Startseite | Aktuelles | Was ist die Rechtsfolge einer verspäteten Mängelanzeige nach § 377 HGB?
Frage des Tages
27.01.2023

Was ist die Rechtsfolge einer verspäteten Mängelanzeige nach § 377 HGB?

Siehe dazu etwa BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 383/20:

„Rechtsfolge einer verspäteten Mängelanzeige ist die gesetzliche Fiktion, dass die Ware trotz des ihr anhaftenden Sachmangels als vertragsgerecht anzusehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1979 – III ZR 115/78, NJW 1980, 782 unter I 3 c; vom 16. September 1987 – VIII ZR 334/86, BGHZ 101, 337, 348; siehe zur Genehmigungsfiktion auch Senatsurteile vom 24. Februar 2016 – VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645 Rn. 33; vom 5. Dezember 2012 – VIII ZR 74/12, NJW 2013, 1299 Rn. 33). Die Frage der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Ware ist in einem solchen Fall dem Streit der Parteien entzogen (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1987 – VIII ZR 334/86, aaO S. 343). Die in § 437 BGB normierten Gewährleistungsrechte des Käufers und damit auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2 BGB) sind dann – vorbehaltlich anderer, aber erst später sichtbar werdender verdeckter Mängel – ausgeschlossen (Achilles in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 377 Rn. 194 f. mwN).“

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