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Zur möglichen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Verdachts einer Alkoholabhängigkeit

Zur möglichen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Verdachts einer Alkoholabhängigkeit
Aktuelles
24.08.2021

Zur möglichen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Verdachts einer Alkoholabhängigkeit

Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hat entschieden (OVG Bautzen, Beschl. v. 08.02.2021 – 6 B 404/20, NJW 2021, 2305 [Leitsatz]):

„1. Dient eine Fahreignungsbegutachtung dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so darf zu diesem Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden, nicht eines medizinisch-psychologisches Gutachtens.

  1. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um einen ehemals alkoholabhängigen Fahrerlaubnisinhaber handelt. Hat dieser einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder als fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn eine Alkoholabhängigkeit nach Nummer 8.3 Anlage 4 FeV festgestellt wird (wie BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 – 11 CS 14.1868 -, juris Rn. 18).“
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