Verjährung von Ansprüchen wegen vermeintlich unlauterer Mitarbeiterabwerbung
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG gemäß § 11 Abs. 1 UWG einer Verjährung von sechs Monaten unterliege (OLG Brandenburg, Urt. v. 14.02.2023 – 6 U 14/20). Gemäߧ 11 Abs. 2 UWG beginne die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.