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Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Aktuelles
18.09.2021 — zuletzt aktualisiert: 05.10.2021

Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass unter bestimmten Umständen der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann (BAG, Urt. v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21).

In der Pressemitteilung des Gerichts 25/21 v. 08.09.2021 heißt es:

„Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 gerichteten Zahlungsklage stattgegeben.

Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage war daher abzuweisen.“

Ergänzende Hinweise

Ob die Entscheidung des BAG wirklich so arbeitgeberfreundlich ist, wie sie zunächst erscheint, bleibt abzuwarten. Zweifel sind angebracht. Aus unserer Sicht hatte sich die klagenden Arbeitnehmerin – vermutlich angesichts ihres Obsiegens in den ersten beiden Instanzen – ihrer Sacher sehr sicher, wahrscheinlich zu sicher gefühlt. Demzufolge hatte sie dem Gericht zu der von ihr behaupteten Arbeitsunfähigkeit trotz Aufforderung durch den erkennenden Senat nicht ausreichend vorgetragen. So steht zu befürchten, dass der Fall ein Einzelfall bleiben wird. Verhält sich der auf Entgeltzahlung im Krankheitsfall klagende Arbeitnehmer anders als die Klägerin in der Entscheidung des BAG wird es in vielen Fällen zu einer Beweisaufnahme kommen müssen. In deren Verlauf wird der die Arbeitsunfähigkeit bescheinigende Arzt vermutlich als Zeuge gehört werden. Es ist schwer vorstellbar, dass dieser nicht bei seiner medizinischen Einschätzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Attests bleiben wird. Andernfalls brächte er sich nämlich selbst in große Schwierigkeiten. Immerhin kann ein Gefälligkeitsattest für den Arzt rechtliche Folgen haben. Bis hin zum Entzug seiner Approbation.

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Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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