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Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes
Aktuelles
24.03.2020

Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfahlen setzt sich mit den Kriterien auseinander, die bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes zu berücksichtigen sind (LSG NRW, Urt. v. 19.12.2018 – L 11 KA 86/16):

Der Beklagte stellt im Rahmen seiner Auswahlentscheidung im Wesentlichen auf die „Versorgungskontinuität“, d.h. auf die Fortführung der Vertragsarztpraxis „am bisherigen Standort“ und den darauf gerichteten und dokumentierten Willen („ernsthafte Bemühungen“) der Bewerber ab (§ 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Er unterscheidet damit nicht hinreichend zwischen den voller gerichtlicher Prüfung unterliegenden Voraussetzungen, die jeder Bewerber erfüllen muss, um im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden zu können (dazu (aa)), und der von ihm zwischen solchen Bewerbern zu treffenden Auswahlentscheidung, für die ihm ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Ermessensspielraum zusteht (dazu (cc)). Zudem hat er den für beide Gesichtspunkte entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. (…)

Der Beigeladene zu 8) und die Klägerin können nur dann als Nachfolger zugelassen werden, wenn in der jeweiligen Person alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als Nachfolger einschließlich des Willens zur Fortführung der Praxis vorliegen. (…)

Da mit einer Nachfolgebesetzung bestehende Zulassungsbeschränkungen durchbrochen werden, ist es gerechtfertigt, an die „Fortführung“ einer Praxis strenge Anforderungen zu stellen, um zu verhindern, dass es zu gesetzlich nicht vorgesehenen Käufen von Praxissitzen kommt (BSG, Urteil vom 11.12.2013 – B 6 KA 49/12 R – m.w.N.). (…)

Eine Praxis wird – im Regelfall – nämlich nur dann i.S.d. § 103 Abs. 4 SGB V „fortgeführt“, wenn der sich um die Praxisnachfolge bewerbende Arzt am bisherigen Praxisstandort als Vertragsarzt tätig werden will. Eine solche Praxisfortführung weist sowohl eine „räumliche“ als auch eine „personelle“ Komponente auf. In räumlicher Hinsicht setzt sie voraus, dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer (zumindest aber für einen Zeitraum von fünf Jahren) die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandeln will (BSG, Urteil vom 29.09.1999 – B 6 KA 1/99 R -; Senat, Beschluss vom 19.05.2014 – L 11 KA 99/13 B ER -). Eine Praxisfortführung wird daher nicht schon dann angestrebt, wenn ein Bewerber lediglich die vertragsärztliche Tätigkeit im selben medizinischen Fachgebiet und im selben Planungsbereich wie der ausscheidende Vertragsarzt auszuüben beabsichtigt (BSG, Urteil vom 29.09.1999 – B 6 KA 1/99 R -; Senat, Beschluss vom 19.05.2014 – L 11 KA 99/13 B ER -).

Ergänzende Hinweise der Fachanwältin für Medizinrecht

Ein Nachbesetzungsverfahren findet statt, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für welchen Zulassungsbeschränkungen bestehen, endet. Wenn die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, findet die Ausschreibung des frei gewordenen Vertragsarztsitzes statt.

Der streitgegenständliche Vertragsarztsitz wurde nach dem Tod des für diesen Sitz zugelassenen Arztes im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens mit einem Arzt neu besetzt. Die Klägerin war Fachärztin für Anästhesiologie und wandte sich mit ihrer Klage gegen die Nachbesetzungsentscheidung für einen Vertragsarztsitz zugunsten ihres Kollegen. Die Klägerin war der Ansicht, der Zulassungsausschuss habe ermessensfehlerhaft entschieden. Das LSG Nordrhein-Westfahlen gab der Klägerin Recht. Das Gericht entschied, dass die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses aus mehreren Gründen rechtswidrig ist. So habe der Zulassungsausschuss den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und zudem habe der Ausschuss mehrere Umstände des Falles falsch gewichtet.

Der Ausschuss habe die Frage nach dem Praxisfortführungswillen der Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt. Dabei habe der Ausschuss der Tatsache, dass der ausgewählte Arzt bereits einen Praxiskauf- und -übernahmevertrag abgeschlossen hatte, zu große Bedeutung beigemessen. Das Gericht stellte klar, dass eine Bevorzugung von Bewerbern mit abgeschlossenen Praxisübernahmeverträgen nicht dem Gesetzeswortlaut entspricht. Indem der Ausschuss aber unter anderem genau hierauf abstellte, habe er ermessensfehlerhaft gehandelt. Ein weiterer Ermessensfehler liege in der Berücksichtigung des Umstands, dass sich der ausgewählte Nachfolger eher als die Klägerin in die Warteliste eingetragen hatte. Hieraus habe der Ausschuss ermessensfehlerhaft ein besonders zielstrebiges Handeln des Nachfolgers in Bezug auf eine vertragsärztliche Tätigkeit geschlossen.

Nach § 103 Abs. 4 und 5 SGB V hat der Zulassungsausschuss bei der Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Praxis folgende Kriterien zu berücksichtigen: berufliche Eignung, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste, Wille zur Fortführung der Praxis. Der vorliegende Fall zeigt, dass diese Kriterien nicht isoliert betrachtet werden können. Es ist stets eine umfassende Gesamtabwägung des Einzelfalls vorzunehmen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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