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Wer ist im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber?

Wer ist im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber?
Frage des Tages
25.11.2022

Wer ist im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber?

Siehe dazu BFH, Urt. v. 12.05.2022 – VI R 32/20, DB 2022, 2705:

„1. Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist (lohnsteuerrechtlicher) Arbeitgeber der Verleiher.

  1. Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i.S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-) Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis.
  2. Besteht der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG.“
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Autor(en)


Dietrich Rüdiger Loll
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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