach dem Zweck des Kug, Arbeitsplätze in Deutschland zu stabilisieren, ohne weiteres einbezogen (Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 97 Rn. 14). Fällt aber der Anknüpfungspunkt eines im Inland belegenen Betriebes oder einer entsprechenden Betriebsstätte weg, so dürfte damit der Anwendbarkeit der Kug-Regelungen der Boden entzogen sein (…).

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Die Entscheidung des SG ist abzulehnen. Die Begründung ist widersprüchlich und einer alten Wertevorstellung über die Arbeitswelt behaftet. In der heutigen Wirtschaft ist es nicht selten der Fall, dass über Online-Zugänge von überall in der Welt gearbeitet werden kann. Dabei spielt der Sitz des Unternehmens immer weniger eine Rolle. Arbeitsplätze im eigentlichen Sinne bestehen in diesem Fällen nicht. Jedoch werden für diese Arbeitnehmer in Deutschland volle Sozialbeiträge abgeführt, wenn die Arbeitsleistung in Deutschland erbracht wird. Insoweit wird der Sinn und Zweck des KUG Arbeitsplätze, d.h. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhalten, auch bei digitaler Tätigkeit für Unternehmen aus dem Ausland voll und ganz erfüllt.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungsangebot Prüfstelle Kurzarbeitergeld.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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