Startseite | Aktuelles | Der neue Rettungsschirm für Zahnärzte und Heilmittelerbringer

Der neue Rettungsschirm für Zahnärzte und Heilmittelerbringer

Der neue <q>Rettungsschirm</q> für Zahnärzte und Heilmittelerbringer
Aktuelles
05.05.2020

Der neue Rettungsschirm für Zahnärzte und Heilmittelerbringer

Das Gesetz und die Verordnung

Um das Gesundheitswesen und die Pflege bei der Bewältigung der Corona-Epidemie zu unterstützen, hat das Kabinett am 23.03.2020 zwei von Bundesgesundheitsminister Spahn vorgelegte Formulierungshilfen für Gesetzentwürfe beschlossen. Mit dem COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz werden die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Vertragsärzte sowie Pflegeeinrichtungen aufgefangen.

Nunmehr erfolgte am 04.05.2020 die Veröffentlichung der COVID 19 Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung im Bundesanzeiger. Mit dieser Verordnung holt Gesundheitsminister Jens Spahn Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen und medizinische Masseure unter den Rettungsschirm. Die Verordnung tritt am 05. Mai in Kraft.

Die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung erfüllt die an sie gestellten Erwartungen nicht.

Die Zahnärzte und die Zahntechnik

Die Zahnärzte sollen eine Gesamtvergütung in Höhe von 90 Prozent der Gesamtvergütung aus 2019 erhalten. Übersteigt der von den Kassen überwiesene Betrag die tatsächlich erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, müssen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Überzahlung vollständig ausgleichen.

In der ursprünglichen Fassung der Verordnung war vorgesehen, dass die Zahnärzte 30% davon behalten dürfen. Dieses Zugeständnis wurde ersatzlos gestrichen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf sieht die Regelung nur noch kurzfristige Liquiditätshilfen vor, die 2021 und 2022 zurückgezahlt werden müssen. Damit handelt sich nicht um einen Schutzschirm, sondern lediglich um ein Kredit, der in den nächsten zwei Jahren mit viel Bürokratieaufwand vollständig zurückgezahlt werden muss.

Die Zahntechnik wird vom 2. Rettungsschirm per se nicht erfasst.

Die Heilmittelerbringer

Zugelassene Leistungserbringer erhalten für Einnahmeausfälle im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Prozent der mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Vergütungen aus dem vierten Quartal 2019, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung. Leistungen aus dem PKV Bereich finden keine Berücksichtigung.

Wichtig: Der Einmalzuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Bei der Höhe der Ausgleichszahlung berücksichtigt das Bundesgesundheitsministerium, dass Heilmittelerbringer weitere Hilfsmaßnahmen wie das Kurzarbeitergeld und die Corona-Soforthilfen zur Minimierung der Personal- und Sachkosten in Anspruch nehmen. Zugelassene Leistungserbringer stellen den Antrag auf Ausgleichszahlung bei der für sie zuständigen Arbeitsgemeinschaft. Zur erfolgreichen Antragsgewährung muss der Antrag im Zeitraum zwischen dem 20. Mai bis 30. Juni 2020 gestellt werden. Alle Infos zum Antragsverfahren regelt der Spitzenverbund Bund der Krankenkassen bis zum 15. Mai.

Sonderregeln für neu zugelassene Therapeuten: Ein Leistungserbringer, der erst im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember zugelassen wurde, erhält 40 Prozent der erbrachten GKV-Leistungen im vierten Quartal, mindestens jedoch 4500 Euro. 4500 Euro erhält auch ein Praxisinhaber, der seine Praxis zwischen dem 1. Januar und 30. April eröffnete. Eine Praxis, die zwischen dem 1. und 31. Mai 2020 zugelassen wurde, erhält 3000 Euro und eine im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30 Juni 2020 zugelassenen Praxis erhält eine Einmalzahlung von 1500 Euro.

Hygienekosten: Zusätzlich zur Einmalpauschale erhalten Therapeuten in der Corona-Pandemie als Ausgleich für gestiegene Hygienekosten einen zusätzlichen Betrag von 1,50 Euro pro Verordnung. Die Verordnungen müssen vom 5. Mai bis einschließlich 30. September abgerechnet werden. Der GKV Spitzenverband richtet für alle Heilmittelbereiche die bundesweit einheitliche Positionsnummer Hygienemaßnahmen Corona X9944 ein.

Die Verordnung holt auch die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes unter den Schirm. Allerdings klafft weiter eine Lücke bei den Einrichtungen für besonders Schutzbedürftige wie zum Beispiel Gemeindepsychiatrien, Medizinische Zentren für Erwachsene mit Behinderung, Sozialpädiatrische Zentren oder der Wohnungslosenhilfe.

Fazit

Auch wenn die Erstattung der Hygienekosten die tatsächlichen Kosten längst nicht ersetzen und Praxen mit hohem PKV-Anteil klar im Nachteil sind, erfolgt mit dem Inkrafttreten der Schutzverordnung eine eingeschränkte Unterstützung für weitere Bereiche des Gesundheitswesens, vorausgesetzt – wie in der Schutzverordnung vorgesehen – das Kurzarbeitergeld und die Corona-Soforthilfen werden nicht von der Bundesagentur für Arbeit und einzelnen Bundesländern zurückgefordert bzw. nicht bewilligt.

Die Leistungserbringer sind nach dem Wortlaut der Verordnung angehalten, auch anderweitigen Finanzierungshilfen zu beanspruchen. Diese werden nach dem Wortlaut der Verordnung für Heilmittelerbringer nicht angerechnet:

Eine Anrechnung finanzieller Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erfolgt nicht.

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, ist damit auch in der zahnärztlichen Praxis Kurzarbeit denkbar und möglich. Damit muss und kann jede zahnärztliche oder therapeutische Praxis Kurzarbeit – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – anzeigen und beantragen.

Die zahnärztliche Praxis ist vom Rettungsschirm derzeit nur mit einer Liquiditätshilfe in Form eines rückzahlbaren Darlehens erfasst. Damit liegt entgegen der derzeitigen Auffassung der Bundesagentur für Arbeit kein adäquater Schutzschirm oder gar eine Betriebsausfallversicherung vor. Sollte die Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit für eine (zahn)ärztliche Praxis oder sonstige Leistungserbringer daher unter Verweis auf anderweitige finanziellen Hilfen ablehnen, ist dringend zu prüfen, ob hier Rechtsmittel – Widerspruch und Klage ggf. im Eilrechtsschutz – eingelegt werden können.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

Suchen
Format
Autor(en)


Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten



Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten


Weitere interessante Artikel