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Aktuelles
23.07.2022

Zur Tilgungswirkung im Urlaubsrecht (§ 366 BGB)

Fragen der Anrechnung auf den gesetzlichen Mindesturlaub oder den ihn übersteigenden Mehrurlaub

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 01.03.2022 – 9 AZR 353/21, NZA 2002, 911):

„Stehen dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr Ansprüche auf Erholungsurlaub zu, die auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen und für die unterschiedliche Regelungen gelten, findet § 366 BGB Anwendung, wenn die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht zur Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche ausreicht. Nimmt der Arbeitgeber dabei keine Tilgungsbestimmung iSv. § 366 Abs. 1 BGB vor, findet die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Tilgungsreihenfolge mit der Maßgabe Anwendung, dass zuerst gesetzliche Urlaubsansprüche und erst dann den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubsansprüche erfüllt werden.“

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