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Mehr Betriebsrente für die Teilzeitkraft

Aktuelles
04.06.2021

Mehr Betriebsrente für die Teilzeitkraft

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 23.02.2021 – 3 AZR 618/19):

„Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien regelhafte und verstetigte Zusatzarbeit nicht für betriebsrentenfähig erklären, wohl aber die für gleiche Arbeitszeit an andere Arbeitnehmer gezahlte Grundvergütung.“

Mit der vorzitierten Entscheidung anerkennt das BAG, dass ein Teil­zeit­ar­beit­neh­mer mit re­gel­mä­ßig ge­leis­te­ten Zu­satz­stun­den bei der Be­rech­nung der Be­triebs­ren­te einen An­spruch auf An­er­ken­nung der ge­sam­ten Ar­beits­zeit besitzt. Das Gericht hält eine ta­rif­ver­trag­li­che Re­ge­lung, die nur die ver­ein­bar­te Ar­beits­zeit zu­grun­de legt, aber nicht die Stun­den, die auf Abruf ge­leis­tet wer­den bzw. wurden, für nich­tig. Demnach war dem klagenden Arbeitnehmer die re­gel­mä­ßi­ge Ar­beits­zeit un­ab­hän­gig von der Ver­trags­ge­stal­tung an­zu­er­ken­nen.

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Dr. Stefan Müller-Thele
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