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Tritt die Kfz-Halterhaftung auch Tage nach einem Unfall ein?

Frage des Tages
18.02.2020

Tritt die Kfz-Halterhaftung auch Tage nach einem Unfall ein?

Der Fall

Ein Kurzschluss in einem Mercedes-PKW verursachte eineinhalb Tage nach einem Unfall einen Brand. Zu diesem Zeitpunkt stand der PKW in einer Werkstatt. Der Brand beschädigte die Werkstatt und anliegende Gebäude.

Die Entscheidung des BGH, Urt. v. 26.03.2019 – VI ZR 236/18:

Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs.1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahren-lage solange fort- und nachwirkte. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wird durch einen Sorgfaltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten in der Regel nicht unterbrochen.

Ergänzende Hinweise

 Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

So lautet die sogenannte Halterhaftung § 7 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie dargestellt nun entschieden, dass diese auch dann greifen kann, wenn sich der Schaden erst nach einer zeitlichen Verzögerung realisiert, sofern die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage solange fort- und nachwirkte (Az. VI ZR 236/18).

Inzwischen gibt es auch ein EuGH-Urteil zu einem ähnlichen Fall. Der EuGH entschied, dass der zugrundeliegende Sachverhalt unter den Begriff der Verwendung eines Fahrzeugs zu subsumieren sei, auch wenn das Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden vor Brandentstehung nicht bewegt worden war (Az. C-100/18). Der EuGH wies darauf hin, dass der Begriff Verwendung eines Fahrzeugs einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstelle, dessen Auslegung nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden dürfe. Nach seiner Rechtsprechung sei der Begriff Verwendung eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie nicht auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr beschränkt. Er umfasse jede Verwendung eines Fahrzeugs, die dessen gewöhnlicher Funktion entspräche, insbesondere jeder Verwendung eines Fahrzeugs als Beförderungsmittel. Zum einen schließe der Umstand, dass das an einem Unfall beteiligte Fahrzeug bei Eintritt des Unfalls stand, für sich allein nicht aus, dass die Verwendung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt unter seine Funktion als Beförderungsmittel subsumiert werden könne. Zum anderen beschränke keine Vorschrift der Richtlinie den Umfang der Pflichtversicherung – und des Schutzes, der damit denjenigen gewährt werden soll, die bei durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind- auf die Fälle einer Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen.

Für die Tragweite des Begriffs Verwendung eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie komme es damit nicht auf die Merkmale des Geländes an, auf dem dieses Fahrzeug verwendet würde, und insbesondere nicht darauf, ob das betroffene Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt stehe und sich auf einem Parkplatz befinde. Unter diesen Umständen seien das Parken und die Standzeit des Fahrzeugs als natürliche und notwendige Phasen anzusehen, die einen wesentlichen Bestandteil der Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel darstellen. Demnach werde ein Fahrzeug während des Parkens zwischen zwei Fahrten grundsätzlich entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendet.

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Autor(en)


Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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