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Zahnärzte mit eigenem Praxislabor dürfen einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen

LG Darmstadt, Urt. v. 15.03.2021 – 18 O 33/20
Zahnärzte mit eigenem Praxislabor dürfen einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen
Aktuelles
24.04.2021

Zahnärzte mit eigenem Praxislabor dürfen einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen

LG Darmstadt, Urt. v. 15.03.2021 – 18 O 33/20

Das Landgericht (LG) Darmstadt hat eine für die Rechtspraxis wichtige Entscheidung gefällt. Es geht um Zahnärzte, die zahntechnische Leistungen in einem Praxislabor erbringen. Diese dürfen nach dem Urteil des LG im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen.

In Fachkreisen wurde die Entscheidung lange erwartet, zumal unter Experten seit langem diskutiert wurde, inwieweit § 9 Abs. 1 GOZ ausschließe, dass der Zahnarzt für die Produkte, die er in seinem Eigenlabor herstellt, einen Gewinnanteil aufzuschlagen berechtigt bzw. inwieweit bereits das Ende des Eigenlabors eingeläutet sei.

Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen einen der führenden Hersteller von Dentalprodukten und -technologien für Zahnärzte und Zahntechniker, welcher ein CAD/CAM-gestütztes System vertreibt, welches von Zahnärzten für die Restauration von Zahndefekten angewendet werden soll. Das System der Beklagten besteht aus einer Oralkamera, einem PC und einer CNC-Fräsmaschine. Mit der Kamera wird die Zahnoberfläche digital erfasst. Im PC erfolgt dann die grafische Verarbeitung der erfassten Oberfläche, so dass über ein entsprechendes Design-Programm auf der Oberfläche, wo natürliche Zahnsubstanz fehlt, die Restaurationen gestaltet werden. Nach Datenübertragung kann mit der CNC-Fräsmaschine das Objekt aus einem Materialblock herausgefräst und anschließend vom Zahnarzt im Mund des Patienten eingesetzt werden. Im Ergebnis soll das System der Beklagten eine Alternative zu der herkömmlichen Herstellung von Zahnersatz und Einlagefüllungen darstellen, welche in Dentallaboren durchgeführt wird.

Die Beklagte hatte dieses System beworben, u.a. unter Verwendung eines Hinweises auf § 9 GOZ sowie einer Darstellung einer Laborpreiskalkulation und der Aussage, dass der Zahnarzt Fremdlaborkosten in Eigenlaborgewinn umwandeln könne.

Die Klägerin mahnte diese Art der Werbung ab und vertrat dabei die Auffassung, dass der unzutreffenden Eindruck erweckt werde, der Zahnarzt könne die eigenständig erbrachten zahntechnischen Leistungen willkürlich „kalkulieren“. Es werde gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen der unzutreffende Eindruck erweckt, diese könnten das System der Beklagten und die damit erbrachten zahntechnischen Leistungen zur Gewinnsteigerung nutzen.

Das LG Darmstadt hat nunmehr unter Inbezugnahme auf ein Urteil des OLG Köln vom 30.09.1998 – 5 U 168/96 – und unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 9 GOZ festgestellt, dass es nicht unzulässig sei, im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abzurechnen. Insbesondere hat das erkennende Gericht dabei auch herausgearbeitet, dass die  Auffassung des Klägers dazu führen würde, dass ein Verlust, der bei dem Betrieb eines eigenen Praxislabors entstehen kann, durchweg allein vom Zahnarzt zu tragen wäre. Der Zahnarzt, der über ein Eigenlabor verfügt, würde insoweit schlechter stehen, als der Kollege, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet, was von § 9 GOZ jedoch nicht gewollt sei.

Die Entscheidung des LG Darmstadt wurde lange erwartet, Wie hoch der kalkulatorische Gewinnanteil sein darf, hat das LG Darmstadt jedoch im Ergebnis aber offen gelassen.

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Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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