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Inwieweit sind zeitraumbezogene Zuzahlungen des Arbeitnehmers für ein ihm auch zur Privatnutzung überlassenes betriebliches Kfz zu berücksichtigen?

Inwieweit sind zeitraumbezogene Zuzahlungen des Arbeitnehmers für ein ihm auch zur Privatnutzung überlassenes betriebliches Kfz zu berücksichtigen?
Frage des Tages
28.06.2021

Inwieweit sind zeitraumbezogene Zuzahlungen des Arbeitnehmers für ein ihm auch zur Privatnutzung überlassenes betriebliches Kfz zu berücksichtigen?

Siehe dazu BFH, Beschl. v. 16.12.2020 – VI R 19/18:

„1. Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.

  1. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben vom 04.04.2018 – IV C 5-S 2334/18/10001, BStBl I 2018, 592).“

Ergänzender Hinweis

Der BFH hält diese Re­ge­lung auch bei einer ge­ring­fü­gi­gen Be­schäf­ti­gung für rechts­kon­form, weil der Ge­setz­ge­ber dies­be­züg­lich kei­ner­lei Un­ter­schie­de zwi­schen re­gu­lä­rer und ge­ring­fü­gi­ger Be­schäf­ti­gung ge­macht habe.

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Autor(en)


Dietrich Rüdiger Loll
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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