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Keine weitere (Teil-)Zulassung neben einer Vollzulassung möglich

Sozialgericht München, Urteil vom 15.03.2023 – S 38 KA 12/21
Keine weitere (Teil-)Zulassung neben einer Vollzulassung möglich
Aktuelles
12.06.2023

Keine weitere (Teil-)Zulassung neben einer Vollzulassung möglich

Sozialgericht München, Urteil vom 15.03.2023 – S 38 KA 12/21

Neben einer vollen Zulassung ist kein Raum mehr für eine weitere Zulassung oder Teilzulassung. Wer bereits zwei hälftige Versorgungsaufträge besitzt, die einem vollen Versorgungsauftrag entsprechen, kann aufgrund der bestehenden Teilzulassungen nicht für weitere Versorgungsaufträge zur Verfügung stehen und ist als ungeeignete/r Zulassungs-bewerber/in i.S.d. § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV anzusehen. Das hat das Sozialgericht München entschieden (SG München, Urt. v. 15.03.2023 – S 38 KA 12/21).

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Das Gericht teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger nach § 20 Ärzte-ZV als ungeeignet anzusehen ist. Die mangelnde Eignung des Klägers ergibt sich aus dem Umstand, dass er aufgrund der bestehenden Teilzulassungen nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechendem Umfang zur Verfügung stehen kann (Andreas Ladurner, Kommentar zur Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, Rn. 8, 12 zu § 20 Ärzte-ZV). Der Kläger besitzt bereits zwei hälftige Versorgungsaufträge, die einem vollen Versorgungsauftrag entsprechen, sowie eine Filialgenehmigung. Neben einer vollen Zulassung ist kein Raum mehr für eine weitere Zulassung bzw. Teilzulassung und erst recht nicht, wenn zusätzlich eine Filialgenehmigung besteht (vgl BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az B 6 KA 19/15 R).

Strittig zwischen den Beteiligten ist, ob der Beklagte gleichwohl eine Zulassung zu Gunsten des Klägers verbunden mit einer Nebenbestimmung hätte aussprechen können bzw. müssen. Nach dem Protokoll über die mündliche, nicht-öffentliche Verhandlung am 06.10.2020 vor dem Berufungsausschuss wurde vom Prozessbevollmächtigten des Widerspruchsführers der Antrag gestellt, den Kläger mit einem hälftigen Versorgungsauftrag für den Vertragsarztsitz in P-Stadt unter dem Vorbehalt zuzulassen, dass der Kläger innerhalb der Aufnahmefrist auf einen seiner bisherigen hälftigen Versorgungsaufträge verzichte. (…)

Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Denn der Kläger steht nicht in einem Anstellungsverhältnis, sondern besitzt bereits zwei Teilzulassungen sowie eine Filialgenehmigung. Hinzu kommt, dass bei der Antragstellung offen bleibt, auf welche Teilzulassung (Vertragsarztsitz) verzichtet wird. Es handelt sich um einen nicht substantiierten Antrag. Die Zulassungsgremien sind auch nicht befugt, ihrerseits den Vertragsarztsitz festzulegen, auf den verzichtet werden soll. Insofern stellt sich bereits die Frage, ob § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV überhaupt Anwendung finden kann. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn es handelt sich um eine Nebenbestimmung im Sinne von § 32 Abs. 1, 2 Nr. 2 SGB X, die im Ermessen der Zulassungsgremien steht. Auch wenn die Auffassung vertreten wird, vor dem Hintergrund von Art. 12 Grundgesetz könne grundsätzlich die Zulassung unter einer Nebenbestimmung nicht versagt werden (Andreas Ladurner, Kommentar zur Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, Rn. 34 zu § 20 Ärzte-ZV), gilt dies nach Auffassung des Gerichts in den Fällen nicht, in denen einer der Zulassungsbewerber über eine Vollzulassung bzw. zwei Teilzulassungen, die einer Vollzulassung entsprechen, verfügt, er deshalb nicht oder deutlich geringer schutzbedürftig ist, und es weitere Zulassungsbewerber gibt, denen die Zulassung oder Anstellungsgenehmigung erteilt werden kann, ohne dass damit Auflagen einhergehen müssten, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Hier ist auch der Grundrechtsschutz der anderen Zulassungsbewerber vorrangig zu berücksichtigen. Es stellt daher keinen Ermessensnichtgebrauch bzw. keinen Ermessensfehler dar, die Zulassung verbunden mit einer Nebenbestimmung zu versagen. Einer Auswahlentscheidung entsprechend den Auswahlkriterien nach § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie bedurfte es daher nicht.

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Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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