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Berliner Abgeordnetenhaus beschließt Mietendeckel

Berliner Abgeordnetenhaus beschließt Mietendeckel
Aktuelles
01.02.2020

Berliner Abgeordnetenhaus beschließt Mietendeckel

Am 30.01.2020 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) beschlossen. Inhaltlich hat es im Vergleich zum seit Monaten heiß diskutierten Entwurf einige Änderungen ergeben. Eine offizielle Textversion des Gesetzes ist derzeit noch nicht veröffentlicht, wir haben daher für Sie wesentliche Teile der Beschlussfassung anhand der beschlossenen Änderungen zusammengestellt: Auszug aus dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln).

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Für die in § 4 geregelte Mietobergrenze (Mietendeckel) gibt es allerdings einen Aufschub um neun Monate nach Inkrafttreten.

Das Gesetz ist bekanntlich höchst umstritten. Es ist davon auszugehen, dass die Interessenvertreter auf Vermieterseite die Zeit nutzen, um die Wirksamkeit des umstrittenen Gesetzes notfalls vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. 

Zwischenzeitlich dürfte sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite eine erhebliche Verunsicherung herrschen, von welcher Rechtslage auszugehen ist. Es kann jedoch keiner Seite empfohlen werden, untätig zu bleiben.

So sieht das Gesetz beispielsweise vor, dass Vermieter ihre Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen haben (§ 6 Abs. 4). Die gleiche Pflicht trifft die Vermieter neuen Mieterinnen und Mietern gegenüber vor Vertragsabschluss. Wird die Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden kann (§ 11 Abs. 1). Vermieter, die jedes Risiko von Nachteilen vermeiden wollen, sollten die Auskunft erteilen, verbunden mit dem Hinweis an den Mieter, dass dies rein vorsorglich und unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit des MietenWoG Bln erfolge.

Mietern ist zu empfehlen, sich bis zur endgültigen Klärung nicht auf die Wirksamkeit des Gesetzes und die damit möglicherweise verbundene Herabsenkung der Miete zu verlassen. Sollte sich die Unwirksamkeit des Gesetzes nachträglich herausstellen, könnten sie sich schnell dem Vorwurf von Mietunterzahlungen ausgesetzt sehen, welche zum Ausspruch einer Kündigung des Mietvertrages führen. Vor diesem Hintergrund ist es u. E. angezeigt, sich mit dem Vermieter für die Übergangszeit auf einen für beide Seiten akzeptablen modus operandi zu verständigen oder sicherheitshalber die Differenz zwischen der Mietobergrenze und der vereinbarten Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle der Wirksamkeit des MietenWoG Bl zu zahlen.

Sollten Sie im Zusammenhang mit dem MietenWoG Bl rechtliche Beratung wünschen, stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

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Dr. Till Thomas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mail: berlin@etl-rechtsanwaelte.de


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