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Es gibt immer noch keine Sonderrechte für Geimpfte!

Warum auch der Ethikrat nicht Recht hat
Es gibt immer noch keine Sonderrechte für Geimpfte!
Der Kommentar
08.02.2021

Es gibt immer noch keine Sonderrechte für Geimpfte!

Warum auch der Ethikrat nicht Recht hat

Langsam wird es ärgerlich. Das andauernde Gerede über Sonderrechte für gegen Covid-19 geimpfte Menschen nimmt kein Ende. Damit muss Schluss sein. Wir versündigen uns an unserer Rechtsordnung.

Vor wenigen Tagen erst hat Bundeskanzlerin Angela Merkel in einem ARD-Interview versprochen, sie wolle das Wort „Privilegien“ im Zusammenhang mit gegen das Coronavirus Geimpften nicht mehr verwenden. Richtig so! Jetzt aber kommt der Ethikrat und spricht von unter anderem von „Ausnahmen für geimpfte Personen“. Traurig, dass der Ethikrat durch seine „Ad-Hoc-Empfehlung“ vom 4. Februar 2021 der Debatte über Sonderrechte für Geimpfte kein Ende bereitet hat, sondern diese aufs Neue befeuert.

Der Ethikrat spricht – insoweit völlig zu Recht – davon, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Infektiosität von Geimpften  nicht verlässlich geklärt sei. Demzufolge dürfe es eine uneingeschränkte Aufgabe von Freiheitsbeschränkungen von geimpften Menschen im Interesse des Gesundheitsschutzes derzeit nicht geben. Das ist gar nicht das Thema! Der argumentative Unfug steht in Punkt 2 der abschließenden Empfehlungen des Ethikrates, wo es heißt:

„Mit  dem Fortschreiten des Impfprogramms sollen die allgemeinen staatlichen  Freiheitsbeschränkungen für alle Bürgerinnen und Bürger schrittweise zurückgenommen werden.“

Noch schlimmer liest sich Punkt 4 der Empfehlungen:

„Die Verpflichtungen etwa zum Tragen einer Maske und zum Einhalten von Abständen können aufgrund der damit verbundenen relativ geringen Belastungen noch länger aufrechterhalten werden. Wegen der Gefahr, dass die praktische Durchsetzbarkeit und  Akzeptanz dieser Regeln durch Ausnahmen für geimpfte Personen leiden würde, sollten sie für alle Personen zum selben Zeitpunkt aufgehoben werden.“

Es bleibt festzuhalten, dass freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie nur durch den notwendigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung gerechtfertigt werden können. Geht von einem Menschen keine Infektionsgefahr (mehr) aus, sind sämtliche Einschränkungen individueller Freiheitsrechte unverzüglich zu beenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Impfprogramm fortgeschritten ist, was auch immer Fortschritt in diesem Zusammenhang heißen mag.

Absurd mutet es an, wenn der Ethikrat die Rücknahme von Freiheitsbeschränkungen von der Akzeptanz von Ausnahmeregeln für geimpfte Menschen in der Gesamtbevölkerung abhängig machen möchte. Soll jetzt über Freiheitsbeschränkungen für Einzelne durch Mehrheitsentscheid bestimmt werden?

Und noch ein Satz zu dem in diesem Zusammenhang arg strapazierten Gleichheitssatz in Artikel 3 unseres Grundgesetzes. Dort wird mitnichten allumfassende Gleichmacherei gefordert. Richtig gelesen fordert Artikel 3 des Grundgesetzes, dass Gleiches gleich behandelt werden muss. Geimpfte und nicht geimpfte Menschen sind aber nicht gleich. Der Hinweis auf Artikel 3 zielt daher ins Leere.

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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