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Zur Ermittlung des medizinischen Standards in einem Arzthaftungsprozess ohne Sachverständigengutachten

Zur Ermittlung des medizinischen Standards in einem Arzthaftungsprozess ohne Sachverständigengutachten
Aktuelles
19.05.2021

Zur Ermittlung des medizinischen Standards in einem Arzthaftungsprozess ohne Sachverständigengutachten

Der BGH hattes sich u. a. mit der Frage zu befassen, inwieweit ein Gericht zur Ermittlung des medizinischen Standards in einem Arzthaftungsprozess auf die Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten verzichten darf (BGH, Beschl. v. 23.02.2021 – VI ZR 44/20). Im Leitsatz zu b) der Entscheidung heißt es:

„Die Frage, welche Maßnahmen der Arzt aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten in der jeweiligen Behandlungssituation ergreifen muss, richtet sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben, die der Tatrichter mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln hat. Er darf den medizinischen Standard grundsätzlich nicht ohne eine entsprechende Grundlage in einem Sachverständigengutachten oder gar entgegen den Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Beurteilung heraus festlegen.“

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