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Kein Verzicht auf Arbeitszeugnis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahl US-amerikanischen Rechts

Kein Verzicht auf Arbeitszeugnis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahl US-amerikanischen Rechts
Aktuelles
10.11.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Kein Verzicht auf Arbeitszeugnis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahl US-amerikanischen Rechts

Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer nicht wirksam auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verzichten. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 18.6.2025 entschieden (2 AZR 96/24).

Der Fall:

Neben einem Bestandsstreit war im vorliegenden Rechtsstreit über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu entscheiden. Die Arbeitsvertragsparteien machten hier von einer Rechtswahl Gebrauch und erklärten US-amerikanisches Recht, insbesondere das Recht des Bundesstaats Illinois, für anwendbar. Dieses sieht für Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses vor.

Die Entscheidung:

Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verzichten kann. Trotz der vorgenommenen Rechtswahl besteht ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Dieser ergibt sich vorliegend aus § 109 Abs. 1 GewO, bei dem es sich um eine international zwingende Norm i.S.v. Art. 30 Abs. 1 EGBGB a.F. handelt. Danach darf eine vereinbarte Rechtswahl dem Arbeitnehmer nicht den Schutz zwingenden deutschen Arbeitsrechts entziehen, wenn dieses nach den objektiven Anknüpfungen des Art. 30 Abs. 2 EGBGB a.F. ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre.

Aufgrund der erheblichen Bedeutung, die das Arbeitszeugnis für das weitere berufliche Fortkommen von Arbeitnehmern hat, kann auf dieses jedenfalls vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht wirksam verzichtet werden, da insoweit die Möglichkeit der Druckausübung seitens des Arbeitgebers besteht. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Vereinbarungen, die einen Zeugnisanspruch ausschließen, sind deshalb nach § 134 BGB nichtig.

Hinweis:

Die Kündigungsfristenregelung des § 622 Abs. 2 BGB ist ebenfalls eine zwingende Bestimmung des Rechts iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF. (jetzt Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-VO)

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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