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Verjährung von Ansprüchen wegen vermeintlich unlauterer Mitarbeiterabwerbung
Verjährung von Ansprüchen wegen vermeintlich unlauterer Mitarbeiterabwerbung

Verjährung von Ansprüchen wegen vermeintlich unlauterer Mitarbeiterabwerbung

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG gemäß § 11 Abs. 1 UWG einer Verjährung von sechs Monaten unterliege (OLG Brandenburg, Urt. v. 14.02.2023 – 6 U 14/20). Gemäß§ 11 Abs. 2 UWG beginne die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.