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Zur Reichweite einer allgemeinen Mehrheitsklausel in einem Vertrag einer Personengesellschaft

Aktuelles
02.09.2022

Zur Reichweite einer allgemeinen Mehrheitsklausel in einem Vertrag einer Personengesellschaft

Siehe dazu OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.05.2022 – 7 AktG 1/22, NZG 2022, 967 = NJW-Spezial 2022, 432 [Leitsatz zu 1.) und 2.)]:

„1. Da § 13 Abs. 2  UmwG das Zustimmungserfordernis zur Verschmelzung durch eine Verweisung auf das gesellschaftsvertragliche Zustimmungserfordernis bei der Abtretung regelt, gelten auch Einschränkungen und besondere Voraussetzungen des vertraglichen Sonderrechts für das dadurch begründete gesetzliche Sonderrecht. Eine Auslegung der Vertragsregel, die die Zustimmung zur Abtretung regelt, ist sinnerhaltend auf die Zustimmung zur Verschmelzung zu übertragen.

  1. Die Reichweite allgemeiner Mehrheitsklauseln ist nicht dahin beschränkt, dass nur gewöhnliche Beschlussgegenstände erfasst werden, nicht aber solche, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder sich auf ungewöhnliche Geschäfte beziehen. Müsste anhand der Vertragsregeln angenommen werden, die Gesellschafter wollten Umwandlungen nicht einem Mehrheitsbeschluss unterwerfen, sondern nur weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa Satzungsänderungen, dann könnte die Mehrheitsklausel auch nach Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes den Anforderungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 UmwG nicht genügen.“
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