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Sozialrechtlicher Status von Fahrern eines Velotaxis

Aktuelles
12.06.2020

Sozialrechtlicher Status von Fahrern eines Velotaxis

Streitigkeiten über den sozialrechtlichen Status eines (freien) Mitarbeiters bestimmen zum wesentlichen Teil die Rechtsprechung des Sozialgerichte. Die Entscheidungen der Sozialgerichte haben im Laufe der Jahre eine sehr differenzierte Bewertung der einzelnen Tätigkeiten zu Tage gefördert. So werden freie Mitarbeiter in der IT-Branche anders bewertet als freie Mitarbeiter der Baubranche. Sogar innerhalb eines Tätigkeitsfeldes kann es stark unterschiedliche Bewertungen geben, wie das Beispiel von Lehrern an der Volkshochschule und Lehrern an Nachhilfeinstituten zeigt. Daher muss für eine sachgerechte Bewertung die jeweilige Rechtsprechung bekannt sein.

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) hat mit Urt. v. 04.11.2019 – L 7 R 18/15 – zur Frage des sozialrechtlichen Status eines Fahrers eines Velotaxis entschieden:

Vielmehr liegt nahe, dass die entsprechende Vertragsklausel lediglich aufgenommen worden ist, um die gewollte selbstständige Tätigkeit zu dokumentieren. Hierfür spricht bereits die Stellung in § 2 des Vertrages. Tatsächlich mit Leben erfüllt wurde diese Regelung jedoch nicht.

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Die Entscheidung des LSG bestätigte die Statusbescheide der Deutschen Rentenversicherung und das Urteil des Sozialgerichts Schwerin. Die Fahrer der Velotaxis standen zur Auftraggeberin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dabei war irrelevant, dass die Auftraggeberin ihrerseits vertraglich fast in gleicher Weise an ihren Vertragspartner gebunden war. Die Velotaxis und die Dienstkleidung wurden durch die Auftraggeberin gestellt. Die vertraglichen Vorgaben wurden lediglich entsprechend an die Fahrer als Dienstleister weitergegeben. So wurde argumentiert, der dritte Vertragspartner und nicht die Auftraggeberin hätten die Vorgaben gemacht. Das LSG folgte dieser Argumentation nicht und hat ergänzend u.a. angemerkt, dass die Höhe der erzielten Vergütung keinesfalls für eine selbstständige Tätigkeit spräche. Die Taxifahrer konnte bei voller Auslastung lediglich einen Stundenlohn von 9 bzw. 12 Euro generieren. Demgegenüber hatten die Fahrgäste einen festgelegten Tarif von 20 Euro (eine Person) bzw. 30 Euro (2 Personen) je Stunde an die Auftraggeberin zu entrichten.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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