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Ärzte/BAG/MVZ aufgepasst: Mindestversicherungssumme ist Pflicht!

Omnibusgesetz hält weitreichende Konsequenzen auch für (Zahn)Ärzte bereit! - Ein Beitrag von Katrin Beyer
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14.10.2021 — zuletzt aktualisiert: 18.10.2021

Ärzte/BAG/MVZ aufgepasst: Mindestversicherungssumme ist Pflicht!

Omnibusgesetz hält weitreichende Konsequenzen auch für (Zahn)Ärzte bereit! - Ein Beitrag von Katrin Beyer

Ohne viel Aufsehen wurde kurz vor Ende der Legislaturperiode das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungs- weiterentwicklungsgesetz, GVWG) umgesetzt. Danach wird der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur vertrags(zahn)ärztlichen Pflicht erhoben und zur Voraussetzung für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung ernannt.

Der Bundesrat hat am 25.06.2021 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, GVWG) gebilligt. Es handelt sich hierbei um ein Sammelgesetz, welches Änderungen an insgesamt 15 Gesetzen vorsieht. Neben Verbesserungen der Versorgung in der Altenpflege wird durch das Gesetz u.a. auch eine Qualitätsoffensive für Krankenhäuser eingeleitet.

Fast schon „nebenbei“ und ohne viel Aufsehen wird die neue Vorschrift des § 95 e SGB V eingefügt, welcher für Ärzte, BAGs und MVZs einschneidende Auswirkungen bereit halten kann, die sich im Einzelfall in der Praxis auch bereits realisieren. Mit § 95e SGB V besteht nunmehr auch eine vertragsärztliche Verpflichtung und Voraussetzung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Ob ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz ausreichend ist, richtet sich nach dem individuellen Haftungsrisiko für Vertrags(zahn)ärzte. Das Gesetz statuiert insoweit in § 95 e Abs. 2, Abs. 5 SGB V Mindestversicherungssummen; diese betragen für Vertragsärzte für Personen- und Sachschäden drei Millionen Euro pro Versicherungsfall; bei MVZ, BAG sowie Vertragsärzten mit angestellten Ärzten sogar pro Versicherungsfall fünf Millionen Euro, wobei der Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte von dem Leistungserbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen muss. Insgesamt dürfen die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme (im Falle von BAG/MVZ den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme) begrenzt werden.

Doch wird das kontrolliert? Ja, wird es! Die Zulassungsausschüsse sind zuständige Stellen im Sinne des § 117 Abs. 2 VVG. Aktuell ist bereits bei Stellung des Antrags auf Zulassung, Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG (in Abgrenzung zu einer vorläufigen Deckungszusage nach §§ 49 ff. VVG) gegenüber dem zuständigen Zulassungsausschuss nachzuweisen. Und dieses Erfordernis bereitet in der Praxis auch mit Blick auf die zu beachtenden Einreichungsfristen tatsächlich bereits Probleme.

Diejenigen, die sich noch entspannt zurücklehnen, seien auf die weitreichenden (vertragsärztlichen) Konsequenzen eines nicht oder nicht in ausreichendem Maße bestehenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes verwiesen. Erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis, dass kein oder kein ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz besteht, fordert er den Leistungserbringer unverzüglich zur Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbescheinigung auf. Folgt der Leistungserbringer dieser Aufforderung nicht, so sieht das Gesetz in § 95e Abs. 4 SGB V als zwingende Konsequenz einen Beschluss des Zulassungsausschusses auf Ruhen der Zulassung mit sofortiger Wirkung bzw. im Fall der Ermächtigung den Widderruf der Ermächtigung vor. Endet das Ruhen der Zulassung nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Beschlussfassung, hat der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung zu beschließen.

Autorin:

Katrin Beyer

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Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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