Gibt es eine Rechtskraftwirkung eines vom Geschädigten gegen den Schädiger erstrittenen klagestattgebenden Urteils zulasten des Haftpflichtversicherers?
Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Dresden und weist in den Entscheidungsgründen auf Folgendes hin (OLG Dresden, Urt. v. 08.03.2022 – 14 U 1267/21):
„In subjektiver Hinsicht wirkt ein Urteil grundsätzlich nur zwischen den Parteien eines Prozesses, § 325 Abs. 1 ZPO. Für den Haftpflichtprozess bestimmt § 124 Abs. 1 VVG (früher § 3 Nr. 8 PflVG) eine Rechtskrafterstreckung für klageabweisende Urteile. Eine Rechtskraftwirkung eines vom Geschädigten gegen den Schädiger erstrittenen klagestattgebenden Urteils zulasten des Haftpflichtversicherers gibt es dagegen nicht (vgl. auch BGH NJW 1971,49, juris Rn. 6 f.; NJW 2013, 1163, juris Rn. 14; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Auflage, § 325 Rn. 4, 39).“