Wechselbezügliche Erbeinsetzung der Erblasserin durch Ehemann in gemeinschaftlichem Testament in Bezug auf etwaige Ersatzschlusserbeneinsetzung
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat entschieden (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 08.10.2021 – 20 W 24/21):
„Der Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der davon ausgegangen werden kann, dass ohne ausdrückliche Regelung ein Testierender, der eines seiner Kinder als Erben einsetzt, im Zweifel für den Fall, dass dieses wegfällt, an dessen Stelle auch dessen Abkömmlinge als Erben einsetzt, stellt kein Kriterium dar, das bei der individuellen Auslegung einer Verfügung von Todes wegen herangezogen werden könne; vielmehr ist diese Regel der Lebenserfahrung gerade in der Vorschrift des § 2069 BGB als Auslegungsregel für den Fall normiert worden, dass die individuelle Auslegung ergebnislos bleibt (Abgrenzung zu Oberlandesgericht Hamm vom 15.7.2003 – Az. 15 W 178/03, zitiert nach juris).“