Zur Erforderlichkeit einer Amtslöschung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Beschl. v. 09.03.2021 – II ZB 33/20, DB 2021, 1190):
„Es ist nicht mehr erforderlich, die Eintragung eines Geschäftsführers von Amts wegen zu löschen, wenn sein Ausscheiden aufgrund einer Anmeldung eingetragen werden kann.“
Ergänzende Hinweise
In dem durch den BGH entschiedenen Fall gelangte das Gericht allerdings zu dem Ergebnis, dass aufgrund der konkreten Umstände des Falles die Eintragung des Beschwerdeführer als Geschäftsführer von Amts wegen zu löschen war.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Die Anmeldung der Abberufung macht die Amtslöschung aber nicht entbehrlich, weil sie zurückgenommen wurde. Eine Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Register auf der Grundlage der Abberufung anstatt der angekündigten Löschung von Amts wegen ist danach nicht mehr möglich. Die Rücknahme der Anmeldung der Abberufung des Geschäftsführers nach § 39 Abs. 1 GmbHG beendet das durch die Anmeldung in Gang gesetzte Eintragungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013 – II ZB 7/13, ZIP 2013, 1660 Rn. 6 f.). An der Wirkung der Rücknahme ändert sich auch nichts, wenn die Anmeldung – wie die Rechtsbeschwerde behauptet – auf Veranlassung des Registergerichts zurückgenommen wurde.“