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Ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf einem Dauerarbeitsplatz zulässig?

Ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf einem Dauerarbeitsplatz zulässig?
Aktuelles
06.02.2020

Ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf einem Dauerarbeitsplatz zulässig?

Die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1b AÜG ist arbeitnehmer- und nicht arbeitsplatzbezogen zu bestimmen. Europarechtliche Bedenken gegen eine solche Auslegung bestehen nicht. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln mit Beschl. v. 06.09.2019 – 9 TaBV 23/19.

Der Fall

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur vorübergehenden Einstellung von Zeitarbeitnehmern. Der Betriebsrat verweigerte diese mit der Begründung, dass bereits seit längerem Zeitarbeitnehmer in dem betreffenden Bereich eingesetzt würden. Daher sei die Einrichtung eines regulären Arbeitsplatzes dringend erforderlich und der temporären Arbeitnehmerüberlassung vorzuziehen. Der Betriebsrat beabsichtigte in diesem Verfahren feststellen zu lassen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt sei, bei seiner fehlenden Zustimmung den bestehenden Beschäftigungsbedarf durch die Einstellung von Zeitarbeitnehmern zu decken, sofern es sich um Daueraufgaben und nicht um Auftragsspitzen handele.    Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrates hatte vor dem LAG Köln keinen Erfolg.

 Die Entscheidung des LAG Köln

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag unbegründet. Der Betriebsrat sei nicht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt, bei der Einstellung von Zeitarbeitnehmern seine Zustimmung zu verweigern, wenn die Einstellung zur Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes über 18 Monate hinaus erfolgte und schon andere Einsätze von Zeitarbeitnehmern auf diesem Arbeitsplatz vorausgegangen seien.

Nach § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG sei die Überlassungshöchstdauer arbeitnehmerbezogen ausgestaltet. Es handele es sich um eine individuelle Einsatzlimitierung. Durch die zum 01.04.2017 erfolgte Neuregelung sollten Zeitarbeitnehmer geschützt werden, indem sie nur für einen klar begrenzten Zeitraum eingesetzt werden könnten. So solle einer dauerhaften Substitution von Stammbeschäftigten entgegengewirkt werden. Die von § 14 Abs. 2 TzBfG abweichende zeitliche Grenze von 18 Monaten sei das Ergebnis eines Kompromisses zwischen CDU/CSU und SPD. Ausgestaltet sei diese als zweifaches Verbot: Der Personaldienstleister dürfe den Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 Monate demselben Kunden überlassen (Überlassungshöchstdauer) und der Kunde dürfe diesen nicht länger als 18 Monate tätig werden lassen (Einsatzhöchstdauer). Anknüpfungspunkt für eine zeitliche Begrenzung der Überlassung von Zeitarbeitnehmern sei dabei nicht der Beschäftigungsbedarf beim Kunden, sondern allein die Person des betreffenden Zeitarbeitnehmers. Die dauerhafte Besetzung eines Arbeitsplatzes bei dem Kunden und die damit verbundene Einschränkung der Stammbelegschaft seien daher nach der Konzeption des Gesetzes zulässig.

Ergänzende Hinweise

Der Beschluss des LAG Köln ist – soweit bekannt – die erste zweitinstanzliche Entscheidung seit Inkrafttreten der letzten AÜG-Reform am 01.04.2017, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die Überlassungshöchstdauer arbeitnehmer- oder doch arbeitsplatzbezogen bestimmt wird.

Das LAG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Fragen die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen, die inzwischen auch eingelegt worden ist (Az.: 1 ABR 33/19).

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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