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Kommt einer vor Fälligkeit erfolgten Mahnung nach dem Eintritt der Fälligkeit eine verzugsbegründende Wirkung zu?
Kommt einer vor Fälligkeit erfolgten Mahnung nach dem Eintritt der Fälligkeit eine verzugsbegründende Wirkung zu?

Kommt einer vor Fälligkeit erfolgten Mahnung nach dem Eintritt der Fälligkeit eine verzugsbegründende Wirkung zu?

Nein, meint das LAG Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.2.2023 – 12 Sa 50/22). Im Leitsatz zu 8.) heißt es unmissverständlich:

„Einer vor Fälligkeit erfolgten Mahnung kommt auch nach dem Eintritt der Fälligkeit keine verzugsbegründende Wirkung zu.“